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Verwaltungsgericht Köln, 16 L 702/26

Datum:
12.05.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 L 702/26
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0512.16L702.26.00
 
Leitsätze:

1. Die Angabe einer E-Mail-Adresse im elektronischen Rückmeldeformular zur "NRW-Soforthilfe 2020" eröffnet einen Zugang für die elektronische Übermittlung eines Schlussbescheides.

2. Bei einem Schlussbescheid im Zusammenhang mit der "NRW-Soforthilfe 2020" kommt die Heilung eines etwaigen Bekanntgabemangels durch nachträglichen tatsächlichen Zugang gemäß § 8 Halbsatz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) in Betracht. Ein solcher tatsächlicher Zugang kann etwa durch Übersendung des Verwaltungsvorgangs, der den Schlussbescheid enthält, sowie durch elektronische Übermittlung einer Kopie des Schlussbescheides bewirkt werden.

3. Zum Zeitpunkt der erneuten Übermittlung des Schlussbescheides bedarf es keines neuen, aktualisierten oder fortdauernden Bekanntgabewillens der Behörde, sofern die Behörde den Schlussbescheid zuvor mit Wissen und Wollen sowie in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich herausgegeben hat

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
  1. Der Antrag wird abgelehnt.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.087,25 EUR festgesetzt.

 
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