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Verwaltungsgericht Köln, 16 K 5594/25

Datum:
17.07.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 5594/25
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0717.16K5594.25.00
 
Schlagworte:
Soforthilfe; Schlussbescheid; Schriftform; elektronische Form; qualifizierte elektronische Signatur
Normen:
§ 49a Abs. 1 VwVfG NRW, § 3a Abs. 2 VwVfG NRW
Leitsätze:

1. Soll ein Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, nach § 3a Abs. 2 VwVfG NRW in elektronischer Form erlassen werden, so hat ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 3a Abs. 2 VwVfG NRW dieselben Rechtsfolgen wie ein Verstoß gegen die die Schriftform anordnende Rechtsvorschrift. 

2. Ein Verstoß gegen die in § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW angeordnete Schriftlichkeit führt weder zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe noch zu einem die Nichtigkeit begründenden besonders schwerwiegenden Fehler eines auf § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW gestützten Leistungsbescheids. Nichts anderes gilt, wenn diese Vorschriften entsprechend auf den Erlass eines Schlussbescheids angewendet werden, mit dem ein vorläufiger Verwaltungsakt ersetzt wird. 

3. Ein elektronisch erlassener Schlussbescheid der Corona-Soforthilfe NRW 2020 ist nicht unwirksam bekanntgegeben oder nichtig, nur weil er ohne eine qualifizierte elektronische Signatur erlassen wurde. 

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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