Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Köln, 16 K 464/25

Datum:
13.03.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 464/25
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0313.16K464.25.00
 
Schlagworte:
Bewilligungszeitraum; Folgeantrag; Erstantrag; Prioritätsprinzip; Windhundprinzip; Willkürverbot; Verwaltungspraxis; Gleichheitssatz; Vertrauensschutz
Leitsätze:

1. Stellt ein Zuwendungsempfänger nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einer ihm gewährten Zuwendung einen sogenannten Folgeantrag, wird hierdurch ein eigenständiges und unabhängiges Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt. Ein Zuwendungsempfänger, der den im ursprünglichen Zuwendungsbescheid bewilligten Förderhöchstbetrag nicht für Ausgaben innerhalb des Bewilligungszeitraums (vollständig) abruft, kann daher aus dem Zuwendungsbescheid nichts hinsichtlich seines Folgeantrags ableiten. 

2. Eine Verwaltungspraxis, die den Bewilligungszeitraum einer Zuwendung einheitlich vom Zeitpunkt des Antragseingangs bis zu einem eine bestimmte zeitliche Dauer nach dem Erlass des Zuwendungsbescheids liegenden Zeitpunkt bestimmt, ist weder gleichheitswidrig noch willkürlich. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch allein aufgrund unterschiedlicher Bearbeitungszeiträume von Förderanträgen faktisch unterschiedlich lange Bewilligungszeiträume gebildet werden.

3. Bei dem sogenannten Prioritätsprinzip handelt es sich auch in Förderprogrammen, in denen die konkrete Höhe der Zuwendung erst nach Abruf der Mittel bis zur Ausschöpfung eines Förderhöchstbetrages feststeht und die hiernach die Stellung eines Folgeantrags ermöglichen, um ein sachgerechtes Kriterium zur Verteilung begrenzt verfügbarer Haushaltsmittel. Die Behörde ist hierbei nicht verpflichtet, zwischen Erst- und Folgeanträgen zu differenzieren oder Folgeanträge bevorzugt zu bewilligen. 

4. Förderentscheidungen einer Bewilligungsbehörde in vergangenen Förderperioden begründen kein schutzwürdiges Vertrauen in eine positive Bescheidung in einer späteren Förderperiode.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank