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§ 52 Nr. 4 VwGO ist in verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei gemischten Bewerberfeldern auch dann maßgeblich, wenn der Antragsteller nicht in einem Beamtenverhältnis steht
Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Gründe
2Nach § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das angerufene Verwaltungsgericht, wenn es örtlich unzuständig ist, dies nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht.
3Für das vorliegende Verfahren ist nicht das Verwaltungsgericht Köln, sondern das Verwaltungsgericht Düsseldorf örtlich zuständig.
4Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist für Klagen aus einem Beamtenverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Die Vorschrift ist auch für Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung maßgeblich (vgl. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
5§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO gilt auch für Anträge von Tarifbeschäftigten, wenn, wie vorliegend, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Zwar ist die Antragstellerin keine Beamtin, allerdings ist das Beamtenverhältnis der verbeamteten Mitbewerberinnen und damit deren verfahrensrechtlicher Sonderstatus unmittelbar betroffen. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsweg bei einer gemischten Bewerberkonkurrenz lassen sich auf die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 4 VwGO übertragen. Ist nach dieser Rechtsprechung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn auch nur ein Beamter - gleich, ob als unterlegener oder ausgewählter Bewerber - von dem Rechtsstreit betroffen ist, ist es konsequent, auch die Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung über die örtliche Zuständigkeit, hier die spezielle Regelung in § 52 Nr. 4 VwGO, anzuwenden. Ohnehin ist die Regelung weit zu verstehen.
6Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2026 - 5 L 290/26 -, juris, Rn. 4, unter Bezugnahme u.a. auf BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 B 3.21 -, juris, Rn. 20.
7Da die Antragstellerin als Tarifbeschäftigte nicht über einen dienstlichen Wohnsitz im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO verfügt,
8vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 AV 4.20 -, juris, Rn. 5,
9ist für die örtliche Zuständigkeit vorliegend ihr bürgerlicher Wohnsitz entscheidend. Die Antragstellerin wohnt in P. im I. M.. Daher ist nach § 17 Nr. 3 JustG NRW das Verwaltungsgericht Düsseldorf örtlich zuständig.
10Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).