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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 4857/23

Datum:
24.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 4857/23
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0224.14K4857.23.00
 
Leitsätze:

Orientierungssatz:  Zum Fall eines vor Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs vom 4. Dezember 2023, BGBl. I Nr. 344 vom 8. Dezember 2023, erhobenen Widerspruchs mittels eines nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Widerspruchsschreibens über das besondere elektronische Anwaltspostfach. Der Widerspruch wurde von der Behörde im Juli 2023 sachlich beschieden.

Leitsätze:

1.     Ein nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes Widerspruchsschreiben, das vor Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs vom 4. Dezember 2023 über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt worden ist, wahrt nicht die Form des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F.

2.     Die (auch) zu Unterschriftsmängeln von Widersprüchen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet auf elektronische Übertragungen keine Anwendung.

3.     Ein im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023) i.V.m. § 3a VwVfG (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023) übermitteltes elektronisches Dokument, das nicht der dafür vorgesehenen elektronischen Form genügt, ist bei der Behörde nur (formunwirksam) elektronisch und nicht zugleich schriftlich eingegangen.

4.     Die Übergangsregelung des § 102a VwVfG gibt für eine die formelle Bestandskraft von Verwaltungsakten durchbrechende rückwirkende Heilung von Widersprüchen, die vor dem 1. Januar 2024 nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht wurden, nichts her.

5.     § 102a VwVfG steht der Anwendung der Grundsätze des „intertemporalen Prozessrechts“ entgegen.

6.     Eine Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde heilt einen vorhandenen Formmangel nicht. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die sachliche Bescheidung eines verfristet erhobenen Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde (im Zweipersonenverhältnis) die gerichtliche Sachprüfung erneut eröffnet, ist nicht auf den Fall eines Formmangels übertragbar.

7.  Auch die weitere Ausnahmerechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausnahmsweise auch dann entbehrlich ist, wenn dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder dieser ohnehin nicht mehr erreicht werden kann, findet auf formunwirksam erhobene Widersprüche keine Anwendung. 

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, soweit nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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