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Verwaltungsgericht Köln, 13 L 1109/25

Datum:
26.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 1109/25
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0226.13L1109.25.00
 
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 13 K 3895/25 in erster Instanz aufgegeben, es zu unterlassen, die Antragstellerin als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen.

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 13 K 3895/25 in erster Instanz aufgegeben, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Antragstellerin als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird.

  1. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Ziffer 1 und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Ziffer 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 10.000,00 EUR angedroht.

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 13 K 3895/25 in erster Instanz aufgegeben, die am 2. Mai 2025 unter der URL https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2025/pressemitteilung-2025-05-02.html auf der Website des Bundesamtes für Verfassungsschutzes getätigten Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin zu löschen (soweit unterstrichen):

Bundesamt für Verfassungsschutz stuft die ‚Alternative für Deutschland‘als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stuft die ‚Alternative für Deutschland‘ (AfD) seit dem heutigen Tag aufgrund der die Menschenwürde missachtenden, extremistischen Prägung der Gesamtpartei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein.

Das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) haben mit Urteilen von März 2022 beziehungsweise von Mai 2024* die Einstufung der Partei als Verdachtsfall bestätigt, weil zahlreiche Anhaltspunkte für von der AfD ausgehende Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorgelegen haben. Diese Anhaltspunkte haben sich bei der weiteren Bearbeitung bestätigt und in wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet.

Zu diesem Schluss kommt das BfV nach intensiver und umfassender gutachterlicher Prüfung. Dem gesetzlichen Auftrag folgend hatte das BfV das Agieren der Partei an den zentralen Grundprinzipien der Verfassung zu messen: Menschenwürde, Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip. Dabei wurden neben der Programmatik und den Verlautbarungen der Bundespartei insbesondere die Äußerungen und sonstigen Verhaltensweisen ihrer Repräsentantinnen und Repräsentanten sowie ihre Verbindungen zu rechtsextremistischen Akteuren und Gruppierungen betrachtet. Die Prüfung erstreckte sich auch auf Entwicklungen in der Partei, die sich an die Entscheidung des OVG NRW aus Mai 2024 anschlossen. Zu berücksichtigen waren dabei insbesondere die Aktivitäten der AfD im Wahlkampf zu den letzten drei Landtagswahlen, die zwischenzeitliche Neustrukturierung des Verhältnisses zwischen AfD und ihrer gesichert rechtsextremistischen Parteijugendorganisation ‚Junge Alternative‘ (JA) sowie der Wahlkampf zur vorgezogenen Bundestagswahl bis zur Bildung der AfD-Fraktion im 21. Deutschen Bundestag.

Nach alledem war Folgendes festzustellen:

Das in der Partei vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis ist nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar. Es zielt darauf ab, bestimmte Bevölkerungsgruppen von einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe auszuschließen, sie einer nicht verfassungskonformen Ungleichbehandlung auszusetzen und ihnen damit einen rechtlich abgewerteten Status zuzuweisen. Konkret betrachtet die AfD zum Beispiel deutsche Staatsangehörige mit Migrationsgeschichte aus muslimisch geprägten Ländern nicht als gleichwertige Angehörige des durch die Partei ethnisch definierten deutschen Volkes.

Dieses ausgrenzende Volksverständnis ist Ausgangspunkt und ideologische Grundlage für eine kontinuierliche Agitation gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, mit der diese pauschal diffamiert und verächtlich gemacht sowie irrationale Ängste und Ablehnung ihnen gegenüber geschürt werden. Dies zeigt sich in der Vielzahl fortlaufend getätigter fremden-, minderheiten- sowie islam- und muslimfeindlichen Äußerungen von führenden Funktionärinnen und Funktionären der Partei. Insbesondere die fortlaufende Agitation gegen Geflüchtete beziehungsweise Migrantinnen und Migranten befördert die Verbreitung und Vertiefung von Vorurteilen, Ressentiments und Ängsten gegenüber diesem Personenkreis. Die Abwertung der vorgenannten Personengruppen zeigt sich auch in der pauschalisierenden Verwendung von Begriffen wie ‚Messermigranten‘ oder in der generellen Zuschreibung einer ethnokulturell bedingten Neigung zu Gewalt durch führende Mitglieder der AfD.

Vizepräsident Sinan Selen und Vizepräsidentin Dr. Silke Willems erklären hierzu:

Wir sind zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Alternative für

Deutschland um eine gesichert rechtsextremistische Bestrebung handelt. Dieser Befund fußt auf einer äußerst sorgfältigen gutachterlichen Prüfung, die einen Zeitraum von rund drei Jahren umfasst. Wir haben dabei eine Vielzahl von Aussagen und Positionen hochrangiger Parteivertreterinnen und -vertreter aus dem gesamten Bundesgebiet berücksichtigt und auch neueste organisatorische Entwicklungen mit in das Gutachten einbezogen. Maßgeblich für unsere Bewertung ist das die AfD prägende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis, das ganze Bevölkerungsgruppen in Deutschland abwertet und in ihrer Menschenwürde verletzt. Dieses Volksverständnis konkretisiert sich in einer insgesamt migranten- und muslimfeindlichen Haltung der Partei.‘

* Urteile nicht rechtskräftig“

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 13 K 3895/25 in erster Instanz aufgegeben, die am 2. Mai 2025 unter der URL https://www.verfassungsschutz.de/DE/home/home_node.html auf der Website des Bundesamtes für Verfassungsschutzes getätigten Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin zu löschen:

Bundesamt für Verfassungsschutz stuft die „Alternative für Deutschland“ als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stuft die „Alternative für Deutschland“ (AfD) seit dem heutigen Tag aufgrund der die Menschenwürde missachtenden, extremistischen Prägung der Gesamtpartei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein.

  1. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

  1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

  1. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

 
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