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Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 13 K 3895/25 in erster Instanz aufgegeben, es zu unterlassen, die Antragstellerin als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 13 K 3895/25 in erster Instanz aufgegeben, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Antragstellerin als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Ziffer 1 und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Ziffer 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 10.000,00 EUR angedroht.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 13 K 3895/25 in erster Instanz aufgegeben, die am 2. Mai 2025 unter der URL https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2025/pressemitteilung-2025-05-02.html auf der Website des Bundesamtes für Verfassungsschutzes getätigten Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin zu löschen (soweit unterstrichen):
„Bundesamt für Verfassungsschutz stuft die ‚Alternative für Deutschland‘als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stuft die ‚Alternative für Deutschland‘ (AfD) seit dem heutigen Tag aufgrund der die Menschenwürde missachtenden, extremistischen Prägung der Gesamtpartei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein.
Das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) haben mit Urteilen von März 2022 beziehungsweise von Mai 2024* die Einstufung der Partei als Verdachtsfall bestätigt, weil zahlreiche Anhaltspunkte für von der AfD ausgehende Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorgelegen haben. Diese Anhaltspunkte haben sich bei der weiteren Bearbeitung bestätigt und in wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet.
Zu diesem Schluss kommt das BfV nach intensiver und umfassender gutachterlicher Prüfung. Dem gesetzlichen Auftrag folgend hatte das BfV das Agieren der Partei an den zentralen Grundprinzipien der Verfassung zu messen: Menschenwürde, Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip. Dabei wurden neben der Programmatik und den Verlautbarungen der Bundespartei insbesondere die Äußerungen und sonstigen Verhaltensweisen ihrer Repräsentantinnen und Repräsentanten sowie ihre Verbindungen zu rechtsextremistischen Akteuren und Gruppierungen betrachtet. Die Prüfung erstreckte sich auch auf Entwicklungen in der Partei, die sich an die Entscheidung des OVG NRW aus Mai 2024 anschlossen. Zu berücksichtigen waren dabei insbesondere die Aktivitäten der AfD im Wahlkampf zu den letzten drei Landtagswahlen, die zwischenzeitliche Neustrukturierung des Verhältnisses zwischen AfD und ihrer gesichert rechtsextremistischen Parteijugendorganisation ‚Junge Alternative‘ (JA) sowie der Wahlkampf zur vorgezogenen Bundestagswahl bis zur Bildung der AfD-Fraktion im 21. Deutschen Bundestag.
Nach alledem war Folgendes festzustellen:
Das in der Partei vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis ist nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar. Es zielt darauf ab, bestimmte Bevölkerungsgruppen von einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe auszuschließen, sie einer nicht verfassungskonformen Ungleichbehandlung auszusetzen und ihnen damit einen rechtlich abgewerteten Status zuzuweisen. Konkret betrachtet die AfD zum Beispiel deutsche Staatsangehörige mit Migrationsgeschichte aus muslimisch geprägten Ländern nicht als gleichwertige Angehörige des durch die Partei ethnisch definierten deutschen Volkes.
Dieses ausgrenzende Volksverständnis ist Ausgangspunkt und ideologische Grundlage für eine kontinuierliche Agitation gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, mit der diese pauschal diffamiert und verächtlich gemacht sowie irrationale Ängste und Ablehnung ihnen gegenüber geschürt werden. Dies zeigt sich in der Vielzahl fortlaufend getätigter fremden-, minderheiten- sowie islam- und muslimfeindlichen Äußerungen von führenden Funktionärinnen und Funktionären der Partei. Insbesondere die fortlaufende Agitation gegen Geflüchtete beziehungsweise Migrantinnen und Migranten befördert die Verbreitung und Vertiefung von Vorurteilen, Ressentiments und Ängsten gegenüber diesem Personenkreis. Die Abwertung der vorgenannten Personengruppen zeigt sich auch in der pauschalisierenden Verwendung von Begriffen wie ‚Messermigranten‘ oder in der generellen Zuschreibung einer ethnokulturell bedingten Neigung zu Gewalt durch führende Mitglieder der AfD.
Vizepräsident Sinan Selen und Vizepräsidentin Dr. Silke Willems erklären hierzu:
‚Wir sind zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Alternative für
Deutschland um eine gesichert rechtsextremistische Bestrebung handelt. Dieser Befund fußt auf einer äußerst sorgfältigen gutachterlichen Prüfung, die einen Zeitraum von rund drei Jahren umfasst. Wir haben dabei eine Vielzahl von Aussagen und Positionen hochrangiger Parteivertreterinnen und -vertreter aus dem gesamten Bundesgebiet berücksichtigt und auch neueste organisatorische Entwicklungen mit in das Gutachten einbezogen. Maßgeblich für unsere Bewertung ist das die AfD prägende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis, das ganze Bevölkerungsgruppen in Deutschland abwertet und in ihrer Menschenwürde verletzt. Dieses Volksverständnis konkretisiert sich in einer insgesamt migranten- und muslimfeindlichen Haltung der Partei.‘
* Urteile nicht rechtskräftig“
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 13 K 3895/25 in erster Instanz aufgegeben, die am 2. Mai 2025 unter der URL https://www.verfassungsschutz.de/DE/home/home_node.html auf der Website des Bundesamtes für Verfassungsschutzes getätigten Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin zu löschen:
Bundesamt für Verfassungsschutz stuft die „Alternative für Deutschland“ als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stuft die „Alternative für Deutschland“ (AfD) seit dem heutigen Tag aufgrund der die Menschenwürde missachtenden, extremistischen Prägung der Gesamtpartei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
2der Alternative für Deutschland (AfD), vertreten durch die Bundessprecher, Frau MdB Dr. Alice Weidel und Herrn MdB Tino Chrupalla, Eichhorster Weg 80, 13435 Berlin,
3Antragstellerin,
4Prozessbevollmächtigte:
5gegen
6die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, Merianstraße 100, 50765 Köln, Gz.: Z13-017-570007-003-0014/25 S / VS-NfD,
7Antragsgegnerin,
8Prozessbevollmächtigte:
9wegen Datenschutzrechts (hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Einstufung der „Alternative für Deutschland“ (AfD) als gesichert rechtsextremistische Bestrebung)
10hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln
11am 26. Februar 2026
12durch
13den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht
14die Richterin am Verwaltungsgericht und
15den Richter
16beschlossen:
17Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 13 K 3895/25 in erster Instanz aufgegeben, es zu unterlassen, die Antragstellerin als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 13 K 3895/25 in erster Instanz aufgegeben, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Antragstellerin als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Ziffer 1 und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Ziffer 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 10.000,00 EUR angedroht.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 13 K 3895/25 in erster Instanz aufgegeben, die am 2. Mai 2025 unter der URL https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2025/pressemitteilung-2025-05-02.html auf der Website des Bundesamtes für Verfassungsschutzes getätigten Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin zu löschen (soweit unterstrichen):
„Bundesamt für Verfassungsschutz stuft die ‚Alternative für Deutschland‘als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein
26Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stuft die ‚Alternative für Deutschland‘ (AfD) seit dem heutigen Tag aufgrund der die Menschenwürde missachtenden, extremistischen Prägung der Gesamtpartei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein.
27Das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) haben mit Urteilen von März 2022 beziehungsweise von Mai 2024* die Einstufung der Partei als Verdachtsfall bestätigt, weil zahlreiche Anhaltspunkte für von der AfD ausgehende Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorgelegen haben. Diese Anhaltspunkte haben sich bei der weiteren Bearbeitung bestätigt und in wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet.
28Zu diesem Schluss kommt das BfV nach intensiver und umfassender gutachterlicher Prüfung. Dem gesetzlichen Auftrag folgend hatte das BfV das Agieren der Partei an den zentralen Grundprinzipien der Verfassung zu messen: Menschenwürde, Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip. Dabei wurden neben der Programmatik und den Verlautbarungen der Bundespartei insbesondere die Äußerungen und sonstigen Verhaltensweisen ihrer Repräsentantinnen und Repräsentanten sowie ihre Verbindungen zu rechtsextremistischen Akteuren und Gruppierungen betrachtet. Die Prüfung erstreckte sich auch auf Entwicklungen in der Partei, die sich an die Entscheidung des OVG NRW aus Mai 2024 anschlossen. Zu berücksichtigen waren dabei insbesondere die Aktivitäten der AfD im Wahlkampf zu den letzten drei Landtagswahlen, die zwischenzeitliche Neustrukturierung des Verhältnisses zwischen AfD und ihrer gesichert rechtsextremistischen Parteijugendorganisation ‚Junge Alternative‘ (JA) sowie der Wahlkampf zur vorgezogenen Bundestagswahl bis zur Bildung der AfD-Fraktion im 21. Deutschen Bundestag.
29Nach alledem war Folgendes festzustellen:
30Das in der Partei vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis ist nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar. Es zielt darauf ab, bestimmte Bevölkerungsgruppen von einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe auszuschließen, sie einer nicht verfassungskonformen Ungleichbehandlung auszusetzen und ihnen damit einen rechtlich abgewerteten Status zuzuweisen. Konkret betrachtet die AfD zum Beispiel deutsche Staatsangehörige mit Migrationsgeschichte aus muslimisch geprägten Ländern nicht als gleichwertige Angehörige des durch die Partei ethnisch definierten deutschen Volkes.
31Dieses ausgrenzende Volksverständnis ist Ausgangspunkt und ideologische Grundlage für eine kontinuierliche Agitation gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, mit der diese pauschal diffamiert und verächtlich gemacht sowie irrationale Ängste und Ablehnung ihnen gegenüber geschürt werden. Dies zeigt sich in der Vielzahl fortlaufend getätigter fremden-, minderheiten- sowie islam- und muslimfeindlichen Äußerungen von führenden Funktionärinnen und Funktionären der Partei. Insbesondere die fortlaufende Agitation gegen Geflüchtete beziehungsweise Migrantinnen und Migranten befördert die Verbreitung und Vertiefung von Vorurteilen, Ressentiments und Ängsten gegenüber diesem Personenkreis. Die Abwertung der vorgenannten Personengruppen zeigt sich auch in der pauschalisierenden Verwendung von Begriffen wie ‚Messermigranten‘ oder in der generellen Zuschreibung einer ethnokulturell bedingten Neigung zu Gewalt durch führende Mitglieder der AfD.
32Vizepräsident Sinan Selen und Vizepräsidentin Dr. Silke Willems erklären hierzu:
33‚Wir sind zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Alternative für
34Deutschland um eine gesichert rechtsextremistische Bestrebung handelt. Dieser Befund fußt auf einer äußerst sorgfältigen gutachterlichen Prüfung, die einen Zeitraum von rund drei Jahren umfasst. Wir haben dabei eine Vielzahl von Aussagen und Positionen hochrangiger Parteivertreterinnen und -vertreter aus dem gesamten Bundesgebiet berücksichtigt und auch neueste organisatorische Entwicklungen mit in das Gutachten einbezogen. Maßgeblich für unsere Bewertung ist das die AfD prägende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis, das ganze Bevölkerungsgruppen in Deutschland abwertet und in ihrer Menschenwürde verletzt. Dieses Volksverständnis konkretisiert sich in einer insgesamt migranten- und muslimfeindlichen Haltung der Partei.‘
35* Urteile nicht rechtskräftig“
36Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 13 K 3895/25 in erster Instanz aufgegeben, die am 2. Mai 2025 unter der URL https://www.verfassungsschutz.de/DE/home/home_node.html auf der Website des Bundesamtes für Verfassungsschutzes getätigten Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin zu löschen:
Bundesamt für Verfassungsschutz stuft die „Alternative für Deutschland“ als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein
39Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stuft die „Alternative für Deutschland“ (AfD) seit dem heutigen Tag aufgrund der die Menschenwürde missachtenden, extremistischen Prägung der Gesamtpartei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein.
40Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
47I.
48Die Antragstellerin ist eine mit Abgeordneten im Deutschen Bundestag, in 15 deutschen Landesparlamenten (nicht in Schleswig-Holstein) und im Europäischen Parlament vertretene politische Partei. Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Bundesamt) gab im Rahmen einer Pressekonferenz am 15. Januar 2019 bekannt, dass sie als „Prüffall“ bearbeitet werde. Dem Bundesamt lägen erste tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete politische Absichten der Klägerin vor. Diese seien nicht hinreichend verdichtet, um eine Beobachtung auch unter Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln einzuleiten. Auf den Eilantrag der Klägerin untersagte das VG Köln dem Bundesamt mit Beschluss vom 26. Februar 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung, in Bezug auf die Klägerin zu äußern oder verbreiten, diese werde als „Prüffall“ bearbeitet (Az. 13 L 202/19).
49Am 19. Januar 2021 verkündeten mehrere Pressemeldungen, dass die Antragstellerin vom Bundesamt in der darauffolgenden Woche zum Verdachtsfall erklärt werden solle. Nach Bekanntwerden dieser Presseberichte schrieb die Antragstellerin das Bundesamt am 20. Januar 2021 an und forderte diese auf, eine Unterlassungserklärung darüber abzugeben, die Antragstellerin zum Verdachtsfall einzustufen und dies öffentlich bekannt zu geben. Dies lehnte das Bundesamt mit Schreiben vom 21. Januar 2021 ab. Die gegen die Behandlung als Verdachtsfall gerichtete Klage und ein entsprechendes Eilverfahren der Antragstellerin blieben ohne Erfolg (Az. 13 L 105/21 bzw. 13 K 326/21 VG Köln, 5 A 1218/22 OVG NRW, 6 B 23.24 BVerwG).
50Am 2. Mai 2025 gab das Bundesamt auf seinem Internetauftritt öffentlich bekannt, dass die Antragstellerin aufgrund eines internen „Folgegutachtens zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“ (Gutachten) vom „Verdachtsfall“ zu einer „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ hochgestuft werde. Die im Rahmen der Verdachtsfallbearbeitung angefallenen Anhaltspunkte für Bestrebungen der Antragstellerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hätten sich bei der weiteren Bearbeitung bestätigt und in wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet. Seinem gesetzlichen Auftrag folgend habe das Bundesamt das Agieren der Antragstellerin an den zentralen Grundprinzipien der Verfassung zu messen: Menschenwürde, Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip. Neben der Programmatik und den Verlautbarungen der Bundespartei seien insbesondere die Äußerungen und Verhaltensweisen von Repräsentantinnen und Repräsentanten der Partei sowie ihre Verbindungen zu rechtsextremistischen Akteuren und Gruppierungen betrachtet worden. Das in der Partei vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis sei Ausgangspunkt und ideologische Grundlage für eine kontinuierliche Agitation gegen Personen und Personengruppen, die unter anderem pauschal diffamiert würden. Ganze Bevölkerungsgruppen in Deutschland würden so abgewertet und in ihrer Menschenwürde verletzt. Das genannte Volksverständnis konkretisiere sich in der insgesamt migranten- und muslimfeindlichen Haltung der Antragstellerin.
51Auf eine schriftliche Abmahnung der Antragstellerin vom 2. Mai 2025 reagierte die Antragsgegnerin nicht.
52Am 5. Mai 2025 hat die Antragstellerin Klage (Az. 13 K 3895/25) erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
53Sie macht geltend, die Umstände der Veröffentlichung des Folgegutachtens seien erkennbar darauf gerichtet, einen größtmöglichen Schaden zulasten der Antragstellerin zu erzielen. Der verfassungsrechtliche Auftrag der Antragsgegnerin umfasse nicht die Prüfung der Antragstellerin, soweit es sich bei ihr um eine Partei i.S.d. Art. 21 des Grundgesetzes (GG) handle. Parteien seien besonders geschützte Verfassungsinstitutionen. Es sei eine aktiv-kämpferische Grundhaltung erforderlich, soweit für die Feststellung einer „Bestrebung“ i.S.d. Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) an Meinungsäußerungen angeknüpft werde. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe den Begriff der „aktiv-kämpferischen Haltung“ immer mit einem aktiv-kämpferischen, aggressiven Verhalten gleichgesetzt. Die Antragsgegnerin sei für die vorgebrachten Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet. Die vorgebrachte Begründung für die Hochstufung sei danach unzureichend, an sie anknüpfende Maßnahmen seien rechtswidrig. Auch sei der Prüfungszeitraum rechtswidrig überschritten worden. Es handle sich um eine unverhältnismäßige Dauerbeobachtung. Diese bestehe faktisch bereits seit mehr als neun Jahren. Art. 21 GG sehe in Bezug auf politische Parteien ein vorrangiges Verfahren vor dem BVerfG vor. Für die Hochstufung gebe es im BVerfSchG keine Ermächtigungsgrundlage. Nach der Wesentlichkeitstheorie sei eine solche jedoch erforderlich. Die politische Tätigkeit der Antragstellerin werde durch die Hochstufung behindert. Es handle sich um ein administratives Einschreiten gegen den Bestand der Partei.
54Die jedenfalls erforderliche aktiv-kämpferische Haltung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung weise die Antragstellerin nicht auf. Die geprüften Äußerungen unterfielen der Meinungsfreiheit und hätten umfassend auch in ihrem Kontext gewürdigt werden müssen. Es werde durch willkürliche Zusammenstellung der Gutachten der Eindruck erweckt, dass es umfangreiche Belege gegen die Antragstellerin gebe. Die Antragstellerin habe unzulässig interpretierte Äußerungen auch nicht anführen können, da ihr das Folgegutachten der Antragsgegnerin erst nach Klageerhebung zugänglich gemacht worden sei. Entlastende Anhaltspunkte seien dem Gericht pflichtwidrig nicht vorgelegt worden. Eine Gesamtschau zur Prüfung des prägenden Charakters einer Partei sei so nicht möglich. Das Vorbringen des Bundesamts sei außerdem widersprüchlich, soweit im Verfahren 5 A 1218/22 vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) festgestellt worden sei, dass im Parteiprogramm der Antragstellerin keine eindeutigen Forderungen nach einer rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger zu finden seien. So seien die beanstandeten Positionen zum Volksverständnis der Beklagten vor diesem Hintergrund zulässig. Bereits in ihrer „Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität“ vom 18. Januar 2021 habe die Antragstellerin die Vorwürfe der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Insbesondere sei die deskriptive Statuierung eines „deutschen Volkes“ zulässig. Art. 116 Abs. 1 GG verwende wie § 6 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz BVFG den Begriff „deutsche Volkszugehörige“. Die Antragsgegnerin verhalte sich widersprüchlich, soweit sie in vergleichbarer Form etwa „türkische Rechtsextremisten“ adressiere. Als Partei könne die Antragstellerin nicht die Menschenwürde Dritter verletzen; auch sei bereits nicht dargetan, wessen Menschenwürde konkret verletzt sein solle. Die Antragsgegnerin sehe die Menschenwürde bereits dann als verletzt an, wenn sie selbst moralische Bedenken gegen das Handeln der Antragstellerin hege. Dies führe zu einer Entwertung des Konzepts.
55Auch andere Parteien gingen von vergleichbaren Prämissen aus, ohne dass die Antragsgegnerin dies beanstande. So lasse sich anhand von Aussagen aus den Unionsparteien ebenfalls ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis sowie einwanderungs- bzw. islamfeindliche Agitation folgern. Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn dennoch nur der Antragstellerin entsprechende Vorhalte gemacht würden. Der Begriff „Remigration“ sei nicht als solcher verfassungsfeindlich, was auch das Bundesverwaltungsgericht sowie das OVG NRW angenommen hätten. Das Konzept des Herrn Martin Sellner habe die Antragstellerin unstreitig nie geteilt. Kritik an (illegaler) Einwanderung sei nicht grundsätzlich ausländer- bzw. islamfeindlich. Kein Funktionär der Antragstellerin behaupte, dass eine erhöhte Kriminalität von Ausländern/Migranten biologisch, genetisch, ethnisch o.ä. bedingt sei oder daran liege, dass jemand eine bestimmte Herkunft habe. Die Antragstellerin wolle zum Abstammungsprinzip, wie es bis zum Jahr 2000 gegolten habe, zurückkehren. Auch aus Verbindungen zu anderen Personen oder Organisationen ergebe sich keine Verfassungsfeindlichkeit der Antragstellerin. Bloße Kontakte seien insoweit kein berücksichtigungsfähiger tatsächlicher Anhaltspunkt. Selbst wenn es einzelne Mitglieder der AfD gäbe, auf die einzelne der von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe zuträfen, mangelte es an der (rechtlich) erforderlichen „Prägung“ bzw. „Beherrschung“ des Gesamtcharakters der Antragstellerin durch diese. Das bloße (Weiter-)Äußern bereits zuvor geäußerter „verdächtiger“ Positionen begründe keine quantitative oder qualitative „Verdichtung“ eines Verdachts. Konkrete Aussagen des Bundesamts erwiesen sich bereits als unwahr. Es werde etwa die Existenz eines AfD-Kreisverbands München behauptet. Der Abgeordnete Lambrou sei seit Dezember 2017 Vorsitzender der hessischen AfD, was das Gutachten falsch wiedergebe. Der Abgeordnete Baum sei von 2016-2021 Mitglied des Landtags in Baden-Württemberg gewesen, was nicht korrekt wiedergegeben sei. Die gesamte Sachverhaltsarbeit sei danach in Frage zu stellen. Sieben Landesverbände der Antragstellerin seien derzeit nicht eingestuft, sechs würden als Verdachtsfall behandelt. Der überwiegende Mittel- und Unterbau der Partei werde also als unverdächtig bzw. allenfalls verdächtig behandelt. Die Einstufung der „Jungen Alternative“ sei seit dem 1. April 2024 wegen deren Auflösung rechtswidrig. Die Antragsgegnerin beziehe sich für die Hochstufung zudem wiederholt auf Äußerungen thüringischer Landtagsabgeordneter, was gegen Art. 55 Abs. 1 der Verfassung für das Land Thüringen verstoße. Es bestehe keine Kompetenz des Bundes hinsichtlich nachteiliger Maßnahmen, die diesen Personenkreis beträfen. Gleiches gelte in Bezug auf der Verfassung Bremens (Art. 94), des Saarlandes (Art. 81 Abs. 1) sowie Sachsens (Art. 55 Abs. 1), Hessens (Art. 95), Berlins (Art. 51 Abs. 1), Baden-Württembergs (Art. 37), Rheinland-Pfalz (Art. 93) und Nordrhein-Westfalens (Art. 47). Hinsichtlich aller Mitglieder des Bundestages sowie von Landesparlamenten würden durch die Berücksichtigung von Äußerungen Abgeordnetenrechte verletzt. Die Bezeichnung als „rechtsextremistisch“ sei rechtssicheren Abgrenzungen nicht zugänglich und damit unzulässig.
56Das Vorgehen des Bundesamts sei demokratieschädigend, insbesondere in der kritischen Vorwahlzeit. Die auch hier zu berücksichtigenden Grundsätze der Verdachtsberichterstattung seien verletzt worden. Die Antragstellerin sei ungeachtet der besonderen Intensität des Eingriffs vor der Hochstufung nicht angehört worden. Die öffentliche Bekanntgabe vom 2. Mai 2025 verstoße gegen das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot. Zudem lägen Ermessensfehler vor. Das Bundesamt handle politisch motiviert und damit aus sachfremden Erwägungen heraus. Die Antragsgegnerin positioniere sich medial proaktiv und aggressiv gegen die Antragstellerin. Dies zeigten auch die Vorgänge betreffend den Präsidenten des Thüringer Verfassungsschutzes. Die Hochstufung der Antragstellerin sei allein aus politischen Gründen auf Veranlassung der vormaligen Bundesinnenministerin erfolgt. Auch sei unheilbar gegen das Unionsrecht und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen worden, die im Verhältnis zum nationalen Recht weitreichendere Garantien der Parteienfreiheit enthielten. Kritik am Islam sei menschenrechtlich zulässige Religionskritik. Die Antragsgegnerin müsse die Staats- und Quellenfreiheit der Grundlagen der Hochstufung testieren. Denn es bestehe Anlass zu der Annahme, dass in das maßgebliche Folgegutachten nachrichtendienstliche Mittel eingeflossen seien. Der Staat könne belastende Maßnahmen nicht auf Grundlage von Belegen rechtfertigen, die er selbst unmittelbar oder mittelbar geschaffen habe. Der brandenburgische Innenminister habe mitgeteilt, dass V-Leute im zweistelligen Bereich bei der Antragstellerin und der Jungen Alternative (JA) im Einsatz seien. Der Fall Jian G. sei öffentlich bekannt. Zudem seien unzählige „digitale Agenten“ aktiv. Die Einstufung als „gesichert extremistische Bestrebung“ dürfe nicht auf Belegen beruhen, die in einem (un)mittelbaren Zusammenhang mit dem Staat stünden. Die Frage der Staats- und Quellenfreiheit sei nicht nur auf Bundes-, Landes- und Kreisvorstände, sondern auch auf alle engen Mitarbeiter wie Assistenten, Sprecher etc. auszudehnen. Der vorgelegte Verwaltungsvorgang sei selektiv erstellt worden; es handle sich um eine bloße Scheinakte. Der deutsche Verfassungsschutzverbund sei institutionell nicht hinreichend neutral gegenüber der Antragstellerin. Die streitgegenständlichen Handlungen verletzten die Antragstellerin daher u.a. in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG sowie in den Rechten aus Art. 10 EMRK sowie Art. 11 EMRK. Es liege auch eine Beeinträchtigung des Rechts auf freie Wahlen gemäß Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK vor.
57Selbst bei Berücksichtigung der vorgelegten Belege offenbarten diese keine charakteristische Grundtendenz der Antragstellerin. Eine solche Grundtendenz sei bereits wegen der geringen Zahl an Belegen mit Bezug zur Landes- bzw.- Kommunalebene nicht anzunehmen. Die über einen mehrjährigen Zeitraum gesammelten Belege führten nicht zu einem gesicherten Bild. Auch würden sie von der Antragsgegnerin teils verzerrt bzw. unvollständig dargestellt. Aus der bisherigen Rechtsprechung ergebe sich zudem, dass die deskriptive Nutzung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs zulässig sei. Remigration meine innerhalb der Antragstellerin ausschließlich rechtstaatliche und gesetzeskonforme Maßnahmen zur Rückführung von Ausländern, sofern diese ausreisepflichtig seien. Auch die Aussagen mit Bezug zu einer „millionenfachen“ Remi-gration ließen sich rechtskonform darstellen, da eine Zahl von über zwei Millionen Personen sich aus derzeit Ausreisepflichtigen sowie Zugewanderten aus Syrien, Afghanistan und der Ukraine ergebe. Soweit selbst Kollektivbeleidigungen nicht ohne weiteres die Menschenwürde berührten, gelte dies erst recht für sach- und einzelfallbezogene Äußerungen von Repräsentanten der Antragstellerin. Auch nicht jede Verletzung des Art. 3 Abs. 1, 3 GG bedeute eine Verletzung der Menschenwürde. Forderung nach einem Minarettverbot oder einem Verbot des Muezzinrufs bezögen sich nicht auf den Islam als solchen, sondern eine Form des „politischen Islams“. Die Menschenwürde verletzten sie nicht. Diese erfordere nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich ein „religiöses Existenzminimum“. Es sei zulässig, wenn der Staat bei legislativen und exekutiven Maßnahmen an die kulturelle christlich-abendländische Prägung der Mehrheitsgesellschaft anknüpfe. Nicht jede pauschal anmutende Äußerung sei eine pauschale Herabwürdigung. Die Maßnahmen der Antragsgegnerin griffen in unverhältnismäßiger Weise in die Parteienfreiheit nach Art. 51, Art. 12 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GrCh ein. Auch zugespitzte polemische Sprachbilder und politisch provokative Äußerungen seien im demokratischen Meinungskampf grundgesetzlich geschützt.
58Die Antragstellerin beantragt,
591. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, es zu unterlassen, die Antragstellerin als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen;
602. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Antragstellerin als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird;
613. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 10.000,- anzudrohen;
624. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die am 2. Mai 2025 unter der URL https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2025/pressemitteilung-2025-05-02.html auf der Website des Bundesamtes für Verfassungsschutzes getätigten Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin zu löschen (soweit unterstrichen):
63„Bundesamt für Verfassungsschutz stuft die ‚Alternative für Deutschland‘
64als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein
65Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stuft die ‚Alternative für Deutschland‘(AfD) seit dem heutigen Tag aufgrund der die Menschenwürde missachtenden, extremistischen Prägung der Gesamtpartei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein.
66Das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) haben mit Urteilen von März 2022 beziehungsweise von Mai 2024* die Einstufung der Partei als Verdachtsfall bestätigt, weil zahlreiche Anhaltspunkte für von der AfD ausgehende Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorgelegen haben. Diese Anhaltspunkte haben sich bei der weiteren Bearbeitung bestätigt und in wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet.
67Zu diesem Schluss kommt das BfV nach intensiver und umfassender gutachterlicher Prüfung. Dem gesetzlichen Auftrag folgend hatte das BfV das Agieren der Partei an den zentralen Grundprinzipien der Verfassung zu messen: Menschenwürde, Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip. Dabei wurden neben der Programmatik und den Verlautbarungen der Bundespartei insbesondere die Äußerungen und sonstigen Verhaltensweisen ihrer Repräsentantinnen und Repräsentanten sowie ihre Verbindungen zu rechtsextremistischen Akteuren und Gruppierungen betrachtet. Die Prüfung erstreckte sich auch auf Entwicklungen in der Partei, die sich an die Entscheidung des OVG NRW aus Mai 2024 anschlossen. Zu berücksichtigen waren dabei insbesondere die Aktivitäten der AfD im Wahlkampf zu den letzten drei Landtagswahlen, die zwischenzeitliche Neustrukturierung des Verhältnisses zwischen AfD und ihrer gesichert rechtsextremistischen Parteijugendorganisation ‚Junge Alternative‘ (JA) sowie der Wahlkampf zur vorgezogenen Bundestagswahl bis zur Bildung der AfD-Fraktion im 21. Deutschen Bundestag.
68Nach alledem war Folgendes festzustellen:
69Das in der Partei vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis ist nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar. Es zielt darauf ab, bestimmte Bevölkerungsgruppen von einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe auszuschließen, sie einer nicht verfassungskonformen Ungleichbehandlung auszusetzen und ihnen damit einen rechtlich abgewerteten Status zuzuweisen. Konkret betrachtet die AfD zum Beispiel deutsche Staatsangehörige mit Migrationsgeschichte aus muslimisch geprägten Ländern nicht als gleichwertige Angehörige des durch die Partei ethnisch definierten deutschen Volkes.
70Dieses ausgrenzende Volksverständnis ist Ausgangspunkt und ideologische
71Grundlage für eine kontinuierliche Agitation gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, mit der diese pauschal diffamiert und verächtlich gemacht sowie irrationale Ängste und Ablehnung ihnen gegenüber geschürt werden. Dies zeigt sich in der Vielzahl fortlaufend getätigter fremden-, minderheiten- sowie islam- und muslimfeindlichen Äußerungen von führenden Funktionärinnen und Funktionären der Partei. Insbesondere die fortlaufende Agitation gegen Geflüchtete beziehungsweise Migrantinnen und Migranten befördert die Verbreitung und Vertiefung von Vorurteilen, Ressentiments und Ängsten gegenüber diesem Personenkreis. Die Abwertung der vorgenannten Personengruppen zeigt sich auch in der pauschalisierenden Verwendung von Begriffen wie ‚Messermigranten‘ oder in der generellen Zuschreibung einer ethnokulturell bedingten Neigung zu Gewalt durch führende Mitglieder der AfD.
72Vizepräsident Sinan Selen und Vizepräsidentin Dr. Silke Willems erklären hierzu: ‚Wir sind zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Alternative für Deutschland um eine gesichert rechtsextremistische Bestrebung handelt. Dieser Befund fußt auf einer äußerst sorgfältigen gutachterlichen Prüfung, die einen Zeitraum von rund drei Jahren umfasst. Wir haben dabei eine Vielzahl von Aussagen und Positionen hochrangiger Parteivertreterinnen und -vertreter aus dem gesamten Bundesgebiet berücksichtigt und auch neueste organisatorische Entwicklungen mit in das Gutachten einbezogen. Maßgeblich für unsere Bewertung ist das die AfD prägende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis, das ganze Bevölkerungsgruppen in Deutschland abwertet und in ihrer Menschenwürde verletzt. Dieses Volksverständnis konkretisiert sich in einer insgesamt migranten- und muslimfeindlichen Haltung der Partei.‘
73* Urteile nicht rechtskräftig“
745. die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die am 2. Mai 2025 unter der URL https://www.verfassungsschutz.de/DE/home/home_node.html auf der Website des Bundesamtes für Verfassungsschutzes getätigten Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin zu löschen (soweit unterstrichen):
75Bundesamt für Verfassungsschutz stuft die „Alternative für Deutschland“ als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein
76Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stuft die „Alternative für Deutschland“
77(AfD) seit dem heutigen Tag aufgrund der die Menschenwürde missachtenden,
78extremistischen Prägung der Gesamtpartei als gesichert rechtsextremistische
79Bestrebung ein.
80Die Antragsgegnerin beantragt,
81den Antrag abzulehnen.
82Sie macht geltend, die Hochstufung der Antragstellerin sei rechtmäßig erfolgt. Art. 21 GG sei insoweit keine vorrangige abschließende Regelung. Das Selbstbestimmungsrecht der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG und das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 2 bis 4 GG stünden der Anwendung der Regelungen des BVerfSchG, insbesondere auch der §§ 3, 4 und 8 BVerfSchG und des § 16 BVerfSchG, auf politische Parteien nicht entgegen. Sie stütze sich insoweit nicht unspezifisch auf den Grundsatz der wehrhaften Demokratie. Entsprechend sei die Einstufung des Bundesverbands der Antragstellerin sowie mehrerer Landesverbände als Verdachtsfälle sowie einiger Landesverbände als gesichert rechtsextremistisch in einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen bestätigt worden. Strikte zeitliche Obergrenzen für die Verdachtsfallbearbeitung existierten nicht. Es handle sich nicht um eine unzulässige Dauerbeobachtung. Das BVerfSchG erlaube auch die Einstufung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“. Ein aktiv-kämpferisches Vorgehen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung müsse dafür nicht festgestellt werden. Es könne auch an Meinungsäußerungen nach Art. 5 Abs. 1 GG angeknüpft werden. Dem Staat sei es nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen. Dabei komme es auf die Legalität der in Bezug genommenen Verhaltensweisen nicht an. Gegen das Sachlichkeits- und Neutralitätsverbot habe die Bekanntgabe der Einstufung nicht verstoßen. Die Antragstellerin sei nicht vorab anzuhören gewesen, da es sich bei der Beobachtung und Einstufung der Antragstellerin um Realakte handle. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung seien nicht anwendbar. Auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts und der EMRK ergebe sich keine Rechtswidrigkeit der Hochstufung. Die GrCh sei unanwendbar, da keine Durchführung von Unionsrecht vorliege. Art. 11 EMRK vermittle im Verhältnis zu Art. 21 GG keinen weitergehenden Schutz. Testate zur Staats- und Quellenfreiheit der tatsächlichen Anhaltspunkte seien nicht vorzulegen. Die Antragstellerin sei geprägt durch ein ethnisch-völkisches Verständnis des Volksbegriffes. Der völkisch-abstammungsmäßige Volksbegriff sei auf allen Ebenen der Antragstellerin herrschend. Ihre Rechtfertigungsversuche gingen insoweit fehl. Sie wolle dieses Verständnis insbesondere auf den Gebieten der Migrations-, Asyl- und Einbürgerungspolitik umsetzen. Auch Mitglieder des Bundesvorstandes der Antragstellerin hätten entsprechende Äußerungen getätigt. Die „Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität“ der Antragstellerin vom 18. Januar 2021 sei prozesstaktisch motiviert und stelle keine Abkehr vom völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff der Antragstellerin dar. Auch sei ihr ausländer- und migranten- sowie muslim- und islamfeindliche Agitation vorzuwerfen. Deutsche mit Migrationshintergrund würden herabgewürdigt und verächtlich gemacht. Die Antragstellerin sehe sie als existentielle Bedrohung des deutschen Volkes an. Dies bilde die Grundlage für eine an die ethnische Abstammung anknüpfende Unterscheidung zweier Klassen von Staatsbürgern. Insbesondere die AfD-Co-Bundessprecherin Dr. Alice Weidel sei wiederholt mit muslim- und islamfeindlichen Bekundungen hervorgetreten. In dem auf dem AfD-Bundesparteitag am 11./12. Januar 2025 in Riesa beschlossenen Wahlprogramm „Zeit für Deutschland“ für die Bundestagswahl 2025 fordere die Antragstellerin u.a., den Bau von Minaretten zu untersagen. Sie nehme konkludent Bezug auf Narrative wie „Großer Austausch“ oder „Volksaustausch“. Die „Remigration“ solle dem von der Antragstellerin imaginierten „Austausch“ des Volkes entgegenwirken und die Migration der letzten Jahre und Jahrzehnte rückabwickeln. Die häufige Forderung nach „millionenfacher Remigration“ lasse nur den Schluss zu, dass die Antragstellerin nicht an rechtsstaatlich gebotenen Einzelfallprüfungen, sondern an kollektiven Rückführungsprogrammen interessiert sei. Entsprechende Berechnungen der Antragstellerin seien nachträgliche Rechtfertigungsversuche, welche den wahren Sinn der Forderung zu kaschieren dienten. Die Vorstellungen innerhalb der Antragstellerin gingen weiter. Maximilian Krah habe von sieben Millionen „Kulturfremden“ gesprochen. Es gehe um eine pauschale Rückabwicklung des Migrationsgeschehens der letzten Jahre und Jahrzehnte. Im Unterschied zu dem Gutachten zur Verdachtsfalleinstufung sei nicht mehr davon auszugehen, dass es gemäßigteren Kräften innerhalb der Antragstellerin möglich sei, die festgestellte verfassungsfeindliche Prägung der Gesamtpartei umzukehren. Ein bewusst „vorsichtig“ gehaltenes Parteiprogramm sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne Beweiswert für die wahren Ziele einer Partei. Es handle sich nicht um zulässige Religionskritik, wenn die Religion und ihre Gläubigen im Sinne eines pauschalen Feindbilds diffamiert würden. Es sei nicht erkennbar, dass die Bekanntgabe vom 2. Mai 2025 in eine Vorwahlzeit falle. Das Neutralitätsgebot stehe der Auseinandersetzung mit Parteien, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung entfalteten, nicht entgegen. Es unterliege vielmehr selbst Schranken, insbesondere zum Schutze der Verfassung. Ohnehin sei es auf die Verlautbarung des Bundesamtes nicht anwendbar. Hinsichtlich der behaupteten Provokationen durch virtuelle Agenten des Bundesamtes sei nicht dargetan, welche der dokumentierten Äußerungen auf diesem Wege provoziert worden seien. Auch führe der Einsatz virtueller Agenten nicht zur Unverwertbarkeit von auf „Fake Accounts“ getätigten Äußerungen. Die Information der Öffentlichkeit sei nach § 16 BVerfSchG in verhältnismäßiger Weise erfolgt. Auch die Pressemitteilung vom 2. Mai 2025 sei nicht zu beanstanden. Durch nachrichtendienstliche Mittel erlangte Erkenntnisse seien in das Folgegutachten 2025 nicht eingeflossen, sodass entsprechende Dokumente auch nicht vorzulegen seien.
83Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden der Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug genommen.
84II.
85Der Antrag hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist zulässig und in der Sache weitgehend begründet.
86Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.
87Die Antragstellerin verfügt über die erforderliche Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Sie kann in Bezug auf die mit den Anträgen zu Ziff. 1, 2, 4 und 5 verfolgten Antragsbegehren einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch substantiiert geltend machen. Es ist nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen, dass der Antragstellerin ein solcher Anspruch zusteht.
88Grundlage des allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin sind die Parteienfreiheit (in Form der Gründungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der in Art. 3, 21 und 38 GG enthaltenen Gewährleistungen abzuleitenden Chancengleichheit politischer Parteien) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG. Soweit das Bundesamt die Antragstellerin als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einordnet, beobachtet, behandelt, prüft und/oder führt bzw. entsprechendes gegebenenfalls öffentlich bekannt gibt, ist die Antragstellerin möglicherweise in den genannten Rechten betroffen. Die Einstufung als solche kann zwar als behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung betrachtet werden, welche die Antragstellerin nicht in ihren Rechten berührt. Sie ist aber untrennbarer Bestandteil der außenwirksamen Beobachtung und Informationssammlung und von der Antragstellerin auch als solcher angegriffen.
89Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 84.
90Der Antrag ist auch überwiegend begründet.
91Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind durch den Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung ).
92Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht bereits in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,
93vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 79, 69; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Leitsatz 1; BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 1 W-VR 17.25 -, juris Rn. 32 m.w.Nachw.
94Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
95Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Einordnung, Prüfung, Behandlung und Beobachtung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung durch das Bundesamt.
96Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch,
97vgl. BVerwG Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris Rn. 14,
98setzt voraus, dass die Einordnung, Prüfung und Beobachtung der Antragstellerin als gesichert extremistische Bestrebung durch das Bundesamt rechtswidrig ist.
99Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des beschließenden Gerichts. Denn der Unterlassungsanspruch wird im Rahmen einer Leistungsklage geltend gemacht und richtet sich bei materiell-rechtlicher Betrachtung in die Zukunft, soweit die zukünftige Behandlung der Antragstellerin durch das Bundesamt in Frage steht.
100Rechtsgrundlage für die Einordnung, Prüfung und Beobachtung der Antragstellerin durch das Bundesamt ist § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG.
101Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 7).
102Ausdrücklich ist in § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG zwar nicht die Befugnis zur Einstufung als „Verdachtsfall“ oder „gesichert extremistische Bestrebung“ geregelt. Die in Rede stehenden Vorschriften ermächtigen das Bundesamt jedoch grundsätzlich zu Maßnahmen der Informationsbeschaffung entsprechend der Aufgabe des Amtes, politische Vorfeldaufklärung ohne operative Verantwortung in Bezug auf konkrete Gefährdungslagen zu betreiben.
103vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 -, BVerwGE 171, 59, juris Rn. 25. auch OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 100; Beschluss vom 18. Februar 2021 - 5 B 163/21 -, juris Rn. 24; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 28, 38.
104Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes u.a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Abs. 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in diesem Sinne zählen gem. Abs. 2 das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (a), die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (b), das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition (c), die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung (d), die Unabhängigkeit der Gerichte (e), der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft (f) und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (g).
105Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG sind auf die Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung anwendbar, auch wenn diese dort ausdrücklich nicht geregelt ist. Dies ergibt sich aus der dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspringenden Erfordernis einer Abstufung der Beobachtungsintensität,
106VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 207/20 -, juris Rn. 544 f. m.w.Nachw.
107Der Rechtsauffassung der Antragstellerin, es liege ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes vor, da die vorstehende Auffassung die Vorschriften unter Verstoß gegen die Wortlautgrenze ausdehne und es daher an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage fehle, ist nicht zu folgen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen i.S.d. § 3 Abs. 1 BVerfSchG ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte (§ 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG). Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen indes nicht nur vor, sondern haben sich darüber hinaus zur Gewissheit verdichtet, so kann dies weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach zu einer Einstellung der Beobachtung des betroffenen Personenzusammenschlusses durch das Bundesamt führen. Denn im Fall der Verdichtung der tatsächlichen Anhaltspunkte zur Gewissheit werden die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG gleichsam überstiegen. Daraus folgt, dass die Vorschrift neben der Verdachtsfallbeobachtung erst recht die Fälle der gesichert extremistischen Bestrebungen miteinschließt.
108Diese Auffassung wird auch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Parallelvorschrift des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 1 des Verfassungsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt. In dieser führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass im Rahmen der Berichterstattung deutlich zwischen Gruppierungen, bei denen ein Verdacht auf verfassungsfeindliche Bestrebungen besteht, und solchen, bei denen das Vorliegen einer Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung feststeht, zu differenzieren ist.
109BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 77 f.; vgl. VG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2024 - 13 L 1124/23 -, juris Rn. 130 f.
110Einer solchen Differenzierung hätte es nicht bedurft, wenn eine Beobachtung im Fall einer gesichert extremistischen Bestrebung ohnehin verfassungsschutzrechtlich nicht vorgesehen wäre.
111Dies gilt auch für die an die Höherstufung geknüpften Folgen einer Beobachtung der Antragstellerin durch das Bundesamt. Die dies regelnden besonderen Eingriffsnormen des BVerfSchG (§ 8, §§ 9 ff. BVerfSchG) genügen auch den strengeren Anforderungen des Verfassungsrechts,
112vgl. dazu VG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2024 - 13 L 1124/23 -, juris Rn. 133 f.; BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris, insbesondere Rn. 182 ff.
113Eine Anhörung der Antragstellerin war nicht erforderlich, auch wenn es sich bei der Einordnung und Behandlung als gesichert extremistische Bestrebung um Eingriffe in Grundrechte der Antragstellerin handeln kann. Denn die Anhörung ist gesetzlich nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 28 VwVfG.
114Vgl. zur Berichterstattung im Rahmen des Verfassungsschutzberichts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris, Rn. 6 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, juris, Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, beck-online Rn. 23; VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 139 ff.
115Den Nachrichtendiensten kommt die Aufgabe zu, Aufklärung bereits im Vorfeld von Gefährdungslagen zu betreiben, ohne dass sie derzeit über eigene operative Anschlussbefugnisse verfügten. Sie haben mannigfaltige Bestrebungen auf ihr Gefahrenpotenzial hin allgemein zu beobachten und diese gerade auch unabhängig von konkreten Gefahren in den Blick zu nehmen. Der Grundsatz der Offenheit der Datenerhebung gilt für sie nicht, von Transparenz- und Berichtspflichten gegenüber den Betroffenen sind sie weithin freigestellt. Im Gegenzug und zum Ausgleich zu der Weite dieser Datenerhebungsbefugnisse ist die Zielrichtung der Aufklärung begrenzt und unterliegt die Datenverwendung strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen.
116Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 -, BVerfGE 163, 43, juris, Rn. 117 ff., sowie Urteile vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, BVerfGE 162, 1, juris, Rn. 156 ff., 236 ff., und vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, BVerfGE 133, 277, juris, Rn. 116 ff; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 142.
117Dem Informationsbedürfnis der Betroffenen und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes wird danach durch den Auskunftsanspruch des § 15 BVerfSchG Rechnung getragen.
118OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 142.
119Die Beantwortung der Frage, ob eine Anhörung im vorliegenden Fall aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten gewesen wäre, kann hier aber letztlich auch dahinstehen. Denn ein möglicher Anhörungsmangel wäre jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, nachdem die Antragstellerin in dem von ihr geführten gerichtlichen Verfahren umfassend zur aktuellen Einstufung und deren Bekanntgabe Stellung genommen und das Bundesamt sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt, es in seine fortlaufende Aktualisierung der Informationssammlung und -auswertung einbezogen und an seiner Entscheidung, die Antragstellerin als gesichert extremistische Bestrebung einzustufen und zu beobachten und darüber öffentlich zu berichten, auch unter ausdrücklicher Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse festgehalten hat.
120Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 149.
121Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind auch die Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren im Rahmen der Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung gewahrt worden.
122Die Antragstellerin trägt hierzu vor, die Antragsgegnerin sei verpflichtet offenzulegen, welche der in den Verwaltungsvorgängen angeführten Äußerungen von sog. V-Leuten, Vertrauenspersonen o.Ä. des Bundesamtes und/oder von mit dem Bundesamt bzw. den entsprechenden Landesämtern verbundenen Accounts stammten. Dass das Bundesamt „rechtsextreme Fake-Accounts“ betreibe, sei aufgrund zahlreicher Medienberichte bekannt, zudem habe das Bundesamt dies selbst eingeräumt.
123Dem ist nicht zu folgen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt auch im vorliegenden Verfahren auf die genannten Methoden zurückgegriffen hat und die als Beleg vorgelegten Äußerungen der Antragstellerin in erheblichem Maße durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gewonnen wurden. Soweit nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin in die Verwaltungsvorgänge Informationen von Quellen eingeflossen sein können (Bl. 6987 d.A.), konnten auch diese die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einstufung nach der im Rahmen des Eilverfahrens möglichen Prüfung nicht tragen.
124Bei der zusammenfassenden Würdigung der berücksichtigten Anhaltspunkte kommt es auf die von der Antragstellerin beanstandeten Teilschwärzungen des Verwaltungsvorgangs nicht entscheidungserheblich an.
125Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 -, juris Rn. 62.
126Ein Aufklärungsbedarf in Bezug auf die ungeschwärzten Verwaltungsvorgänge ergibt sich auch nicht aus den Beanstandungen der Antragstellerin. Gleiches gilt für die beanstandete Ersetzung schwärzungsbedürftiger Dokumente durch Fehlblatt. Eine Entscheidungserheblichkeit der betroffenen Dokumente ist hier nicht hinreichend dargelegt. Auch im Übrigen war weitere Sachverhaltsaufklärung im Sinne der Amtsermittlung entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin (vgl. etwa Bl. 2809 ff. d.A.) nicht veranlasst. Insbesondere konnte dahinstehen, ob die Antragsgegnerin „neutrale“ Belege in hinreichendem Maß zur Entlastung der Antragstellerin herangezogen hat.
127Für einen Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO war in Ermangelung einer gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage weiterer Akten sowie einer entsprechenden behördlichen Weigerungserklärung kein Raum. Ohnehin ist der Antrag kein zulässiges Mittel, um das Gericht der Hauptsache zu einer bestimmten, vom Antragsteller für erforderlich gehaltenen Maßnahme der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung zu zwingen.
128BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 20 F 7.06 -, juris Rn. 1; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht Bd. 2: VwGO (Stand: Juli 2025), § 99 Rn. 31.
129Die Voraussetzungen der Einstufung und Behandlung der Antragstellerin als gesichert rechtsextremistische Bestrebung liegen indes nicht vor.
130Zwar ist das Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO in der Regel auf eine summarische Prüfung insbesondere der Tatsachengrundlage beschränkt. Dies gilt aber in der hier gegebenen besonderen Konstellation nur eingeschränkt. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Rechtsunterworfenen auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden.
131Vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris Rn. 19 m. w. Nachw.; BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 1 W-VR 17.25 -, juris Rn. 29 m.w.Nachw.
132So liegt der Fall hier: Im Fall einer Ablehnung des Antrags der Antragstellerin sieht sie sich intensiven Befugnissen des Bundesamtes nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG (Methoden, Gegenständen und Instrumenten zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie dem Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen), § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9a Abs. 1 BVerfSchG (Einsatz verdeckter Mitarbeiter) ausgesetzt. Diese tief eingreifenden Maßnahmen könnten bei einem Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden.
133Dies vorausgeschickt ist der Antrag zu 1. in der Sache überwiegend begründet. Bei der Antragstellerin handelt es sich zwar um einen Personenzusammenschluss i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG. Ein solcher ist in Abgrenzung zur Einzelperson jede Personenmehrheit unabhängig von ihrer Rechtsform, in der eine Mehrheit von Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgt,
134Roth, in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG § 4 Rn. 7 m.w.Nachw.
135Eine politische Partei - wie die Antragstellerin - ist gem. § 2 Abs. 1 PartG eine Vereinigung von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen. Es handelt sich bei einer Partei mithin um eine Personenmehrheit, die ein gemeinsames Ziel verfolgt.
136Auch Parteien fallen unter den Begriff des Personenzusammenschlusses und können von den Verfassungsschutzbehörden beobachtet werden. Insbesondere steht die durch Art. 21 GG verfassungsrechtlich geschützte Stellung politischer Parteien dem nicht entgegen. Denn die Einstufung, Prüfung und Beobachtung durch das Bundesamt stellen kein Parteienverbot und auch keine einem solchen Verbot vergleichbaren Maßnahmen dar, die nach dem Maßstab des Art. 21 Abs. 2 GG zu beurteilen wären.
137Die verbindliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei kann gemäß Art. 21 Abs. 4 GG nur das Bundesverfassungsgericht in dem nach den Regelungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vorgesehenen Verfahren treffen (sog. Parteienprivileg). Dieses Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts schließt ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei aus, mag sie sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch noch so feindlich verhalten,
138vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 = juris Rn. 16.
139An dieser Bestands- und Schutzgarantie des Grundgesetzes hat die Antragstellerin vollen Anteil. Eine Beobachtung durch das Bundesamt ist aber keine solche Maßnahme, sondern richtet sich ohne Einwirkung auf den Bestand der Partei danach, dass diese verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Die Zulässigkeit einer solchen Aufklärung wird von der Verfassung vorausgesetzt. Auch ohne eine verfassungsgerichtliche Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele,
140BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 110, 126 (130 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 21.
141Die nachrichtendienstliche Beobachtung kann etwa notwendig sein, um ein Parteienverbotsverfahren oder einen Ausschluss von der Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 4 GG vorzubereiten.
142OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 109.
143Die verfassungsschutzbehördliche Beobachtung einer politischen Partei ist danach keine administrative Maßnahme, die sich gegen den Bestand der Partei richtet. Sie führt erkennbar nicht zum vollständigen Ausschluss der betroffenen Partei aus dem Willensbildungsprozess. So kann die Partei trotz Beobachtung weiterhin insbesondere an Wahlen teilnehmen und in Parlamenten vertreten sein (und auch alle anderen Rechte einer Partei wahrnehmen); sie partizipiert auch weiter an der Parteienfinanzierung. Es widerspräche auch dem Schutzzweck der § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG, das durch die Einstufung und Beobachtung gewährleistete „Frühwarnsystem der Demokratie“ hinsichtlich der durch tatsächliche Anhaltspunkte belegten Gefährdungen der grundgesetzlichen Ordnung „auszuschalten“ und bereits für die Einleitung eines Verfahrens, das der Aufklärung etwaiger verfassungsfeindlicher Bestrebungen dienen soll, dieselben Maßstäbe anzulegen wie bei einem Parteiverbot, das erst am Ende eines solchen Verfahrens stehen kann.
144Soweit § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG das Bundesamt für Verfassungsschutz ermächtigt, bei Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen eine politische Partei im Sinne des Grundgesetzes zu beobachten, steht die Vorschrift auch mit Art. 21 Abs. 1 GG in Einklang. Das Gericht schließt sich diesbezüglich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Insoweit hat dieses ausgeführt:
145„Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit; ihre Gründung ist frei. Das Grundgesetz setzt die Staatsfreiheit der Parteien als frei gegründeter, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnder Gruppen voraus und gewährleistet ihre Unabhängigkeit vom Staat. Ihnen steht das Recht auf Selbstbestimmung zu. Zu dessen Kernbereich gehört das Recht der Parteien, selbst und ohne staatliche Einflussnahme oder Überwachung über ihre Ziele, Organisation und Tätigkeiten zu entscheiden. Sowohl die Freiheit der inneren Willensbildung als auch die freie Entfaltung der Tätigkeiten als Partei sind gewährleistet.
146Das Selbstbestimmungsrecht der Parteien findet seine Schranke in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine „streitbare Demokratie“. Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten. Sie wird in den Zuständigkeitsvorschriften der Art. 73 Nr. 10 Buchst. b und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt. Das Grundgesetz vertraut aufgrund geschichtlicher Erfahrung nicht allein darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne Weiteres behaupten. Es hat darüber hinaus dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten. Die Beobachtung einer politischen Partei auf verfassungsfeindliche Bestrebungen hin zielt dabei nicht ausschließlich darauf ab, die Entscheidung über repressive staatliche Maßnahmen vorzubereiten. Sie bezweckt vielmehr auch, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken. Um die Überschreitung der Linie feststellen zu können, von der an verfassungsfeindliche Betätigungen zu einer Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung werden, der nicht mehr mit politischen Mitteln, sondern nurmehr mit juristischen Mitteln begegnet werden kann, muss dieses Vorfeld notwendig beobachtet werden (so unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 <131 ff.>).
147Der Gesetzgeber hat die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz so bestimmt, dass Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Parteien auf das zur Selbstverteidigung der freiheitlichen Demokratie zwingend Gebotene beschränkt bleiben. Die widerstreitenden Prinzipien der Parteienfreiheit und der streitbaren Demokratie sind namentlich in § 8 Abs. 5 BVerfSchG und § 9 BVerfSchG mit Hilfe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem angemessenen Ausgleich zugeführt. Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall genügt zur Wahrung der Rechte und schützenswerten Belange Betroffener. Dies gilt auch für politische Parteien (Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 <134 f.>).
148Werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz eingehalten und wird dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, greift diese Beobachtung nicht stärker in den offenen Wettbewerb der Parteien um die Möglichkeit politischer Gestaltung ein, als dies mit Rücksicht auf die Verteidigung der verfassungsrechtlichen Grundlagen der Demokratie erforderlich ist. Das Bundesverfassungsschutzgesetz lässt es nicht zu, den Verfassungsschutz darüber hinaus einseitig parteipolitisch, namentlich im Interesse der Regierungsparteien zu instrumentalisieren. Missbräuchlich, und deshalb von den eingeschränkten Ermächtigungsgrundlagen des Bundesverfassungsschutzgesetzes nicht gedeckt, wäre eine einseitige und gezielte, zudem verdeckte Weitergabe von gewonnenen Erkenntnissen an einzelne Parteien oder Politiker, namentlich zur Verwendung im Wahlkampf. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsschutzes, Munition für den Wahlkampf bereitzustellen. Welche Folgerungen daraus für die Anforderungen zu stellen sind, unter denen in einem Verfassungsschutzbericht (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) politische Parteien oder einzelne Personen als extremistisch oder verfassungsfeindlich bewertet werden dürfen, bedarf hier keiner Entscheidung.“
149BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 22 - 26.
150Ferner stehen Anforderungen der EMRK, des Unionsrechts oder aber der Leitlinien der Venedig-Kommission - jeweils betreffend das Instrument des Parteiverbots - der Anwendbarkeit der § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG hier nicht entgegen. Die Anwendbarkeit des BVerfSchG auf politische Parteien steht im Einklang mit den Vorgaben der EMRK. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte insgesamt sehr strenge Anforderungen an ein Parteiverbot stelle, betrifft dies zum einen nicht die hier streitgegenständlichen Maßnahmen des Bundesamts und hat das Bundesverfassungsgericht zum anderen bereits ausführlich dargelegt, dass die grundgesetzlichen Maßstäbe für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vereinbar sind.
151Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 607 ff.; zum Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 302 ff., 311 ff.
152Den für sonstige Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit geltenden Anforderungen des Art. 11 Abs. 2 EMRK kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Rechnung getragen werden.
153OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 121 ff.
154Die Frage, ob sich die streitgegenständlichen Maßnahmen des Bundesamts an den Regelungen der europäischen Grundrechtecharta (GrCh), namentlich Art. 12 Abs. 1 GrCH, messen lassen müssen,
155vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 632,
156bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung. Denn der Prüfungsmaßstab in Bezug auf Art. 12 Abs. 1 GrCh entspricht jedenfalls demjenigen des Art. 11 EMRK.
157OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 135 ff. m.w.Nachw.
158Hier liegt nach der aufgezeigten möglichen Prüfungstiefe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zwar eine hinreichende Gewissheit dafür vor, dass innerhalb der Antragstellerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG entfaltet werden. Die Antragstellerin als Partei wird durch diese Bestrebungen indes nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann.
159Bestrebungen im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG erfordern als „politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen“ ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Die Aktivitäten müssen über eine bloße Meinungsäußerung hinausgehen, auf die Durchsetzung eines politischen Ziels ausgerichtet sein und dabei auf die Beeinträchtigung eines der Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielen. Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg der Rechtsgutsbeeinträchtigung hinarbeiten. Bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus, wenn sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur Beseitigung dieser Grundsätze verbunden ist.
160Vgl. BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris Rn. 185 f.; BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 20, und vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59 ff.; OVG NRW, Urteile vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 94, und vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, juris Rn. 319; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 135 ff. m.w.Nachw.
161Hinsichtlich der Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung ist eine Verdichtung entsprechender Verdachtsmomente zur Gewissheit erforderlich,
162vgl. VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 38.
163Der verfassungsschutzrechtliche Verdachtsfall und eine gesichert extremistische Bestrebung unterscheiden sich danach primär im Verdichtungsgrad der zu berücksichtigenden verfassungsschutzrelevanten Tatsachen und nicht vordergründig im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung, ob eine Bestrebung extremistisch ist. Im Vordergrund steht danach die Unterscheidung zwischen dem Vorliegen bloßer Anhaltspunkte und der Annahme einer hinreichenden Gewissheit,
164Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 299; Warg, in Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, S. 532 f.
165Tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG, die einen Verdachtsfall begründen, reichen zur Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung nicht aus. Die Verdachtsphase muss überschritten sein. Aus einer etwaigen Beobachtung des betroffenen Personenzusammenschlusses während der Verdachtsphase muss also hervorgehen, dass sich die tatsächlichen Anhaltpunkte dergestalt verdichtet haben, dass nunmehr eine durch Tatsachen begründete hinreichende Gewissheit dahingehend besteht, dass es sich um eine gesichert extremistische Bestrebung handelt. Es muss festgestellt werden, dass tatsächlich verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt werden und ob die dafür sprechenden Verdachtsmomente das Gesamtbild der Partei bestimmen.
166Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 173.
167Im Rahmen der Beurteilung einer politischen Partei als gesichert extremistische Bestrebung kommt es hierbei zunächst auf das Gesamtbild an, wobei die verfassungsfeindlichen Äußerungen und Verhaltensweisen den Charakter der Partei prägen müssen. Das ist der Fall, wenn diese von einer die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnenden Grundtendenz beherrscht wird bzw. diese das Gesamtbild der Partei bestimmt,
168BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85 = juris Rn. 226; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, juris Rn. 14, 32; Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 -, juris Rn. 73; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 173.
169Entscheidend ist, dass sich die Organisation gezielt insgesamt, in ihrer charakteristischen Grundtendenz, gegen diejenigen fundamentalen Prinzipien wendet, die für ein freiheitliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbar sind.
170BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 -, juris Rn. 73.
171Denn die Gesamtpartei als Personenzusammenschluss ist nur dann darauf gerichtet, Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen, wenn verfassungsfeindliche Bestrebungen das Gesamtbild der Partei bestimmen. Wie das Bundesverfassungsgericht sowohl zum Parteiverbot als auch zum Finanzierungsausschluss (Art. 21 Abs. 3 GG) ausgeführt hat, können Bestrebungen einzelner Parteianhänger bei sonst loyaler Haltung der Partei zu den Schutzgütern des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit führen.
172In gleicher Weise hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 8 des Soldatengesetzes festgestellt, dass eine verfassungsfeindliche Abkehr von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraussetzt, dass die Partei von einer entsprechenden Grundtendenz beherrscht wird. Das ist bei „Entgleisungen“ einzelner Mitglieder oder Anhänger bei sonst loyaler Haltung der politischen Partei noch nicht der Fall. Die Überzeugung von einer verfassungsfeindlichen Grundhaltung gegenüber der bestehenden Verfassungsordnung kann danach allein aus einer Gesamtbetrachtung der vielfältigen Einzelakte der Partei und ihrer Funktionäre gewonnen werden, die erst in dieser Zusammenschau ein eindeutiges Bild ergeben.
173Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 293, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 576; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 -, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 190; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 169.
174Eine solche Prägung der Gesamtpartei im Sinne einer beherrschenden Grundtendenz ist durch wertende Gesamtbetrachtung festzustellen, die sowohl die politischen Ziele der Partei sowie die hierauf gerichteten Verhaltensweisen ihrer Anhänger und Funktionäre in den Blick nimmt. Eine Prägung der Partei kann anhand der normativen Bewertung ihrer politischen Hauptziele wie auch aufgrund der quantitativen Häufung entsprechender Äußerungen und Verhaltensweisen von Repräsentanten der Partei anzunehmen sein. Sie ergibt sich bislang nicht schon daraus, dass einzelne ihrer Landesverbände (Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) durch Landesbehörden als gesichert extremistisch oder im Sinne vergleichbarer landesverfassungsschutzrechtlicher Kategorien eingestuft werden. Denn diese Einstufung betrifft bislang fünf von 16 Landesverbänden; daher bedarf keiner Entscheidung, ob die überwiegende Einstufung der Landesverbände einer Partei sich auf die Bundespartei gleichsam erstrecken kann.
175Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darf dabei nicht als zu enge Vorgabe verstanden werden, sondern erfordert eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Die Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht zum Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG sowie zum Finanzierungsausschluss nach Art. 21 Abs. 3 GG aufgestellt hat, lassen sich insoweit vollumfänglich auf die Beobachtung politischer Parteien durch den Verfassungsschutz übertragen. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, hat die Grundentscheidung der Verfassung für einen offenen Prozess der politischen Willensbildung zur Folge, dass auch das kritische Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung möglich sein muss, ohne dass dadurch ein Parteiverbot oder ein Finanzierungsausschluss ausgelöst werden kann. Wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die politische Betätigung die Grenzen zulässiger politischer Willensbildung überschreitet, besteht dementsprechend auch kein Anlass für eine nachrichtendienstliche Beobachtung. Die katalogartige Aufzählung einzelner Rechtsinstitute in § 4 Abs. 2 BVerfSchG steht dazu nicht in Widerspruch, sondern knüpft an die frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, die nicht die Kernelemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, sondern die sich daraus ergebenden Ableitungen in den Vordergrund gestellt hatte.
176Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 248, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 529 ff.; Roth, a.a.O., § 4 BVerfSchG Rn. 49; Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6. April 1989, BT-Drs. 11/4306, S. 60; Unterrichtung durch den Bundesrat vom 26. Juni 1990, BT-Drs. 11/7504, S. 8.
177Hier geht es - wie dargelegt - nicht um einen Ausschluss der Antragstellerin aus dem Prozess der politischen Willensbildung oder ein Parteienverbot. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auf die Abschaffung oder Außerkraftsetzung sämtlicher im Grundgesetz verbürgter Menschenrechte abzielen. Denn es wäre nicht mit dem Gesetzeszweck, der entsprechend § 4 Abs. 2 Buchstabe g BVerfSchG den Schutz der „im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte“ umfasst, zu vereinbaren, käme dieser Schutz erst dann zum Zuge, wenn eine Person oder Gruppierung ihre umfassende Beseitigung anstrebte. Es genügt vielmehr, dass sich die Aktivitäten des Personenzusammenschlusses gegen einzelne fundamentale Verfassungsprinzipien richten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c, Abs. 2 Buchstabe g BVerfSchG). Hierzu zählt insbesondere die Menschenwürdegarantie.
178Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 -, juris Rn. 73 ff.
179Bereits die zur Verdachtsfallbearbeitung erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG verlangen mehr als bloße Vermutungen, Spekulationen, Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können. Für eine Behandlung als gesichert extremistische Bestrebung ist darüber hinaus eine auf berücksichtigungsfähigen Tatsachen basierende Gewissheit hinsichtlich des Vorliegens einer verfassungsfeindlichen Bestrebung erforderlich. Hierfür müssen konkrete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen, die in der Gesamtschau eine (Überzeugungs-)Gewissheit dahingehend rechtfertigen, dass eine verfassungsfeindliche Bestrebung anzunehmen ist.
180Vgl. demgegenüber zum Verdachtsfall BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 28, 30; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, juris Rn. 270.
181Unter Berücksichtigung des prognostischen Charakters der Tätigkeit der Antragsgegnerin im Bereich der Sammlung von Informationen zur Aufklärung über Gefahren kann die erforderliche Gewissheit nicht nur in Fällen angenommen werden, in denen keinerlei verbleibende Zweifel hinsichtlich der Qualifikation als verfassungsfeindliche Bestrebung erkennbar bleiben. Vielmehr korrespondieren dem notwendig prognostischen Charakter der Tätigkeit der Antragstellerin, auch durch die Interpretation und Bewertung politisch kontextualisierter Aussagen und Verhaltensweisen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen zu erkennen, notwendig verbleibende Restzweifel. Eine „absolute“, zweifelsfreie Gewissheit ist insoweit der Sache nach nicht erreichbar. Erforderlich, aber auch ausreichend ist demgegenüber eine nach prognostischer Bewertung gewonnene hinreichende Gewissheit in Bezug auf das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung.
182Nach alledem muss die für eine Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung erforderliche Gewissheit in Bezug auf die Annahme einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebung sich von einem beliebigen Glauben, Meinen oder Für-Möglich-Halten durch das Vorliegen objektiver Gründe unterscheiden, welche in der Gesamtschau ihrer Quantität und/oder Qualität nach die Zustimmung zu einer entsprechenden Bewertung der zuständigen Stelle fordern. Die danach objektiv berücksichtigungsfähigen Umstände müssen eine solche hinreichende Gewissheit vermitteln.
183Vgl. zur mehr persönlich geprägten richterlichen „Überzeugung“ BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 -, juris Rn. 22; Dawin, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht Bd. 2: VwGO (Stand: Februar 2025), § 108 Rn. 40, 44.
184Erforderlich ist, dass die Gesamtschau der berücksichtigungsfähigen Tatsachen, d.h. der vielfältigen Einzelakte der Vereinigung und ihrer Funktionäre und Mitglieder, den gewissen Schluss auf das Bestehen einer solchen Bestrebung rechtfertigt.
185Vgl. demgegenüber zur Verdachtsfallbeobachtung BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 30.
186Auch explizite Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss dabei als solche unberücksichtigt bleiben, nicht jedoch, wenn sie verbunden ist mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung dieses Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten. Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es der Natur der Sache nach nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind auf politische Gestaltung im Sinne einer Änderung der bestehenden politischen Verhältnisse ausgerichtete Zusammenschlüsse.
187BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26; Murswiek, Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2006, 121 (128).
188Belege für verfassungsfeindliche Bestrebungen können sich aus dem Programm und der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial.
189BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 86 = juris Rn. 228; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rn. 46.
190Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die zur Feststellung des Bestehens verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Äußerungen für sich genommen zulässig sind, wenn sie vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst sind. Im politischen Meinungskampf gilt zwar für die Behandlung von Themen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, allgemein eine Vermutung für die freie Rede. Danach sind auch scharfe oder übersteigerte Äußerungen grundsätzlich zulässig.
191BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, juris Rn. 37 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 168.
192Mit der Feststellung, dass einzelne Äußerungen dem Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterstehen, ist jedoch nicht zugleich gesagt, dass deswegen die Berücksichtigung im Rahmen der verfassungsschutzbehördlichen Beurteilung unzulässig wäre. Es ist dem Staat nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen, also weder verboten sind noch bestraft werden können, Schlüsse zu ziehen und Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Das Gesetz definiert den Begriff der Bestrebung nicht anhand der Merkmale ihrer Legalität oder Illegalität. Deshalb können die Verfassungsschutzbehörden an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, soweit diese Ausdruck eines Bestrebens sind, das sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet. Eine verfassungsfeindliche Zielrichtung dieser Art kann sich auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben,
193vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 (82, 85); BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 -, juris Rn. 92; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rn. 24; VG Berlin Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 32.
194Die Voraussetzungen einer Einstufung, Behandlung etc. der Antragstellerin als „gesichert (rechts)extremistische Bestrebung“ sind nach dem aufgezeigten Prüfungsmaßstab im Rahmen des Eilverfahrens hier bislang nicht erfüllt.
195Zwar ist das Gericht danach davon überzeugt, dass weiterhin der starke Verdacht gegen die Antragstellerin besteht, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu entfalten.
196Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 246.
197Die Antragstellerin vertritt teilweise offen politische Forderungen, die mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Gestalt der Menschenwürdegarantie nicht im Einklang stehen. Insoweit liegen nunmehr konkretere Belege dafür vor, dass es den politischen Zielsetzungen der Antragstellerin entspricht, deutschen Staatsangehörigen islamischen Glaubens nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen.
198Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar ist eine politische Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird. Nicht vereinbar mit der Menschenwürde sind zudem demütigende Ungleichbehandlungen. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die eng zu verstehenden Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen.
199Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 -, juris Rn. 78; BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 197, 202 ff. m.w.Nachw.
200In der erforderlichen Gesamtschau besteht derzeit zumindest der starke Verdacht, dass zu den politischen Zielen der Antragstellerin die Etablierung rechtlicher Kategorisierungen oder Abstufungen gehört, welche an das islamische Glaubensbekenntnis der Betroffenen anknüpfen.
201Die Antragstellerin erachtet es danach zum Teil im Sinne einer muslimenfeindlichen Grundtendenz als gerechtfertigt, bei rechtlichen Zuordnungen danach zu unterscheiden, welchem Glaubensbekenntnis deutsche (oder ausländische) Staatsangehörige angehören. Dies stellt eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unzulässige Diskriminierung aufgrund des Glaubens dar, die als demütigende Ungleichbehandlung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist,
202vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 246.
203Es besteht insoweit der starke Verdacht, dass die Antragstellerin bei Erlangung entsprechender politischer Gestaltungsmöglichkeiten die verfassungsrechtlich gewährleistete Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in einem auch die Menschenwürdegarantie berührenden Umfang außer Geltung setzen will. Zwar betreffen die derzeit von der Antragstellerin insoweit erhobenen Forderungen zunächst die gleichberechtigte Religionsausübung,
204vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 246;
205sie begründen jedoch für sich genommen noch nicht die für eine Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung erforderliche Gewissheit.
206Es ist danach derzeit noch nicht mit Gewissheit festzustellen, dass die Antragstellerin zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele auch andere Rechte muslimischer Zuwanderer oder deutscher Staatsangehöriger islamischen Glaubens allein wegen ihrer Konfessionszugehörigkeit missachten, beschränken oder einem rechtlich wie inhaltlich unbestimmten „Kulturvorbehalt“ unterwerfen würde.
207Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 246.
208Dennoch wurden in das Bundestagswahlprogramm 2025 der Antragstellerin zumindest zwei konkrete Forderungen im Sinne einer Diskriminierung von Personen islamischen Glaubens aufgenommen.
209So sind nach dem Bundestagswahlprogramm 2025 der Antragstellerin „der Bau von Minaretten und der Muezzinruf [...] zu untersagen“ (vgl. S. 991 Gutachten, S. 124 Bundestagswahlprogramm 2025, https://www.afd.de/wp-content/uploads/2025/02/AfD_Bundestagswahlprogramm2025_web.pdf, ). Diese Forderung, die unter der Überschrift „Einer weiteren Ausbreitung des Islam treten wir entgegen“ geführt wird, beinhaltet eine konkrete Diskriminierung von Muslimen, welchen allein aufgrund ihres Glaubensbekenntnisses der Bau bestimmter religiöser Gebäude(bestandteile) untersagt werden soll. Eine Anknüpfung an allgemein geltende baurechtliche Vorgaben ist in Bezug auf das beabsichtigte allgemeine Minarettbauverbot in keiner Weise ersichtlich.
210Vgl. insoweit bereits OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 241 ff., 246.
211Auch die Gruppe der deutschen Staatsangehörigen islamischen Glaubens verfügte bei Umsetzung dieser Forderung über einen im Vergleich reduzierten Umfang grundrechtlich gewährleisteter Freiheit. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Forderung nach einem Verbot des Muezzinrufs als einer „nicht unabdingbar notwendigen lautstarken religiösen Machtdemonstration“ (S. 471 Gutachten) nicht in gleicher Weise als verfassungsfeindlich gelten kann, soweit etwa immissionsschutzrechtliche Regelungen in diesem Bereich gegebenenfalls rechtskonform ausgestaltet werden könnten.
212Die Antragsgegnerin betont zutreffend, dass insofern von einer reflektierten Aufnahme der Forderung eines Minarettbauverbots in das Bundestagswahlprogramm ausgegangen werden kann, als auf dem 16. Bundesparteitag der Antragstellerin die gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Bundesamt thematisiert wurden. Dass dennoch eine Mehrheit des Delegiertenparteitags der Aufnahme der Forderung in das Bundestagswahlprogramm 2025 zustimmte, kann als Ausdruck einer verbreiteten Islamfeindlichkeit innerhalb der Antragstellerin gewertet werden.
213Der Antragstellerin ist bereits hinsichtlich der maßgeblichen Tatsachengrundlage nicht zu folgen, soweit sie keine verfassungsfeindliche Bestrebung darin erkennt, dass ein Minarettbauverbot „debattiert“ wird (Bl. 2840 d.A.). Denn die beschlossene Forderung geht über eine laufende innerparteiliche Debatte entschieden hinaus (vgl. Bl. 3157 d.A. zur „Religionskritik“). Es ist auch nicht zu erkennen, inwieweit sich die allgemeine Forderung eines Minarettbauverbots nur auf einen „politischen“ Islam beziehen könnte (Bl. 2840 d.A.). Dass das Minarett nicht in allen Ausprägungen des Islams vorgegeben ist (Bl. 2878, 2880 d.A.), ist für die Bewertung des allgemeinen Verbots unbeachtlich.
214vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 241 ff., 246.
215Denn auf eine Verletzung der Menschenwürdegarantie deutet bereits der Umstand, dass betroffenen Muslimen allein aufgrund ihrer subjektiv als verbindlich empfundenen Glaubensüberzeugungen der Bau bestimmter Gebäudebestandteile unmöglich gemacht werden soll, während andere Religionsgemeinschaften vergleichbare Gebäudebestandteile errichten und nutzen dürfen.
216Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 241.
217Eine weitere offen diskriminierende Forderung enthält das Bundestagswahlprogramm 2025 der Antragstellerin, soweit dort ein „Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und insbesondere in Schulen nach dem Vorbild anderer europäischer Länder“ angestrebt wird (S. 125 Bundestagswahlprogramm 2025, https://www.afd.de/wp-content/uploads/2025/02/AfD_Bundestagswahlprogramm2025_web.pdf, ). Soweit der Zusatz „nach dem Vorbild anderer europäischer Länder“ sich einschränkend auch auf die Forderung nach einem Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen im Allgemeinen beziehen soll, ändert dies nichts an der (offenkundigen) Verfassungswidrigkeit der Forderung. Denn sie bezieht sich eindeutig auf das Tragen eines islamischen Kopftuchs im Sinne der Erfüllung eines subjektiv empfundenen religiösen Gebots, zumal im gegebenen Kontext einer Erwähnung nach dem „Tragen von Burka und Niqab“. Soweit ein „Kopftuchverbot“ nach der - öffentlich ausführlich thematisierten - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits für Angehörige des öffentlichen Dienstes in öffentlichen Schulen nicht pauschal in verfassungskonformer Weise geregelt werden kann,
218Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 -, juris Rn. 97 ff.
219verletzt erst recht das weitergehende grundsätzliche Verbot des Tragens von Kopftüchern in öffentlichen Einrichtungen die verfassungsrechtlich gewährleistete Religionsfreiheit. In der darin zugleich liegenden Ungleichbehandlung (auch zwischen deutschen Staatsangehörigen unterschiedlichen Glaubens) liegt wiederum eine konkrete verfassungswidrige Diskriminierung zulasten von Personen islamischen Glaubens. Es liegt zudem eine dem Verbot der Diskriminierung aufgrund des Glaubens gemäß Art. 3 Abs. 3 GG widerstreitende Ungleichbehandlung darin, dass aus religiösen Gründen als verbindlich zu tragen empfundene Bekleidungsstücke im öffentlichen Raum auch etwa zur Inanspruchnahme von Einrichtungen der Daseinsvorsorge abgelegt werden sollen. Dass eine entsprechende Forderung in das Wahlprogramm aufgenommen wurde belegt, dass eine Mehrheit der Delegierten des Bundesparteitags der Antragstellerin bereit war, sich für den Antrag auf Untersagung islamischer Glaubenspraktiken auch über Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Forderung hinwegzusetzen. Dass in der Aussprache auf „laizistische“ Länder wie Frankreich und die frühere Türkei hingewiesen wurde und die Verfassungsfeindlichkeit der Forderung bestritten wird, ändert daran nichts, zumal der Verweis auf die Rechtslage in Frankreich, worauf die Antragsgegnerin hinweist (S. 994 Fn. 3075 Gutachten), unzutreffend ist. In der erforderlichen wertenden Gesamtschau erweist sich der Hinweis auf weitere europäische Länder nicht als berücksichtigungsfähige Relativierung, sondern als Lippenbekenntnis.
220Die vorstehend erörterten Forderungen aus dem Bundestagswahlprogramm 2025 der Antragstellerin berühren die verfassungsrechtlich gewährleistete Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens, da diese im Sinne einer geschlossenen Gruppe besonderen Verbotsregeln unterworfen werden sollen, welche auf Personen außerhalb dieser Gruppe keine Anwendung finden.
221vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 241.
222Sie sind entgegen dem Vorbringen der Antragsstellerin verfassungsschutzrechtlich berücksichtigungsfähig, auch soweit es sich lediglich um Forderungen aus einem Wahlprogramm und nicht um ausgearbeitete Gesetzesentwürfe handelt. Jedenfalls solange die Antragstellerin eine Oppositionspartei darstellt, ist es verfassungsschutzrechtlich unbeachtlich, ob verfassungswidrige Forderungen bereits in Gesetzesentwürfe Eingang gefunden haben. Ausreichend ist die hier vorliegende grundlegende inhaltliche Bestimmtheit der jeweiligen politischen Forderung.
223Das im Bundestagswahlprogramm 2025 enthaltene Bekenntnis zur „Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Grundgesetz“ und die Feststellung, „Muslime, die sich integrieren und unsere Grundordnung und die Grundrechte anerkennen“, seien „geschätzte Mitglieder unserer Gesellschaft“ (S. 121 Bundestagswahlprogramm 2025, https://www.afd.de/wp-content/uploads/2025/02/AfD_Bundestagswahlprogramm2025_web.pdf ), führen zu keinem abweichenden Ergebnis. Diese Äußerungen sind, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, als reine Verbalbekundungen zu werten, soweit die im Wahlprogramm enthaltenen vorstehend erörterten konkreten Forderungen offenkundig gezielt allein die Religionsfreiheit von Muslimen verkürzen. Beabsichtigte konkrete Diskriminierungen sind insoweit nicht durch allgemein gehaltene Bekundungen zu relativieren, welche die beabsichtigten Ungleichbehandlungen unberührt lassen. Soweit Vertreter der Antragstellerin auf dem 16. Parteitag in den erörterten Forderungen keine Verkürzung der Religionsfreiheit von Muslimen erkennen können (S. 938 f. Gutachten), handelt es sich auch dabei um reine Verbalbekundungen, zumal auch in diesen bekräftigt wird, in deutschen Städten solle es „keine Großmoscheen geben“ (S. 938 f. Gutachten).
224Derartige öffentliche Forderungen sind bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung als gewichtige Aspekte zu berücksichtigen, weil verfassungsfeindliche Personenzusammenschlüsse grundsätzlich dazu neigen, verfassungsfeindliche Aktivitäten zu verschleiern.
225Der dahingehend bestehende starke Verdacht wird darüber hinaus in der erforderlichen Gesamtschau auch durch der Antragstellerin zurechenbare abwertende Äußerungen begründet, die kein konkretes Ziel benennen, aber zu dem Schluss nötigen, dass auch deutsche Staatsangehörige islamischen Glaubens nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden, wenn diese Äußerungen im Zusammenhang mit der politischen Betätigung der Antragstellerin abgegeben werden und sich aus dem Kontext ergibt, dass das Glaubensbekenntnis als solches als Problem gesehen wird und nicht lediglich in rechtlich zulässiger Weise fehlende Integration beklagt oder für eine restriktive Migrations- und Einbürgerungspolitik oder anderweitige legitime Ziele des politischen Handelns geworben werden soll.
226Vgl. zu ausgrenzenden und diffamierenden Äußerungen als Beleg für verfassungsfeindliche Bestrebungen BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 635, 721, 773; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 -, juris Rn. 48 f., 70; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 207 ff.
227Soweit zusätzlich zur Forderung konkreter verfassungswidriger Diskriminierungen auch der Antragstellerin zurechenbare abwertende Äußerungen mit Bezug auf die betroffene Bevölkerungsgruppe getätigt werden, ist dies in der anzustellenden Gesamtschau zu berücksichtigen. Denn entsprechende Äußerungen können eine allgemein muslimenfeindliche Einstellung offenbaren, welche als ideelle Grundlage geplanter konkreter Diskriminierungen angesehen werden kann.
228In Bezug auf die Antragstellerin finden sich zahlreiche eine solche Annahme begründende pauschal abwertende Aussagen.
229Die Bundessprecherin Dr. Weidel äußerte in einem Interview im Oktober 2023, sie habe „die Erfahrung gemacht, mit einem Dörfchen, was durch fremde Kulturen, vorrangig der muslimischen, völlig überfordert gewesen ist. [...] Und da wusste ich eigentlich schon gleich, dass das alles kulturell nicht so zusammenpasst. Also dass wir uns mit dem Influx von kulturfremden Leuten uns ein massives gesellschaftspolitisches Problem schaffen, was entgegen unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist.“ (S. 452 Gutachten).
230In einer Wahlkampfrede in Brandenburg am 12. September 2024 äußerte sie sich zudem wie folgt: „Im letzten Jahr gab es insgesamt 761 [...] Gruppenvergewaltigungen in unserem Land. Das sind mehr als zwei von diesen abscheulichen Verbrechen am Tag. Das sind Phänomene, das Herumgemessere, die Vergewaltigungen, die völlig neu sind in unserem Land. [...] Das, was wir auf den deutschen Straßen erleben, ist der Dschihad. Hier wird ein Glaubenskrieg gegen die deutsche Bevölkerung bereits geführt.“ (S. 453 f. Gutachten).
231Diese Verknüpfung zwischen der islamischen Vorstellungswelt („Dschihad“) und bestimmten Kriminalitätsformen behauptete sie in einem Interview vom 27. Juni 2024 erneut: „Überall werden Jugendliche jetzt auch verprügelt, tot getreten, Messerattacken passieren hier täglich, Frauen werden gruppenvergewaltigt. Das ist ja ein Phänomen, was man nur aus muslimischen Kulturen gegenüber Ungläubigen kennt.“ (S. 455 Gutachten).
232Auch in einem Interview vom 25. August 2024 führte sie aus: „Es kann nicht sein, dass wir in Westdeutschland an den Schulen, bei den Kindern schon mehrheitlich muslimische Kinder haben, die deutsche Kinder [...] drangsalieren - junge Mädchen, die kein Kopftuch tragen. Diese Gesellschaft, die freiheitliche Gesellschaft erträgt diese repressiven Kulturen nicht und wir vertragen die Stammeskulturen nicht. Das ist überhaupt nicht vereinbar mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Und darum dürfen wir das nicht weiter zulassen, dass wir durch eine Massenmigration [...] überrannt werden und diese Leute innerhalb unserer Landesgrenze haben, die uns jetzt eben auch im Übrigen dschihadistisch zeigen, wer hier eigentlich die Hosen an hat [...].“ (S. 474 Gutachten). Die islamische Kultur wird hier ohne erkennbare Einschränkungen als „regressiv“ bezeichnet; insbesondere ist bei der erforderlichen kontextualisierten Betrachtung nicht ersichtlich, dass dieses Unwerturteil lediglich eine kleinere Gruppe übergriffiger („drangsalieren“) Personen beträfe.
233Die vorstehenden Äußerungen sind, soweit sie dies nicht bereits ausdrücklich postulieren, nur so zu verstehen, dass eine generelle Unvereinbarkeit zwischen den Lebensformen jedenfalls einer Gruppe von gläubigen Muslimen sowie sonstiger deutscher Staatsangehöriger anzunehmen ist, die politisches Handeln zulasten der erstgenannten Gruppe erfordert. Dabei wird eine Grundsätzlichkeit kultureller Unterschiede postuliert, die sich bereits im Kindesalter zeige. Durch die Gegenüberstellung von „muslimischen“ und „deutschen“ Kindern wird der behauptete Unterschied erneut hervorgehoben. Die betroffenen gläubigen Muslime werden mithin unabhängig von Fragen der Staatsangehörigkeit als (politisches) Problem wahrgenommen und adressiert. Die Äußerungen lassen aus sich heraus nicht den Schluss zu, dass ausschließlich ausländische Staatsangehörige in Bezug genommen werden.
234Albrecht Glaser äußerte am 21. Dezember 2024 anlässlich der Amokfahrt auf dem Magdeburger Weihnachtsmarkt: „Ein muslimischer Christenmörder hat immer ein unterstützendes Umfeld. Das ist die ‚Umma‘, die Gemeinschaft der Muslime weltweit, die solche Mordtaten immer mit Wohlgefallen begleitet. Die abgeschmackten Formeln des Bedauerns, die den Standarterklärungen [sic] der etablierten Politiker sehr ähneln, von den Repräsentanten der Islam-Verbände sind Täuschungshandlungen, welche uns Abendländler einschläfern sollen.“ (S. 940 Gutachten). Zwar übt Glaser derzeit keine hervorgehobenen Funktionen (mehr) für die Antragstellerin aus. Es handelt sich indes um ein hervorgehobenes Parteimitglied, dessen Position bei der Antragstellerin u.a. darin deutlich wird, dass diese ihn für das Amt eines Bundestagsvizepräsidenten sowie des Bundespräsidenten zur Wahl stellte.
235Das Mitglied des Bundestags (MdB) Martin Renner äußerte bei einem Vortrag am 23. März 2023 zum Islam als einer „verachtenden, mittelalterlichen Religion“: „Dieses Multikulti ist Burka-Schwarz, meine Damen und Herren. Die Freiheit des Individuums, das Grundprinzip des Christentums, kann niemals schiedlich-friedlich in einer Gesellschaft sich organisieren mit einem Islam-orientierten Menschenbild, die die totale Unterwerfung des Menschen unter den Willen Allahs fordert.“ (S. 443 Gutachten). Auch in dieser Äußerung wird eine grundsätzliche („niemals“) Unvereinbarkeit zwischen kulturell fixierbaren Menschenbildern postuliert, wobei das „Islam-orientierte Menschenbild“ insbesondere die „Freiheit des Individuums“ nicht toleriere. Am 4. Juni 2024 postete er auf Facebook die folgende Aussage: „Friedlicher Islam ist ein Märchen, so wie der bisher nur noch ‚nicht richtig‘ durchgeführte Sozialismus.“ (S. 481 Gutachten). Über die vorgenannte Äußerung hinaus wird hier dem Islam bzw. entsprechenden Gläubigen als solchem eine strukturelle Gewaltneigung zugeschrieben.
236Das Mitglied des Landtags (MdL) Björn Höcke formulierte allgemein, „der islamische Einfluss in Deutschland“ sei „zu groß und er muss zurückgedrängt werden“ (S. 444 Gutachten). Soweit Höcke als Vorsitzender des thüringischen Landesverbandes der Antragstellerin allgemein ein „Zurückdrängen“ des „islamischen Einflusses“ als politisches Ziel begreift, kann dies bei verständiger Auslegung nur durch politisch-gesellschaftliches Handeln zulasten der in Deutschland lebenden Muslime realisiert werden. Im Einklang mit dem Wahlversprechen der Antragstellerin, einer weiteren Ausbreitung des Islam entgegenzutreten (s.o.), wird damit in undifferenzierter Form der Islam als solcher politisch problematisiert.
237MdL Jörg Urban sprach am 18. Dezember 2023 von einer „Ablehnung unserer deutschen Kultur durch muslimische Migranten. Sie kommen aus völlig verarmten, dysfunktionalen, von Glaubenskriegen zerrütteten Ländern zu uns hierher. [...] Und gleichzeitig wollen sie hier ihre Kultur errichten, die ihre Heimatländer in Armut, in Krieg und in Unfreiheit hält. Das ist doch religiöser Wahnsinn. Das ist als Massenphänomen nicht integrierbar. Das ist der heutige Islam und diesem religiösen Wahn müssen wir uns als Gesellschaft mit aller Kraft entgegenstellen. [...] Der heutige real existierende Islam integriert sich nicht. Der heutige real existierende Islam hat auch nicht die Absicht, sich zu integrieren.“ (S. 447 Gutachten). Der sächsische Landesvorsitzende der Antragstellerin adressiert hier „muslimische Migranten“ als geschlossene Gruppe, die als kulturell ‚belastet‘ erscheint im Sinne eines gewaltgeneigten „religiösen Wahnsinns“, der Maßnahmen erfordert: Soweit ihm zufolge die „Gesellschaft“ sich dem „mit aller Kraft entgegenstellen“ muss, kann dies bei verständiger Auslegung u.a. nur politisches Handeln zulasten der besagten Gruppe zur Folge haben. Soweit die Äußerung zunehmend allgemein auf den „Islam“ abhebt, betrifft sie grundsätzlich auch deutsche Staatsangehörige muslimischen Glaubens.
238MdB Beatrix von Storch äußerte in einem Facebook-Post vom 23. Januar 2023 zur „massenhaften Einbürgerung“ von muslimischen Migranten: „Wir müssen diese fatale Entwicklung endlich stoppen und rückgängig machen, sonst leben wir bald nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in der Islamischen Republik Deutschland.“ (S. 462 Gutachten). Die stellvertretende Vorsitzende der Bundestagsfraktion der Antragstellerin formuliert hier im Sinne einer Antithese dahin, dass die Einbürgerung von Muslimen zu einer grundsätzlichen Änderung der Verfassungsordnung der Bundesrepublik im Sinne einer „fatalen Entwicklung“ führe. Sie formuliert zugleich im Sinne eines politischen Ziels, diese Einbürgerungen zu „stoppen und rückgängig“ zu machen. Insoweit wird eine politische Absicht dahingehend impliziert, normative Unterscheidungen zwischen unterschiedlichen Glaubensbekenntnissen im Rahmen des Staatsangehörigkeitsrechts einzuführen.
239Zur Teilnahme der Partei „Demokratische Allianz für Vielfalt und Aufbruch“ DAVA, - einer im Januar 2024 gegründeten konservativen politischen Vereinigung in Deutschland, die primär Menschen mit Zuwanderungsgeschichte ansprechen will und als AKP nah gilt - an der Bundestagswahl 2025 äußerte der nordrhein-westfälische Landesverband der Antragstellerin in einem Facebook-Post, es handle sich um eine „Muslim-Partei“, die „aus dem Reservoir der rund 2,5 Millionen Muslime mit deutschem Pass“ schöpfen wolle und mit der „der islamische Machtanspruch [...] immer offener und ungenierter zu Tage“ trete (S. 480 Gutachten). Insbesondere die Formulierung „Muslime mit deutschem Pass“ macht bei verständiger Auslegung deutlich, dass solche sich für den Landesverband der Antragstellerin aus der Gruppe der deutschen Staatsangehörigen relevant abheben. Im Zusammenhang mit den diskriminierenden Forderungen der Antragstellerin mit Bezug zu dieser „Gruppe“ von Staatsangehörigen wird somit erkennbar, dass diese in der Perspektive der Antragstellerin als ‚Bürger zweiter Klasse‘ zu behandeln wären.
240Im Rahmen der aufgezeigten im Eilverfahren möglichen Prüfung kann indes gegenwärtig noch keine das Gesamtbild der Partei beherrschende Prägung der Antragstellerin als Gesamtpartei durch die vorstehend erörterten Positionen und Einstellungen festgestellt werden.
241Denn die vorstehend adressierten zwei konkreten muslimenfeindlichen Forderungen stellen sich derzeit noch als einzelne verfassungswidrige Forderungen dar. Insoweit ist nicht jede verfassungswidrige Forderung, nicht jede einzelne Äußerung für sich genommen ausreichend für die Feststellung der verfassungsfeindlichen Grundtendenz einer Partei. Entscheidend ist, dass sich der betroffene Personenzusammenschluss gezielt als solcher, in seiner charakteristischen Grundtendenz, gegen fundamentale Verfassungsprinzipien wendet.
242Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 -, juris Rn. 73.
243Die hier erörterten Forderungen betreffen zunächst die gleichberechtigte Religionsausübung,
244vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 246,
245und führen insoweit noch nicht zu einer verfassungsfeindlichen Prägung der Antragstellerin als Gesamtpartei. Eine solche folgt auch nicht aus der Berücksichtigung von der Antragstellerin zurechenbaren islam- und muslimenfeindlichen Aussagen.
246Denn es ist derzeit noch nicht mit hinreichender Gewissheit dargetan, dass im Fall der Erlangung politischer Gestaltungsmöglichkeiten durch die Antragstellerin auch weitere Rechte deutscher Staatsbürger muslimischen Glaubens eingeschränkt oder verkürzt werden sollen, sodass diese als Staatsbürger zweiter Klasse behandelt würden.
247Die Antragsgegnerin stützt ihre Bewertung ausschließlich auf öffentlich verfügbare Quellen und hat nachrichtendienstliche Informationen zu weitergehenden, nicht öffentlich verlautbarten Zielen der Antragstellerin nicht mitgeteilt. Daher kann verfassungsschutzrechtlich bislang nicht zulasten der Antragstellerin angenommen werden, dass entsprechende weitergehende Pläne intern verfolgt werden. Zudem stellen sich auch der Darlegung der Antragsgegnerin nach die entsprechenden Anhaltspunkte nicht als isoliert zu bewertende charakteristische Grundtendenz der Antragstellerin dar, sondern zugleich als Reflex der von der Antragsgegnerin angenommenen allgemein fremdenfeindlichen Positionierung der Gesamtpartei (vgl. S. 1033 Gutachten).
248Es liegen entgegen der Darstellung und Auffassung der Antragsgegnerin aber keine zur Gewissheit verdichteten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem politischen Konzept der Antragstellerin Flüchtlingen und anderen Zuwanderern, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund und deutschen und ausländischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft versagt werden soll. Die von der Antragsgegnerin in ihrem Folgegutachten angeführten Äußerungen überschreiten zwar zum Teil die Grenzen der verfassungsrechtlich gebotenen Achtung der Menschenwürde. Auch die quantitative Zahl der diffamierenden und die menschliche Würde missachtenden Positionierungen dokumentiert in der Gesamtschau indes derzeit noch keine gesichert extremistische Positionierung der Gesamtpartei.
249Es besteht bislang nach der im Rahmen des Eilverfahrens vorzunehmenden Prüfung zwar der begründete Verdacht, aber keine hinreichende Gewissheit dahingehend, dass es den politischen Zielsetzungen der Antragstellerin entspricht, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen, weil zu ihren zentralen politischen Vorstellungen gehörte, dass es eine von der Staatsangehörigkeit unabhängige „ethnisch-kulturelle“ Volkszugehörigkeit gebe, die von entscheidender Bedeutung für die Bewahrung der deutschen Kultur und Identität sei und es deshalb rechtfertige, bei rechtlichen Zuordnungen danach zu unterscheiden, ob und gegebenenfalls aus welchem Kulturraum deutsche Staatsangehörige oder deren Eltern zugewandert sind. Dies stellte gegebenenfalls eine nach Art. 3 Abs. 3 GG unzulässige Diskriminierung aufgrund der Abstammung dar, die mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist. Dabei steht außer Frage, dass bei der Bestimmung des „Volkes“ im Sinn von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zukommt. Das Grundgesetz überantwortet dem Gesetzgeber die Befugnis, Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit zu regeln (Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG). Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes.
250Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 377, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris Rn. 690 f.; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 202 ff.
251Das schließt es nicht aus, auch bei deutschen Staatsangehörigen „ethnisch-kulturelle“ Gemeinsamkeiten oder Unterschiede in den Blick zu nehmen. Allerdings handelt es sich dabei nicht um rechtlich zulässige Kategorisierungen und ist die Zugehörigkeit zu einer „ethnisch-kulturellen“ Gruppe insoweit nicht aperspektivisch bestimmbar, sondern hängt von dem jeweiligen Begriffsverständnis ab. Dementsprechend ist auch die deskriptive Verwendung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ in rechtlicher Hinsicht weder richtig noch falsch, sondern eine von persönlichen Wertungen abhängige Sprachpraxis, die zum Beispiel soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen kann. Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar ist allerdings die Verknüpfung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ mit einer politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird.
252Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 -,juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 202 ff.
253Im Parteiprogramm und in sonstigen Veröffentlichungen oder Äußerungen der Antragstellerin oder ihr zurechenbarer Anhänger finden sich bislang keine eindeutigen Forderungen im Sinne einer allgemeinen rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund.
254Tatsächliche Anhaltspunkte für dahingehende Bestrebungen bieten zwar auch - von der Antragsgegnerin in großer Zahl dokumentierte - abwertende Äußerungen, die kein konkretes Ziel benennen, aber deutlich machen, dass deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden, wenn diese Äußerungen im Zusammenhang mit der politischen Betätigung der Antragstellerin abgegeben werden und sich aus dem Kontext ergibt, dass der Migrationshintergrund als solcher als Problem gesehen wird und nicht lediglich - rechtlich zulässig - eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktive Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden soll. Da die Antragstellerin als politische Partei grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, die nach ihrer Überzeugung bestehenden Problemlagen nicht nur zu benennen, sondern etwaigen Fehlentwicklungen mit politischen und rechtlichen Mitteln aktiv entgegenzusteuern, rechtfertigt dies den starken Verdacht, dass die wahren Zielsetzungen aus taktischen Gründen nicht vollständig offengelegt werden. In einer derartigen Situation kann es erforderlich sein, die Beobachtung durch den Verfassungsschutz unter Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln fortzusetzen, um konkrete Erkenntnisse über die von der Antragstellerin tatsächlich verfolgten Ziele zu gewinnen.
255Vgl. zu ausgrenzenden und diffamierenden Äußerungen als Beleg für verfassungsfeindliche Bestrebungen BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 635, 721, 773; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 -, juris Rn. 48 f., 70; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 207 ff.
256Derartige Erkenntnisse liegen nach der aufgezeigten im Rahmen des Eilverfahrens möglichen Würdigung der in das Verfahren eingebrachten Belege und Nachweise nicht vor. Das Gericht kann solche insbesondere den Darlegungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nicht entnehmen. Durch nachrichtendienstliche Mittel erlangte, nicht öffentlich zugängliche Erkenntnisse sind dem Vorbringen der Antragsgegnerin nach in das Folgegutachten 2025 nicht eingeflossen. Insoweit kann hier dahinstehen, ob und in welchem Ausmaß durch menschliche Quellen der Antragsgegnerin erlangte Informationen in das Gutachten eingeflossen sind.
257Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass auch eine allein quantitative Verdichtung der entsprechenden Anhaltspunkte die erforderliche Gewissheit begründen kann. Soweit die Antragsgegnerin von einer solchen „quantitativen Verfestigung“ bzw. einer „auch quantitativen Verdichtung“ (S. 1028 Gutachten) der entsprechenden Anhaltspunkte spricht, kann das Gericht eine diese begleitende qualitative Verdichtung im Vergleich zu den vorangehenden Gutachten der Antragsgegnerin nicht erkennen.
258Aus den hier zu berücksichtigenden, zum Teil mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Menschenwürde unvereinbaren abwertenden Äußerungen mit Bezug zu Zugewanderten ergeben sich indes nicht ohne Weiteres auch konkrete politische Zielsetzungen, welche verfassungswidrige Maßnahmen für den Fall der Erlangung politischer Gestaltungsmöglichkeiten durch die Antragstellerin mit der erforderlichen Gewissheit erwarten lassen. Sie begründen für sich genommen lediglich einen starken dahingehenden Verdacht.
259Dass nach der Bewertung im Folgegutachten bei Repräsentanten der Antragstellerin hinsichtlich des beanstandeten Volksbegriffs „keine Abkehr, Zurückhaltung oder Mäßigung feststellbar“ ist und dieser „fortgesetzt“ vertreten wird (S. 1024 Gutachten), ist in Bezug auf die Erfüllung der gesteigerten Anforderungen einer Behandlung als gesichert extremistische Bestrebung vor diesem Hintergrund nicht hinreichend. Denn dass entsprechende sprachliche Markierungen bestimmter Bevölkerungsgruppen von verfassungswidrigen Diskriminierungen nach der politischen Zielsetzung der Antragstellerin begleitet werden, also die „Unterscheidung“ der Gruppen tatsächlich eine „Schlechterstellung“ von deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund zur Folge haben soll (S. 1027 Gutachten), kann auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten verfassungsschutzrechtlicher Prognoseentscheidungen nicht ohne Hinzutreten weiterer, bislang fehlender Umstände zulasten der Antragstellerin vermutet werden.
260Darüber hinausgehende Erkenntnisse ergeben sich insbesondere nicht aus etwaigen - von der Antragstellerin zuletzt auch im Bundestagswahlprogramm 2025 verfolgten - Plänen mit Bezug zu einer sogenannten „Remigration“. Solche können zwar nach den Umständen des Einzelfalls die Einstufung als verfassungsfeindliche Bestrebung tragen.
261Vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 -, juris Rn. 97 ff.
262Indes wird der Begriff „Remigration“ in verschiedener Art und Weise gebraucht. Nicht jede solche Verwendung bietet einen Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Bestrebung. Vielmehr ist, zumal schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die rechtliche Zulässigkeit einer Äußerung fallen,
263vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 -, juris Rn. 94,
264der wiederum jeweils konkrete Kontext entsprechender Äußerungen zu berücksichtigen.
265BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 -, juris Rn. 94 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 219; vgl. aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 4 B 146/25 -, juris Rn. 4.
266Insoweit kann der Antragsgegnerin nicht grundsätzlich eine verfehlte Maßstabsbildung vorgehalten werden, soweit diese in ihrem Folgegutachten ausdrücklich auf die „Verwendungspraxis des Begriffs Remigration“ durch die Antragstellerin abhebt (S. 1015 Gutachten) und diese Verwendungspraxis von dem Vorhaben einer Durchführung von „Abschiebungen in einem rechtsstaatlichen Rahmen“ (S. 407 Gutachten) abzugrenzen versucht. Die Antragsgegnerin geht auch ausdrücklich davon aus, dass der Begriff Remigration „nicht in jeder Variante verfassungsfeindlich“ ist (S. 427 Gutachten).
267Indessen werden der Antragstellerin im Gutachten der Antragsgegnerin wiederholt auch solche Fälle der Verwendung des Begriffs „Remigration“ durch ihre Repräsentanten vorgehalten, die sich bei verständiger Auslegung nicht als Verweis auf das menschenwürdewidrige Konzept der Neuen Rechten begreifen lassen. Soweit der Bundesverband der Antragstellerin in einem Facebook-Post vom 18. Dezember 2023 einen „Tag der Remigration“ feiert und dabei fordert: „Geltendes Asyl- und Ausländerrecht muss eingehalten und durchgesetzt werden. Wer für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommt, sich anpasst und unsere Gesetze und Gebräuche respektiert, kann bleiben.“ (S. 403 Gutachten), ist dem nicht zu entnehmen, „dass die AfD nicht an rechtsstaatlich gebotenen Einzelfallprüfungen“ interessiert sei (vgl. S. 1015 Gutachten). Gleiches gilt für die ebenfalls in Form eines Facebook-Posts abgesetzte Äußerung der Parteivorsitzenden Dr. Weidel, Deutschland brauche „eine Remigrationspolitik aus einem Guss“ (S. 412 Gutachten) und die von der Antragsgegnerin als „reine Verbalbekundung“ (S. 427 Gutachten) bewerteten „7 Punkte zu Remigration“ der Antragstellerin. Auch die Ausführungen zum als „Remigration“ umschriebenen „Maßnahmenkatalog“ nach dem Bundestagswahlprogramm 2025 der Antragstellerin orientieren sich ihrem Wortlaut nach an Zielen, die „sich jedenfalls mittels verfassungskonformer Gesetzesänderungen umsetzen lassen“ und werden von der Antragsgegnerin zutreffend als nicht verfassungsschutzrelevant bewertet (S. 989 f. Gutachten). Entgegen den Ausführungen im Folgegutachten der Antragsgegnerin kann aus dem „gezielten Rekurs auf einen Begriff, der [...] mehrheitlich in einem fremdenfeindlichen Kontext benutzt wird“ (S. 990 Gutachten), nach den vorstehenden Erwägungen keine hinreichende Gewissheit in Bezug auf eine verfassungsfeindliche Bestrebung gewonnen werden. Eine solche ergibt sich auch nicht „in der Gesamtschau der Äußerungen“ (S. 1029 Gutachten).
268Sie ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der Forderung nach „millionenfacher Remigration“ (vgl. S. 990 Gutachten). Es ist derzeit nicht mit hinreichender Gewissheit festzustellen, dass aus dieser Redeweise ein konkretes politisches Ziel der Antragstellerin dahingehend folgt, ganze Bevölkerungsgruppen „abzuschieben“ oder auf andere Weise deren Lebensmittelpunkt aus dem Gebiet der Bundesrepublik hinaus zu verlagern. Ein solches Ziel folgt nicht bereits aus dem unklaren Charakter der Herkunft der numerischen Angabe in Verbindung mit der Tatsache, dass ausreisepflichtige Personen in entsprechender Anzahl auf dem Gebiet der Bundesrepublik nicht vorhanden sind. Soweit etwa MdB Miguel Klauß zufolge „Mio fach Abschiebungen von illegalen Migranten [...] richtig und wichtig“ sind (S. 419 Gutachten), wahrt die Anführung von „illegalen Migranten“ als Betroffenengruppe noch den notwendigen Bezug zu rechtsstaatlich gebotenen Einzelfallprüfungen. Zudem ist auch vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin nicht ersichtlich, dass diese nicht von einer die Zahl von zwei Millionen Personen überschreitenden Anzahl potentiell ausreisepflichtiger Personen ausgehen konnte.
269Auch wo der vorgenannte Bezug fehlt, folgt aus dem unklaren Begriff „Remigration“ kein konkretes politisches Ziel im Sinne einer Abschiebung der vermeintlich Betroffenen. Mangels konkreterer Darlegung spezifisch verfassungsfeindlicher Absichten in Bezug auf die Umsetzung einer sogenannten „Remigrationspolitik“ sind solche hier nicht ersichtlich. Soweit vereinzelt Anhaltspunkte dargelegt sind, die auf ein entsprechendes Ziel schließen lassen (S. 929 Gutachten), lassen diese bislang nicht zugleich auf ein dahingehendes die Gesamtpartei prägendes politisches Ziel schließen. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachte Deutung des Remigrationsbegriffs der Antragstellerin als „Konsequenz und Spiegel des [...] völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs“ (Bl. 6996 d.A.) impliziert eine programmatische Stringenz, welche das Gericht den bislang vorgebrachten Belegen nicht entnehmen kann.
270Soweit entsprechende Äußerungen dem Bundesamt zufolge „nahelegen“, dass eine systematische Rückführung ganzer Bevölkerungsgruppen beabsichtigt sei (S. 415, 990 Gutachten), oder auf ein völkisches Konzept „hinweisen“ (S. 113 Gutachten), vermittelt dies bereits nicht unmittelbar die zur Annahme eines gesichert extremistischen Falls erforderliche Gewissheit. Denn es ist nicht mit hinreichender Gewissheit dargetan, dass die Antragstellerin oder eine sie innerparteilich prägende Strömung eine solche „Rückführung ganzer Bevölkerungsgruppen“ beabsichtigt. Nichts anderes gilt für von der Antragsgegnerin angenommene Pläne zur Schaffung eines „faktischen ‚Remigrationsdrucks‘“ (Bl. 6998 d.A.).
271Eine solche Gewissheit vermittelt insbesondere nicht die Äußerung des Bundesverbandes der Antragstellerin in einem „Tweet“ vom 10. Januar 2024: „Wir brauchen #Passentzug für Kriminelle und #Remigration!“ (S. 136 Gutachten). Auch soweit diese Äußerung bei der gebotenen kontextualisierten Betrachtung geradezu eindeutig den Verdacht rechtfertigt, dass mit den adressierten „Kriminellen, Gefährdern, Terroristen und Vergewaltigern“ als in „ethnisch-kultureller“ Perspektive nicht-deutsche Volksangehörige verstandene Personen in den Blick genommen sind, folgt aus der genannten Äußerung nicht mit hinreichender Gewissheit die Annahme eines konkreten politischen Ziels der Antragstellerin dahingehend, diese Personen als Bevölkerungsgruppe zum Gegenstand von (Abschiebungs-)Maßnahmen zu machen. Denn selbst diese hervorgehoben reißerische Äußerung bezieht sich durch die zitierten Begriffe noch auf ein konkretes Verhalten der Betroffenen („Frauen vergewaltigen, unschuldige Menschen mit Messern angreifen“), auf das mit den genannten Maßnahmen reagiert werden soll, und nicht allein auf die Zugehörigkeit zur „Bevölkerungsgruppe“.
272Dies kann nicht mit hinreichender Gewissheit als Verbalbekundung im Sinne einer bloß oberflächlichen Verengung des Betroffenenkreises unter Verschleierung in Wirklichkeit bestehender weitergehender Absichten verstanden werden, zumal die Forderung nach einem „Passentzug“ auch nach den Darlegungen im Folgegutachten der Antragsgegnerin vereinzelt geblieben ist (vgl. etwa S. 155 Gutachten: „Ausbürgerungen“>) und teils auf „Straftäter mit doppelter Staatsbürgerschaft“ begrenzt wird (S. 235 Gutachten). Denn soweit die Antragsgegnerin der Antragstellerin vorhält, entsprechende Einschränkungen ihrer Forderungen nach Remigration seien bloße Lippenbekenntnisse, fehlt es an entsprechenden Darlegungen, welche auf weitergehende Ziele der Antragstellerin mit der erforderlichen Gewissheit schließen lassen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der Annahme des Bundesamtes, entsprechende Positionen seien „immer auch vor dem Hintergrund der Grundannahmen in der Partei“ zu verstehen (Gutachten S. 106). Hiergegen sprechen bereits von der Antragsgegnerin angeführte Äußerungen von Untergliederungen der Antragstellerin, die ausdrücklich auch darauf abheben, dass durch ein sogenanntes „Verramschen“ eines deutschen „Passdokument[s]“ die eingebürgerte Person „mit allen einhergehenden Rechten ausgestattet ist“ (S. 117 f. Gutachten). Dass der zugleich verwendete Begriff der „Volksgemeinschaft“ (S. 117 Gutachten) im gegebenen Kontext wiederum den auf die Antragstellerin bezogenen fortbestehenden Verdacht einer menschenwürdewidrigen Volkskonzeption nährt,
273vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 - 2 A 6.24 -, juris Rn. 34,
274ändert an diesem Umstand nichts. Denn soweit verfassungswidrige Personenzusammenschlüsse dazu neigen, ihre wahren Absichten konspirativ zu verschleiern, obliegt dem Bundesamt die Aufgabe einer Informationsgewinnung auch durch nachrichtendienstliche Mittel.
275Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 207.
276Von den nach Auffassung des Gerichts insoweit weiterhin diffusen öffentlichen Äußerungen der Repräsentanten der Antragstellerin abweichende, die Partei als solche prägende „Geheimziele“ in Bezug auf die „Rückführung ganzer Bevölkerungsgruppen“ sind hier nicht dargetan.
277Auch im Übrigen ist nicht mit hinreichender Gewissheit dargelegt oder den zugrunde gelegten Materialien zu entnehmen, dass zu den politischen Zielen der Antragstellerin allgemeine rechtliche Kategorisierungen oder Abstufungen gehören, welche in einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Form die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage stellten.
278Der Antragstellerin zurechenbare eindeutige Forderungen im Sinne konkreter Ungleichbehandlungen zwischen deutschen Staatsbürgern im Allgemeinen und solchen mit Migrationsgeschichte liegen bislang nur vereinzelt vor. Insoweit sind sie für die Antragstellerin als Gesamtpartei nicht prägend und stellen keine diese beherrschende Grundtendenz dar.
279Soweit etwa MdB Dennis Hohloch am 25. April 2024 auf einer Veranstaltung forderte, Schülern mit Migrationshintergrund „das Recht auf Bildung ab[zu]erkennen“ (S. 392 Gutachten: „[...] es ist nicht unser Problem, wie diese Eltern ihre Kinder beschulen.“), stellt diese reißerische Äußerung eine vereinzelte Entgleisung dar, die in Wahlprogrammen der Antragstellerin keine Berücksichtigung gefunden hat und auch öffentlich keine weitere nennenswerte Unterstützung fand. Ein entsprechendes die Antragstellerin prägendes politisches Ziel ist nicht zu erkennen.
280Gleiches gilt für das durch den Landesverband Sachsen der Antragstellerin avisierte Ziel, ein sogenanntes „Baby-Begrüßungsgeld“ unter Bedingungen einzuführen, die bei lebensnaher Betrachtung allein vermeintlich ethnisch deutsche Volkszugehörige erfüllen dürften (S. 124, 1028 Gutachten).
281Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Die einstweilige Anordnung ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig, weil die Antragstellerin anderenfalls Nachteile zu erwarten hätte, die für sie unzumutbar wären. Denn ihr droht konkret der Verlust von Unterstützern und Mitgliedern durch die belastende Öffentlichkeitswirkung der Einstufung sowie deren waffenrechtliche (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Waffengesetzes) und beamten- bzw. dienstrechtliche (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes, § 9 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes) Folgen.
282Nach dem Vorstehenden ist der Antrag auch weitgehend begründet, soweit die Antragstellerin nach ihrem Antrag zu Ziff. 2. die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Antragstellerin als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird.
283Rechtsgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe durch das Bundesamt ist § 16 Abs. 1 BVerfSchG. Nach dieser Vorschrift informiert das Bundesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirtschaftsschutz. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Wie oben dargelegt, liegen keine zur Gewissheit verdichteten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin ihrem Gesamtbild bzw. ihrer charakteristischen Grundtendenz nach Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.
284Entsprechend dem Antrag zu Ziff. 3 der Antragstellerin droht das Gericht zudem gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 928, 890 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung nach Ziff. 1 und 2. dieses Beschlusses an.
285Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn. 45; VG Köln, Beschluss vom 10. März 2022 - 13 L 104/21 -, juris Rn. 138.
286Bei einer entsprechenden Anwendung der Regelung der §§ 928, 890 ZPO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO sind die Anforderungen und Besonderheiten zu beachten, die für die Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften gelten. Dabei kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Hand angesichts ihrer verfassungsrechtlichen Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG verwaltungsgerichtliche Entscheidungen beachtet und es einer Vollstreckung nur ausnahmsweise bedürfen wird.
287Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn. 47; VG Köln, Beschluss vom 10. März 2022 - 13 L 104/21 -, juris Rn. 140.
288Andererseits sind die Verwaltungsgerichte auch verpflichtet, bei Erlass und Vollstreckung einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Rechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.
289Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn. 49; VG Köln, Beschluss vom 10. März 2022 - 13 L 104/21 -, juris Rn. 142.
290Gemessen daran hält das Gericht mit Blick auf die gesetzliche Einschätzung des erforderlichen Einwirkens auf Behörden im öffentlich-rechtlichen Bereich die Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 EUR zur Wahrung wirkungsvollen Rechtsschutzes für angemessen und ausreichend (vgl. auch § 172 VwGO). Die Höhe des angedrohten Ordnungsmittels erscheint auch unter Berücksichtigung der betroffenen verfassungsrechtlichen Position der Antragstellerin ausreichend, um effektiven Rechtsschutz zur gewähren.
291Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2025 - 16 B 881/23 -, juris Rn. 161 ff.; vom 17. Mai 2021 - 13 B 331/21 -, juris Rn. 75 f.; vom 20. Dezember 2019 - 4 B 335/19 -, juris Rn. 67 ff., jeweils m. w. Nachw.; vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn. 51; VG Köln, Beschluss vom 10. März 2022 - 13 L 104/21 -, juris Rn. 144.
292Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen sind auch die Anträge zu 4. und 5. überwiegend begründet. Der Antragstellerin steht ihm geltend gemachten inhaltlichen Umfang ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch auch in Bezug auf die Veröffentlichung der Pressemitteilung und der Mitteilung auf der Website des Bundesamtes zu. Dem steht nicht entgegen, dass die angegriffenen Verlautbarungen derzeit nicht öffentlich zugänglich sind. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Stillhaltezusage ausdrücklich lediglich die Entfernung „bis zur Entscheidung der beschließenden Kammer“ (Bl. 823 d.A.) zugesagt.
293Der Inhalt der getroffenen einstweiligen Anordnung beruht auf § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO. Danach bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Anordnung erforderlich sind.
294OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 16 B 881/23 -, juris Rn. 160.
295Dabei ist es gehalten, Anordnungen, die die Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmen, nur insoweit vorzunehmen, als dies aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit oder besonders hoher Erfolgsaussichten geboten erscheint.
296VG München, Beschluss vom 18. Juli 2014 - M 24 E 14.2548 -, juris Rn. 77.
297Unter den vorliegenden Umständen war allein die aus dem Tenor ersichtliche, abweichend vom Antrag zeitlich begrenzte Anordnung zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin geboten. Im Übrigen war der Antrag abzulehnen. Denn angesichts der Einordnung der Antragstellerin als derzeit nicht „gesichert rechtsextremistisch“ vor dem Hintergrund der aufgezeigten Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens ist allein die ausgesprochene zeitliche Begrenzung der einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin erforderlich.
298Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit die Antragstellerin lediglich in Bezug auf die zeitliche Begrenzung der beantragten einstweiligen Anordnung unterlegen ist, ist dieses Unterliegen geringfügig im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
299Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht bemisst die sich aus den Anträgen für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache in Orientierung an die für die Anträge zu 1. und 2. mit dem Antrag zu 3. begehrte Androhung von Ordnungsgeldern in der Hauptsache mit 10.000,00 EUR pro Antrag, mithin insgesamt 20.000,00 EUR, wobei die mit dem Antrag zu 3. begehrte Ordnungsgeldandrohung wertmäßig nicht selbstständig in Ansatz zu bringen war. Die mit den Anträgen zu 4. und 5. geltend gemachten Löschungsansprüche waren jeweils mit 5.000,00 EUR zu bemessen.
300Eine Herabsetzung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war nicht geboten. Der Streitwert kann nach der Empfehlung zu Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden, wenn die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorweggenommen werden soll. Eine solche teilweise Vorwegnahme der Hauptsache begehrt die Antragstellerin hier in zeitlicher Hinsicht.
301Rechtsmittelbelehrung
302Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
303Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
304Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
305Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert EUR übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.