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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 4883/20

Datum:
16.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 4883/20
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0416.13K4883.20.00
 
Schlagworte:
Verfügungsbefugnis; Bearbeiter; Prüfung von Ausschlussgründen; In-Camera-Verfahren; internationale Beziehungen; Beurteilungsspielraum; internationaler Rechtshilfeverkehr; Vertraulichkeit
Normen:
IFG §§ 1, 2, 3, 5, 7; VwGO § 99
Leitsätze:

1. Verfügungsberechtigt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG ist grundsätzlich die Behörde, die die Information im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat. Wird die Information anderen Behörden übermittelt, erhalten diese unbeschadet der etwaig parallel fortbestehenden Verfügungsbefugnis des Urhebers regelmäßig ein eigenes Verfügungsrecht. Der Urheber kann die Verfügungsberechtigung nur begrenzen, wenn die empfangende Behörde nicht im Rahmen eigener Aufgaben handelt.

2. Bearbeiter gemäß § 5 Abs. 4 IFG sind die Bediensteten der informationspflichtigen Behörde und in ihrem Auftrag tätige Dritte, die mit dem antragsgegenständlichen Vorgang sachbearbeitend befasst waren. Beschäftigte anderer Behörden, die auch nicht kraft behördlichen Auftrags in die Bearbeitung des Vorgangs der informationspflichtigen Stelle eingebunden wurden, sind keine Bearbeiter im Sinne der Vorschrift.

3. Maßstab für die Prüfung von Ausschlussgründen nach §§ 3 ff. IFG ist, ob deren Voraussetzungen von der Behörde plausibel dargelegt werden. Die Angaben müssen keine Rückschlüsse auf die geschützte Information zulassen, aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann. Die Behörde muss in nachvollziehbarer Weise Umstände darlegen, die auch für den Antragsteller, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrundes vorliegen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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