Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 1868/23

Datum:
24.09.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1868/23
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0924.13K1868.23.00
 
Schlagworte:
Datenauskunft; Versagungsgründe; Plausibilisierung; Ermessensauskunftsanspruch
Normen:
GG Art. 1, 2; BVerfSchG § 15; SÜG § 4; VwGO §§ 68, 75
Leitsätze:

1. Das Bundesamt für Verfassungsschutz muss das Vorliegen der Voraussetzungen der Versagungsgründe aus § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG derart plausibilisieren, dass seine Wertung der die Geheimhaltungsbedürftigkeit begründenden Umstände vom Gericht noch als triftig anerkannt werden kann. Dem Gericht muss die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Weigerung mindestens auf offensichtliche Fehler möglich sein.

2. Eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVerfSchG zu besorgen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade durch die Preisgabe der personenbezogenen Daten die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe gefährdet würde. Ob eine die Auskunftserteilung ausschließende Gefährdung vorliegt, richtet sich insbesondere nach der Bedeutung des Auskunftsrechts für die Grundrechte des Betroffenen, dem Gewicht der konkreten Aufgabe und den Auswirkungen einer Auskunft auf die Aufgabenerfüllung im Einzelfall.

3. Eine Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, 3 BVerfSchG zu befürchten, wenn der Betroffene durch die Auskunft neben der Kenntnis von seinen gespeicherten personenbezogenen Daten auch Informationen über Erkenntnisstand oder Arbeitsweise des Bundesamts erlangen würde und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine diesbezügliche Ausforschung zumindest auch bezweckt sein könnte.

4. Die Daten oder die Tatsache der Speicherung muss gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 BVerfSchG nicht schon deshalb nach einer Rechtsvorschrift geheim gehalten werden, weil die Daten als Verschlusssache nach § 4 Abs. 2 SÜG eingestuft wurden. Die Einstufung muss darüber hinaus den materiellen Geheimhaltungsbedürfnissen entsprechen.

5. Die Ablehnung einer Auskunftserteilung über personenbezogenen Daten im Rahmen des aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Ermessensanspruchs ist regelmäßig rechtsfehlerfrei, wenn diese Daten nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG nicht mitzuteilen sind bzw. wären und das Bundesamt für Verfassungsschutz ihre Offenlegung deshalb auch im Ermessenswege unter entsprechender Plausibilisierung ablehnt.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank