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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 1687/20

Datum:
22.01.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1687/20
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0122.13K1687.20.00
 
Leitsätze:

1. Beschränkt eine Vorschrift nicht ausdrücklich Rechte und Pflichten aus der Datenschutzgrundverordnung, kommt ihr ein beschränkender Charakter nach Art. 23 Abs. 1 DSGVO nur dann zu, wenn sie sich als bereichsspezifische abschließende Regelung im Hinblick auf bestimmte Rechte und Pflichten verstehen und damit erkennen lässt, dass weitergehende Ansprüche aus der Datenschutzgrundverordnung ausgeschlossen werden sollen.

 2. Die prozessuale Akteneinsichtsregelung des § 78 FGO beschränkt das Recht auf Erteilung einer Datenauskunft aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht.

 3. Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährt kein Akteneinsichtsrecht. Er hat lediglich die dort genannten Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand.

 4. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO sind auch solche Daten zu beauskunften, die die antragstellende Person ursprünglich selbst dem Verantwortlichen zur Verfügung gestellt hat.

 5. Eine Datenkopie i. S. d. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO muss alle angeforderten personenbezogenen Daten enthalten und von der betroffenen Person aufbewahrt werden können. Eine Reproduktion der Originaldokumente ist nicht erforderlich.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids des Präsidenten des Finanzgerichts Köln vom 2. März 2020 verpflichtet, den Klägern gemäß ihrem Antrag vom 4. Februar 2020 Auskunft zu erteilen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu einem Viertel und das beklagte Land zu drei Vierteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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