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Verwaltungsgericht Köln, 12 L 320/26

Datum:
19.03.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 320/26
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0319.12L320.26.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
  1. Die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.01.2026 gerichteten Klage (12 K 1076/26) wird angeordnet, weil der hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW und bezüglich des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG statthafte und auch im Übrigen zulässige Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet ist. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und der Antragsgegnerin fallen zugunsten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung jedenfalls derzeit rechtswidrig ist.Die in Ziffer 1 dieser Ordnungsverfügung gesetzte, im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Frist zur freiwilligen Ausreise berücksichtigt nicht die - wenn auch erst nach Erlass der Ordnungsverfügung erfolgte - Antragstellung der Kinder des Antragstellers auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a AufenthG und damit nicht das Kindeswohl, das gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AufenthG ebenfalls maßgeblich ist. Die Antragsgegnerin prüft derzeit noch die Anträge der Kinder. Auch wenn sie davon ausgeht, diese Anträge abzulehnen, sind die Anträge derzeit noch nicht beschieden. Ist danach die Frist zur freiwilligen Ausreise mangels Berücksichtigung wesentlicher Umstände ermessensfehlerhaft, führt dies nicht nur zur Aufhebung der Frist, sondern der gesamten Abschiebungsandrohung und damit auch der Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung.Vgl. zu dieser Problematik: EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - verbundene Rechtssachen C-636/23 und C-637/23 -.Mangels rechtmäßiger Abschiebungsandrohung kann auch das dazu akzessorische, in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung verhängte, auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot keinen Bestand haben.

  1. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegende Beteiligte die Antragsgegnerin, die vom Einzelrichter zuvor auf die oben erläuterte Problematik hingewiesen worden ist, sich aber durch unveränderte Aufrechterhaltung der angefochtenen Ordnungsverfügung einer Entscheidung des Gerichts über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO begeben hat.

  2. Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 1.250,00 € festgesetzt.

 
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