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1.Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 5161/26 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.07.2026 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
2Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO und § 112 JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet.
3Angesichts des noch gültigen afghanischen Nationalpasses des Antragstellers ist nicht ersichtlich, weshalb seine in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.07.2026 angeordnete Vorstellung bei Vertretern des afghanischen Regimes erforderlich im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist. Vor dem Hintergrund erschließt sich nicht, um welche Passersatzpapiere es insoweit noch gehen sollte. Der bloße Hinweis auf eine Verschlusssache führt nicht weiter.
4Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat der Eilantrag Erfolg, weil im Übrigen auch erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Vorführungsanordnung ermessensfehlerfrei erlassen worden ist. An deren Verhältnismäßigkeit bestehen deshalb große Zweifel, weil die Antragsgegnerin auf die weitere Frage des Einzelrichters, ob den Vertretern des afghanischen Regimes der Grund für Abschiebung genannt wird und ob bejahendenfalls die konkreten Verurteilungen des Antragstellers nach dem Betäubungsmittelgesetz mitgeteilt werden, nach ihren Angaben mangels Teilnahme an solchen Gesprächen nicht antworten kann, insoweit aber ausweislich des Berichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage für Afghanistan vom 24.07.2025 (Lagebericht) Gefahren nicht ausgeschlossen werden können. Insoweit wird wegen der Haftbedingungen in Afghanistan auf Seite 29 letzter Absatz sowie Seite 30 Punkt 3 Abs. 1 und 3 sowie insbesondere auf Seite 33 Abs. 1 des Lageberichts verwiesen. Ausweislich der letztgenannten Stelle ist bei im Ausland straffällig gewordenen zurückgekehrten Personen eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. Insoweit ist nicht klar ersichtlich, ob dies lediglich bei Straftaten gilt, die einen Bezug zu Afghanistan aufweisen, worauf es im vorhergehenden Satz dieses Lageberichts ankommt. Immerhin werden laut Seite 20 Abs. 4 des Lageberichts auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum) zur Schau gestellt und werden gemäß Seite 31 Abs. 2 des Lageberichts nach Angaben von UNAMA Drogenabhängige von den Taliban teilweise inhaftiert, einem harten Entzug ausgesetzt und Berichten zufolge auch misshandelt.
5Die auf Ziffer 1 aufsetzende Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung kann dann rechtlich im Ergebnis nicht anders beurteilt werden.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
7Der festgesetzte Wert entspricht wegen der begehrten und ausnahmsweise zulässigen Vorwegnahme der Hauptsache der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
8Rechtsmittelbelehrung
9Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
10Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
11Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
12Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.