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Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist im Umfang des streitig entschiedenen Teils der Klage wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Die am 00.00.0000 in der Ukraine geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige.
3Sie wuchs in der Ukraine auf und lebte dort im Zeitpunkt des Beginns des Angriffskriegs auf die Ukraine durch Russland am 24.02.2022.
4Am 07.04.2022 verließ sie im Alter von 18 Jahren mit ihrer Mutter die Ukraine. Am 06.06.2022 wurde ihr in Rumänien vorübergehender Schutz gewährt und eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt.
5Im Oktober 2022 kehrte die Klägerin nach ca. sechs Monaten in die Ukraine zurück, um zu studieren und zu arbeiten. In dieser Zeit lernte sie ihren Lebensgefährten kennen und schloss ein Studium ab.
6Am 08.08.2025 reiste sie erneut nach Rumänien und erklärte dort, auf den vorübergehenden Schutz zu verzichten.
7Sie reiste dann mit dem Flugzeug weiter nach Deutschland (Einreise nach ihren Angaben am 11.08.2026) und meldete sich am 01.09.2025 bei der Meldebehörde.
8Die Einreise erfolgte gemeinsam mit dem Lebensgefährten ukrainischer Staatsangehörigkeit (B. G., geboren 0000), der am 01.10.2025 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt bekam.
9Am 26.09.2025 (datiert auf den 12.09.2025) beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bei der Ausländerbehörde des Beklagten.
10Bei verschiedenen Vorsprachen bei der Ausländerbehörde ab dem 17.10.2026 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihr keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt werden könne, da ihr vorübergehender Schutz in Rumänien gewährt worden sei. Ihre Fiktionsbescheinigung wurde eingezogen und sie wurde zur Ausreise aufgefordert. In der Folgezeit erhielt sie teilweise Duldungen.
11Am 03.11.2025 (bzw. wirksam am 10.11.2025) hat die Klägerin (Untätigkeits-)klage erhoben. Am 10.11.2025 hat sie zudem einen Eilantrag gestellt (11 L 3031/25).
12U.a. legte sie ein Schreiben einer rumänischen Behörde vom 29.10.2025 in rumänischer Sprache vor, wonach ihr bestätigt worden sei, dass sie „ab dem 08.08.2025 nicht mehr Anspruch auf die mit dem vorübergehenden Schutz in Rumänien verbundenen Rechte“ habe.
13Mit streitgegenständlicher Ordnungsverfügung vom 23.01.2026 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1.), forderte die Klägerin zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung auf, drohte die Abschiebung in „die Ukraine oder die Republik Rumänien“ an (Ziffer 2. und 3.) und setzte für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab Ausreise fest (Ziffer 4.).
14Zur Begründung der Ziffer 1. führte er aus, die Voraussetzungen des § 24 AufenthG i. V. m. Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zum Feststellen des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes vom 04.03.2022 (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382) nicht gegeben seien. Die Klägerin sei zwar ukrainische Staatsangehörige und habe am/vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine gehabt. Jedoch sei ihr bereits in Rumänien vorübergehender Schutz zuerkannt worden, auf den man auch nicht mit dem Ziel, in einem anderen EU-Staat erneut vorübergehenden Schutz zu bekommen, verzichten könne. Die Klägerin falle daher nicht unter den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382, da die Europäische Union bei der Verlängerung des vorübergehenden Schutzes aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten - Massenzustrom-Richtlinie - mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 vom 15. Juli 2025 den Hinweis in diesen Beschluss aufgenommen habe, dass eine Person den Schutz nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen könne. Anträge sollten abgelehnt werden, wenn offensichtlich sei, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten habe.
15Die Klägerin hat den Bescheid am 30.01.2026 sowohl in das Klage- als auch das Eilverfahren einbezogen.
16Zur Klagebegründung führt sie aus, dass ihr weder eine Rückkehr nach Rumänien noch in die Ukraine möglich sei.
17Bzgl. Rumänien sei ihr von den dortigen Behörden bestätigt worden, dass sie dort keine Rechte mehr habe. Eine dauerhafte Sperrwirkung eines früheren und später beendeten Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat ergebe sich weder aus § 24 AufenthG noch aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382. Es dürften weder durch das BMI noch die Ausländerbehörde zusätzliche, nicht normierte Ausschlussgründe zulasten ukrainischer Schutzsuchender konstruiert werden. Durch den Verzicht in Rumänien liege keine gleichzeitige Inanspruchnahme in mehreren EU-Mitgliedstaaten vor. Es sei auch nicht von einer „Weiterwanderung“ wie in anderen Fällen auszugehen, da die Klägerin nach dem Aufenthalt in Rumänien nahezu drei Jahre in die Ukraine zurückgekehrt und erst im August 2025 erneut kriegsbedingt ausgereist sei. Bei der Erteilung des rumänischen Aufenthaltsrechts im Jahr 2022 sei die Klägerin gerade erst 18 Jahre alt gewesen und ihr sei die Tragweite nicht bewusst gewesen. Insgesamt sei nicht nachgewiesen, dass Rumänien noch bereit wäre, die Klägerin wieder aufzunehmen.
18In der mündlichen Verhandlung am 15.06.2026 hat der Beklagte Ziffern 2., 3. und 4. des Bescheides vom 23.01.2026 aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren insofern in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
19Die Klägerin beantragt nunmehr,
20den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23.01.2026 (in der Fassung vom 15.06.2026) zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG zu erteilen.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er bezieht sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und ergänzt unter anderem, dass sich aus Art. 11 der Massenzustrom-Richtlinie lediglich ein Vollstreckungshindernis ergeben könne, aber kein Anspruch nach § 24 AufenthG.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe
26A.
27Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
28B.
29Über die Klage im Übrigen entscheidet die Einzelrichterin unmittelbar aufgrund der mündlichen Verhandlung, ohne Gewährung eines Schriftsatznachlasses. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 5 ZPO „soll“ auf Antrag einer Partei, der eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist, das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Diese Voraussetzung lag schon deshalb nicht vor, weil es kein überraschender Hinweis der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung war, dass der Klägerin aus rechtlichen Gründen der bereits in Rumänien gewährte vorübergehende Schutz entgegengehalten werden könnte und dieser bei einer Rückkehr der Klägerin dort voraussichtlich auch noch bestünde. Denn hierauf ist bereits der streitgegenständliche, ablehnende Bescheid gestützt und die Frage war auch bereits Gegenstand des beidseitigen Beteiligtenvorbringens. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der eine Woche vor der mündlichen Verhandlung bevollmächtigt wurde und noch schriftlich vorgetragen hatte, musste daher damit rechnen, dass diese Frage streiterheblich sein und in der mündlichen Verhandlung erörtert werden könnte. Es war daher auch mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG ausreichend, der Klägerseite die Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung zu geben, sich zur Frage der Auslegung des Durchführungsbeschlusses und der rumänischen Bescheinigungen zu äußern und insoweit keinen Schriftsatznachlass zu gewähren oder die Sache zu vertagen. Die Begründung der Klägerseite, die keinen Beweisantrag gestellt hat, für den Antrag auf Schriftsatznachlass richtete sich inhaltlich ferner eher auf eine Sachaufklärungspflicht von Amts wegen, die nach Auffassung der Einzelrichterin jedoch nicht erforderlich war. Insoweit wird auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen.
30C.
31Die Klage ist in dem Umfang, in dem über sie noch zu entscheiden ist, zulässig, aber unbegründet.
32Der Bescheid des Beklagten von 23.01.2026 in der Fassung vom 15.06.2026 (nach Aufhebung der Ziffern 2. - 4.) ist, soweit er bzgl. Ziffer 1. noch angefochten ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO.
33Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG i. V. m. Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 (in der jeweiligen Fassung) des Rates zum Feststellen des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG (im Folgenden: Massenzustrom-Richtlinie) und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes vom 04.03.2022 (im Folgenden: Durchführungsbeschluss).
34Nach § 24 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
35Der insoweit maßgebliche Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zum Feststellen des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes vom 04.03.2022 (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382) zählt in Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses die Gruppen von Personen auf, die am oder nach dem 24.02.2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben worden sind und für die der Beschluss (verbindlich) gilt: Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten (Buchstabe a), Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben (Buchstabe b) und Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen (Buchstabe c). Nach Abs. 2 wenden die Mitgliedstaaten diesen Beschluss oder einen angemessenen nationalen Schutz auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Der vorübergehende Schutz nach Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 wurde zunächst bis zum 04.03.2024 gewährt und im Folgenden wiederholt verlängert; die letzte Verlängerung erstreckt sich bis zum 04.03.2027.
36Vgl. hierzu die Durchführungsbeschlüsse des Rates (EU) 2023/2409 vom 19.10.2023 [ABl. L vom 24.10.2023], (EU) 2024/1836 vom 25.06.2025 [ABl. L vom 03.07.2024] und (EU) 2025/1460 vom 15.07.2025 [ABl. L vom 24.07.2025].
37I.
38Der Klägerin steht kein Anspruch nach § 24 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) Durchführungsbeschluss zu.
39Zwar ist sie ukrainische Staatsangehörige und hatte unstreitig vor dem und am 24.02.2022 ihren ständigen Aufenthalt in der Ukraine, ist also grundsätzlich „Vertriebene“ i.S.d. Regelung.
40Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in Deutschland steht aber entgegen, dass sie am 06.06.2022 - unstreitig - bereits in Rumänien vorübergehenden Schutz i.S.d. Durchführungsbeschlusses zuerkannt bekommen und einen Antrag in Deutschland auf den gleichen Schutzstatus nach dem 13.08.2025 gestellt hat.
411.
42Bei einer Antragstellung ab dem Inkrafttreten der aktuellen Verlängerung des Durchführungsbeschlusses am 13.08.2025 stellt insbesondere dessen Erwägungsgrund 4 klar, dass der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhaltene, vorübergehende Schutz der Schutzgewährung in einem anderen EU-Mitgliedstaat entgegensteht.
43Der Hessische VGH (Beschluss vom 21.04.2026 - 3 B 535/25 -, juris) hat zu derlei Fällen der Sekundärmigration ausgeführt:
44„Dem Antragsgegner ist zuzustimmen, dass Vertriebene grundsätzlich nur in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorübergehenden Schutz im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie erlangen können. Dies verdeutlicht der in den Sätzen 6 und 7 der 16. Begründungserwägung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 enthaltene folgende Hinweis:
45"Sobald ein Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel nach der Richtlinie 2001/55/EG erteilt hat, hat die Person, die vorübergehenden Schutz genießt, zwar das Recht, 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in der Union zu reisen, sollte aber die Rechte, die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergeben, nur in dem Mitgliedstaat geltend machen können, der den Aufenthaltstitel erteilt hat. Dies sollte einem Mitgliedstaat nicht die Möglichkeit nehmen, zu beschließen, Personen, die nach diesem Beschluss vorübergehenden Schutz genießen, jederzeit einen Aufenthaltstitel zu erteilen."
46Der Erwägungsgrund spricht dafür, dass in den sogenannten Fällen der Weiterwanderung bzw. Sekundärmigration die Rechte auf vorübergehenden Schutz nur in dem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können, der einen Aufenthaltstitel nach Art. 8 der Massenzustrom-Richtlinie erteilt hat. Auch wenn der Erwägungsgrund durch die Formulierung "sollte" die Möglichkeit eröffnet, auch in einem anderen Mitgliedstaat erneut den Aufenthaltsstatus eines vorübergehend Schutzberechtigten zu erlangen, so beruht diese Möglichkeit ersichtlich auf Art. 26 der Massenzustrom-Richtlinie. Danach kann ein Wechsel des Aufenthaltsmitgliedstaats im Wege einer koordinierten Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten erfolgen. So bestimmt Art. 26 Abs. 1 der Massenzustrom-Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten während der Dauer des vorübergehenden Schutzes bei der Verlegung des Wohnsitzes von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen zusammenarbeiten, wobei die betreffenden Personen einer derartigen Verlegung zugestimmt haben müssen. Erfolgt eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, so verliert nach Art. 26 Abs. 4 der Massenzustrom-Richtlinie der in dem ersten Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel seine Gültigkeit und es erlöschen die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergebenden Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats gegenüber den betreffenden Personen. Der neue Aufnahmemitgliedstaat gewährt den betreffenden Personen vorübergehenden Schutz.
47Dieser Artikel, der im Kapitel VI (Solidarität) steht, ist zunächst Ausdruck des Grundsatzes der Solidarität bei der Aufnahme, falls einige Mitgliedstaaten aufgrund eines Massenzustroms unter starkem Druck stehen, sowie des Grundsatzes der Freiwilligkeit (Vorschlag der Kommission für die Massenzustrom-Richtlinie COM(2000) 303, ABl. C 311 E vom 31. Oktober 2000, Seite 251 ff.). Diese Regelung verdeutlicht zugleich, dass Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, keine "Freizügigkeit" zwischen den Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können (Skordas, in: Thym/Hailbronner EU Immigration and Asylum Law, 3. Edition 2022, RL 2001/55/EG Art. 26 Rn. 1). Die Regelung wäre bedeutungslos, wenn Vertriebene durch Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat einen Anspruch auf erneute Schutzgewährung hätten. Art. 26 der Massenzustrom-Richtlinie lässt erkennen, dass der Richtliniengeber von einer primären Zuständigkeit des zuerst schutzgewährenden Mitgliedstaats ausgeht und einen Aufenthaltswechsel unter Beibehaltung des Schutzstatus nur im Rahmen eines konsensualen Verfahrens ermöglichen will. Demgemäß sieht § 42 AufenthV auch eine Verfahrensregelung vor, die auf Vertriebene Anwendung findet, die in Deutschland vorübergehenden Schutz nach § 24 Abs. 1 AufenthG erhalten haben und ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollen. Die Verfahrensregelung dient der Umsetzung des Art. 26 der Massenzustrom-Richtlinie, wie insbesondere die Verpflichtung der Unterrichtung des UNHCR sowie der Kommission verdeutlicht.
48Diese Auslegung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der in der Rechtssache Q. einige Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Sekundärmigration Vertriebener stehen, entschieden hat. Der Entscheidung des Gerichtshofs lag ein Fall zugrunde, in dem eine ukrainische Staatsangehörige am 19. Juli 2022 zunächst in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG beantragte und zwei Monate später, am 20. September 2022, in der Tschechischen Republik erneut einen Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes stellte. Dieser Antrag wurde von den tschechischen Behörden mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, dass die Vertriebene in Deutschland vorübergehenden Schutz beantragt oder erhalten habe.
49Mit seiner Entscheidung in der Rechtssache Q. hat der Gerichtshof klargestellt, dass Personen, die zu den in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 genannten Gruppen gehören, das Recht haben, sich an die Behörden des Mitgliedstaats ihrer Wahl zu wenden, um einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Massenzustrom-Richtlinie zu erhalten (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - C-753/23, Q. -, juris Rn. 28). Daraus schlussfolgert der Gerichtshof, dass einer Person, die vorübergehenden Schutz nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 genießt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 der Massenzustrom-Richtlinie nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Aufenthaltstitel beantragt, aber noch nicht erhalten hat (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - C-753/23 -, Q. -, juris 1. Leitsatz). Den Behörden eines Mitgliedstaats steht es jedoch frei, im Rahmen der Prüfung eines solchen Antrags zu ermitteln, ob die Personen, die einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Massenzustrom-Richtlinie beantragen, "bereits einen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben".
50Aus der Entscheidung des Gerichtshofs ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass jedenfalls dann eine Weiterwanderung aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland im Hinblick auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG unschädlich ist, wenn in dem ersten Mitgliedstaat noch kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, der die Rechte nach Art. 8 der Massenzustrom-Richtlinie vermittelt. Das Abstellen des Gerichtshofs auf die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Art. 8 der Massenzustrom-Richtlinie als maßgebliche Zäsur beruht auf dem durch den Titel vermittelten Aufenthaltsstatus, mit dem besondere Begünstigungen, wie etwa die Rechte auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Art. 12 der Massenzustrom-Richtlinie), auf Unterbringung, Sozialleistungen sowie medizinische Versorgung (Art. 13 Abs. 1 der Massenzustrom-Richtlinie), auf Zugang zum Bildungssystem (Art. 14 der Massenzustrom-Richtlinie) oder auf Familienzusammenführung (Art. 15 der Massenzustrom-Richtline), einhergehen. Indem der Gerichtshof den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Befugnis einräumt, zu prüfen, ob Vertriebene bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Schutzstatus erhalten haben, macht er - ohne dies ausdrücklich zu entscheiden - hinreichend deutlich, dass in dem zweiten Mitgliedstaat kein erneuter Anspruch auf Schutzgewährung nach der Massenzustrom-Richtlinie besteht. Erst die Zuerkennung des mit besonderen Rechten einhergehenden Aufenthaltsstatus in einem andern EU-Staat rechtfertigt mithin nach erfolgter Weiterwanderung den Ausschluss des Anspruchs auf vorübergehenden Schutz nach § 24 Abs. 1 AufenthG (zur neuen Rechtslage: VG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 3 L 1109/25 -, juris Rn-. 18 ff.; a. A. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. August 2025 - 11 S 1908/24 -, juris Rn. 24 ff. und Beschluss vom 18. August 2025 - 11 S 1355/25 -, juris Rn. 16; VG Darmstadt, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 6 L 2667/24.DA -, juris Rn. 42).
51Im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs sieht der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/282 eingeführten vorübergehenden Schutzes in der 4. und der 6. Begründungserwägung eine Begrenzung der Sekundärmigration vor:
52"(4) Da eine Person die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann, sollten Mitgliedstaaten - um sicherzustellen, dass dies der Fall ist und um Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden - Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG gestellt werden, ablehnen, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Dies stünde im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2025 in der Rechtssache C-753/23, insbesondere mit dessen Randnummer 30."
53"(6) In diesem Gesamtzusammenhang sollte nichts dahingehend ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einer Person einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz zu erteilen, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten hat."
54[...]
55Auch der Verzicht der Mitgliedstaaten auf die Anwendung des Art. 11 der Massenzustrom-Richtlinie, der eine Rücküberstellung weitergewanderter Vertriebener ermöglicht hätte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 11 der Massenzustrom-Richtlinie sieht vor, dass ein Mitgliedstaat eine Person, die in seinem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießt, rückübernehmen muss, wenn diese sich während des von dem Beschluss des Rates nach Art. 5 der Massenzustrom-Richtlinie erfassten Zeitraums unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder versucht, unrechtmäßig in dieses einzureisen. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung beschließen, dass dieser Artikel keine Anwendung findet. Ausweislich des 15. Erwägungsgrundes des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 sind die Mitgliedstaaten in einer Erklärung übereingekommen, dass sie Art. 11 der Massenzustrom-Richtlinie nicht anwenden werden. Die Nichtanwendbarkeit von Art. 11 der Massenzustrom-Richtlinie ist auch in den nachfolgenden Durchführungsbeschlüssen (vgl. etwa dem 5. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460) festgehalten.
56Die Nichtanwendung dieser Rücküberstellungsvorschrift suspendiert aber lediglich eine zwangsweise Rückführung, begründet indes kein subjektives Recht auf erneute Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat. Die Regelung betrifft mithin die Vollzugsebene und nicht die statusrechtliche Anspruchsebene.
57Zusammenfassend ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Systematik der Massenzustrom-Richtlinie, dass ein Anspruch auf vorübergehenden Schutz in Fällen der Sekundärmigration jedenfalls dann ausscheidet, wenn dem Vertriebenen von einem anderen Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, der ihm die Rechte nach Art. 8 der Massenzustrom-Richtlinie vermittelt hat (a. A. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. August 2025 - 11 S 1908/24 -, juris Rn. 24 ff. und Beschluss vom 18. August 2025 - 11 S 1355/25 -, juris Rn. 16; VG Darmstadt, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 6 L 2667/24.DA -, juris Rn. 42).“
58Dem schließt sich die Einzelrichterin jedenfalls insoweit an, als dass bei Stellung eines Antrags nach § 24 AufenthG in Deutschland zeitlich nach Inkrafttreten des aktuellen Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 am 13.08.2025,
59vgl. zu diesem Zeitpunkt als Zäsur auch VG Dresden, Beschluss vom 02.04.2026 - 3 L 1024/25 -, juris,
60die Ausländerbehörde den Antragstellenden, der bereits vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat „erhalten hat“, unter Ablehnung des Antrags auf den bereits gewährten Schutz verweisen „soll“ (also im Regelfall muss). Der klare Wortlaut der neuen Erwägungsgründe sowie die sich daraus ergebende Intention, die enge Auslegung des Schutzbereiches des Durchführungsbeschlusses und der EuGH-Rechtsprechung zur Sekundärmigration klarzustellen, erscheinen eindeutig.
61Zu den aktuellen Durchführungsbeschluss-Erwägungsgründen und einer Antragstellung nach dessen Inkrafttreten hat der VGH Baden-Württemberg, der in den oben genannten a.A.-Entscheidungen (Beschlüsse vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 -, juris Rn. 24 ff. und vom 18.08.2025 - 11 S 1355/25 -, juris Rn. 16) anderer Ansicht war, nämlich, dass eine Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat einem Schutzgesuch in Deutschland (oder einem anderen Mitgliedstaat freier Wahl) nicht entgegenstünde, - soweit ersichtlich - noch keine Entscheidung getroffen.
62Dass der erste Teil des Erwägungsgrundes Nr. 4, wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung allgemein eingewendet hat, maßgeblich für die Auslegung nach Sinn und Zweck sein solle und der EU-Normgeber nur habe klarstellen wollen, dass man als Vertriebener nicht gleichzeitig in zwei Mitgliedstaaten Schutz erhalten kann, aber sich bei einem Verzicht auf erteilten Schutz in einem Mitgliedstaat stets für einen anderen Zeitraum an einen anderen Mitgliedstaat wenden könne, überzeugt die Einzelrichterin nicht. Dies würde bedeuten, dass der Erwägungsgrund ein Wahlrecht der Vertriebenen bzgl. des Mitgliedstaates gemeint hätte, unabhängig davon, ob bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt worden ist oder nur beantragt wurde (weites Wahlrecht). Denn dann hätte es etwa des Hinweises auf die Vereinbarkeit des Erwägungsgrundes mit der Rechtsprechung des EuGH, der ein Wahlrecht - nur - bei noch nicht zuerkanntem Schutz zubilligt (eingeschränktes Wahlrecht), nicht bedurft. Zudem hätte es, wenn ein solch weites Wahlrecht gewollt gewesen wäre, nahegelegen, im zweiten Satzteil nicht die einschränkende Formulierung „erhalten hat“ allein stehen zu lassen, sondern etwa anzufügen „und nicht darauf verzichtet“ o.ä.
632.
64Dies zugrunde gelegt trifft es nach Ansicht der Einzelrichterin auch auf den vorliegenden Einzelfall zu, dass der Klägerin, die unstreitig in Rumänien vorübergehenden Schutz zuerkannt bekommen hat, in Deutschland der hier erst am 26.09.2025 beantragte Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG nicht erteilt werden darf.
65Die auf den Einzelfall der Klägerin bezogenen Einwendungen greifen nicht durch:
66a) Zunächst ist im vorliegenden Fall eindeutig, dass die Klägerin 2022 in Rumänien vorübergehenden Schutz i.S.d. o.g. Erwägungsgründe des aktuellen Durchführungsbeschlusses „erhalten hat“ und diesen Schutz nicht etwa vor einer Weiter- oder Rückreise dort nur beantragt hatte (was der EuGH wohl nicht als Ausschlussgrund ansehen würde). Ihr wurde am 06.06.2022 unstreitig auf der Grundlage der Schutzgewährung als Verkörperung eine „Aufenthaltsgenehmigung“ für Begünstigte des vorübergehenden Schutzes ausgestellt, auf deren Grundlage sie ca. sechs Monate in Rumänien lebte.
67Soweit die Klägerin sinngemäß einwendet, sie habe in Rumänien keine dauerhafte, bewusste Schutzstaatenwahl getroffen, sondern sei gerade 18 gewesen und die Erteilung sei in der damaligen Massenfluchtsituation weitgehend formalisiert und automatisch erfolgt, ergibt sich hieraus nicht, dass sie keine freiwillige Bereitschaft erklärt hätte, vorübergehenden Schutz in Rumänien in Anspruch zu nehmen.
68Zu beachten ist, dass Art. 25 Abs. 2 Massenzustrom-Richtlinie ausdrücklich lautet:
69„Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen dafür Sorge, dass die in dem Beschluss des Rates nach Artikel 5 festgelegten in Betracht kommenden Personen, die sich noch nicht in der Gemeinschaft befinden, ihren Wunsch erklärt haben, in ihr Hoheitsgebiet aufgenommen zu werden.“
70Das hierin enthaltene Element der „doppelten Freiwilligkeit“ ist auch in den Wortlaut von § 24 Abs. 1 AufenthG aufgenommen worden („der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden“). Hintergrund ist, dass Vertriebene im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie nicht gezwungen werden dürfen, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten. Vielmehr können sie den Mitgliedstaat - nach dem unten Gesagten einmalig - wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Voraussetzung für die individuelle Aufnahme ist mithin die erklärte Bereitschaft des von der Schutzgewährung Betroffenen, im Mitgliedstaat aufgenommen zu werden. Dabei kann eine solche erklärte Bereitschaft des Vertriebenen sich auch aus den Umständen ergeben. Anhaltspunkte können sich insoweit beispielsweise daraus ergeben, dass der betroffene Drittstaatsangehörige über einen längeren Zeitraum in einem Mitgliedstaat gelebt, sich dort um Wohnraum, Arbeit und/oder Sozialleistungen bemüht oder ähnliche Anstrengungen unternommen hat, die darauf schließen lassen, dass er für eine gewisse Dauer, die jedenfalls über etwaige visumsfreie Zeiträume hinausgehen, plante.
71Vgl. VG Kassel, Beschluss vom 30.04.2026 - 4 L 905/26.KS -, juris Rn. 38 ff., zu einem Fall, in dem die freiwillige Inanspruchnahme verneint wurde.
72Vorliegend ist danach von einer freiwilligen Inanspruchnahme des vorübergehenden Schutzes durch die Klägerin in Rumänien auszugehen. Hierfür spricht insbesondere, dass sie sich dort ca. sechs Monate aufhielt, bevor sie zurückkehrte. Dass ihr der Schutz nicht freiwillig gewährt worden sei, behauptet die Klägerin auch nicht. Dass sie die Tragweite für die weitere Entwicklung nicht erkannt hat, ändert daran nichts, auch die Dauer des Krieges und die Frage der Verlängerung des Durchführungsbeschlusses konnte damals 2022 nicht verlässlich abgesehen werden. Mit 18 Jahren war sie zudem zwar jung und vertraute wohl auf die Entscheidung ihrer Mutter, nach Rumänien zu gehen. Sie war aber rechtlich gesehen erwachsen und selbst wenn von Anfang an die Rückkehr in die Ukraine zur Beendigung ihres Studiums beabsichtigt war, suchte sie zunächst für einen nicht nur ein paar Wochen dauernden Zeitraum freiwillig Schutz in Rumänien und erhielt diesen.
73Allgemein spricht es nicht schon gegen eine freiwillige Inanspruchnahme des vorübergehenden Schutzes, wenn der Vertriebene angibt, nicht die Absicht gehabt zu haben, sich langfristig in einem EU-Mitgliedstaat zu integrieren oder einen dauerhaften Rechtsstatus dort zu erlangen. Der vorübergehende Schutz ist nämlich gerade als solcher (vorübergehend) und nicht auf eine dauerhafte Integration angelegt.
74Vgl. VG Kassel, Beschluss vom 08.05.2026 - 4 L 126/26.KS -, juris Rn. 37, zu einem Fall, in dem die freiwillige Inanspruchnahme bejaht wurde.
75b) Nichts anderes ergibt sich aus dem am 08.08.2025 gegenüber den rumänischen Behörden erklärten „Verzicht“ auf den dortigen Schutzstatus und die Rückgabe der erteilten Aufenthaltserlaubnis.
76Denn dies beruht ausschließlich auf ihrer persönlichen Entscheidung, den ihr erteilten vorübergehenden Schutz in einem EU-Mitgliedstaat durch die Rückgabe des Titels und die Verzichtserklärung einseitig beenden zu wollen, um in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben zu können, was ihr insofern entgegen gehalten werden kann, als dieser Verzicht allein nicht dazu führt, dass ihr in Deutschland ein (weiterer) vorübergehender Schutz zu gewähren wäre.
77So auch VG Dresden, Beschluss vom 11.12.2025 - 3 L 1109/25 -, juris Rn. 20; vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.08.2025 - 19 ZB 25.898 -, juris Rn. 10 schon zur Rechtslage bzgl. früherer Durchführungsbeschlüsse; VG Kassel, Beschluss vom 08.05.2026 - 4 L 126/26.KS -, juris Rn. 32, zum aktuellen Durchführungsbeschluss.
78c) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der der Klägerin in Rumänien 2022 zuerkannte vorübergehende Schutzstatus an sich materiell nicht mehr besteht bzw. ihr bei einer Rückkehr nach Rumänien die (Wieder-)Aufnahme verweigert und/oder nicht auf Antrag ein neuer entsprechender Aufenthaltstitel erteilt werden würde.
79Die von ihr hierzu vorgebrachten Gründe - ihre Rückkehr im Oktober 2022 in die Ukraine für ca. drei Jahre vor der Wiedereinreise nach Rumänien sowie die Verzichtserklärung am 08.08.2025 und die Weiterreise nach Deutschland - stellen rechtlich keine Gründe für einen nachträglichen Ausschluss vom einmal aufgrund freiwilliger Aufnahme in einem Mitgliedstaat zuerkannten vorübergehenden Schutz im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie dar. Diese sind in Art. 28 Massenzustrom-Richtlinie abschließend geregelt. Die Einzelrichterin hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Rumänien nicht an die Vorgaben der Massenzustrom-Richtlinie halten würde.
80Vgl. auch Asylum Information Database 2025, Temporary Protection Romania, S. 3 ff., abrufbar unter: asylumineurope.org/reports/country/romania/; so auch VG Kassel, Beschluss vom 08.05.2026 - 4 L 126/26.KS -, juris Rn. 32.
81Hinreichende Anhaltspunkte sind insbesondere nicht die beiden Schreiben der rumänischen Behörden vom 08.08. und 29.10.2025, weshalb die Einzelrichterin nicht im Wege der Amtsermittlung (oder durch Gewährung eines Schriftsatznachlasses, s.o.) zur weiteren Sachverhaltsaufklärung vor Erlass dieses Urteils verpflichtet war (§ 86 VwGO).
82Denn auch nach den (erstmals) in der mündlichen Verhandlung vorgelegten beglaubigten Übersetzungen der Schreiben bestätigen die rumänischen Behörden darin ausdrücklich nur die (ohnehin unstreitigen) Umstände in tatsächlicher Hinsicht, dass die Klägerin am 08.08.2025 den Verzicht auf den Schutzstatus in Rumänien bzw. die damit verbundenen Rechte „beantragt hat“ und die „Aufenthaltsgenehmigung“ zurückgegeben hat. Aus der einseitigen Verzichtserklärung bzw. dem „Antrag“ auf Beendigung des Schutzstatus ergibt sich aber noch nicht, dass die rumänischen Behörden eine Entscheidung über den Schutzstatus oder die damit verbundenen Rechte getroffen hätten.
83Auch aus der E-Mail-Bescheinigung, dass sie seit dem 08.08.2025 (bis zum Bescheinigungsdatum 29.10.2025) „keinen Anspruch auf die mit dem vorübergehenden Schutz in Rumänien verbundenen Rechte“ mehr habe, ergibt sich nach Ansicht der Einzelrichterin zunächst nur, dass ihr z.B. die Rechte aus Art. 13 Massenzustrom-Richtlinie seit dem 08.08.2025 nicht mehr zustanden. Dies erklärt sich aber schon daraus, dass die Klägerin anschließend keinen Aufenthalt mehr in Rumänien (beabsichtigt) hatte, sodass ihr Rumänien naturgemäß etwa keine Unterkunft mehr zur Verfügung stellen musste. Diese Unterscheidung zwischen Schutz und Inanspruchnahme von Leistungen findet sich auch in der Erkenntnislage zur Schutzgewährung in Rumänien. Dort wird ausdrücklich ausgeführt, dass nicht auf den Schutzstatus an sich (in Rumänien) verzichtet werden kann:
84„A beneficiary of temporary protection may not relinquish his/her status, only the related rights afforded in a Member State.“; „IGI-DAI mentioned that relinquishment of related rights does not imply a de-registration of the respective person.“ AIDA 2025 - Temporary Protection, s.o., S. 25, 28.
85Insofern lässt sich aus den Schreiben nicht ansatzweise entnehmen, dass Rumänien der Klägerin die Rückkehr dorthin auf der Grundlage des dort 2022 zuerkannten vorübergehenden Schutzes verweigern würde und ihr nicht eine neue Aufenthaltserlaubnis ausstellen sowie wieder die damit verbundenen Rechte gewähren würde - wenn die Klägerin sie in Anspruch nehmen wollen würde.
86Soweit die Klägerin argumentiert, in ihrem Fall liege keine „Weiterwanderung im Rechtssinne“ vor, sondern sinngemäß eine neue Auswanderung, weil sie zwischenzeitlich drei Jahre wieder in der Ukraine gelebt habe, erschließt sich der Einzelrichterin nicht, warum dies einen Unterschied machen sollte. Nach Art. 21 Abs. 2 Massenzustrom-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten im Fall der freiwilligen Rückkehr eines Vertriebenen in die Ukraine, einen Anspruch „auf Rückkehr in den Aufnahmemitgliedstaat“ (hier Rumänien) auf Antrag wohlwollend. Dementsprechend hat die rumänische Behörde der Klägerin in dem Schreiben vom 08.08.2025 im Umkehrschluss sogar ausdrücklich bescheinigt, dass ihr Schutzstatus noch bestand, obwohl sie zuvor in die Ukraine zurückgekehrt war. Sonst hätte die Notwendigkeit für eine Verzichtserklärung gar nicht erst bestanden. Schließlich ist der Begriff „Weiterwanderung“ auch kein Rechtsbegriff, sondern beschreibt nur eine Fallgruppe wie die vorliegende, dass nicht nur in einem, sondern in mehreren EU-Mitgliedstaaten vorübergehender Schutz beantragt wird.
87Der vorübergehende Schutzstatus in Rumänien würde erst bei einer künftigen Nicht-Verlängerung des Ukraine-Durchführungsbeschlusses entfallen, vgl. Art. 4 Massenzustrom-Richtlinie.
88d) Der Fall der Klägerin erscheint auch nicht derart atypisch, dass abweichend von der Soll-Regelung im Erwägungsgrund Nr. 4 der aktuellen Fassung des Durchführungsbeschlusses abweichend ausnahmsweise doch die vorherige Inanspruchnahme vorübergehenden Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat geboten wäre. Weder die Verzichtserklärung noch die zwischenzeitliche Rückkehr in die Ukraine noch das (junge) Alter der Klägerin erscheinen derart atypisch, dass der Rat der EU die Konstellation nicht mitgemeint hätte.
89II.
90Die Klägerin hat schließlich keinen von dem ihren Lebensgefährten erteilten Titel nach § 24 AufenthG abgeleiteten Anspruch.
91Die Schutzgewährung für Familienangehörige nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 setzt voraus, dass die Familie bereits vor dem 24.02.2022 bestanden hat. Besteht die Familie im Sinne der Vorschrift aus den Ehegatten i. S. v. Art. 2 Abs. 4 Buchst. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, bedeutet dies, dass die Ehe vor dem 24.02.2022 geschlossen worden sein muss. Die Klägerin ist mit ihrem Lebensgefährten unstreitig bis heute nicht verheiratet (und hat ihn auch erst nach der Rückkehr aus Rumänien im Oktober 2022 kennen gelernt).
92Nicht verheiratete Paare genießen keinen Schutz nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, weil sie nicht im Sinne der Vorschrift nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten der Bundesrepublik Deutschland verheirateten Paaren gleichgestellt sind.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2026 - 18 B 367/26 -, juris.
94Gleiches gilt für die nationalen Regelungen.
95Der Familiennachzug zu Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG richtet sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nach § 29 Abs. 4 AufenthG. Nach dessen Satz 1 wird die Aufenthaltserlaubnis dem Ehegatten eines Ausländers abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 AufenthG erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 AufenthG gewährt wurde und die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.
96Diese Anspruchsnorm scheidet ebenfalls mangels Ehe aus.
97D.
98Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 1, hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei entsprach es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigten erklärten Teils dem Beklagten aufzuerlegen. Denn dieser hat die Ziffern 2., 3. und 4. (nach Hinweis der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung auf die rechtlichen Bedenken bzgl. der alternativen Zielstaatsbestimmung in das Herkunftsland oder einen anderen EU-Mitgliedstaat sowie bzgl. der Ermessensausübung in der fälschlichen Annahme einer illegalen Einreise und des anfänglichen illegalen Aufenthalts bis zur streitgegenständlichen Verfügung) aufgehoben und sich in die unterlegene Position begeben. Die Einzelrichterin gewichtet den Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit 2/3 und den Anfechtungsantrag gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie gegen das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot mit 1/3.
99Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
100E.
101Der in der mündlichen Verhandlung von dem Klägerprozessbevollmächtigten beantragten Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht war nicht zu entsprechen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
102Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung (entscheidungserheblich) ist, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.
103St. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2023 - 6 B 10.23 - juris Rn. 20.
104Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Frage, ob ukrainische Staatsangehörige, die am 24.02.2022 in der Ukraine lebten und in die Union vertrieben wurden, in einem EU-Mitgliedstaat nicht nur vorübergehenden Schutz beantragt, sondern auch erhalten haben, und seit dem 13.08.2025 in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz beantragen, dort Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben, mag für eine Vielzahl von Fällen - wie auch hier - entscheidungserheblich sein. Es liegt aber bereits eine eindeutige obergerichtliche Entscheidung des VGH Hessen vor (s.o.), die abweichende Rechtsprechung anderer Obergerichte (VGH Baden-Württemberg, s.o.) bezog sich auf die Zeit vor der aktuellen Verlängerung des Durchführungsbeschlusses und nach Ansicht der Einzelrichterin lässt sich die Frage nach gängigen Auslegungsregeln insbesondere aus den neuen Erwägungsgründen beantworten (s.o.).
105Rechtsmittelbelehrung
106Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
107Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
108Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
109Beschluss
110Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
1115.000,- Euro
112festgesetzt.
113Gründe
114Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache, vgl. Ziff. 8.1.2 Streitwertkatalog Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
115Rechtsmittelbelehrung
116Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.