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1.Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm den Besuch der Gesamtschule des J.- e.V. in R. zumindest probeweise zu ermöglichen,
4hat keinen Erfolg.
5Mit seinem einstweiligen Rechtsschutzantrag verfolgt der Antragsteller das Ziel, dass die behördlichen Feststellungen zu seinem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf vorläufig (probeweise) aufgehoben werden. An dem Besuch der gewünschten Privatschule ist der Antragsteller gehindert, weil er seine Schulpflicht derzeit nur an einer Förderschule oder einer allgemeinen Schule erfüllen kann, an der ein Angebot zu Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, das seine sonderpädagogische Unterstützung gewährleistet. Ein solches Angebot hält die Gesamtschule des J.- e.V. in R. nach Mitteilung des Schulamtes für den Rhein-Sieg-Kreis nicht bereit. Für den Antragsteller, der während des fünfjährigen Besuchs der Grundschule seit 2021 sonderpädagogisch unterstützt worden ist, hat das Schulamt für den Rhein-Sieg-Kreis mit Bescheid vom 28. Januar 2026 festgestellt, dass bei dem anstehenden Wechsel von der Grundschule in die Sekundarstufe I im Schuljahr 2026/2027 der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen (vorrangig) und Sprache fortbesteht. Gegen den Bescheid ist kein Widerspruch eingelegt worden, so dass die Wirkungen dieses Bescheids dem Besuch der gewünschten Privatschule derzeit entgegenstehen.
6Der so verstandene Antrag ist nicht begründet.
7Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, vgl. 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
8Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf die begehrte (probeweise) Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs nicht glaubhaft gemacht.
9Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 18 Abs. 2 und Abs. 4 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (AO-SF) gegenüber dem Schulamt für den Rhein-Sieg-Kreis (im Folgenden: Schulamt). Nach dieser Bestimmung widerruft die Schulaufsichtsbehörde ihre Entscheidung über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte, wenn sie feststellt, dass ein solcher Bedarf nicht mehr besteht. Eine Widerrufsentscheidung kann auch probeweise für sechs Monate getroffen werden. Zum derzeitigen Zeitpunkt lässt sich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für einen auch nur probeweisen Widerruf der im Januar 2026 getroffenen Entscheidung über den Fortbestand des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs in der Sekundarstufe I vorliegen.
10Nachdem die Mutter des Antragstellers im Laufe des vergangenen Schuljahres den Wunsch nach einer Fortsetzung der sonderpädagogischen Förderung im Gemeinsamen Lernen in der Sekundarstufe I geäußert hatte und die Grundschule für das Schuljahr 2026/2027 ein Fortbestehen des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs mit den seit Mai 2024 festgestellten Förderschwerpunkten (vorrangig Lernen und zusätzlich Sprache) bejaht und dies anhand von Entwicklungsplänen für den Antragsteller erläutert hatte, schloss sich das Schulamt dieser Einschätzung an und traf mit Bescheid vom 28. Januar 2026 die Entscheidung, dass bei dem anstehenden Wechsel von der Grundschule in die Sekundarstufe I im Schuljahr 2026/2027 der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen (vorrangig) und Sprache fortbestehe.
11Beachtliche Änderungen des Sachverhalts, denen das Schulamt durch einen Widerruf des Bescheids vom 28. Januar 2026 hätte Rechnung tragen müssen, sind nicht erkennbar. Das Schulamt hat seiner Verpflichtung Rechnung getragen, die getroffene Feststellung zum sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf als einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung unter Kontrolle zu halten. Anhand des weiteren Entwicklungsplans für den Antragsteller vom 2. März 2026 wurde dem Schulamt die schulische Einschätzung vermittelt, dass bei dem Antragsteller weiterhin Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung mit den bisherigen Förderschwerpunkten bestehe. Dass das Schulamt dem mit Schreiben eines Bevollmächtigten des Antragstellers vom 1. Juli und 30. Juli 2026 geäußerten Wunsch, den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufzuheben, nicht entsprochen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat sich dabei maßgeblich auf zwei Bescheinigungen der Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. D. Y. vom 8. Juni und 4. August 2026 bezogen, die sich zu einer Kontrolle der (non-verbalen) kognitiven Leistungsfähigkeit vom 29. April 2026 verhalten. Die Frage, ob ein Schüler weiterhin einer sonderpädagogischen Unterstützung bedarf, richtet sich jedoch grundsätzlich nach seinem in der Schule gezeigten Leistungsvermögen, dem Lern- und Arbeitsverhalten und dem sonstigen schulischen Verhalten; vorrangige Bedeutung haben daher die schulischen Entwicklungsberichte. Die Beantwortung der Frage durch einen den Schüler isoliert außerhalb der Schule überprüfenden Gutachter tritt demgegenüber, abgesehen von Ausnahmen, zurück,
12vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. November 2023 - 19 A 861/23 -, abrufbar unter www.nrwe.de.
13Dem hat das Schulamt in seinen Schreiben vom 21. Juli und 13. August 2026 an den Bevollmächtigten des Antragstellers Rechnung getragen und deutlich gemacht, dass eine Aufhebung des Förderbedarfs zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt sei, weil es im maßgeblichen schulischen Alltag aktuell keine neuen Erkenntnisse gebe, die für eine Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sprächen. Seine diesbezügliche Einschätzung basiert nachvollziehbar auf einer zuvor eingeholten Stellungnahme der Leiterin der bisher besuchten Grundschule vom 21. Juli 2026. Sie hat unter Verweis auf den im letzten Zeugnis wiedergegebenen Lernstand dargelegt, der zieldifferent geförderte Antragsteller arbeite noch in einem großen Abstand zu den Inhalten des Bildungsgangs Grundschule. Aktuell bewege er sich sprachlich am Ende der Klasse 1 und in Mathematik auf dem Niveau der Klasse 2. Auffällig sei, dass er erlernte Inhalte nach einer längeren Pause wieder vergessen habe und wiederholen müsse. Der Lernzuwachs schreite sehr langsam voran. Um die Schule weiter wie bisher so fröhlich und motiviert besuchen zu können, brauche er unbedingt zieldifferente Aufgaben auf seinem Lernniveau.
14Kann der Antragsteller dementsprechend nach aktueller Sachlage nicht beanspruchen, dass das Schulamt seine im Bescheid vom 28. Januar 2026 getroffenen Feststellungen widerruft, besteht derzeit auch kein Anspruch gegenüber der Bezirksregierung Köln als der für die Gesamtschulen zuständigen Schulaufsichtsbehörde, den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, ggfs. probeweise, zu beseitigen. Für eine Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs durch die Bezirksregierung Köln ist es erforderlich, dass der Antragsteller zunächst eine weiterführende Schule besucht, die sonderpädagogische Unterstützung leistet, etwa die vorgeschlagene Gesamtschule X.. Auf der Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnisse zur schulischen Entwicklung des Antragstellers überprüft die Klassenkonferenz gemäß § 17 Abs. 1 AO-SF, ob und ggfs. in welchem Umfang der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf weiterhin besteht. Deren Einschätzung ist wiederum Grundlage für die dann von der Bezirksregierung Köln zu treffende Entscheidung, ob die sonderpädagogische Förderung, ggfs. probeweise, aufgehoben werden kann.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In einem Streit um sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf ist von dem gesetzlichen Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- € auszugehen. Diesen hat die Kammer wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens um die Hälfte reduziert.
17Rechtsmittelbelehrung
18Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
19Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
20Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
21Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.