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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig, bis zur Entscheidung über den Widerspruch vom 18.07.2026 gegen den Nichtversetzungsbescheid vom 17.07.2026, in die Jahrgangsstufe 12 des Berufskollegs V. aufzunehmen und ihr die uneingeschränkte Teilnahme am Unterricht dieser Jahrgangsstufe zu gestatten,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, vgl. 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
6Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf die begehrte Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 des von ihr besuchten Berufskollegs nicht glaubhaft gemacht.
7Im Zusammenhang mit einer schulrechtlichen Nichtversetzungsentscheidung hat eine antragstellende Person glaubhaft zu machen, dass zum einen gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass zum anderen das Versetzungsgremium bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird,
8vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 24. September 2025 - 10 L 2249/25 -, juris, Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Oktober 2024 - 18 L 2326/24 -, juris, Rn. 5.
9Ein solcher Fall liegt nicht vor. Es bestehen bereits keine ernsthaften Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Versetzungskonferenz, die Antragstellerin nicht in die Jahrgangsstufe 12 zu versetzen.
10Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) wird eine Schülerin nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind. Die hier einschlägige Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) regelt in § 10 Abs. 1 Satz 1, dass Schülerinnen und Schüler nach Ablauf des Schuljahres in die folgende Jahrgangsstufe versetzt werden, wenn in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist und sie die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 APO-BK erfüllen. Nach § 5 der Anlage D APO-BK setzt der Übergang in die Jahrgangsstufe 12 eine Versetzung nach § 10 APO-BK voraus; Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen, die die Schülerin in der Jahrgangsstufe 11.2 in allen Fächern erbracht hat; die Gesamtentwicklung der Schülerin während des gesamten Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen. Nach § 10 Abs. 2 APO-BK sind die Leistungsanforderungen einer Jahrgangsstufe erfüllt, wenn die Leistungen am Ende der besuchten Jahrgangsstufe in allen Fächern mindestens „ausreichend“ oder nur in einem Fach „mangelhaft“ sind. Hiervon kann die Versetzungskonferenz, die über die Versetzung entscheidet (§ 50 Abs. 2 Satz 1 SchulG, § 10 Abs. 1 Satz 2 APO-BK), gemäß § 10 Abs. 3 APO-BK im Einzelfall abweichen, wenn Minderleistungen auf besondere nicht von der Schülerin zu vertretende Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind und erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse möglich ist.
11Dabei ist zu beachten, dass der Versetzungskonferenz zur Frage der aktuellen Leistungen und der künftigen Entwicklung einer Schülerin ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zusteht. Es handelt sich grundsätzlich um eine gerichtlich nicht überprüfbare Wertung der zuständigen Lehrkräfte, inwieweit die Leistungen einer Schülerin als ausreichend oder mangelhaft einzuschätzen sind und inwieweit erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse bzw. Jahrgangsstufe möglich ist. Die Lehrkräfte überschreiten diesen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum erst, wenn sie einen Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich handeln,
12vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 19 E 815/20 -, juris, Rn. 9 ff.; Beschluss vom 24.11.2020 - 19 B 1435/20 -, juris, Rn. 6 ff.
13Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung der Versetzungskonferenz über die Nichtversetzung der Antragstellerin rechtlich nicht zu beanstanden.
14Die Antragstellerin war nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 APO-BK, § 5 APO Anlage D APO-BK in die Jahrgangsstufe 12 zu versetzen, weil ihre Leistungen in fünf Fächern (Deutsch, Englisch, Sozialpädagogik, Biologie sowie Gesellschaftslehre/ Geschichte) mangelhaft waren. Dabei ist nicht ersichtlich, dass die Zeugnisnoten in diesen Fächern in bewertungsfehlerhafter Weise zustande gekommen wären.
15Nicht durchgreifend sind die Einwände der Antragstellerin, die Noten seien eine rechtswidrige Sanktionierung ihrer krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten, ihr seien trotz ihrer wiederholten Nachfragen keine Ersatzleistungen zum Ausgleich ihrer krankheitsbedingten Ausfallzeiten angeboten worden bis auf eine einzige im Fach Sozialpädagogik, die sie frist- und formgerecht vollständig ausgearbeitet erbracht habe, das grundrechtliche Benachteiligungsverbot und die gesetzlichen Vorgaben zum Nachteilsausgleich seien nicht beachtet worden.
16Zunächst ist festzuhalten, dass die Antragstellerin keinen Nachteilsausgleich beantragt hat und ein solcher auch nicht dazu führen kann, dass erbrachte Leistungen mit einer bestimmten oder einer besseren Note zu bewerten wären. Vielmehr kommt eine Verlängerung von Vorbereitungs- und Prüfungszeiten in Betracht, soweit die Behinderung der Schülerin es erfordert, § 15 APO-BK, die die Antragstellerin aber nicht beantragt hat.
17Weiter geht aus den ausführlichen, detaillierten Stellungnahmen der Fachlehrkräfte hervor, dass sie entschuldigte krankheitsbedingte Fehlzeiten der Antragstellerin nicht zur Grundlage ihrer Bewertung gemacht haben, sondern vielmehr die tatsächlich gezeigten und erbrachten Leistungen der Antragstellerin.
18Die Fachlehrerin für Deutsch hat ausführlich dargelegt, wie sie zu der Benotung mangelhaft gekommen ist. Die im Unterricht gezeigten Leistungen der Antragstellerin hat die Lehrerin für die einzelnen Stunden dokumentiert (Beiakte II2, Bl. 14). Danach habe die Antragstellerin sehr häufig keine Wortmeldungen oder fachlichen Beiträge gemacht, keine schriftlichen Arbeitsergebnisse erstellt und manchmal auch die Bearbeitung eines Arbeitsauftrags vollständig verweigert, vorhandene Beteiligungsmöglichkeiten habe die Antragstellerin nicht genutzt. Aus der Stellungnahme und Dokumentation geht auch hervor, dass die Fachlehrerin nicht ein unentschuldigtes Fehlen der Antragstellerin als solches mit der Note 6 bewertet hat. Vielmehr hat sie diese Note vergeben, weil die Antragstellerin eine einzelne konkret zu bewertende Leistung wegen des unentschuldigten Fehlens nicht erbracht hat, sodass keine bewertbare fachliche Leistung vorlag, so am 15.06.2026. Die Fachlehrerin führt in ihrer ergänzenden Stellungnahme aus, dass sie die Antragstellerin mehrfach auf die Möglichkeit hingewiesen habe, Arbeitsaufträge aus versäumtem Unterricht nachzuarbeiten und vorzulegen. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass ein von der Fachlehrerin genannter Termin, an dem eine solche Aufforderung erfolgt sei, nicht zutreffend sein könne, bestreitet sie hiermit im Kern aber nicht, dass sie zu anderen Zeitpunkten auf die vorgenannte Möglichkeit zur Leistungserbringung hingewiesen worden war. Schon wegen dieser Möglichkeit ist nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachlehrerin keine Veranlassung sah, der Antragstellerin zusätzlich individuell entwickelte Ersatzleistungen anzubieten.
19Aus der Stellungnahme der Fachlehrkraft für Englisch (Beiakte II2, Bl. 150 ff.) geht hervor, dass auch sie allein die von der Antragstellerin gezeigten schriftlichen und mündlichen Leistungen ihrer Bewertung zugrunde gelegt hat. Die Bewertung mit mangelhaft lässt Bewertungsfehler nicht erkennen. Die Fachlehrkraft hat ausgeführt, die Antragstellerin sei regelmäßig im Unterricht anwesend gewesen und habe nicht unentschuldigt gefehlt. Bei der Antragstellerin seien wiederholt erhebliche Verständnis- und Anwendungsdefizite erkennbar gewesen, ihre sprachlichen Kenntnisse hätten nicht den Anforderungen des Bildungsgangs entsprochen. Im Unterricht habe die Antragstellerin kaum freiwillige mündliche Beiträge geleistet; geäußerte Beiträge hätten inhaltlich lediglich die unterste Anforderungsstufe erreicht. Ihr aufgezeigte konkrete Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Mitarbeit, wie die regelmäßige Bearbeitung der Hausaufgaben und Vorstellung der Ergebnisse, auch aus Partner- und Gruppenarbeitsphasen, im Unterricht, seien von der Antragstellerin nicht nachhaltig genutzt worden. Demgegenüber hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargetan, weshalb ihr noch eine Ersatzleistung hätte angeboten werden sollen.
20Nach der ausführlichen fachlichen Dokumentation zur Leistungsbewertung im Fach Sozialpädagogik (Beiakte II3, Bl. 1 ff.) war Bewertungsgrundlage das Arbeits- und Leistungsverhalten der Antragstellerin, ihre erbrachten Leistungen im Praktikum, die schriftlichen Praktikumsaufgaben, die Präsentationsleistungen und ihre mündliche Mitarbeit. Der Antragstellerin wurden Ersatz- und Alternativleistungen angeboten, nämlich eine schriftliche Ersatzleistung für den ausgefallenen zweiten Praxisbesuch, eine individuelle Alternativaufgabe zur Unterrichtseinheit Kinderrechte und eine zugunsten der Antragstellerin angepasste Gewichtung der Praktikumsleistungen, um krankheitsbedingte Nachteile auszugleichen. Soweit die Antragstellerin hier geltend macht, dass sie im März die Alternativaufgabe wegen ihrer gesundheitlichen Belastung zwei Tage verzögert abgegeben habe und dies keine Bewertung mit mangelhaft begründe, verkennt sie, dass diese Aufgabe (Verfassung einer schriftlichen Planung) nicht aufgrund der verzögerten Abgabe, sondern wegen inhaltlicher Mängel mit der Note 5 bewertet wurde. Die Fachlehrerin führt hierzu aus, dass die eingereichte Planung nicht die fachlichen Anforderungen des Bildungsgangs erfüllt habe, es hätten fachliche Quellen gefehlt, Beobachtungen seien nicht hinreichend dokumentiert worden, die pädagogische Analyse sei oberflächlich geblieben (Beiakte II3, Bl. 6). Soweit die Antragstellerin rügt, dass ihr für die Präsentation „Kinderrechte weltweit“ eine unzumutbare Bearbeitungsfrist von lediglich drei Tagen trotz ihres der Schule bekannten Aufenthalts auf der Intensivstation gesetzt worden sei und die Benotung mit 6 wegen Nichtabgabe einen gravieren Ermessensfehler darstelle, verkennt sie, dass ihr zwei Nachfristen gesetzt wurden, zuletzt bis zum 12.06.26. Damit hatte sie nach ihrem Klinikaufenthalt noch eine Woche Zeit für die Bearbeitung. Die Vergabe der Gesamtnote mangelhaft ist ausführlich und nachvollziehbar erläutert und lässt keine Bewertungsfehler erkennen.
21Im Fach Gesellschaftslehre/ Geschichte hat die Fachlehrerin ausweislich ihrer Dokumentation (Beiakte II2, Bl. 148 ff) die Fehlzeiten der Antragstellerin nicht zur Grundlage ihrer Bewertung gemacht, auch nicht die unentschuldigten Fehlzeiten. Die Antragstellerin hat zwei Leistungen (Referat und Handout) im ausreichenden Bereich erbracht. Ihre sonstigen, mündlichen Leistungen wurden mit mangelhaft bewertet, weil die Antragstellerin nach der Unterrichtsbeobachtungen und der Stellungnahme der Fachlehrerin im vorliegenden Verfahren nur wenige bzw. keine fachlichen Beiträge geleistet und keine aktive Mitarbeit gezeigt habe. Die Antragstellerin habe nicht nach Möglichkeiten zu ergänzenden Leistungserbringung wie zusätzlichen Aufgaben gefragt. Die Vergabe der Gesamtnote mangelhaft ist nachvollziehbar erläutert und lässt keine Bewertungsfehler erkennen.
22Schließlich sind auch hinsichtlich der Note 5 im Fach Biologie keine Bewertungsfehler erkennbar oder von der Antragstellerin geltend gemacht. Auch hier lagen der Bewertung keine entschuldigten Fehlzeiten zugrunde. Die Benotung der zweiten Klausur mit ungenügend ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Antragstellerin hat den Nachschreibetermin am 17.06.26 unentschuldigt nicht wahrgenommen.
23Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf vorläufige Aufnahme bzw. Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 im Wege einer Härtefallregelung nach § 10 Abs. 3 APO-BK glaubhaft gemacht.
24Die Versetzungskonferenz vom 06.07.2026 hat sich mit dem Antrag der Antragstellerin auf eine diesbezügliche Härtefallregelung vom 03.07.2026 befasst. Sie ist unter Würdigung der vorgetragenen besonderen Umstände und unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin in der Jahrgangsstufe 11.2 erbrachten Leistungen, ihrer Gesamtentwicklung während des Schuljahres 2025/2026 und der Zeugnisnoten des ersten Schulhalbjahres zu dem Ergebnis gekommen, dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der Jahrgangsstufe 12 nicht erwartet werden kann (vgl. Protokoll mit Verweis auf Schriftverkehr mit Anwalt, Beiakte I, Bl. 41 f., 19).
25Insoweit ist wiederum zu beachten, dass der Versetzungskonferenz bei dieser Frage ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zusteht, in den die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise und nur in Einzelfällen eingreifen dürfen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die schulischen Leistungen der Antragstellerin und ihre Gesamtentwicklung eine positive Prognose aus der nachvollziehbaren Sicht der Lehrkräfte nicht rechtfertigen. Nichts anderes folgt aus dem Verweis der Antragstellerin auf ihre positive gesundheitliche Prognose, die ihr am 22.06.2026 attestiert worden sei. In dem hierzu vorgelegten fachärztlichen Attest ist ausgeführt, dass die Erkrankung der Antragstellerin an schwerem Asthma zu einer massiven Einschränkung der Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit führe; die gesundheitliche Prognose für das nächste Schuljahr sei positiv. Abgesehen davon, dass schon unklar ist, was angesichts der attestierten massiven Einschränkungen der Leistungsfähigkeit die positive Prognose diesbezüglich bedeutet, handelt es sich hierbei nicht um die dem pädagogischen Beurteilungsspielraum unterliegende von den Lehrkräften zu treffende Prognose einer erfolgreichen Mitarbeit.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
28Rechtsmittelbelehrung
29Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
30Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
31Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
32Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.