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Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
21.
3Der Antrag des Antragstellers,
4den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig einen Schulplatz an der G.-Gesamtschule Köln zum Schuljahr 2026/2027 zuzuweisen,
5hilfsweise die Schulplatzentscheidung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren unter Berücksichtigung der neu vorliegenden medizinischen Erkenntnisse erneut zu treffen,
6hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
7Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
8Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der G.-Gesamtschule zum Schuljahr 2026/2027 noch den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag.
9Eine erneute Sachentscheidung über den Aufnahmeantrag des Antragstellers setzt in der vorliegenden Konstellation voraus, dass der Antragsgegner das Verfahren wiederaufgreift oder dass der Antragsteller gegen ihn einen Anspruch auf ein solches Wiederaufgreifen des Verfahrens hat. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ist erforderlich, weil der Schulleiter den ursprünglichen Aufnahmeantrag des Antragstellers mit seinem Bescheid vom 19.02.2026 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 13.04.2026 bestandskräftig abgelehnt hat. Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 15.04.2026 zugestellten Widerspruchsbescheid innerhalb der einschlägigen Monatsfrist keine Klage erhoben. Der Antragsgegner hat das Verfahren jedoch nicht wiederaufgegriffen und der Antragsteller hat gegen ihn auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens.
10Ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens folgt zunächst nicht aus § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).
11Danach hat die Behörde insbesondere dann auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat oder wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
12Die der ursprünglichen Ablehnung zugrunde liegende Sachlage hat sich nicht nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert.
13Eine solche Änderung der Sachlage liegt vor, wenn Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheids vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich wegfallen oder wenn neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten. Es muss sich also der entscheidungserhebliche Sachverhalt geändert haben.
14Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 04.12.2001 - 4 C 2.00 -, juris, Rn. 22; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12.04.2021 - 14 A 818/19.A -, juris, Rn. 44 ff.
15Das ist nicht der Fall. Der Antragsteller beruft sich wesentlich auf die verschiedenen ärztlichen und therapeutischen Unterlagen, die er im Nachgang zu der ursprünglichen Ablehnung erhalten hat. Eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts macht er damit jedoch nicht geltend, sondern allenfalls eine Änderung der Beweislage, die nicht über eine Änderung der Sachlage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW), sondern allenfalls als neue entscheidungserhebliche Beweismittel (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW) zu einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens führen kann. Soweit der Antragsteller im Übrigen vorbringt, es gebe einen neuen Standort für die schulische Sporthalle, lässt dies ebenfalls keine nachträgliche Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erkennen. Es ist bereits unklar, zu welchem konkreten Zeitpunkt bekannt geworden sein soll, dass die Schule nicht mehr die Sporthalle an der von dem Schulleiter bei der ursprünglichen Ablehnung angenommenen Standort, sondern eine Sporthalle in unmittelbarer Nähe zur Wohnanschrift des Antragstellers nutzen werde. Jedenfalls war und ist diese Frage des Standorts der Sporthalle nicht entscheidungserheblich, da sie eine bloße Nebenerwägung des Schulleiters betrifft. Dieser hat im Ablehnungsbescheid mit Blick auf die Gleichgewichtsstörungen des Antragstellers die Frage nach den zurückzulegenden Wegen in der räumlich sehr großen Schule aufgeworfen und lediglich ergänzend erklärt, dieses Problem werde sich „verstärkt zeigen“, wenn der Sportunterricht künftig in einer etwa 600 m vom Schulgebäude entfernten Interimshalle stattfinde (vgl. Bl. 10 der Beiakte 1). Dies lässt erkennen, dass der genaue Standort der Sporthalle kein zentraler Aspekt in der Entscheidungsfindung des Schulleiters gewesen ist. Zudem ist nicht erkennbar, wie der geltend gemachte neue Standort der Sporthalle zu einer nennenswerten Erleichterung für den Antragsteller führen sollte. Der Antragsgegner hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die unmittelbare Wohnortnähe für den Antragsteller nicht wesentlich auswirken würde, weil die Sporthalle vielfach von der Schule und nicht vom Wohnort aus aufgesucht werden würde.
16Es liegen keine neuen Beweismittel vor, die eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.
17Ein Beweismittel ist insoweit als neu anzusehen, wenn es als solches zum Zeitpunkt der Erstentscheidung nicht existent war oder wenn es vor Erlass der Erstentscheidung bestanden hat, aber nicht mehr in das Verfahren eingeführt werden konnte. Es müsste zudem eine für die betroffene Person günstigere Entscheidung herbeigeführt haben. Insoweit ist nicht die damalige objektive Rechtslage, sondern diejenige Rechtsauffassung zugrunde zu legen, die die bestandskräftige Entscheidung im Erstverfahren getragen hat. Das neue Beweismittel muss so beschaffen sein, dass es die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Verwaltungsakts erschüttert und zu der sicheren Überzeugung führt, dass die Behörde seinerzeit von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis der wirklichen Verhältnisse zugunsten der betroffenen Person entschieden hätte.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.2023 - 1 C 4.22 -, juris, Rn. 31; Beschluss vom 26.01.2015 - 3 B 3.14 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 27.11.2020 - 11 A 1531/19 -, juris, Rn. 76 ff.
19Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Soweit der Antragsteller einen Auszug aus zwei Pflegegutachten, einen ärztlichen Bericht vom 22.09.2022, eine ärztliche Bescheinigung vom 28.02.2026, eine ärztliche Bescheinigung vom 04.03.2026 und zwei ergotherapeutische Berichte aus 2024 und 2025 nebst einer ergotherapeutischen Stellungnahme vom 04.03.2026 vorlegt, handelt es sich bereits nicht um neue Beweismittel, weil diese Unterlagen bereits im vorangegangenen Widerspruchsverfahren vorgelegen haben (vgl. Bl. 16 ff. der Beiakte 1). Bei den übrigen Unterlagen bestehen jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass sie im ursprünglichen Aufnahmeverfahren zur Annahme eines Härtefalls und damit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung geführt haben würden.
20Der Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums der Uniklinik Köln vom 02.06.2026 (Bl. 12 ff. der Gerichtsakte) ist in seinen Aussagen weniger eindeutig, als der Antragsteller ihn wiedergibt. Der Antragsteller bringt vor, der Bericht bestätige aufgrund der Autismus-Spektrums-Störung und des ADHS, dass er derzeit öffentliche Verkehrsmittel nicht sicher nutzen könne und eine wohnortnahe Beschulung mit kurzen täglichen Gehstrecken erforderlich sei. Zum einen bezieht sich die Aussage des Berichts in der Beurteilung zu der „derzeit noch nicht sicheren Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel“ auf die Angaben der Mutter des Antragstellers aus der vorangegangenen Anamnese, Busfahrten seien derzeit ausschließlich in ihrer Begleitung möglich. Eine allgemeine Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel folgt daraus nicht. Dies machen die Eltern des Antragstellers auch nicht geltend, sondern sie wünschen sich - nachvollziehbar - eine möglichst selbständige Bewältigung des Schulwegs. Eine erforderliche Begleitung auf dem Schulweg hätte im ursprünglichen Aufnahmeverfahren jedoch nicht zur Annahme eines Härtefalls geführt, weil der Schulleiter eine solche erforderliche Begleitung ausweislich seiner Ausführungen im Ablehnungsbescheid gerade zugrunde gelegt hat („Es benötige auch die Begleitung eines Erwachsenen, um sicher und pünktlich in der Schule anzukommen.“). Zum anderen sagt der Bericht zu der Frage der wohnortnahen Beschulung, es sollte bei der Entscheidung über den Schulstandort berücksichtigt werden, dass belastungsabhängige Fußschmerzen bestünden und vor diesem Hintergrund eine wohnortnahe Beschulung mit kurzen täglichen Gehstrecken besser bewältigt werden könne. Dies lässt nicht erkennen, dass ausschließlich ein Besuch der G.-Gesamtschule zumutbar wäre und eine andere Schule, namentlich die V.-Realschule, nicht besucht werden könnte. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass diese Aussagen den Schulleiter zu einer anderen Entscheidung veranlasst hätten, da dieser wesentlich auf die innerhalb der räumlich sehr großen Schule zurückzulegenden Wegstrecken abgestellt hat.
21Das fachärztliche Attest vom 18.06.2026 (Bl. 10 der Gerichtsakte) ist wenig aussagekräftig. Zwar bescheinigt es ausdrücklich, dass es zur Vermeidung einer Schmerzaggravation aus orthopädischer Sicht erforderlich sei, die Anmeldung an einer weiterführenden Schule zu wählen, welche mit einer Fußwegstrecke von unter einem Kilometer erreicht werden könne. Diese Feststellung bleibt jedoch unsubstantiiert. Es ist unklar, auf welcher Grundlage sie getroffen worden sein soll. Insbesondere enthält das Attest keine Angaben, ob der Arzt insoweit eigenständige Untersuchungen angestellt hat oder ob er sich bloß auf die Angaben der Eltern des Antragstellers gestützt hat. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Arzt gerade auf die Grenze von einem Kilometer gekommen ist, die passenderweise gerade eine Beschulung an der ca. 900 m entfernten G.-Gesamtschule nahe zu legen und eine Beschulung an der ca. 1,9 km entfernten V.-Realschule auszuschließen scheint.
22Mit Blick auf den Laborbericht vom 10.06.2026 (Bl. 49 ff. der Gerichtsakte) ist nicht erkennbar, welche neuen, entscheidungserheblichen Erkenntnisse sich daraus für das vorliegende Verfahren ergeben sollten. Die dort genannten Werte lassen nach den Angaben des Antragstellers u.a. eine ausgeprägte Insulinresistenz, einen erhöhten Nüchternblutzucker, einen erhöhten Langzeitblutzuckerwert (HbA1c-Wert), erhöhte Triglyceridwerte, erhöhte Leberwerte und einen ausgeprägten Eisenmangel erkennen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Schulleiter im Falle der Kenntnis von diesen zusätzlichen Belastungen zur Annahme eines Härtefalls gekommen wäre, zumal eine besonders außergewöhnliche Konstellation nicht zum Ausdruck kommt.
23Vergleichbares gilt für den physiotherapeutischen Therapiebericht vom 17.06.2026 (Bl. 68 der Gerichtsakte). Die dortigen Angaben liefern keine neuen, entscheidungserheblichen Erkenntnisse, sondern bestätigen im Wesentlichen bloß den Vortrag des Antragstellers im vorangegangenen Widerspruchsverfahren. Dort hatte er sich bereits auf die mit dem Spitzfuß einhergehenden Belastungen bzw. auf einen „ausgeprägten Zehenspitzgang“ berufen, was allerdings nicht zum Erfolg geführt hat. Soweit die behandelnde Physiotherapeutin eine Fortsetzung der Behandlung empfiehlt, stellt dies ebenso keine grundlegende Neuerkenntnis dar, die die vormalige Härtefallentscheidung des Schulleiters erschüttern könnte.
24Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner zudem keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens aus § 51 Abs. 5 VwVfG NRW i.V.m. § 48, § 49 VwVfG NRW.
25Insoweit käme allenfalls ein Widerruf nach § 49 Abs. 1 VwVfG NRW in Betracht, weil die ursprüngliche Ablehnung rechtmäßig gewesen ist. Der Schulleiter hat zutreffend eine Aufnahmekapazität von (8 Züge x 27 Kinder =) 216 Plätzen ermittelt und das Aufnahmeverfahren auf dieser Grundlage nach den Regelungen des § 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) rechtsfehlerfrei durchgeführt. Er hat nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Ablehnung von Härtefällen und der Berücksichtigung der Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) die Kriterien „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht, wobei der Antragsteller im Ergebnis den Nachrückplatz 4 unter den Jungen der Leistungsgruppe II erhalten hat. Das Vorgehen des Schulleiters lasst einen Rechtsfehler nicht erkennen.
26Ein solcher Widerruf scheidet jedoch auf tatbestandlicher Seite aus. Gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalt erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Schulleiter wäre im Falle eines Widerrufs gehalten, den Aufnahmeantrag des Antragstellers erneut abzulehnen. Die neu hinzugetretenen Punkte begründen weder einen Härtefall noch lassen sie sonst erkennen, warum dem Antragsteller nunmehr ein Anspruch auf Aufnahme zustehen sollte.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
282.
29Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat.
30Rechtsmittelbelehrung
31Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
32Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
33Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
34Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.