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Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über den Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des T.-Gymnasiums zum Schuljahr 2026/2027 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangsstufe des T.-Gymnasiums aufzunehmen,
4hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf - hilfsweise vorläufige - Aufnahme zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangsstufe des T.-Gymnasiums durchzuführen,
5ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist er unbegründet.
6Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO).
7Die Antragstellerin hat den mit dem Hauptantrag verfolgten Anordnungsanspruch auf vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe des T.-Gymnasiums zum Schuljahr 2026/2027 nicht glaubhaft gemacht.
8Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW u.a. abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran.
9Im Einklang hiermit ist der Schulleiter in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 120 Plätzen ausgegangen.
10Dem liegt zum einen zugrunde, dass die Stadt L. als Schulträgerin die Zügigkeit des T.-Gymnasiums auf vier Züge festgelegt hat. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen den Schulentwicklungsplan bzw. einen Ermessensfehler des Schulträgers bei der Festlegung der Zügigkeit geltend macht, kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung eines Schulleiters auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zügigkeit als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist,
11vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 - 18 L 1384/21 -, juris, Rn. 13.
12Die Antragstellerin zeigt jedenfalls einen Ermessensfehler der Stadt L. bei der Entscheidung über die Zügigkeit der Schule nicht auf und ein solcher Ermessensfehler ist auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn die örtliche Schulentwicklungsplanung tatsächlich „Handlungsbedarf hinsichtlich fehlender Plätze“ festgestellt haben sollte, wie es die Antragstellerin vorträgt, ist nicht erkennbar, warum hierauf zwingend gerade mit einer Erhöhung der Zügigkeit des T.-Gymnasiums reagiert werden müsste, zumal sich dort zum anstehenden Schuljahr lediglich ein Anmeldeüberhang von vier Kindern ergeben hat.
13Zum anderen hat der Schulleiter rechtsfehlerfrei eine maximale Klassengröße von 30 Kindern herangezogen (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2, Abs. 5 Nr. 2 a) der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz - VO zu § 93 Abs. 2 SchulG).
14Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität hat der Schulleiter unter Beachtung eines vorhandenen Ratsbeschlusses nach § 46 Abs. 6 SchulG ein Auswahlverfahren unter den 124 angemeldeten L.er Kindern durchgeführt. Nach der Verneinung von Härtefällen hat er die Kriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I), „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Hierfür hat er zunächst 21 Mädchen und 18 Jungen als Geschwisterkinder aufgenommen. Da noch 42 Plätze für Jungen verblieben, sich aber nur 40 Jungen angemeldet hatten, hat er sämtliche Jungen aufgenommen und den Mädchen zusätzliche zwei, also insgesamt 41 Plätze zur Verfügung gestellt. Ein Mädchen wurde als Geschwisterkind berücksichtigt, da ihr Bruder unter den aufgenommenen Jungen war. Die verbleibenden 40 Plätze hat er unter den übrigen 44 Mädchen per Zufallsgenerator ausgelost und in der weiteren Reihenfolge eine Nachrückerliste erstellt. Die Antragstellerin hat den Nachrückplatz 2 erhalten.
15Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen das bis zum 5. März 2026 durchgeführte Auswahlverfahren greifen nicht durch.
16Es begegnet zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass der Schulleiter das Kriterium „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I überhaupt zur Anwendung gebracht hat. Insbesondere stellt sich dieses Kriterium entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht als verfassungswidrig dar.
17Zunächst folgt eine Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift nicht daraus, dass diese überhaupt eine Berücksichtigung des Geschlechts im Rahmen eines schulischen Aufnahmeverfahrens erlaubt. Wenn sich bei einem Anmeldeüberhang eines Geschlechts eine Ungleichbehandlung daraus ergibt, dass infolge der ermessensfehlerfreien gleichmäßigen Berücksichtigung von Mädchen und Jungen die Aufnahmechancen dieses Geschlechts insgesamt gesehen geringer sind, ist diese Differenzierung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 GG verfassungsrechtlich hinreichend durch das Ziel der Förderung des pädagogischen Prinzips der Koedukation gerechtfertigt. Dieser Zweck ist auch gewichtig genug, um sich selbst gegenüber einem möglicherweise deutlichen Ungleichgewicht des Geschlechterverhältnisses bei den Anmeldungen durchzusetzen,
18vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 72, 80; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 10. Juni 2025 - 10 L 1235/25 -, juris, Rn. 23; Beschluss vom 11. Juni 2024 - 10 L 836/24 -, juris, Rn. 28.
19Ferner folgt eine Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I nicht daraus, dass die Vorschrift die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen erlaubt, sich jedoch nicht zu Kindern diversen Geschlechts verhält. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen für sich genommen zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Kindern diversen Geschlechts im Sinne des Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 GG führen sollte. Die Vorschrift fordert lediglich eine gleichmäßige Aufnahme von Mädchen und Jungen, steht aber insbesondere nicht der Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts entgegen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen kann vielmehr gleichzeitig zu einer Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts verwirklicht werden,
20vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 - 19 B 708/24 -, juris, Rn. 5 ff.; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 10. Juni 2025 - 10 L 1235/25 -, juris, Rn. 25; Beschluss vom 11. Juni 2024 - 10 L 836/24 -, juris, Rn. 30.
21Soweit die Antragstellerin vorbringt, es fehle an einem eigenständigen Auswahlverfahren des Schulleiters, weil ausweislich des Protokolls zum Losverfahren auch der stellvertretende Schulpflegschaftsvorsitzende anwesend war, dringt sie damit nicht durch. Aus der Anwesenheit dieser weiteren Person lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass diese das Losverfahren verantwortlich durchgeführt hätte oder sonst in verantwortlicher Weise an dem Aufnahmeverfahren beteiligt gewesen wäre. Vielmehr deutet die Anwesenheit weiterer Personen auf eine besondere Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens hin. Dies gilt auch dann, wenn eine solche weitere Person ein Protokoll führt oder unterschreibt,
22vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 10 L 1132/25 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 09. April 2024 - 10 L 487/24 -, juris, Rn. 37; Beschluss vom 17. Mai 2023 - 10 L 851/23 -, juris, Rn. 36; Beschluss vom 31. Mai 2022 - 10 L 754/22 -, juris, Rn. 48.
23Die Frage der Antragstellerin nach der Aufnahme anderer Kinder als Härtefälle ist ausreichend geklärt. Der Schulleiter hat der Antragstellerin bereits am 26. März 2026 im Widerspruchsverfahren mitgeteilt, keine Kinder als Härtefälle aufgenommen zu haben. Auch nachträglich sind keine Härtefälle aufgenommen worden, wie der Schulleiter in einer Mitteilung an die Bezirksregierung Köln vom 24. Juni 2026 klargestellt hat. Der Antragsgegner hat sowohl im Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2026 als auch in der Antragserwiderung vom 30. Juni 2026 bestätigt, dass weiterhin keine Kinder als Härtefälle aufgenommen worden seien.
24Soweit die Antragstellerin eine rechtswidrige Aufnahme von sog. Patchwork-Kindern als Geschwisterkinder in den Raum stellt, braucht dem nicht nachgegangen zu werden. Es bestehen schon keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Schulleiter könnte ein Patchwork-Kind als Geschwisterkind aufgenommen haben. Er hat dies in seinem Schreiben an die Bezirksregierung Köln vom 11. Juni 2026 ausdrücklich verneint. Danach hat der Schulleiter nochmals anhand der Angaben der Eltern in den Anmeldebögen geprüft, ob Patchwork-Konstellationen vorliegen und dies ausgeschlossen. Die bei einem neu aufgenommenen Kind vom Geschwisterkind abweichende Adresse hat er zum Anlass einer Nachfrage bei der Familie genommen. Diese ergab, dass es sich um Vollgeschwister getrenntlebender Eltern handelt, wobei die Geschwister stets zusammenleben und gemeinsam wöchentlich zwischen Vater und Mutter wechseln. Die Antragstellerin hat weder im Widerspruchsverfahren noch im vorliegenden Eilverfahren einen konkreten Anhaltspunkt dafür aufgezeigt, dass die Angaben des Schulleiters unzutreffend sein könnten. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, von dem Antragsgegner eine Liste mit den Nachnamen und Adressen der als Geschwisterkinder aufgenommenen Kinder und ihrer jeweiligen Geschwister zu fordern. Bei einer derartigen bloßen Behauptung ins Blaue hinein bestand für den Antragsgegner jedoch kein zwingender Anlass dafür, dieser Forderung nachzukommen.
25Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zuordnung der Kinder in die Gruppe der Mädchen bzw. die der Jungen. Die im Verwaltungsvorgang befindliche Liste der angemeldeten Kinder mit Angaben des Geschlechts und des Vornamens lässt insoweit keine Unstimmigkeiten erkennen.
26Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Aufnahme als Härtefall auf der Grundlage der Umstände, die sie nach der Auswahlentscheidung im Widerspruchsverfahren vorgebracht hat.
27Bei der bevorzugten Berücksichtigung von Härtefällen hat der Schulleiter insoweit Ermessen, als er abstrakt-generelle Härtefallkriterien festlegen kann, also Umstände, nach denen er das Vorliegen eines vorrangig zu berücksichtigenden Härtefalls definiert, oder von einer Definition abstrakt-genereller Härtefallkriterien absehen und über das Vorliegen eines Härtefalls ausschließlich einzelfallbezogen entscheiden kann. So gesehen ist das Härtefallkriterium in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nur im Ausgangspunkt rechtlich zwingend vorgeprägt ist und der im Wesentlichen der ermessensgerechten Ausfüllung durch den Schulleiter bedarf. Im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW ist er lediglich ein Aufnahmekriterium bei einem Anmeldeüberhang, aber keine Aufnahmevoraussetzung. Dies spricht dagegen, das Härtefallkriterium in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I als ein generell geltendes Tatbestandsmerkmal mit abstrakt und abschließend bestimmten Begriffselementen zu verstehen, unter das Schulleitung und Gericht lediglich zu subsumieren hätten. Allenfalls im Sinne einer groben Zielvorgabe lässt sich ein Härtefall als eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes umschreiben, in der es gewichtige, in dessen Person oder in seiner familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Reduzierung der Aufnahmechance konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen. Im Rahmen dieser allgemeinen Umschreibung bestimmt der Schulleiter nach Ermessen, ob und welche Härtefallkriterien er anwendet. Hierbei verbleibt ihm ein erheblicher Ermessensspielraum, insbesondere wie hoch er die Schwelle des Härtefalls im Einzelfall jeweils ansetzt. Die gerichtliche Überprüfung seiner Ermessensausübung ist darauf beschränkt, ob er die Reichweite seines Ermessensspielraums beachtet und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO),
28vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 22, vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris, Rn. 10, vom 17. August 2016 - 19 B 861/16 -, juris, Rn. 4, und vom 13. Dezember 2013 -19 A 2054/13 -, juris, Rn. 8 (m.w.N.).
29Dies zugrunde gelegt, war der Schulleiter nicht gezwungen, die Antragstellerin als Härtefall bei der Schulaufnahme zu berücksichtigen.
30Abstrakt-generelle Härtefallkriterien hat der Schulleiter für das Aufnahmeverfahren 2026/27 nicht festgelegt. In der Darstellung des Aufnahmeverfahrens für die Jahrgangsstufe 5 vom 5. März 2026 hat er zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes als Härtefall lediglich ausgeführt, eine Härte müsse nachgewiesen sein und durch den Besuch des T.-Gymnasiums deutlich abgemildert werden. Welche Kriterien erfüllt sein sollen, um eine Härte zu bejahen, ist damit nicht festgelegt. Der Schulleiter hat sich dementsprechend vorbehalten, im Einzelfall nach den individuellen Gründen über das Vorliegen eines Härtefalles zu entscheiden.
31Die von der Antragstellerin vorgetragenen individuellen Gründe haben das weite Ermessen des Schulleiters des T.-Gymnasiums nicht dergestalt reduziert, dass ihre Aufnahme im Rahmen eines Härtefalls die einzig in Betracht kommende rechtmäßige Entscheidung wäre.
32Bei der Anmeldung waren die Umstände, die aus Sicht der Antragstellerin für sie einen Härtefall begründen, noch nicht bekannt. Die metastasierte Krebserkrankung ihres Vaters ist erst, wie sie mit dem Widerspruchsscheiben vom 8. März 2026 vorträgt und anhand der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 26. März 2026 sowie der Bescheinigung der Bereichsleitung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie der Uniklinik X. vom 28. April 2026 belegt, am 6. März 2026, dem Tag nach Erlass des Ablehnungsbescheids des Schulleiters, diagnostiziert worden. Daran zeitlich angeschlossen erfolgten der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geschilderte Gang der Krebsbehandlung mit mehreren bis zu zehnstündigen (Not-)Operationen und die sich für die Antragstellerin aus der gesundheitlichen Situation ihres Vaters ergebenden massiven psychischen Belastungen, wie sie in der Bescheinigung vom 28. April 2026 eingehend und plausibel geschildert werden. Bei Geltendmachung der Härtegründe hatte der Schulleiter mit seiner Auswahlentscheidung die Aufnahmekapazität für die Jahrgangsstufe 5 bereits ausgeschöpft. Eine etwaige überkapazitäre Aufnahme als Härtefall unterliegt besonders engen Voraussetzungen,
33vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2025 - 19 B 1010/25 -, juris Rn. 39.
34Zwar sind aktuelle schwerste Erkrankungen im engen Familienkreis durchaus Konstellationen, die für die Annahme eines Härtefalls in Betracht kommen können, sie zwingen einen Schulleiter jedoch nicht zur Aufnahme, insbesondere nicht, wenn die Kapazität erschöpft ist. Ihm verbleibt ein Entscheidungsspielraum, ob er diese oder andere, von ihm für gewichtiger befundene Umstände als Härtefall anerkennen oder überhaupt keine Kinder als Härtefälle aufnehmen will. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich eine Ermessensreduzierung auch nicht daraus ableiten, dass der Schulleiter im Widerspruchsverfahren einen Härtefall in der Sache anerkannt hätte. Er hat lediglich erklärt, dass er die familiäre Situation als schwerwiegend und das Vorbringen durch das Arztschreiben als hinreichend belegt ansieht. Darin liegt jedoch keine Anerkennung dieser Umstände als Härte im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I.
35Die Antragstellerin hat aber einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des T.-Gymnasiums. Die Ablehnung der Aufnahme durch Bescheid vom 5. März 2026 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2026 unterliegt einem Ermessensfehler, weil vorhandenes Ermessen nicht gebraucht bzw. nicht ausgeschöpft worden ist.
36Vorliegend spricht Überwiegendes für die Annahme, dass der Schulleiter die individuellen Gründe, die im Widerspruchsverfahren vorgebracht worden sind, um eine bevorzugte Aufnahme der Antragstellerin zu erreichen, bei der Entscheidung vom 5. Mai 2026, dem Widerspruch nicht abzuhelfen, von vornherein unbeachtet gelassen hat, weil er sich an einer nachträglichen Berücksichtigung nach der Auswahlentscheidung rechtlich gehindert sah. Dies zeigt sich an seinen an die Eltern der Antragstellerin gerichteten Mitteilungen, er könne deren Wunsch, die Ablehnung kurzfristig zu überdenken, nicht nachkommen, da es sich um ein geregeltes Verfahren handle, er habe hier kein Ermessen (Mail vom 13. März 2026), ein Ermessen, seine Entscheidung zu ändern, habe er nicht (Mail vom 25. März 2026) und nach Rücksprache mit der Bezirksregierung sei eine nachträgliche Berücksichtigung von Härtefällen nach Erlass der Auf- und Ablehnungsbescheids nicht möglich (Mail vom 26. März 2026). Darin liegt ein fehlerhafter Ermessensausfall. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG „kann“ die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Diese gesetzliche Bestimmung eröffnet dem für die Aufnahme zuständigen Schulleiter ein Ermessen, Kinder in von ihm für besonders gewichtig befundenen, engen Ausnahmefällen überkapazitär aufzunehmen, obwohl die Kapazität durch die bereits getroffene Auswahlentscheidung ausgeschöpft ist. Anlass, in derartigen Fällen eine Aufnahme zu erwägen, dürfte zumindest dann bestehen, wenn solche Härtegründe erst nachträglich entstanden oder bekannt geworden sind, eine Geltendmachung im regulären Aufnahmeverfahren also, wie im vorliegenden Fall, nicht möglich war.
37Soweit der Schulleiter eine im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 11. Juni 2026 zitierte, nicht in den Akten befindlichen Stellungnahme vom 5. Mai 2026 gegenüber einem nicht bekannten Adressaten abgegeben haben soll, vermag diese den Ermessensfehler schon deshalb nicht zu heilen, weil ihr ihrerseits eine rechtswidrige Ermessensunterschreitung anhaftet. In der Stellungnahme soll der Schulleiter ausgeführt haben, unabhängig vom Zeitpunkt der Geltendmachung seien familiäre Belastungen oder psychische Beanspruchungen von Schülerinnen und Schülern keine atypischen Ausnahmefälle, die automatisch eine bevorzugte Aufnahme rechtfertigen könnten, derartige Konstellationen beträfen eine maßgebliche Anzahl von Familien und könnten daher nicht pauschal berücksichtigt werden. Dies lässt eine Auseinandersetzung mit den individuellen Umständen der Antragstellerin nicht ansatzweise erkennen, obwohl der Schulleiter hierzu verpflichtet war, nachdem er keine abstrakt-generellen Kriterien für eine Härte aufgestellt hatte. Es kommt gerade nicht auf eine pauschale Berücksichtigung und automatische Anerkennung an, sondern auf eine individuelle Würdigung der im Einzelfall von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände, bei denen es sich zumindest um einen „atypischen“ Fall im Vergleich zu anderen Aufnahmebewerbern handeln dürfte.
38Keine Heilung des Ermessensfehlers findet sich schließlich im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln und den in ihrer Antragserwiderung angestellten Erwägungen. Sie beschränken sich in ihrer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerin auf den Aspekt der Erreichbarkeit weiter gelegener Gymnasien mit dem Fahrrad oder dem ÖPNV. Völlig ausgeblendet bleibt dagegen das zentrale Anliegen der Antragstellerin, ihre psychische, von Verlustängsten geprägte Belastung als Kind eines lebensbedrohlich erkrankten Vaters zu würdigen und diese dadurch abzumildern, dass ihr ein Schulbesuch mit ihren vertrauten Freunden in der Nähe ihres Wohnortes ermöglicht wird.
39Für die Anordnung der Neubescheidung steht der Antragstellerin auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Ohne sie würde ihr Anspruch auf ein ermessensfehlerfrei durchgeführtes Aufnahmeverfahren zum Schuljahresbeginn vereitelt.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
41Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat.
42Rechtsmittelbelehrung
43Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
44Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
45Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
46Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.