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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Der 1988 in der Türkei geborene Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
3Der Kläger lebte nach seinen Angaben Türkei bis März 1999 in der Türkei und anschließend bis August 2017 in Y.. Im Juni 2009 erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Im Oktober 2015 erteilte die Bezirksregierung Köln dem Kläger die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit im Falle des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit bis zum 6. Oktober 2017. Nach Erkenntnissen der Beklagten ist er seit mindestens Mai 2016 wieder im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit. Mit Schreiben vom 7. September 2017 erklärte der zwischenzeitlich in die Türkei verzogene Kläger gegenüber der Beklagten den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Bundesverwaltungsamt genehmigte den Verzicht und stellte dem Kläger eine Verzichtsurkunde mit Datum vom 26. September 2017 aus, wonach er mit deren Aushändigung die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Die Aushändigung der Urkunde an den Kläger erfolgte am 18. Oktober 2017.
4Mit Schreiben vom 21. April 2018 beantragte der Kläger seine Wiedereinbürgerung unter Beibehaltung der türkischen Staatsangehörigkeit. Er gab an, er sei im August 2017 in den diplomatischen Dienst der Türkei eingetreten. Zuvor habe die Personalabteilung des türkischen Außenministeriums ihn im Bewerbungsverfahren fehlerhaft gedrängt, die deutsche Staatsbürgerschaft abzulegen. Dies habe ihn zur Abgabe seiner Verzichtserklärung veranlasst. Erst im Nachhinein habe er erfahren, dass er hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. Seine Bindungen zu Deutschland bestünden fort. In Deutschland habe er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht und die Schule bis zum Abitur besucht. Anschließend habe er an deutschen Hochschulen erfolgreich ein Bachelorstudium in Politikwissenschaften und das Masterstudium im Studiengang Europastudien abgeschlossen. Bis zu seiner Ausreise sei er auch parteipolitisch aktiv gewesen. Seine Familie lebe in Y.. Sein Freundeskreis befinde sich ebenfalls überwiegend im Bundesgebiet. Die türkische Staatsangehörigkeit wolle er behalten, um den Beamtenstatus nicht zu verlieren und den Diplomatenberuf fortführen zu können. Er beabsichtige, im Europa-Ministerium der Türkei als EU-Experte tätig zu werden und einen positiven Beitrag zu den Beziehungen der Türkei zur EU zu leisten.
5Im Juni 2021 hörte das Bundesverwaltungsamt den Kläger zu einer beabsichtigten Ablehnung des Einbürgerungsantrags an. Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) gehe von dem Regelfall einer Inlandseinbürgerung aus. Eine Einbürgerung von Antragstellern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach § 13 StAG setze daher neben den allgemeinen Voraussetzungen auch ein öffentliches bzw. staatliches Interesse an der Einbürgerung vom Ausland her voraus. Das sei der Fall, wenn die Einbürgerung einen besonderen Vorteil in wirtschaftlicher, rechtlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder politischer Hinsicht für die Bundesrepublik Deutschland darstellen würde. Ein solches Interesse sei hier nicht festzustellen. Es ergebe sich weder aus den dargelegten Bindungen des Klägers noch aus den Umständen seines Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese lägen im Verantwortungsbereich des Klägers, der sich nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit informiert habe. Die Korrektur einer persönlichen Fehlentscheidung liege für sich genommen nicht im öffentlichen Interesse der BRD. Aktuell bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich aus einer Einbürgerung des Klägers politische oder kulturelle Vorteile für die Bundesrepublik Deutschland ergäben.
6Der Kläger machte ergänzend geltend, zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Dienst des türkischen Außenministeriums habe in der Türkei noch der Ausnahmezustand nach dem der Gülen-Bewegung zugeschriebenen Putschversuch geherrscht. Daher und aus Unwissen habe er seinerzeit nicht die Möglichkeit gehabt, Anforderungen des Ministeriums in Frage zu stellen. In Betracht komme eine Aufhebung des Verzichts nach den Regeln der §§ 48, 49 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Über die Rechtsfolgen der Verzichtserklärung sei er nicht vollumfänglich belehrt worden. Vor diesem Hintergrund sei die Verzichtserklärung unwirksam. Ein öffentliches Interesse an seiner Einbürgerung könne auf die mannigfaltigen Beziehungen der Türkei zu Europa sowie zu Deutschland und auf die Nato-Bündnispartnerschaft beider Länder gegründet werden. Er habe sich im Rahmen seiner Tätigkeit als türkischer Diplomat bei zahlreichen Anlässen für die Verständigung und Zusammenarbeit beider Länder eingesetzt. Derzeit sei er als S. an der türkischen Botschaft in P. eingesetzt. Er arbeite auf eine diplomatische Tätigkeit für die Türkei in Deutschland hin. Es liege daher im Interesse Deutschlands, sich seine Loyalität zu sichern und auf der türkischen Seite einen wohl gesonnenen Ansprechpartner zu gewinnen. Die deutsche Kultur sei ein wichtiger Teil seiner Identität. Mit einer Einbürgerung werde zudem dem Grundsatz einer einheitlichen Staatsangehörigkeit der Familie Rechnung getragen. Seine Kernfamilie sei im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erleichtere es ihm, jederzeit Zugang zu seinen in Deutschland lebenden Geschwistern, insbesondere seinem schwerbehinderten Bruder und seiner 2014 geborene Schwester zu haben und diese zu unterstützen.
7Das Auswärtige Amt verneinte am 5. Dezember 2022 ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers. Die dargelegten Verbindungen zu Deutschland höben sich nicht von anderen Fällen ab. Die beruflich gepflegten Beziehungen zu Deutschland führten nicht zu einem anderen Umgang Deutschlands als mit sonstigen ausländischen Diplomaten, die in ähnlicher, nicht herausgehobener Stellung tätig seien. Ein besonderes öffentliches Interesse daran, einen wiedereingebürgerten Deutschen im türkischen diplomatischen Dienst zu haben, werde verneint.
8Mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Einbürgerungsantrag ab. Es hielt daran fest, dass staatliche Interessen, die eine Einbürgerung trotz Auslandsaufenthalts geboten erscheinen ließen, nicht bestünden. Die glaubhaft gemachten Bindungen seien weder für sich betrachtet noch unter Berücksichtigung der weiter vorgetragenen Umstände geeignet, einen Vorteil für die Bundesrepublik Deutschland darzustellen. Die vorgetragenen diplomatischen bzw. außenpolitischen Vorteile im Falle einer Wiedereinbürgerung könnten nicht überzeugen und würden seitens des Auswärtigen Amtes nicht bestätigt. Der Kläger sei als türkischer Diplomat der Türkei zur Treue verpflichtet und unterliege dem Weisungsrecht seines Dienstherrn. Eine wirksame Vertretung deutscher Interessen sei im Rahmen seiner Stellung daher nicht absehbar. Im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit sei auch kein Fehlverhalten, etwa die Verletzung einer behördlichen Beratungspflicht, seitens der Beklagten erkennbar, das eine Wiedereinbürgerung unter dem Aspekt der Wiedergutmachung rechtfertigen könnte. Die Verantwortung für den Verzicht liege vielmehr allein bei dem Kläger. Über die Folgen des Verzichts, d.h. den angestrebten Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, sei er sich erkennbar im Klaren gewesen. Angesichts eng umgrenzter Voraussetzungen für eine zu erteilende Genehmigung eines Verzichts sei es nicht Aufgabe der Behörde, im Verzichtsverfahren die persönlichen Motive der beteiligten Person für den Verzicht abzufragen und zu prüfen. Der Kläger habe zudem nach seiner Verzichtserklärung noch mehr als einen Monat Zeit gehabt, um sich über die Rechtmäßigkeit der Aufforderung seines türkischen Arbeitgebers zu informieren, bis der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit der Urkundenaushändigung wirksam geworden sei. Von einer Person mit seiner Bildung und beruflichen Position wäre dies erwartbar gewesen. Aus diesen Gründen würde auch im Falle eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verzichtsverfahrens eine Aufhebung ausscheiden.
9Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch wiederholte und vertiefte der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er vertrat die Auffassung, dass ein hohes Maß an Bindungen zu Deutschland auch ohne besonderes öffentliches Interesse eine Wiedereinbürgerung rechtfertige. Zudem begründe der diplomatische Status eines Einbürgerungsbewerbers ein staatliches Interesse an der Wiedereinbürgerung, insbesondere wenn die Person, wie er, über wichtige politische oder diplomatische Beziehungen verfüge, die für Deutschland von Bedeutung seien. Die Beklagte habe sich unzureichend mit den sich daraus ergebenden Vorteilen auseinandergesetzt. Das Auswärtige Amt verkenne in seiner knappen Stellungnahme seine starke Verwurzelung mit Deutschland und seine herausgehobene Position, weshalb von einem Ermessensfehlgebrauch auszugehen sei. Die Treuepflicht gegenüber dem türkischen Staat dürfe ihm nicht entgegengehalten werden. Zahlreiche Diplomaten verfügten über eine doppelte Staatsangehörigkeit, ohne dass es zu Interessenkollisionen komme. Dass eine Mitarbeiterin der deutschen Botschaft in Ankara seine Ausführungen zu den Umständen des irrtümlichen Verzichts, der einer unwirksamen Willenserklärung gleichkomme, für glaubhaft gehalten und sich um dessen Rückgängigmachung bemüht habe, habe letztlich zu dem Hinweis des Bundesverwaltungsamts auf die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung geführt.
10Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2023 zurück. Es vertiefte sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, die dargelegten Bindungen des Klägers an Deutschland seien berücksichtigt worden, unterschieden sich jedoch nicht in besonderer Weise von anderen im Ausland lebenden ehemaligen Deutschen. Zudem führe allein das Vorhandensein fortbestehender Bindungen an Deutschland nicht zu einem öffentlichen Interesse an einer Einbürgerung. Ansonsten verlöre § 13 StAG seine Funktion als Ausnahmetatbestand. Das vor der Entscheidung beteiligte Auswärtige Amt habe in Kenntnis des umfangreichen Vortrags des Klägers einen Vorteil, der sich im Falle seiner Einbürgerung aus seiner Diplomatentätigkeit und seinen beruflich gepflegten Beziehungen zu Deutschland ergeben könne, verneint. Das Auswärtige Amt mit seiner Auslandsvertretung im Aufenthaltsstaat habe einen umfangreichen Einblick in die dortigen konkreten Verhältnisse und die Tätigkeit im diplomatischen Dienst der Türkei. An seiner Einschätzung bestünden aus Sicht des Bundesverwaltungsamtes keine Zweifel. Einer ausführlicheren Stellungnahme der zuständigen Auslandsvertretung hätte es nur bedurft, wenn ein staatliches Interesse als Grundvoraussetzung für eine positive Entscheidung vorhanden und noch eine Einschätzung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erforderlich gewesen wäre. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 17. Juni 2023 zugestellt.
11Der Kläger hat am 8. Juli 2023 Klage erhoben.
12Zur Klagebegründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Er meint, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung lägen vor, und das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert, zumindest aber fehlerhaft ausgeübt worden. Die Beklagte habe sich unzureichend mit seinem Einzelfall auseinandergesetzt. Er habe Kontakte in das Auswärtige Amt. Stets habe er die deutsch-türkische Verständigung gefördert. So habe er beispielsweise 2018 bei einem Empfang deutscher Journalisten im türkischen Außenministerium als Vermittler und Dolmetscher fungiert. Bis 2019 sei er im Referat „Nordeuropa“ tätig gewesen. Dabei sei er auch mit den bilateralen Beziehungen zwischen der Türkei und Deutschland befasst worden und habe in engem Kontakt zu seinen Kollegen aus der deutschen Botschaft gestanden. Es werde nicht deutlich, ob die deutsche Auslandsvertretung in Ankara in den Entscheidungsprozess über seinen Einbürgerungsantrag miteinbezogen gewesen sei.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 14. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2023 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern,
15hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Das Bundesverwaltungsamt stütze sich generell auf die Einschätzung der zuständigen Auslandsvertretung, folge dieser jedoch nicht im Einzelfall, wenn eigene hinreichende Erkenntnisse vorlägen. Im konkreten Fall habe das Auswärtige Amt am ehesten beurteilen können, ob es einen Vorteil für Deutschland bedeute, wenn ein türkischer Staatsangehöriger im diplomatischen Dienst der Türkei auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Soweit es hierzu eine Stellungnahme der Botschaft gegeben habe, handle es sich um einen internen Prozess im auswärtigen Dienst. Ein staatliches Interesse an der Wiedereinbürgerung des gegenüber dem türkischen Staat weisungsgebundenen Klägers sei nach wie vor nicht zu erkennen. Auch wenn der Kläger als türkischer Diplomat in den vielfältigen deutsch-türkischen Beziehungen engagiert sei, könne er keine Interessen Deutschlands befördern, die über die Kompetenzen eines im Auslandsdienst tätigen türkischen Beamten (S. in der türkischen Botschaft in P./Katar) hinausgingen, selbst dann nicht, wenn er in herausgehobener Position wäre, was vorliegend nicht der Fall sei. Das wäre jedoch Voraussetzung, um ein öffentliches Interesse Deutschlands an seiner Einbürgerung bejahen zu können.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22Die zulässige Klage ist unbegründet.
23Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 14. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf seine Einbürgerung.
24Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der § 13 Satz 1 StAG. Danach kann ein ehemaliger Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StAG erfüllt. Zwar handelt es sich bei dem Kläger um einen ehemaligen Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Er hat seine deutsche Staatsangehörigkeit durch wirksam erklärten und genehmigten Verzicht gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 StAG i.V.m. § 26 Abs. 1 - 3 StAG mit Aushändigung der Verzichtsurkunde am 18. Oktober 2017 verloren. Für die Wirksamkeit der Verzichtserklärung, die der Kläger in der Absicht abgegeben hat, den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit herbeizuführen, kommt es nicht darauf an, aus welchen Motiven er die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit betrieben hat.
25Auf der Rechtsfolgenseite hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen („können […] eingebürgert werden“) jedoch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insoweit ist die gerichtliche Überprüfung nach § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor.
26Die Einbürgerung eines ehemaligen Deutschen nach § 13 StAG liegt im weiten Ermessen der Einbürgerungsbehörde. Die Ausübung dieses Ermessens orientiert sich daran, ob ein öffentliches bzw. staatliches Interesse an der beantragten Einbürgerung besteht. Dies trägt dem Ausnahmecharakter einer Einbürgerung vom Ausland her Rechnung. Im Grundsatz gilt nämlich, dass ein Ausländer, der eine Einbürgerung beansprucht, sich im Inland niedergelassen haben muss,
27vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 08.Oktober 2021 - 10 K 2085/19 -, juris, Rn. 26; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 06. September 2010 - 12 A 2179/09 -, juris.
28Die Einbürgerung begründet ein mit gegenseitigen Rechten und Pflichten einhergehendes Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Staat. Eine solche Rechtsbeziehung ist im Grundsatz auf die im Staatsgebiet ansässigen Personen ausgerichtet, wobei im Einzelfall ein besonderes Interesse des Staates daran bestehen kann, einer im Ausland lebenden Person die Staatsangehörigkeit zu verleihen,
29vgl. VG Köln, Urteil vom 08.Oktober 2021 - 10 K 2085/19 -, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.
30Nicht ausreichend ist es, wenn - im Sinne einer Negativevidenz - nur keine der Einbürgerung entgegenstehenden öffentlichen Belange feststellbar sind. Die Behörde prüft vielmehr, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist. Dabei findet eine Abwägung mit den persönlichen Interessen der Einbürgerungsbewerberin grundsätzlich nicht statt,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 12 A 1460/10 -, juris, Rn. 3, 8 ff.; VG Köln, Urteil vom 08. Oktober 2021 - 10 K 2085/19 -, juris, Rn. 29 ff.
32Auch wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls bestimmte Umstände für eine Einbürgerung sprechen, darf die Behörde aufgrund ihres weiten Ermessens die Einbürgerung gleichwohl ablehnen, wenn sie aus sachgerechten Gründen zu dem Ergebnis kommt, dass diese nicht im staatlichen Interesse liegt. Dieser weite Ermessensspielraum findet seine Schranken lediglich in den Grundentscheidungen der Verfassung einschließlich der Grundrechte, insbesondere Art. 6 GG, und der sich aus ihnen ergebenden Wertentscheidungen. Liegen gegenläufige Interessen vor, hat die Einbürgerungsbehörde diese abzuwägen und in dem ihr möglichen Umfang einen angemessenen Ausgleich herbeizuführen,
33vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 02. Mai 2001 - 1 C 18.99 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 18. August 1981 - 1 C 185.79 -, juris, Rn. 18; Sachsenmaier, in: HTK-StAR, § 13 StAG, Rn. 69.
34Nach diesem Maßstab ist die ablehnende Ermessensentscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden.
35Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zutreffend wesentlich darauf abgestellt, ob ein öffentliches bzw. staatliches Interesse an einer Einbürgerung des Klägers besteht. Dabei war es nicht fehlerhaft, dass sie die persönlichen Interessen des Klägers sowie die Frage seiner Bindungen an Deutschland nicht zum zentralen Gesichtspunkt für die behördliche Ermessensausübung gemacht oder als das Ermessen als zugunsten des Klägers eingeschränkt gesehen hat. Es ist mit Blick auf die persönlichen Umstände um die betroffene Person allenfalls u.a. die Frage zu stellen, ob eine Einbürgerung auch nach den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person im öffentlichen Interesse erwünscht ist. Ist das der Fall, führt dies jedoch für sich genommen noch nicht insgesamt zur Annahme des erforderlichen öffentlichen Interesses, weil eine Einbürgerung zugleich nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im öffentlichen Interesse erwünscht sein muss.
36Die Beklagte hat das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Einbürgerung des Klägers ohne Rechtsfehler verneint.
37Dem stehen die Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht entgegen. Die Beklagte hat insbesondere die familiären Bindungen des Klägers nach Deutschland im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen angemessen berücksichtigt. Der Schutz der Familie aus Art. 6 GG verlangt nicht, dass die Kontakte des Klägers zu seinen Geschwistern und deren Unterstützung, die er auch bisher besuchsweise aufrechterhalten konnte, in einem Ausmaß zu berücksichtigen wären, dass eine Wiedereinbürgerung zwingend zu erfolgen hätte. Entsprechendes gilt für den Grundsatz der staatsangehörigkeitsrechtlichen Familieneinheit, der maßgeblich auf die Kernfamilie von Ehegatten und minderjährigen Kindern abstellt.
38Die Beklagte hat ein öffentliches bzw. staatliches Interesse an einer Einbürgerung des Klägers auch hinsichtlich der weiteren von dem Kläger vorgetragenen Umstände mit sachgerechten Gründen verneint. Sie hat alle wesentlichen Umstände und dabei insbesondere auch die persönlichen Verhältnisse des Klägers, seinen 18-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die im Wesentlichen in Deutschland absolvierte Schulausbildung und universitären Ausbildung, seine Deutschkenntnisse und den regelmäßigen besuchsweise Kontakt zu den in Deutschland lebenden Familienangehörigen sowie weiteren verwandten und befreundeten Personen in Deutschland berücksichtigt und ist auf dieser Grundlage zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass die vorhandenen Bindungen sich nicht in besonderer Weise von anderen im Ausland lebenden ehemaligen Deutschen unterscheiden. Des Weiteren hat die Beklagte plausibel ausgeführt, warum sie im Zusammenhang mit der beruflichen Stellung des Klägers im diplomatischen Dienst der Türkei und seinem Engagement im Bereich der deutsch-türkischen Beziehungen kein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung sieht. Sie hat sich dabei ausführlich mit dem konkreten Einzelfall beschäftigt und insbesondere auch die eindeutig ein staatliches Interesse verneinende Stellungnahme des Auswärtigen Amtes berücksichtigt. Das Auswärtige Amt ist als die sachnahe Stelle der Beklagten für die Einschätzung einer Tätigkeit eines Einbürgerungsbewerbers für einen ausländischen diplomatischen Dienst und sich daraus ergebender Folgerungen für die Frage eines staatlichen Interesses an seiner Einbürgerung besonders berufen. Für diese Frage kommt es nicht darauf an, inwieweit das Auswärtige Amt Informationen nachgeordneter Stellen im auswärtigen Dienst für seine Einschätzung herangezogen hat. Im Ergebnis wird ein Vorteil, der sich im Falle der Einbürgerung aus der Diplomatentätigkeit des Klägers für die Türkei ergeben würde, nachvollziehbar verneint, da kein Unterschied zu nichtdeutschen Diplomaten in vergleichbaren Positionen gesehen wird. Dass die Beklagte eine Tätigkeit des Klägers im Interesse Deutschlands dabei als durch seine Treuepflicht zu seinem Dienstherrn begrenzt ansieht, begegnet im Rahmen ihres weiten Ermessensspielraums keinen rechtlichen Bedenken. Der Einwand des Klägers, die Treuepflicht für einen fremden Staat dürfe seinem Einbürgerungsbestreben nicht entgegengehalten werden, denn es gebe Diplomaten mit mehreren Staatsangehörigkeiten, greift demgegenüber nicht durch. Er vernachlässigt, dass es nach den o.g. Grundsätzen nicht darauf ankommt, ob der Einbürgerung Belange entgegenstehen, sondern darauf, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht.
39Die Beklagte hat es schließlich ohne Rechtsfehler abgelehnt, den Kläger unter dem Aspekt einer Wiedergutmachung einzubürgern. Insbesondere ist es im Zusammenhang mit seiner gerade auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit abzielenden Verzichtserklärung nicht zu einem Fehlverhalten der Beklagten, etwa der Verletzung einer behördlichen Beratungspflicht, gekommen, die hierzu Anlass geben könnte. Die diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen, in denen die Beklagte sich zudem damit auseinandersetzt, weshalb die im Verantwortungsbereich des Klägers liegenden Umstände, die ihn zu einer Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit bewogen haben, auch ansonsten nicht die Annahme eines staatlichen Interesses an seiner Wiedereinbürgerung rechtfertigen, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
42Rechtsmittelbelehrung
43Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
44Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
45Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
46Beschluss
47Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
4810.000,00 Euro
49festgesetzt.
50Gründe
51Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
52Rechtsmittelbelehrung
53Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.