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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
21. Der wörtlich gestellte Antrag,
3den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2024 (Az.: 8 B 568/24) sowie den Beschluss der Kammer vom 3. Juni 2024 (Az.: 9 L 109/24) abzuändern und die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 353/24 erhobenen Klage hinsichtlich der Ziffern 1. bis 3. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2024 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 6. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Dahinstehen kann, ob der nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthafte Antrag im Hinblick auf die in Ziffer 3. verfügte Räumungsanordnung und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6. bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil sich der streitgegenständliche Bescheid insoweit auf sonstige Weise i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt hat.
6Erledigt ist der Verwaltungsakt dann, wenn und soweit von ihm weitere Verhaltensgebote oder -verbote für Adressaten und Betroffene nicht mehr ausgehen (können), die als solche im Verwaltungsakt vorgesehen sind, bzw. wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 –, juris Rn. 13.
8Demnach kann sich ein auf ein Handeln gerichteter Verwaltungsakt mit der Erfüllung des Gebotes erledigen. Abweichend davon kommt dem Grundverwaltungsakt, der im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt wird, im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahmen eine solche Steuerungsfunktion (Titelfunktion) aber selbst dann zu, wenn mit der Durchsetzung der dem Adressaten auferlegten Pflicht irreversible Tatsachen geschaffen worden sind.
9Vgl. Zur Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 –, juris Rn. 13.
10Vorliegend spricht einiges dafür, dass sich die in Ziffer 3. enthaltene Räumungsanordnung erledigt hat, weil die Antragstellerin ihr ausweislich eigener Angaben und beigefügter Lichtbilder zwischenzeitlich durch Beseitigung des auf ihrem Betriebsgelände befindlichen Abfalllagers nachgekommen ist. Einerseits erweist sich die in Ziffer 3. aufgegebene Handlungspflicht zwar zugleich als Grundlage der ebenfalls angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung vom 30. Oktober 2024, was angesichts der vorstehenden Grundsätze nahelegt, dass sie auch nach ihrer Erfüllung noch rechtliche Wirkung entfaltet. Andererseits bestimmt § 60 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 VwVG NRW, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt. Ob dies dazu führt, dass sich die Zwangsgeldfestsetzung – soweit sie sich auf Ziffer 3. bezieht – ihrerseits infolge nachträglichen Wegfalls der mit ihr für die Antragstellerin verbundenen Beschwer erledigt hat,
11vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 3. November 2016 – 10 A 2181/15 –, NRWE Rn. 15 ff., dies allerdings im konkreten Fall einer eine Unterlassungspflicht konkretisierenden Nutzungsuntersagung wegen vorangegangener Verstöße im Hinblick auf § 60 Abs. 3 Satz 3 VwVG NRW verneinend,
12bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.
13Angesichts des Zwecks der Rechtsschutzvoraussetzungen, die Gerichte nicht durch die Verhandlung und Entscheidung über Fragen zu belasten, für deren gerichtliche Durchsetzung kein Bedürfnis besteht, darf ein Antrag jedenfalls dann aus materiellen Gründen abgelehnt werden, wenn seine Ablehnung als unbegründet einfacher ist als die Prüfung seiner Zulässigkeit.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 1991 – 4 B 190.91 –, juris Rn. 6.
15Insbesondere in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in diesem Fall kein Raum für die Entscheidung über zweifelhafte Zulässigkeitsvoraussetzungen.
16Danach kann die Zulässigkeit des Antrags hier insgesamt unterstellt werden, weil er jedenfalls in Gänze unbegründet ist.
17Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben (Satz 1). Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (Satz 2). Die – hier streitgegenständliche – Abänderungsentscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt demnach voraus, dass ein tatsächlich veränderter Sachverhalt vorliegt, der nachträglich eingetreten ist und dessen Berücksichtigung im Rahmen der ursprünglichen Aussetzungsentscheidung des Gerichts zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
18Daran fehlt es hier.
19Zur Begründung ihres Abänderungsantrages macht die Antragstellerin geltend, sie habe ihren Betrieb zwischenzeitlich so umstrukturiert, dass die gemäß Ziffer 8.12.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV maßgebliche Genehmigungsschwelle einer Lagerkapazität von 100 t und mehr nicht gefährlicher Abfällen nunmehr unterschritten werde. Dies werde namentlich durch bauliche Veränderungen auf dem Betriebsgrundstück sowie die Implementierung von Kontrollmechanismen sichergestellt. Ergänzend hat sie ein nach ihren Angaben bereits umgesetztes Umstrukturierungskonzept vom 11. November 2024 vorgelegt.
20Offen bleiben kann, ob der Vortrag der Antragstellerin bereits deshalb unbeachtlich und ihr Antrag abzulehnen ist, weil es im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 BImSchG maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und nicht diejenige, der gerichtlichen Entscheidung ankommt.
21Vgl. zum aktuellen Streitstand: OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2023 – 8 B 676/23 –, juris Rn. 18 ff.
22Welcher Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach dem materiellen Recht, wobei in der vorliegenden Anfechtungssituation grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist. Wird dagegen ein sog. Dauerverwaltungsakt angefochten, ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, weil die Voraussetzungen für einen solchen Verwaltungsakt während der gesamten Geltungsdauer seiner Regelungswirkung vorliegen müssen. Eine Rückausnahme gilt dann, wenn das Fachrecht besondere Regelungen für die Aufhebung des Dauerverwaltungsaktes vorsieht.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1990 – 1 B 155.90 –, juris Rn. 3 m.w.N.
24Mit Blick hierauf dürfte einiges dafür sprechen, nach der Eigenart der jeweiligen auf § 20 Abs. 2 BImSchG beruhenden behördlichen Anordnung zu differenzieren. So dürfte – angesichts fehlender anderweitiger Vorgaben des materiellen Rechts – bei Anordnungen mit Dauerwirkung namentlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im Falle von einmalig zu befolgenden Pflichten – wozu auch die (allgemeine) Verpflichtung zur Stilllegung und Räumung als solche zählen dürfte – auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen sein.
25So im Ergebnis auch VG Köln, Urteil vom 2. Juli 2009 – 13 K 484/08 –, juris Rn. 43 ff. und 51; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10 Juli 2020 – 8 A 1930/17 –, n.v., Beschlussabdruck S. 2, wonach sich jedenfalls die Reichweite der Regelungswirkung der auf § 20 BImSchG gestützten Ordnungsverfügung als Dauerverwaltungsakt nach dem konkreten Regelungsinhalt der angefochtenen Verfügung und im Übrigen nach materiellem Recht bestimmen soll.
26Die Frage bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, weil sich aus dem Vortrag der Antragstellerin jedenfalls nicht ergibt, dass die Voraussetzungen für die Stilllegungsanordnung gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG – der formell illegale Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage – nachträglich weggefallen wären. Das vorgelegte Umstrukturierungskonzept ist namentlich nicht geeignet, eine nachhaltige Reduktion der Gesamtlagerkapazität ihrer Anlage unter den maßgeblichen Schwellenwert von Ziffer 8.12.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zu belegen.
27Die von der Antragstellerin ins Feld geführten Umstrukturierungsmaßnahmen sehen zunächst vor, dass für die jeweiligen Abfallarten (Bauschutt und Baumischabfälle) zwei Schüttboxen eingerichtet und zudem Sammelbehälter für Rigips, Holz, Kupfer, Zink und Kabel aufgestellt würden. Dabei seien die Grundflächen der Schüttboxen so dimensioniert, dass die dort gelagerten Haufwerke bei einer Maximalhöhe von 3 m ein Gewicht von jeweils maximal 39 t (ausweislich der Tabelle für Baumischabfälle maximal 27 t) erreichen könnten, wobei betriebsbedingt weiterhin von pyramidenförmigen Haufwerken auszugehen sei. Zur Verkleinerung der Betriebsfläche sei im hinteren Grundstücksbereich zudem eine erhebliche Fläche abgetrennt worden. Anhand des „Füllstandes“ der Schüttboxen könne so abgelesen werden, welche Abfallmengen darin vorhanden seien. Zwei weitere Schüttboxen würden für Sand/Kies und zugekauften Mutterboden bereit gehalten, die jeweils keinen Abfall darstellten und bei der Gesamtabfallmenge daher nicht zu berücksichtigen seien. Der Betriebsleiter werde kontrollieren, dass allein zugekaufter und gesiebter Mutterboden in den Schüttboxen gelagert werde.
28Diese Maßnahmen können eine dauerhafte Umstrukturierung des Betriebs der Antragstellerin insgesamt nicht belegen.
29Als gänzlich ungeeignet erweist sich zunächst die Absperrung des etwa 12 m langen und 3 m breiten Bereichs im hinteren Bereich des Betriebsgeländes, welche die zur Abladung von Bauschutt zur Verfügung stehende Fläche verkleinern soll. Diese Maßnahme ist zur Sicherstellung der Einhaltung der 100-Tonnen-Grenze schon deshalb nicht ausreichend, weil die verwendeten Schrankenzaunelemente ohne weiteres entfernt werden könnten. Hierauf hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Antragstellerin in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2024 (Az. 8 B 568/24) bereits ausdrücklich hingewiesen (vgl. Beschlussabdruck, S. 7 f.).
30Dagegen hat die Antragstellerin die zugekauften Systemblocksteine augenscheinlich gerade nicht dazu genutzt, ihre Betriebsfläche nennenswert zu verkleinern, sondern hiermit die rückwärtigen Wände von zunächst vier auf nunmehr fünf Systemblocksteine erhöht. Welchem Zweck diese Erhöhung dienen soll, lässt sich dem Umstrukturierungskonzept der Antragstellerin nicht entnehmen. Dass hierdurch eine Reduzierung der tatsächlich möglichen Betriebsgröße erreicht werden kann, ist auch nicht ersichtlich, weil hierdurch sogar die Bildung höherer Haufwerke ermöglicht wird. Lediglich ergänzend ist insofern anzumerken, dass die Antragstellerin den abgesperrten Bereich ausweislich der dem Umstrukturierungskonzept angehängten Lichtbilder offenbar partiell zur Lagerung von Altreifen nutzt, die in der Tabelle zur Darlegung der Höchstlagermengen der einzelnen Abfallarten keinerlei Erwähnung gefunden haben.
31Auch die Berechnung der in der Tabelle nach Abfallfraktionen aufgeteilten Höchstlagermengen überzeugt nicht, weil die Antragstellerin hierbei stets eine maximale Lagerhöhe der Haufwerke von 3 m angenommen hat, im Rahmen der von der Antragsgegnerin durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen in der Vergangenheit jedoch auch höhere Haufwerke vorgefunden wurden. So betrug die Höhe des Haufwerks mit Baumischabfällen ausweislich der aktenkundigen Feststellungen der Antragsgegnerin sowohl am 16. Oktober 2024 als auch am 14. Dezember 2023 jeweils 4 m. Auch in den von der Antragstellerin im Verfahren 9 L 109/24 vorgelegten Bauunterlagen wird noch eine maximale Schütthöhe von jedenfalls 3,5 m angegeben. Wie die Antragstellerin mit Blick hierauf zukünftig eine Maximalhöhe von 3 m sicherstellen will, ergibt sich aus dem vorgelegten Umstrukturierungskonzept nicht. Berücksichtigt man zudem, dass die maßgeblichen Umrechnungsfaktoren für Baumischabfälle eine Brandbreite aufweisen und je nach konkreter Zusammensetzung auch ein Dichtefaktor von 0,8 t/m³ anzusetzen sein kann, ergibt sich für Baumischabfälle – bei Zugrundelegung einer Lagerhöhe von 4 m – eine tatsächlich mögliche Lagerkapazität von 48 t, was bei Addierung mit den übrigen seitens der Antragstellerin errechneten Höchstabfallmengen für sich genommen bereits zu einer Gesamtlagerkapazität von 103,54 t und damit zu einer Überschreitung der 100-Tonnen-Grenze führt. An dieser Stelle weist die Kammer erneut darauf hin, dass die ggf. zeitweilige unvollständige Auslastung einer Anlage und die damit einhergehende temporäre Unterschreitung der in Anhang 1 der 4. BImSchV festgelegten Grenzwerte für sich genommen noch keine Beschränkung des „tatsächlich möglichen“ Betriebsumfangs nach sich zieht.
32Vgl. Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 13. Aufl. 2023, § 7 Immissionsschutzrecht, Rn. 22.
33Soweit damit auch bei Zugrundelegung pyramidenförmiger Haufwerke (konservativer Ansatz) weiterhin von einer Gesamtlagerkapazität von 100 t und mehr auszugehen ist, kommt es nicht darauf an, ob – wie die Antragsgegnerin meint – angesichts der im Umstrukturierungskonzept vorgesehenen Schüttboxen nunmehr sogar von einer gleichmäßigen Abfalllagerhöhe auszugehen ist.
34Im Übrigen hat die Antragstellerin die Schüttbox zur Begrenzung der Abladefläche für Baumischabfälle bislang offenbar – entgegen ihrer Angaben – nicht einmal vollständig umgesetzt. Es fehlt namentlich die auf der beigefügten Lageskizze eingezeichnete Abtrennung der Schüttbox in Richtung der Geländezufahrt. Dort ist auf den seitens der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 vorgelegten Lichtbildern keine Abgrenzung mit Systemblocksteinen, sondern lediglich ein abgestellter Großcontainer zu erkennen. Dieser kann jedoch schon deshalb keine nachhaltige Verkleinerung der Lagerfläche belegen, weil er – genau wie die Verkehrsbaken – jederzeit abtransportiert oder verschoben werden könnte. Soweit die Antragstellerin ansonsten für die seitliche Einfriedung der Schüttboxen in der Länge jeweils nur zwei Systemblocksteine (ausweislich der Lageskizze mit einer Gesamtlänge von 3,2 m) verwendet hat, dürfte dies außerdem zu kurz sein, um die Haufwerke zu den Seiten hin effektiv einzugrenzen, weil die in der Vergangenheit vorgefundenen Haufwerke in der Regel deutlich tiefer waren.
35Das Umstrukturierungskonzept ist ferner deshalb ungeeignet, eine (dauerhafte) Unterschreitung der 100-Tonnen-Grenze nachzuweisen, weil es hinsichtlich eines maßgeblichen Teils der Betriebsfläche darauf aufbaut, dass dort statt wie bisher als Abfall einzustufender Bodenaushub nur noch gesiebter Mutterboden sowie Sand und Kies zwischengelagert würden. Die sich insofern in einer reinen Absichtserklärung erschöpfende „Umstrukturierung“, verfängt schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin auch bislang bereits – sämtlichen objektiv entgegenstehenden Umständen zum Trotz – beharrlich den Standpunkt vertreten hat, der auf ihrem Betriebsgelände bei allen (!) Inspektionen, teils in großen Mengen vorgefundene Bodenaushub stelle zugekauften Mutterboden dar. Tragfähige Belege hierfür wurden bis heute nicht vorgelegt. Nachgewiesener Mutterboden oder Schüttgüter wurden dagegen bislang bei keiner Vor-Ort-Kontrolle auf dem Betriebsgrundstück vorgefunden. Es ist im Übrigen auch in keiner Weise dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin ihren Containerdienst zwischenzeitlich so umstrukturiert hätte, dass Bodenaushub in ihrem Betrieb nicht mehr anfallen würde. Vielmehr wirbt sie auf ihrer Internetseite unverändert damit, ihren Containerdienst auch für Bodenaushub (sauber und unsauber) sowie Wurzelwerk anzubieten.
36https:// „Bezugsquelle wurde entfernt“; zuletzt abgerufen am 12. März 2025.
37Wo diese Abfallarten zukünftig verbleiben sollen, lässt sich dem Umstrukturierungskonzept nicht entnehmen und wird durch die Antragstellerin auch sonst nicht erläutert.
38Schließlich ist die Zusicherung, der Betriebsleiter werde zukünftig durch umfassende Eingangskontrollen der eingehenden Abfälle sowohl die Einhaltung der 100-Tonnen-Grenze gewährleisten als auch sicherstellen, dass allein Mutterboden in den Schüttboxen gelagert werde, untauglich, eine nachhaltige Umstrukturierung zu gewährleisten. Dies gilt zunächst vor dem Hintergrund, dass es nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht auf die jeweilige tatsächlich genutzte Leistung der Anlage, sondern Art und Größe und den tatsächlich möglichen Betriebsumfang ankommen soll. Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit soll dagegen gerade nicht vom – u.U. wechselnden Verhalten – des Anlagenbetreibers abhängen.
39Vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Juni 2024 – 9 L 109/24 –, n.v., Beschlussabdruck S. 4 f.
40Schon aus diesem Grund ist die „Eingangskontrolle“ für sich genommen grundsätzlich ungeeignet eine relevante Beschränkung des nach § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV maßgeblichen Betriebsumfangs zu bewirken.
41Umso mehr gilt dies vorliegend angesichts des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin, die sich durchweg uneinsichtig sowie offenbar selbst von der rechtskräftigen gerichtlichen Ablehnung ihres Eilantrages zunächst unbeeindruckt gezeigt und ihren Betrieb gleichwohl fortgeführt hat. Dass allein eine „Eingangskontrolle“ die zukünftige Einhaltung der 100-Tonnen-Grenze sicherstellen sollen, wenn die baulichen Gegebenheiten – wie gesehen – weiterhin deren Überschreitung ermöglichen, erweist sich jedenfalls vor diesem Hintergrund als gänzlich unzureichend. So bleibt auch unklar, wen die Antragstellerin fortan als Betriebsleiter einsetzen will und ob es sich hierbei um dieselbe Person handelt, die auch bislang die kontinuierliche Überschreitung der 100-Tonnen-Grenze zu verantworten hatte. Sofern die Antragstellerin in diesem Kontext darauf hinweist, dass die Eingangskontrolle schon deshalb besonders gründlich und gewissenhaft erfolge, weil diese zugleich als Grundlage für die Abrechnung gegenüber ihren Kunden diene, bleibt festzuhalten, dass die Abrechnung gegenüber ihren Kunden auch bislang offenkundig nicht dazu beitragen konnte, der Antragstellerin einen genauen Überblick über die lagernden Abfallmengen zu verschaffen. Hierbei war zudem einzustellen, dass die Antragstellerin die Eingangskontrolle mit Vermerk der konkret eingelieferten Abfallvolumina ausweislich der von ihr eingereichten Eingangslisten jedenfalls seit August 2024 implementiert hat, seitens der Antragsgegnerin am 16. Oktober 2024 jedoch erneut eine signifikante Überschreitung der 100-Tonnen-Grenze, konkret 106,7 t lagernde Abfälle, auf dem Betriebsgelände festgestellt wurden.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
432. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
44Rechtsmittelbelehrung
45Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
46Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
47Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
48Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.