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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der fortdauernden Speicherung von sog. Geldwäsche-Verdachtsmeldungen in Datenbanken der Beklagten.
3Die Klägerin - vertreten durch Herrn W. - erbat mit E-Mail vom 21. November 2022 von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen der Beklagten (im Folgenden auch: FIU [Financial Intelligence Unit]) eine Auskunft über die der FIU vorliegenden Informationen betreffend die Klägerin sowie ihrer Geschäftsführerin Frau B. Z. und ihres Gesellschafters Herrn M. W. als natürliche Personen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Januar 2023 stellte die Klägerin sodann unter Vorlage der hierzu erforderlichen Unterlagen einen Auskunftsantrag nach § 49 GwG.
4Mit Bescheid vom 27. März 2023 lehnte die Beklagte den Antrag vom 5. Januar 2023 unter Berufung auf § 49 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GwG ab, da die Auskunft negative Auswirkungen auf die Durchführung eines anderen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens haben könne.
5Am 21. April 2023 legten die Klägerin sowie Frau B. Z. und Herr M. W. Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. März 2023 ein. Der Ausgangsbescheid sei fehlerhaft, da der in § 49 Abs. 2 Satz 4 GwG zum Ausdruck kommende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur unzureichend beachtet worden sei. Die Klägerin habe erhebliche Schwierigkeiten, Geschäftskonten zu eröffnen. Sie habe diesbezüglich in den letzten neun Monaten mindestens sechs Ablehnungen erhalten. Der Ausgangsbescheid verhalte sich auch in rechtswidriger Weise nicht zur Art des laufenden Ermittlungsverfahrens und insbesondere nicht dazu, ob dieses sich auf eine Straftat nach § 43 GwG beziehe. Letztlich wisse die Klägerin ohnehin bereits von der erfolgten Meldung nach § 43 GwG aus einem Zivilprozess, sodass sich der Schutzgedanke des § 29 GwG erledigt habe.
6Mit Änderungsbescheid vom 19. Mai 2023 ersetzte die Beklagte die zuvor beschiedene Auskunftsverweigerung durch eine Auskunft zu gespeicherten Informationen betreffend die Klägerin sowie Frau Z. und Herrn W.. Hierunter waren auch Informationen zu einer Verdachtsmeldung der E. Bank AG vom 2. Mai 2022, die Anlass für eine operative Analyse vom 4. Mai 2022 (N01) war. Das Löschdatum wurde diesbezüglich mit dem 4. Mai 2027 angegeben und weiter Folgendes niedergelegt: „Unterlagen für die Klärung der Mittelherkunft von Gutschriften die vermutlich Bar Kasseneinnahmen betreffen liegen nicht vor. Das Konto wird im Rahmen des Geschäftszwecks benutzt. Das Geschäft an sich ist risikobehaftet.“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 63-67 der Beiakte 2 Bezug genommen. Die Beklagte führte weiter aus, in Bezug auf die Verdachtsmeldungen betreffend Frau Z. sei durch die Staatsanwaltschaft K. zu den Az.: 509 Js 1719/19 und 505 Js 1408/22 jeweils von der Einleitung eines Verfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO abgesehen worden. Gleiches gelte betreffend Herrn W. zu den Az.: 509 Js 1719/19 und 509 Js 1161/20.
7Mit weiterem Widerspruch vom 14. Juni 2023 beantragten die Klägerin sowie Frau Z. und Herr W. die unwiderrufliche Löschung der im Änderungsbescheid vom 19. Mai 2023 beschriebenen Verdachtsmeldungen. Nach der Einstellung der Verfahren gemäß § 152 Abs. 2 StPO zeige sich, dass sämtliche Vorwürfe unbegründet gewesen seien. Die weitere Speicherung der Verdachtsmeldungen sei daher nicht nachvollziehbar. Es fehle für die Speicherung falscher Informationen die Rechtsgrundlage.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2023 wies die Beklagte den Widerspruch vom 14. Juni 2023 als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Löschung könne sich aus § 37 Abs. 2 GwG ergeben, dessen Voraussetzungen aber nicht vorlägen. Die weitere Verarbeitung der Daten sei rechtmäßig und eine Löschung im Hinblick auf die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der FIU gemäß § 28 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 GwG noch nicht erfolgt. Eine unzulässige Datenspeicherung im Sinne von § 37 Abs. 2 GwG liege nicht vor. Zur Prüfung einer Unzulässigkeit seien die Verdachtsmeldungen selbst, die Ergebnisse der operativen Analyse und der Vortrag der Betroffenen berücksichtigt worden. Falsche Informationen seien nicht gespeichert worden; weder hätten ein Irrtum der zur Verdachtsmeldung Verpflichteten noch unlautere Beweggründe derselben festgestellt werden können. Dass die Verdachtsmeldungen nicht zu einem strafrechtlich erhärteten Verdacht geführt hätten, sei für die Erfüllung der Aufgaben der FIU unerheblich. Die zu der Verdachtsmeldung Verpflichteten hätten keinen Zugriff auf den Datenbestand der FIU.
9Die Klägerin hat am 21. August 2023 Klage erhoben und hat - erfolglos - unter dem Az.: 9 L 1655/23 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
10Die Klägerin führt zur Begründung im Wesentlichen aus, sie habe einen Löschungsanspruch aus § 37 Abs. 2 GwG. Eine Löschungsverpflichtung könne dann bestehen, wenn im Rahmen der operativen Analyse der gemeldete Verdacht auf Geldwäsche ausgeräumt worden sei. Dies sei der Fall. Die Beklagte habe schlicht kein Interesse, ihren Löschpflichten nachzukommen. Dies komme auch in Tätigkeitsberichten aus 2020 und 2021 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit (im Folgenden: Datenschutzbeauftragter) zum Ausdruck. Dieser komme weiter zu dem Ergebnis, dass es für die systematische Erhebung und Auswertung personenbezogener Daten aus öffentlichen Quellen bereits an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle. Das gesamte Geldwäschegesetz sei verfassungswidrig. Die von Verdachtsmeldungen Betroffenen würden hierüber nicht informiert und könnten bei der Ausräumung des Verdachts nicht mithelfen. Weiter sei die Datenverarbeitung, die schon weit unterhalb des strafprozessualen Anfangsverdachts ansetze, besonders eingriffsintensiv. Die wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeit der von Verdachtsmeldungen Betroffenen werde erheblich beschnitten, indem diese - was sich in ihrem Fall zeige - kein Bankkonto mehr eröffnen könnten. Aus diesem Befund folge auch zwingend, dass die Banken auf den Datenpool der FIU Zugriff hätten. Auch der Datenschutzbeauftragte habe diverse datenschutzrechtliche Mängel im Umgang der FIU mit Verdachtsmitteilungen festgestellt, was auf die Verfassungswidrigkeit der Regelungen hierzu hindeute. Der lediglich floskelhaft begründete Bescheid stelle auch zu Unrecht auf § 28 Abs. 1 Nr. 8 GwG ab, der gerade nicht die Massenspeicherung von Daten zulasse. Auch § 29 GwG sei nicht mehr einschlägig, da sich der Geldwäscheverdacht erledigt habe. Der erhebliche Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin sei nach allem nicht gerechtfertigt.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte zu verpflichten, die in dem Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2023 (Az.: N02 von der beschriebenen Verdachtsmeldung unwiderruflich zu löschen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte beruft sich auf die Begründung der angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus, eine pauschale Überführung von Verdachtsmeldungen in den Datenvorrat habe im Falle der Klägerin nicht stattgefunden. Vielmehr sei die etwaige Unzulässigkeit der Verdachtsmeldung im Rahmen der operativen Analysearbeit der FIU geprüft und nicht festgestellt worden. Andernfalls seien die betroffenen Verdachtsmeldungen schon gar nicht an die Strafverfolgungsbehörden abgegeben worden. Die Aufgabenerfüllung der FIU im Sinne von §§ 28, 29 GwG ende nicht mit einer Einstellung des Verfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden. Die FIU habe als „Intelligence-Behörde“ die Aufgabe der Datenspeicherung und Datensammlung. Die weitergehende Nutzung der Daten zu Recherche- und Analysezwecken im Informationspool sei zwingende Voraussetzung für die operative und strategische Analysearbeit. Ziel der Arbeit einer FIU sei gerade, in zunächst vermeintlich irrelevanten, einzelnen Informationsbausteinen Verknüpfungen, Verbindungen oder auch Regelmäßigkeiten zu erkennen, diese aufzubereiten und dadurch zuständige Behörden mit zielgerichtet aufbereiteten relevanten Informationen zu „versorgen“. In diesem Zusammenhang seien auch Meldungen, die entlastende Informationen enthielten, beispielweise, wenn sich der ursprüngliche Geldwäscheverdacht zunächst nicht bestätige, nicht wegen fehlender Erforderlichkeit zu löschen, da auch diese im Rahmen einer späteren Analyse weiterer, mit der ursprünglichen Meldung im Zusammenhang stehender Meldungen in das Analyseergebnis einfließen könnten. Dabei setze sich die FIU durch eine im Falle der Einstellungsentscheidung seitens der Strafverfolgungsbehörden nicht unverzüglich durchgeführte Löschung nicht - wie durch die Klägerin vorgetragen - über die strafrechtlichen Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden hinweg. Sie nehme - wie oben dargelegt - vielmehr hiervon unabhängige eigene Kompetenzen zur Aufgabenerfüllung wahr, die neben den Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden parallel bestünden und ihrem gesetzlichen Auftrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entsprängen, ihr mithin hoheitlich zugewiesen seien. Aussonderungsprüf- und Löschfristen würden von der Beklagten eingehalten und seien der Klägerin auch mitgeteilt worden. Soweit die Klägerin auf Beanstandungen des Datenschutzbeauftragten eingehe, seien diese für den vorliegenden Fall nicht erheblich. Ein Fall der Vorratsdatenspeicherung sei nicht gegeben, da die Speicherung der Daten mit Anlass erfolge. Inwiefern von Seiten der FIU ein Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin vorliege, sei schon nicht nachvollziehbar. Sofortmaßnahmen nach § 40 GwG habe die FIU gegenüber der Klägerin nicht getroffen. Dass die Klägerin keine Verträge mit Banken abschließen könne, sei weder unmittelbar noch mittelbar durch die FIU verursacht. Die FIU teile die erfassten Daten nur mit solchen Stellen, die von Gesetzes wegen als berechtigt normiert seien. Banken könnten unter keinen Umständen Einsicht in die Datenbank der FIU nehmen. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2024 teilte die Beklagte weiter mit, dass die Löschung der Daten veranlasst worden sei, deren Löschfrist im Bescheid mit dem 13. Juni 2024 angegeben worden sei. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 hat der Vertreter der Beklagten mitgeteilt, dass alle Verdachtsmeldungen bis auf N01 von der Beklagten gelöscht worden seien. In der mündlichen Verhandlung hat er dies erneut bestätigt.
16Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
17Entscheidungsgründe
18Die Kammer versteht den zuvor schriftsätzlich angekündigten und entgegen des Versuchs der Hinwirkung auf sachdienliche Anträge in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 3 VwGO) wie protokolliert gestellten Antrag dahin, dass die Klägerin die Löschung sämtlicher ihre Person betreffenden und im Datenbestand der FIU gespeicherten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den Verdachtsmeldungen begehrt, die im Änderungsbescheid vom 19. Mai 2023 genannt werden.
19Die so verstandene Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen - soweit zulässig - unbegründet.
20Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin nach wie vor die Löschung sämtlicher Verdachtsmeldungen bzw. der personenbezogenen Daten abseits der Verdachtsmeldung „N01“ begehrt. Denn mit der genannten Ausnahme fehlt der Klägerin hierfür nach erfolgter Löschung der personenbezogenen Daten durch die Beklagte - die die Löschung mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - das Rechtsschutzbedürfnis.
21Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.
22Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Löschung der im Änderungsbescheid vom 19. Mai 2023 genannten Verdachtsmeldung „N01“ bzw. der darin enthaltenen und ihre Person betreffenden personenbezogenen Daten.
23Ein solcher Löschungsanspruch folgt nicht aus § 37 Abs. 2 GwG. Hiernach löscht die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gespeicherte personenbezogene Daten, wenn die Speicherung dieser Daten unzulässig ist oder die Kenntnis dieser Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
24Eine unzulässige Datenspeicherung liegt in allen Fällen vor, die nicht durch Rechtsnorm oder Einwilligung des Betroffenen gedeckt sind. Der Wegfall der Erforderlichkeit umfasst nach den datenschutzrechtlichen Grundsätzen die Situation, dass die Daten zur Aufgabenerledigung nicht, nicht vollständig oder nicht mehr erforderlich sind. So kann eine weitere Speicherung unzulässig sein, wenn nichts dafür spricht, dass die Daten in Zukunft noch praktische Bedeutung haben und deshalb ausgeschlossen werden kann, dass die vorhandenen Daten die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können. Details dazu werden jeweils in der Errichtungsanordnung (siehe § 39 Absatz 2 Nummer 8 GwG) festgelegt.
25Vgl. BT-Drs. 18/11555, S. 152; Ziegner in: BeckOK GwG, 23. Aufl., Stand: 1. September 2025, § 37 Rn. 5 f.; Barreto da Rosa in: Herzog, GwG, 5. Aufl. 2023, § 37 Rn. 10; Lang in: Zentes/Glaab, Frankfurter Kommentar zum Geldwäschegesetz, 4. Aufl. 2025, § 37 Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 - 11 B 76.93 -, juris Rn. 3.
26Gemäß § 29 Abs. 1 GwG darf die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene Daten verarbeiten, die aufgrund dieses Gesetzes übermittelt, erhoben oder abgefragt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GwG hat die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die Aufgabe der Erhebung und Analyse von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und der Weitergabe dieser Informationen an die zuständigen inländischen öffentlichen Stellen zum Zwecke der Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung solcher Taten. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 GwG obliegen ihr in diesem Zusammenhang die Entgegennahme und Sammlung von Meldungen nach diesem Gesetz sowie die Durchführung von operativen Analysen einschließlich der Bewertung von Meldungen und sonstigen Informationen. Zu den Meldungen nach diesem Gesetz im vorstehenden Sinne zählen die Meldungen von Verpflichteten (darunter Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GwG]) gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 GwG bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungsverdacht, die gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GwG elektronisch erfolgen und gemäß § 29 Abs. 2a Satz 1 GwG automatisiert verarbeitet werden. Die gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 GwG für die automatisierte Datenverarbeitung erlassene Errichtungsanordnung sieht ausschnittsweise vor, dass automatisierte Datenlöschungen grundsätzlich nach folgenden Fristen erfolgen:
27Personenbezogene Daten, die durch die FIU nicht an andere zuständige Behörden nach § 32 Absatz 2 GwG übermittelt wurden, sind drei Jahre nach Beendigung der operativen Analyse automatisch zu löschen.
Personenbezogene Daten, die durch die FIU an zuständige Behörden gemäß § 32 Absatz 2 GwG übermittelt wurden, sind fünf Jahre nach Beendigung der operativen Analyse automatisch zu löschen.
Vgl. hierzu BT-Drs. 19/2263, S. 8 f.
31Das vorstehend geschilderte Normengeflecht zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang von Verdachtsmeldungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 GwG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
32Soweit die Klägerin in erster Linie einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sieht, ist ein solcher tatsächlich nicht gegeben. Die Klägerin geht schon im Ausgangspunkt von der fehlerhaften Prämisse aus, der Inhalt der in der Datenbank der FIU gespeicherten personenbezogenen Daten könne von Banken und anderen Finanzdienstleistern abgerufen oder eingesehen werden. Hierfür findet sich im GwG keine Grundlage; die Beklagte hat diese Möglichkeit zudem nachdrücklich dementiert. In der Folge berührt die Verarbeitung personenbezogener Daten in Gestalt der Speicherung gemäß 29 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 GwG nicht die Berufsfreiheit der Klägerin. Die FIU greift hierdurch weder unmittelbar noch mittelbar in die wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten der Klägerin ein.
33Auch liegt kein verfassungswidriger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor.
34Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG [soweit natürliche Personen betroffen sind i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG]) die Befugnis Einzelner, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Der Schutzbereich ist auf die individuelle Selbstbestimmung Einzelner über ihre personenbezogenen Daten ausgerichtet. Dementsprechend schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor der unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten. Dieser vorgangsbezogene Schutz ist rein prozedural, also keiner Materialisierung nach Stärke der Persönlichkeitsrelevanz zugänglich. So kommt es weder auf die Qualität und Sensibilität der Daten noch auf den Speicherort an. Auch der Umfang der Daten ist nicht von Bedeutung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist vielmehr bei jeder Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe personenbezogener Daten betroffen.
35Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180/23 -, juris Rn. 223 m. w. N.
36Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht.
37Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. August 2006 - 2 BvR 1345/03 -, juris Rn. 69 m. w. N.
38Es mag im Ergebnis offenbleiben, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch juristischen Personen zukommt.
39Vgl. dahingehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. September 2009 - 1 BvR 1636/09 -, juris Rn. 1 und vom 6. März 2014 - 1 BvR 3541/13 -, juris Rn. 32.
40Denn bejahendenfalls ist jedenfalls ein ausgehend vom Vorstehenden durch die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von § 29 Abs. 1 GwG unzweifelhaft gegebener Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Im Rahmen des Geldwäschegesetzes ist - wie vorstehend ausschnittsweise skizziert - für den Bürger klar erkennbar gesetzlich fixiert, was Umfang und Voraussetzung der Datenerhebung im Falle von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen ist.
41Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da er das legitime Ziel der Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung von unter anderem Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsdelikten mit verhältnismäßigen Mitteln verfolgt. Die Klägerin stellt die Verhältnismäßigkeit der Regelungen nicht durchgreifend in Frage.
42Soweit die Klägerin Parallelen zur Vorratsdatenspeicherung zieht und sich hierbei auf Befunde des Datenschutzbeauftragten beruft, stellt sie weder die Erforderlichkeit der Regelungen zur Erreichung der vorgenannten Ziele noch deren Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne durchgreifend in Zweifel. Denn die Vorschriften des Geldwäschegesetzes erlauben keine anlasslose Vorratsdatenspeicherung wie es die Klägerin nahelegt. Vielmehr fordern die Regelungen des Geldwäschegesetzes für die fortdauernde Verarbeitung in Gestalt der Speicherung von personenbezogenen Daten die Zulässigkeit der Speicherung und deren Erforderlichkeit. Eine blinde Speicherung sämtlicher Verdachtsmeldungen der nach § 2 Abs. 1 GwG Verpflichteten erfolgt nach der gesetzlichen Intention gerade nicht, sondern steht unter der Bedingung nähergehender Begutachtung im Rahmen von operativen Analysen. Die Klägerin verweist insofern selbst auf die einschlägige Kommentarliteratur,
43vgl. BeckOK GwG, 23. Aufl., Stand: 1. September 2025, § 37 Rn. 6; Barreto da Rosa in: Herzog, GwG, 5. Aufl. 2023, § 37 Rn. 10,
44die von einer zulässigen Speicherung im Sinne von § 37 Abs. 2 GwG nur dann ausgeht, wenn zumindest (nach einer Erstbewertung) etwas dafür spricht, dass die persönlichen Daten in der Zukunft noch praktische Bedeutung im Hinblick auf die behördlichen Aufgaben haben können. Dieser Umstand zusammengenommen mit den einschränkenden Voraussetzungen an eine Verdachtsmeldung in § 43 GwG führt dazu, dass gerade nicht uneingeschränkt auf Vorrat Daten erhoben werden, sondern anlassbezogen. Soweit der Datenschutzbeauftragte Missstände bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelung gefunden haben mag,
45vgl. BfDI, 30. Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die Informationssicherheit 2021, S. 96 f.,
46stellt dies die Verfassungsgemäßheit des rechtlichen Rahmens nicht in Frage. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Anforderungen schlechthin - auf die gesamte Breite der Anwendungsfälle gesehen - nicht eingehalten werden können. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind die Beanstandungen des Datenschutzbeauftragten in Bezug auf verzögerte Löschungen im Übrigen auch behoben.
47Vgl. BfDI, 33. Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die Informationssicherheit 2024, S. 104 f.
48Auch in Bezug auf die Klägerin hat die FIU die zur Löschung fälligen Verdachtsmeldungen unverzüglich gelöscht, was gegen fortdauernde systematische Schwachstellen spricht. Soweit die Klägerin die Verfassungsgemäßheit der andauernden Datenspeicherung für den Fall in Frage stellt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht eröffnet oder eingestellt wird, greift auch dies nicht durch. Denn es ist nicht zu beanstanden, das gesetzliche Ziel der Vorbeugung von Straftaten ebenfalls im Wege der Verarbeitung bzw. konkret der Speicherung von Daten zu verfolgen, auch wenn die konkreten Daten keinen Anlass zur Ergreifung strafverfolgungsrechtlicher Handlungen gegeben haben mögen. Das Geldwäschegesetz verfolgt ein Zielbündel auf der Schnittstelle zwischen Straftatenvorbeugung und Strafverfolgung (§ 28 Abs. 1 Satz 1 GwG). Es begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken, Daten auch dann zu speichern, wenn sie nur noch Teilzielen dienen können. Es handelt sich hierbei auch nicht um „falsche Daten“, wie es die Klägerin mehrfach betont. Denn die Daten geben wieder, dass nach einer operativen Analyse ein erhärteter Verdacht der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung zu einem gewissen Zeitpunkt in einer gewissen Form bestand. Dieser Umstand wird nicht durch spätere Schlussfolgerungen anderer Behörden (insbesondere der Staatsanwaltschaft) falsch. Insofern wird die Verhältnismäßigkeit der Regelung im engeren Sinne auch dadurch gewahrt, dass gesetzlich keine endlose Speicherung vorgesehen ist, sondern Regelungen zur Speicherungsdauer getroffen werden müssen (§ 39 Abs. 2 Nr. 8 GwG). Die Verhältnismäßigkeit von § 29 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2a GwG ist dementsprechend jedenfalls auch dadurch gewahrt, dass differenzierte Speicherungsfristen für unterschiedlich ausgeprägte Verdachtsstufen in Folge der operativen Analyse vorgesehen werden können.
49Eine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des Geldwäschegesetzes ergibt sich weiter auch nicht daraus, dass die von der Datenverarbeitung durch die FIU Betroffenen hierüber nicht informiert werden. Denn ihnen steht jedenfalls im Wege von § 49 Abs. 1 GwG ein Auskunftsanspruch zu den verarbeiteten Daten zu.
50Auch im Einzelfall begegnet die fortdauernde Datenspeicherung betreffend die Klägerin keinen Bedenken. Soweit nunmehr lediglich noch die Verdachtsmeldung „N01“ mit Löschdatum 4. Mai 2027 in der Datenbank der FIU gespeichert ist, ist hiergegen nichts zu erinnern. Bei der zum Anlass der operativen Analyse vom 4. Mai 2022 genommenen Transaktion handelte es sich um eine solche, die die FIU veranlasst hat, den Sachverhalt gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 GwG an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Ein nach § 32 Abs. 2 Satz 1 GwG geforderter Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer anderen strafbaren Handlung ist dann gegeben, wenn unter Würdigung des Einzelfalles und aller im Rahmen der Analyse hinzugezogenen Informationen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen könnten. Dieser Verdachtsgrad liegt damit noch unterhalb des strafprozessualen Anfangsverdachtes nach § 152 Abs. 2 i. V. m. § 160 StPO, da die Bewertung, ob ein strafprozessualer Anfangsverdachts vorliegt, weiterhin ausschließlich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde obliegt.
51Vgl. BT-Drs. 18/11555, S. 144.
52Hieran knüpft nach der oben auszugsweise wiedergegebenen Errichtungsanordnung im Regelfall eine fünfjährige Speicherung der personenbezogenen Daten an, die unabhängig davon ist, ob es tatsächlich zu einer Strafverfolgung kommt. Es ist entgegen dem Vorbringen im Einzelfall nichts für eine unzulässige Speicherung nach § 37 Abs. 2 GwG ersichtlich. Die Klägerin verkennt in ihrer auf die Kommentarliteratur Bezug nehmenden Argumentation, dass kein Fall gegeben ist, in dem die operative Analyse durch die FIU einen nicht erhärteten Verdacht ergeben hätte. Vielmehr hat die FIU aufgrund der in diesem Einzelfall durchgeführten operativen Analyse die Verdachtsmeldung als stichhaltig angesehen und die Strafverfolgungsbehörden informiert. Diese Einschätzung der FIU, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 GwG für die Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden vorlagen und die der Vertreter der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich und nachvollziehbar erläutert hat, hat die Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellt. Sie hat auch im Übrigen nicht substantiiert vorgetragen und dargelegt, dass die Kenntnis der gespeicherten Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Im Übrigen kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - daneben auch nicht von einem Fall gesprochen werden, in dem nichts dafür spräche, dass die Eintragung in Zukunft noch praktische Bedeutung haben könnte. Denn immerhin handelte es sich bei der noch im Datensatz der FIU vorhandenen Verdachtsmeldung vom 4. Mai 2022 um die dritte an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitete Verdachtsmeldung binnen etwas mehr als zwei Jahren. Ein Verstoß gegen das Gebot der Datenminimierung ist im Einzelfall dementsprechend ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf die vom Datenschutzbeauftragten gerügte Praxis der rechtsgrundlagenlosen Erhebung und Auswertung personenbezogener Daten aus öffentlichen Quellen eingeht, liegt dieser Einwand neben der Sache. Denn um solche Daten aus öffentlichen Quellen geht es hier nicht. Soweit die Klägerin allgemeine Vollzugsdefizite bei der Datenlöschung rügt, sind solche im Einzelfall der Klägerin nicht ersichtlich. Die Beklagte hat unwidersprochen angegeben, die Daten der Klägerin nach Erreichen des jeweiligen Löschdatums unverzüglich gelöscht zu haben. Soweit die Klägerin letztlich rügt, ihr sei aufgrund der Speicherung der Daten ein im Einzelfall unverhältnismäßiger Nachteil in Gestalt verweigerter Kontoeröffnungen bei Banken entstanden, führt auch dies nicht zu einer nunmehr unzulässigen Speicherung. Es ist nach dem Geldwäschegesetz und der behördlichen Praxis der FIU nicht denkbar, dass die Banken die Informationen unmittelbar aus der Datenbank der FIU gewonnen haben könnten. Einen dahingehenden Verdacht untermauert die Klägerin auch schon nicht substantiiert. Weder macht sie genauere Angaben zu ihren Bemühungen, Konten zu eröffnen, noch legt sie hierzu ansatzweise Unterlagen vor.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
55Rechtsmittelbelehrung
56Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
57Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
58Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
59Ferner ergeht - ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter - der
60Beschluss
61Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
625.000,00 Euro
63festgesetzt.
64Gründe
65Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
66Rechtsmittelbelehrung
67Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.