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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung G01 mit der postalischen Lagebezeichnung V.-straße, N02 T.. Die Parzellen werden als Betriebsgelände von der P.V. O. gewerblich genutzt, welche dort ein Werk zur Produktion von „wurde entfernt“ betreibt. Die im Bestand auf den klägerischen Grundstücken vorhandenen Anlagen sind gemäß Nr. 2.14, Spalte 2 des Anhangs zur vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) als „Anlage zur Herstellung von „ wurde entfernt“ mit einer Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Stunde“ genehmigt. Eine im nordöstlichen Bereich auf dem Grundstück der Klägerin befindliche Halle 1 wurde mit Baugenehmigung vom 00. November 0000 – Az. N03 – genehmigt. In den dazugehörigen Auflagen ist eine einzuhaltende Lärmeinwirkung von tagsüber 60 dB(A) auf die Nachbarschaft vorgesehen und werden der Bauherrschaft zur Einhaltung dieser Richtwerte entsprechende Schallschutzmaßnahmen bei der Errichtung der Halle auferlegt. Ferner verbieten die in den Ziffern 22 ff. unter Buchstabe „C. Auflagen“ der Baugenehmigung in Bezug genommenen Auflagen der Gewerbeaufsicht die Aufstellung von „Anlagen zur Herstellung von „wurde entfernt““.
3Das Grundstück Gemarkung G02 grenzt im Osten an das inzwischen im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück Gemarkung G03 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) an, welches seinerseits an der R.-straße anliegt und die Hausnummer 00 erhalten soll.
4Ein Bebauungsplan existiert in diesem Bereich nicht.
5Unter dem 25. Oktober 2021 erteilte die Beklagte dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit maximal zwei Vollgeschossen unter Schaffung ausreichender Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück.
6Eine gegen jenen Vorbescheid erhobene Klage der Klägerin wird unter dem Aktenzeichen 8 K 1342/22 geführt und wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen.
7Das Vorhabengrundstück wurde im Januar 2022 an die Beigeladenen veräußert; die Grundbucheintragung erfolgte am 7. März 2022.
8Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. November 2022 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die am 14. Mai 2022 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Vorhabengrundstück. In den Bauvorlagen wurde nicht auf den Bauvorbescheid vom 25. Oktober 2021 verwiesen. Das Einfamilienhaus mit einer Grundfläche von 11,17 x 8,78 Metern ist mittig auf dem Vorhabengrundstück geplant mit einer umlaufenden rückwärtigen Terrasse. Ein Lärmgutachtachten war den Bauvorlagen nicht beigefügt. Auf eine Anfrage des beteiligten Rhein-Sieg-Kreises als Immissionsschutzbehörde vom 2. August 2022 bei dem Ersteller der im Vorbescheidverfahren vorgelegten Lärmgutachten vom 16. Juni 2021 und 30. September 2021, ob sich durch das Heranrücken der geplanten Bebauung an die Einfahrt auf den klägerischen Grundstücken eine immissionsschutzrechtlich andere Wertung ergebe, teilte dieser mit E-Mail vom 12. September 2022 mit, dass eine Erhöhung der seinerzeit errechneten Werte um ca. 1-2 dB(A) vorzunehmen sei. Die Werte lägen jedoch immer noch unterhalb der in einem Mischgebiet einzuhaltenden Immissionsrichtwerten.
9Die Baugenehmigung vom 7. November 2022 wurde der Klägerin am 17. November 2022 zugestellt.
10Sie hat dagegen am 1. Dezember 2022 Klage erhoben.
11Zur Begründung trägt sie vor, durch das Bauvorhaben werde sie in Gestalt des Gebietserhaltungsanspruchs sowie des Gebots der Rücksichtnahme in eigenen Rechten verletzt.
12Es handele sich um ein faktisches Gewerbe- oder Industriegebiet, in welchem Wohnbebauung nach §§ 8 f. BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB unzulässig sei. Da es sich bei dem Betrieb nicht um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handele, sei dieser in keinem anderen Baugebiet zulässig und präge entsprechend seine Umgebung. Entgegen der Einschätzung der Beklagten handele es sich auch nicht um eine Gemengelage, da eine eindeutige Prägung insoweit vorrangig sei. Zum Bebauungszusammenhang südlich der R.-straße sei noch die S. auf dem Grundstück Q.-straße hinzuzuzählen, während die Wohnbebauungen R.-straße 00 aufgrund des Abstands sowie der bisher vorhandenen Baulücke gerade nicht mehr den Eindruck der Geschlossenheit gemeinsam mit dem klägerischen Grundstück vermittelten. Es drohe ein Umkippen des Gebiets.
13Auch sei das Gebot der Rücksichtnahme durch die heranrückende Wohnbebauung verletzt, die den Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten des auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Betriebs bedrohe. Die Lärmmessungen am 7. und 8. September 2021 für das lediglich im Rahmen des Vorbescheidsantrags vorgelegte Lärmgutachten vom 30. September 2021 seien ohne Kenntnis der Klägerin durchgeführt worden. Da es auch im Bereich der nur etwa zehn Meter von dem zugrunde gelegten Immissionsort entfernten Halle 1, welche neben Büroräumen auch Produktionsabschnitte zum Verdichten von Betonteilen enthalte, bisweilen zu Lärm durch Erschütterungen und Vibrationen komme, seien falsche Annahmen getroffen und unvollständige Schlüsse gezogen worden. An den beiden Tagen der Messung hätten dort keine Produktionsarbeiten stattgefunden, welche jedoch bei Durchführung der Fertigungsschritte die bislang nur knapp unter der Grenze von 60 dB(A) liegenden Werte sicherlich überschreiten würden. Aus diesem Grund gestalteten sich überdies die Bauvorlagen als in nachbarrechtlich relevanter Weise zu unbestimmt entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW.
14Zudem seien die im ursprünglichen Gutachten vom 16. Juni 2021 – welches wiederum allein im Vorbescheidsverfahren vorgelegt worden sei – zugrunde gelegten Literaturwerte fehlerhaft, da die verwendeten Maschinen tatsächlich Schallleistungspegel von 105 dB(A) anstelle der angenommenen 80 dB(A) aufwiesen.
15Die Klägerin legte ihrerseits eine Stellungnahme vom 24. Juni 2022 zur Plausibilitätsprüfung des Lärmgutachtens der Beigeladenen vor. Nach dieser hätten Radlader ständig als Flächenschallquelle berücksichtigt werden müssen statt nur punktuell, habe keine Gleichstellung der nach der Literatur im Schnitt für Blechverarbeitungsfabriken verwandten durchschnittlichen Geräuschwerte erfolgen dürfen und habe ein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit herangezogen werden müssen, welcher beim Einsatz von Betonrüttlern relevant werde. Auch sei der (Mitarbeiter-)Parkplatz im Süden des Betriebsgeländes gänzlich unberücksichtigt gelassen worden.
16Die Klägerin beantragt,
17die den Beigeladenden mit Bescheid vom 7. November 2022 erteilte Baugenehmigung der Beklagten aufzuheben.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie führt aus, es sei von einer faktischen Gemengelage i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB auszugehen, da neben der Betriebsstruktur auf dem klägerischen Grundstück bereits im Bestand Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe vorhanden sei. Etwaige gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende Immissionskonflikte seien durch das Lärmgutachten vom 16. Juni 2021 bzw. 30. September 2021, welches dem Bauvorbescheid beigefügt gewesen sei, ausgeräumt worden.
21Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens, insbesondere das Protokoll des am 8. Januar 2025 erfolgten gerichtlichen Ortstermins, sowie des Verfahrens 8 K 1342/22 nebst jeweils beigezogener Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage hat keinen Erfolg.
25Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. November 2022 ist der Klägerin gegenüber nicht rechtswidrig und verletzt diese nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
26Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.
27Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N.
28Ein Verstoß gegen Regelungen, die zum Schutz der Klägerin als Nachbarin bestimmt sind, liegt nicht vor.
29Das Vorhaben der Beigeladenen, für welches der ihnen erteilte Vorbescheid vom 25. Oktober 2021 keine Bindungswirkung entfaltet (hierzu 1.), ist nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt (hierzu 2.) und verletzt darüber hinaus weder bauplanungs- (hierzu 3.) noch bauordnungsrechtliche (hierzu 4.) nachbarschützende Vorschriften.
301.
31Das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben ist in seiner Gänze auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften zulasten der Klägerin zu überprüfen, da der den Beigeladenen erteilte Vorbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2021, welcher Gegenstand des Klageverfahrens 8 K 1342/22 ist, keine Bindungswirkung entfaltet.
32Zwar entfaltet ein Vorbescheid, der seinem Wesen nach einen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung darstellt und hinsichtlich der durch ihn entschiedenen Fragen einen Teil der Baugenehmigung vorwegnimmt, grundsätzlich Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1996 – 10 A 620/91 –, juris, Rn. 18 f. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 – 4 C 39.82 –, juris, Rn. 8 ff.
34Dies gilt jedoch zum einen nur für bestandskräftige Bauvorbescheide, sodass der Inhalt eines noch nicht bestandskräftigen Vorbescheids in der Baugenehmigung, die insoweit ein Zweitbescheid ist, erneut derart geregelt wird, dass die Behörde den Regelungsgehalt des Vorbescheids ohne erneute Sachprüfung übernehmen und zum Bestandteil der Baugenehmigung machen muss.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 1996 – 11a B 1710/96.NE –, NVwZ 1997, 1006 und Urteil vom 23. April 1996 – 10 A 620/91 –, juris, Rn. 20.
36Zum anderen besteht eine Bindungswirkung jedoch nur insoweit, wie der Regelungsgehalt des Vorbescheids reicht. Der Umfang der Bindungswirkung eines Bauvorbescheids richtet sich entsprechend nach den gestellten Fragen und den zugrundeliegenden Plänen. Die Bindungswirkung erstreckt sich dabei nur auf ein Vorhaben, das inhaltlich dem Bauvorbescheid vollständig entspricht oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweicht. Maßgeblich für die Annahme der Geringfügigkeit einer Abweichung ist, dass die Genehmigungsfrage durch das nachfolgende Bauvorhaben in bodenrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht erneut aufgeworfen wird und der nachfolgende Bauantrag von dem im Vorbescheid zugrundeliegenden Vorhaben nicht in wesentlichen Punkten abweicht.
37Vgl. OVG NRW Urteil vom 23. April 1996 – 10 A 620/91 –, juris, Rn. 22 f., m. w. N.; Schulte B., in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u. a. (Hrsg.), BauO NRW, Stand September 2024, § 77 Rn. 73; vgl. entsprechend für das bayrische Landesrecht Bay. VGH, Beschluss vom 29. April 2019 – 9 ZB 15.2606 –, juris, Rn. 5, m. w. N.;
38Gemessen hieran entfaltet der seitens der Klägerin angefochtene, nicht bestandskräftige Vorbescheid vom 25. Oktober 2021 jedenfalls aufgrund dieses Umstands keine Bindungswirkung, die zur Folge hätte, dass im Rahmen der hiesigen Baugenehmigung die darin festgestellte bauplanungsrechtliche Vereinbarkeit der Wohnbebauung nicht mehr verfahrensgegenständlich wäre.
39Unabhängig davon spricht zudem Überwiegendes dafür, dass auch in inhaltlicher Hinsicht eine Bindungswirkung vorliegend zu verneinen ist, da das nunmehr in den Bauvorlagen eingezeichnete Bauvorhaben eine andere Position und Anordnung im Verhältnis zu den geplanten Nebenanlagen auf dem Vorhabengrundstück im Vergleich zu den Bauvorlagen im Vorbescheidsverfahren aufweist. Die im Verhältnis zur Bauvoranfrage veränderte Position des Baukörpers auf dem Vorhabengrundstück bewirkt insbesondere im Hinblick auf die hier relevanten Fragen der diesen betreffenden Geräuschimmissionen, die vom benachbarten Grundstück der Klägerin und dem darauf befindlichen Gewerbebetrieb ausgehen, eine unterschiedliche Betrachtung und wirft baurechtlich relevante Fragen neu auf.
402.
41Die Baugenehmigung gestaltet sich nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise als zu unbestimmt entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW.
42Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennbar sind, damit der Bauherr die gesamte Bandbreite der für ihn legalen Nutzung und Dritte das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 10 B 944/20 –, juris Rn. 11, m. w. N.
44Lässt sich einer Baugenehmigung – wie der hier den Beigeladenen zu Wohnzwecken erteilten – klar und unzweideutig zu entnehmen, welche Nutzungen des Vorhabengrundstücks sie ermöglicht, sind die dahingehenden Regelungen für einen Nachbarn zweifelsfrei erkennbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die von einer benachbarten klägerischen Nutzung ausgehenden Immissionen in der Baugenehmigung keine Berücksichtigung gefunden haben. Dies ist für deren Bestimmtheit schon deshalb nicht erforderlich, weil es sich bei dem Vorhaben selbst nicht um einen emittierenden Betrieb handelt, sondern um ein Wohnhaus. Immissionen gehen hier allein von dem benachbarten klägerischen Betrieb aus. Ob ein Nachbar im Hinblick auf die von seinem Betrieb ausgehenden Immissionen eine hinzutretende Wohnnutzung hinzunehmen hat, ist jedoch keine Frage der Bestimmtheit der diesbezüglichen Baugenehmigung, sondern des Rücksichtnahmegebots (vgl. hierzu unter 3b.).
45Für eine vergleichbare Situation OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2023 – 10 B 645/23 –, juris, Rn. 7.
463.
47Dem Bauvorhaben stehen bauplanungsrechtliche drittschützende Vorschriften nicht entgegen. Die Baugenehmigung verstößt weder gegen den Gebietserhaltungsanspruch (hierzu a.) noch das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Klägerin (hierzu b.).
48a.
49Die Klägerin kann nicht mit Erfolg eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs rügen.
50Der Gebietserhaltungs- bzw. Bewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3, §§ 2 bis 14 BauNVO) oder in einem „faktischen“ Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, §§ 2 bis 14 BauNVO) liegen, das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die in dem Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Der Anspruch beruht auf der drittschützenden Wirkung, die eine Baugebietsfestsetzung in einem Bebauungsplan bzw. § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung gegenüber den Eigentümern aller Grundstücke im (faktischen) Baugebiet haben. Diese Schutzwirkung ist auch bei einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet nicht vom Planungswillen der Gemeinde abhängig, sondern gesetzlich vorgegeben. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ermächtigt nur zu einer im genannten Umfang drittschützenden Baugebietsfestsetzung. Diese Auslegung der Ermächtigungsgrundlage bzw. von § 34 Abs. 2 BauGB ist geboten, weil die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Die dem Einzelnen auferlegten Beschränkungen bei der Nutzung seines Grundstücks erscheinen deswegen gerechtfertigt, weil die Nutzung der anderen Grundstücke im Gebiet in derselben Weise beschränkt ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer – unabhängig davon, ob er tatsächlich beeinträchtigt ist – das Recht, sich gegen eine „schleichende Umwandlung“ des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen.
51Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 14. Juli 2006 – 1 BV 03.2179 u. a. –, juris, Rn. 30, m. w. N.; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 24. April 2013 – 8 K 5086/12 –, juris, Rn. 32 ff.
52§ 34 Abs. 2 BauGB besitzt daher grundsätzlich nachbarschützende Qualität. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich- rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets – und vergleichsweise jener nach § 34 Abs. 2 BauGB – geht weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO. Dieser setzt voraus, dass der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. Auf die Bewahrung der Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch jedoch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn. Trifft es zu, dass ein Vorhaben hiernach objektiv-rechtlich unzulässig ist, kann sich der Nachbar hierauf berufen, ohne dass es weiterer Feststellungen zur konkreten Unzumutbarkeit der durch das geplante Vorhaben ausgelösten Wirkungen bedarf.
53Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 4 B 51.96 –, juris, Rn. 10.
54Ausgehend hiervon scheidet die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs aus, da es sich bei der maßgeblichen Umgebung, die das Gericht in dem gesamten von Uferstraße in Norden und Osten, Hauptstraße im Süden sowie R.-straße und Im Kleefeld im Westen abgegrenzten Bebauungszusammenhang sieht, um eine faktische Gemengelage handelt. In einer derartigen Gemengelage ist ein Gebietsgewährleistungsanspruch allerdings von vornherein nicht gegeben.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2024 – 7 A 1268/22 –, juris, Rn. 38 f. unter Verweis auf Urteil vom 10. März 2016 – 7 A 409/14 –, juris, Rn. 29ff.
56Die maßgebliche nähere Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB ist infolge des Eindrucks, den die bei der Ortsbesichtigung anwesenden Kammermitglieder gewonnen und anhand von Lichtbildern sowie Kartenmaterial den übrigen Mitgliedern der Kammer in der Beratung vermittelt haben, in dem vorgenannten Rahmen zu ziehen.
57Die für die Beurteilung des faktischen Gebietscharakters i. S. d. § 34 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebungsbebauung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene mit in den Blick zu nehmen. Es darf dabei nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in unmittelbarer Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf das Vorhabengrundstück einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung und damit die nähere Umgebung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls.
58Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2024 – 7 A 1268/22 –, juris, Rn. 50 f., m. w. N.
59Die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien ist hierbei jeweils gesondert abzugrenzen. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. So ist bei der Bestimmung bspw. des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen als bei der Ermittlung des Gebietscharakters.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris, Rn. 7, m. w. N.
61Vor diesem Hintergrund waren die eine größere Fläche erfassenden Gebietsgrenzen in Bezug auf die hier relevante Gebietsart derart weit zu ziehen. Das aus einer Vielzahl an Flurstücken bestehende klägerische Grundstück mit einer zweifellos großen Flächenausdehnung stellt hierbei jedoch keinen für sich abgeschlossenen Gebietstypus dar, sondern erscheint in die sich unmittelbar nördlich und östlich anschließende kleinteiligere Wohnbebauung eingebettet und zu dieser zugehörig. Insbesondere entfalten die R.-straße und der Buschberg aufgrund ihrer schmalen Ausmaße keine trennende Wirkung, sondern wirken im Gegenteil als verbindendes Element zwischen den auf beiden Straßenseitigen jeweils vorhandenen Bebauungen in Form der Büro- und Produktionshallen auf dem klägerischen Grundstück, der Räumlichkeiten der N. sowie der jeweils vorhandenen Wohnbebauung. In Ansehung der Begebenheiten vor Ort trägt insbesondere der aus den Bebauungen R.-straße 00 bestehende Abschnitt dazu bei, die direkt südwestlich hieran anschließende gewerbliche Nutzung auf dem klägerischen Grundstück mit der weiteren Wohnbebauung im Norden und Osten zu verbinden, da aus jedem Blickwinkel von der R.-straße und dem Buschberg diese jeweiligen verschiedenen Nutzungsarten stets gemeinsam wahrzunehmen waren. Das bislang unbebaute Vorhabengrundstück konnte demgegenüber nicht zu einer abgrenzbaren Wahrnehmung des A. in der Art führen, dass lediglich diese beiden Grundstücke sich merklich von der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung R.-straße 00 absetzen würden. Die das klägerische Grundstück umgebenden Freiflächen in Form der Flurstücke 00 (also das Vorhabengrundstück),00 sowie 00-00 setzen aufgrund ihrer verhältnismäßig geringen Abmessungen keinen solchen „Ring“ um den A., dass dieser eine wahrnehmbare Abtrennung von der ansonsten dicht herangesetzten vorhandenen Wohnbebauung erfährt. Infolge des direkten Aufeinandertreffens von jedenfalls gewichtiges Störpotential beinhaltender gewerblicher Nutzung mit Wohnnutzung ergibt sich die Eigenschaft einer tatsächlichen Gemengelage i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB.
62Ähnlich auch Hess. VGH, Beschluss vom 15. Oktober 2004 – 3 TG 2938/04 –, juris, Rn. 2 (zu einer durch Aufeinandertreffen von Kfz-Betrieben und Wohnbebauung bedingten Gemengelage).
63Ein anderes Ergebnis ließe sich auch daraus nicht erzielen, wenn man den A. auf dem klägerischen Grundstück aufgrund der flächenmäßigen Ausmaße und dominanten Prägewirkung als eigenständiges faktisches Gewerbe- oder Industriegebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 bzw. § 9 BauNVO betrachten würde. Denn in diesem Fall kann eine faktische Grenzziehung zwischen aufeinandertreffenden Nutzungsarten nur zu einer isolierten Betrachtung des Betriebsgeländes einerseits und der im Übrigen vorhandenen – vorwiegenden – Wohnnutzung jenseits dessen – inklusive des Vorhabengrundstücks – andererseits erfolgen; Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit nur des Vorhabengrundstücks zu dem derartigen faktischen Gewerbe- oder Industriegebiet in Form des Betriebsgrundstücks sind in Anbetracht der zuvor geschilderten örtlichen Begebenheiten nicht gegeben. In einer solchen Situation des Aufeinandertreffens eines faktischen Gewerbe- oder Industriegebiets mit einem faktischen Allgemeinen oder sogar Reinen Wohngebiet kommt ein Gebietserhaltungsanspruch nicht in Betracht. Denn ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht grundsätzlich nicht. Ein Gebietserhaltungsanspruch zu Gunsten plangebietsexterner Grundeigentümer kommt nur in Betracht, wenn, was in der Praxis der Ausnahmefall sein wird, Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen. Dieser Sonderfall ist in faktischen Baugebieten nicht denkbar. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich insoweit (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.
64Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2013 – 4 B 48.12 –, juris, Rn. 5 und vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, juris, Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2009 – OVG 10 S 17.08 –, juris, Rn. 11.
65b.
66Die Baugenehmigung verstößt auch nicht als heranrückende Wohnbebauung gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.
67Das Rücksichtnahmegebot findet im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB als Teil des nach Satz 1 dieser Vorschrift maßgebenden Einfügungsgebots Anwendung. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt deshalb wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. In Bereichen, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Dies führt nicht nur zu einer Verpflichtung desjenigen, der Beeinträchtigungen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Beeinträchtigungen aussetzt. Nicht nur Vorhaben, von denen Beeinträchtigungen ausgehen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BauNVO), sondern auch solche, die an eine emittierende Anlage heranrücken und sich deren störenden Einwirkungen aussetzen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BauNVO), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – 4 C 20.94 –, juris, Rn. 21.
69Eine heranrückende Wohnbebauung bzw. eine sonstige heranrückende immissionsempfindliche Nutzung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, im Vergleich zu der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss.
70Das Maß der danach gebotenen Rücksichtnahme und die Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn werden grundsätzlich allgemein durch das Bundesimmissionsschutzgesetz mit Wirkung auch für das Baurecht bestimmt. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Lärmemissionen, die von einer gewerblichen Nutzung ausgehen bzw. solche, die auf das genehmigte Vorhaben einwirken, sind anhand der auf der Grundlage des § 48 BImSchG ergangenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu bewerten. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.
71Der emittierende Betrieb muss nur dann mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen, wenn der hinzutretenden Bebauung nur ein geringeres Maß an Immissionen zumutbar ist, als bisher von ihm ausgehen durften. Dies setzt in aller Regel voraus, dass für beide unterschiedliche Immissionsrichtwerte gelten, es also dazu kommen kann, dass die für die hinzutretende Bebauung geltenden Immissionsrichtwerte überschritten werden, während der emittierende Betrieb die für ihn geltenden Werte einhält. Gelten dagegen für den Betrieb und die hinzutretende Bebauung dieselben Immissionsrichtwerte, etwa weil sie sich im selben Gebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung befinden, sind der hinzutretenden Bebauung die Immissionen grundsätzlich zumutbar. Überschreitet der Betrieb die Immissionsrichtwerte der TA Lärm und verstößt er damit ggf. auch gegen entsprechende Nebenbestimmungen seiner Bau- oder Betriebsgenehmigung, drohen ihm zwar möglicherweise Beschränkungen, jedoch nicht aufgrund der hinzutretenden Bebauung.
72Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2023 – 10 B 645/23 –, juris, Rn. 9 ff., m. w. N.
73Gemessen hieran drohen dem Betrieb auf dem Grundstück der Klägerin keine nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen durch das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen.
74Aufgrund des bereits im Bestand ohne das hinzutretende Vorhaben vorhandenen dichten Nebeneinanders von Wohn- und gewerblicher Nutzung gelten für beide Grundstücke und ihre Nutzungen Immissionsrichtwerte in der bestehenden Gemengelage. Diese Vorprägung, die den gewerblichen Betrieb der Klägerin ohnehin trifft und in Anlehnung an Nr. 6.7 TA Lärm einen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tagsüber zur Folge hat (hierzu aa.), wird durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht geändert (hierzu bb.).
75aa.
76Für den Betrieb auf dem klägerischen Grundstück gilt bereits im Bestand ein Immissionsrichtwert in der bestehenden immissionsschutzrechtlichen Gemengelage von aufeinandertreffender gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung von 60 dB(A) entsprechend Nr. 6.7 Sätze 1 und 2 TA Lärm.
77Bei Gebieten und Anlagen, für die keine planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen, bestimmt sich das zumutbare Lärmschutzniveau entsprechend den für die Gebietsklassen gemäß Nr. 6.1 TA Lärm festgesetzten Immissionsrichtwerten. Maßgeblich hierfür ist der Gebietscharakter im Einwirkungsbereich der Anlage. Das ergibt sich aus der anlagenbezogenen Sicht des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Dem entspricht, dass die genannten Regelwerke auf die Schutzwürdigkeit der bauplanungsrechtlichen Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage abstellen.
78Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 7 B 1.06 –, juris, Rn. 3.
79Grundsätzlich richtet sich also der „immissionsschutzrechtliche Gebietstyp“ gemäß Nr. 6.6 Satz 1 TA Lärm nach dem in einem Bebauungsplan niedergelegten bauplanungsrechtlichen Gebietstyp. Gebiete, für die keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan bestehen, sind nach Nummer 6.1 entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen (Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm).
80Die Grenzen der näheren Umgebung, die für die Beurteilung der gebietstypischen Schutzbedürftigkeit zu ziehen sind, sind hierbei – wie in der rein bauplanungsrechtlichen Beurteilung – nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen Situation zu bestimmen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den immissionsschutzrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
81Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, juris, Rn. 46, m. w. N. (zur näheren Umgebung nach der bodenrechtlichen Beurteilung).
82In Gemengelagen können diese Werte nach Nr. 6.7 Satz 1 TA Lärm auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Dabei sollen nach Nr. 6.7 Satz 2 TA Lärm die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht überschritten werden. Das Wort „sollen“ schließt eine Überschreitung nicht aus, sondern lässt sie ausdrücklich zu.
83Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 – 4 BN 18.18 –, juris, Rn. 57.
84Ausgehend hiervon ist in Anwendung der Nr. 6.7 TA Lärm der vorgenannte Immissionsrichtwert von 60 dB(A) angemessen. Bei der Ermittlung der für die aneinandergrenzenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte ist für die Betriebsanlagen der Klägerin in Anlehnung an die in §§ 3 ff. BauNVO aufgeführten Baugebiete entsprechend die Schutzwürdigkeit jedenfalls eines Gewerbegebiets i. S. d. § 8 BauNVO anzunehmen mit einem Immissionsrichtwert von 65 dB(A) nach Nr. 6.1 Buchst. b) TA Lärm tagsüber. Diese immissionsschutzrechtliche Gebietszuordnung des (insoweit isoliert betrachteten) Betriebs auf dem klägerischen Grundstück folgt aus dem Nebeneinander von großflächigem Fertigungsbetrieb und Anlagen für kirchliche Zwecke sowie umgebender Wohnbebauung, welche eine solche Störkraft eines in anderen Baugebieten unzulässigen Gewerbebetriebs i. S. d. § 9 Abs. 1 BauNVO ausschließen. Demgegenüber kommt dem Vorhabengrundstück immissionsschutzrechtlich im Ansatzpunkt die Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebiets i. S. d. § 4 BauNVO mit einem Immissionsrichtwert von 55 dB(A) nach Nr. 6.1 Buchst. e) TA Lärm tagsüber zu. Jene immissionsschutzrechtliche Gebietszuordnung folgt aus der Belegenheit inmitten einer Vielzahl von Wohnnutzungen, aber auch der N., eines Gebäudes ausschließlich zur Nutzung freier Berufe in Form eines Dentallabors, eines nicht störenden Gewerbebetriebs (Kleinbauunternehmer) sowie der deutlich wahrnehmbaren geräuschbedingten Vorbelastung durch die benachbarte Autobahn, die Bahntrasse und – nicht zuletzt – den A. auf dem klägerischen Grundstück,, was den Schutzgrad eines reinen Wohngebiets ausschließt.
85Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – 4 C 20.94 –, juris, Rn. 22 f.
86Infolge der im Bestand vorhandenen Gewerbenutzung auf dem Grundstück der Klägerin orientiert sich die Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm an einer Erhöhung der dadurch vorbelasteten umgebenden Wohnbebauung, welche in der Gesamtbetrachtung eine immissionsschutzrechtliche Schutzwürdigkeit vergleichbar einem Mischgebiet mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tagsüber rechtfertigt.
87bb.
88Hiervon ausgehend drohen dem Betrieb auf dem klägerischen Grundstück keine nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen durch das Vorhaben. Ein derartiger Immissionswert von 60 dB(A) ist dem Betrieb schon durch zahlreiche bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigung in Form von Auflagen vorgegeben. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin ins Feld geführte Produktionshalle 1, welche im unmittelbaren Grenzbereich zum Vorhabengrundstück gelegen ist.
89Die diesbezügliche Baugenehmigung vom 00. November 0000 – Az. N03 – schreibt in den dazugehörigen Auflagen eine einzuhaltende Lärmeinwirkung von tagsüber 60 dB(A) auf die Nachbarschaft vor und erlegt der Bauherrschaft zur Einhaltung dieser Richtwerte entsprechende Schallschutzmaßnahmen bei der Errichtung der Halle auf. Ferner verbieten die in den Ziffern 22 ff. unter Buchstabe „C. Auflagen“ der Baugenehmigung in Bezug genommenen Auflagen der Gewerbeaufsicht die Aufstellung von „„wurde entfernt““. Ausweislich des seitens der Beklagten übersandten Lageplans der Hallen auf dem klägerischen Grundstück und in Übereinstimmung mit der Genehmigung als „Werkhalle mit Büro und Umkleideräumen“ handelt es sich hierbei auch um die in Rede stehende und seitens der Klägerin in Bezug genommene Produktionshalle 1 in unmittelbarer Grenznähe zum Vorhabengrundstück. Eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation der Klägerin sowohl im Hinblick auf den Bestand des Betriebs als auch auf Entwicklungsmöglichkeiten ist vor diesem Hintergrund infolge des Wohnbauvorhabens der Beigeladenen nicht zu erkennen.
90Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2023 – 10 B 645/23 –, juris, Rn. 15 ff.
91Darüber hinaus belegt auch die seitens der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholte Stellungnahme des Erstellers der von den Beigeladenen im Vorbescheidsverfahren vorgelegten Immissionsgutachten vom 16. Juni 2021 und 30. September 2021, dass auf dem Vorhabengrundstück der maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) für eine hinzutretende Wohnbebauung auch in Ansehung der Standortänderung eingehalten wird. Dass diese Stellungnahme nicht mit Zugehörigkeitsvermerk versehener Bestandteil der Baugenehmigung ist und seitens der Beigeladenen auch keine erneuten Lärmgutachten vorgelegt wurden, führt wie eingangs bei der Bestimmtheit ausgeführt nicht zu einem Mangel der Baugenehmigung; vielmehr dienen derartige Gutachten in einer derartigen Konstellation der Plausibilisierung gegenüber der Genehmigungsbehörde hinsichtlich der eingehaltenen Lärmimmissionen zur Verhinderung ungesunder Wohnverhältnisse.
92Vgl. zur fehlenden Notwendigkeit eines Lärmgutachtens in einer solchen Situation auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2023 – 10 B 645/23 –, juris, Rn. 18.
93Nach der eingeholten Stellungnahme des Gutachtenerstellers im Verwaltungsverfahren sowie der Anhörung desselben in der mündlichen Verhandlung liegt der zu erwartende Lärmpegel auf dem Vorhabengrundstück unterhalb des Immissionsrichtwertes von 60 dB(A). Nach der Stellungnahme per E-Mail vom 12. September 2022 ist der berechnete Messwert des Gutachtens vom 16. Juni 2021 sicherheitshalber aufgrund des veränderten Standorts des Vorhabens um maximal 2 dB(A) zu erhöhen und hält auf Grundlage der berechneten Werte den an einem Mischgebiet orientierten Immissionsrichtwert noch immer ein. Soweit die Klägerin Einwendungen durch die ihrerseits vorgelegte Plausibilitätsprüfung vom 24. Juni 2022 gegen jenes auf Grundlage einer Berechnung erstellte Gutachten vom 16. Juni 2021 geltend macht, verfangen diese im Ergebnis nicht. Denn diese richten sich nicht gegen das dieses insoweit überholende, auf Messungen beruhende Gutachten vom 30. September 2021. Bei jenen Messungen war der Immissionsort im Sinne auf der sicheren Seite liegender Ergebnisse bereits so gewählt, dass zu Ungunsten des Vorhabens nicht der nach der TA Lärm ausreichende Messort eines halben Meters vor einem geöffneten Fenster als Bezugspunkt genommen wurde, sondern ein Punkt direkt an der Grundstücksgrenze und damit näher an den maßgeblichen Immissionen des Lieferverkehrs und des Produktionsbetriebs auf dem klägerischen Grundstück.
94Ausgehend davon sind unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters zu diesen Zusammenhängen in der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte für eine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 60 dB(A) auch im Hinblick auf den geänderten Vorhabenstandort im Rahmen der Baugenehmigung damit nicht ersichtlich, zumal die Klägerin solche gegenüber der erfolgten Messung und des diesbezüglichen Gutachtens vom 30. September 2021 nicht substantiiert vorgebracht hat. Dass die beiden Messtage des 7. und 8. September 2021 ungeeignet für eine umfassende Immissionsbewertung gewesen sein sollen, hat die Klägerin hinsichtlich eines in der benachbarten Halle 1 vermeintlich unterbliebenen Produktionsbetriebes lediglich pauschal behauptet. Substantiierte Anhaltspunkte für einen gänzlich unterbliebenen bzw. vom herkömmlichen Regelbetrieb abweichenden Produktionsbetrieb in Halle 1 an jenen beiden Tagen, einem Dienstag und Mittwoch, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch ersichtlich, zumal die Messtermine im Vorfeld mit dem Produktionsleiter des Betriebs seitens des Gutachters abgestimmt waren und die dortige Aufstellung von Maschinen zur Zementverarbeitung durch etwa Rütteln oder Vibrieren durch die Baugenehmigung vom 28. November 1972 zudem untersagt ist.
95Weitere Einwendungen aus der Plausibilitätsprüfung vom 24. Juni 2022 gegen in der Berechnung nicht berücksichtigte Faktoren wie bspw. den Pkw-Mitarbeiterparkplatz, zu gering angesetzte Literaturwerte für einzelne Maschinen sowie eine etwaige Abschirmwirkung des Bürotraktes (welche ausweislich des Gutachtens vom 16. Juni 2021 jedoch auch rechnerisch nicht zugrunde gelegt wurde), lassen sich auf das Gutachten vom 30. September 2021 gerade nicht übertragen. Insoweit hat der in der mündlichen Verhandlung befragte Gutachtenersteller plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass sämtliche tatsächlich vorhandenen Geräusche – insbesondere betriebener Maschinen sowie an- und abfahrender Pkw sowie Lkw – in die Messungen eingeflossen sind. Außerdem sind danach impulshaltige Geräusche durch die Mess- und Verarbeitungssoftware automatisch berücksichtigt worden, während Tonhaltigkeiten an beiden Messtagen nicht festgestellt und deshalb entsprechende Zuschläge nicht vergeben worden sind. Die Kammer sieht auf Grundlage der Angaben des Gutachtenerstellers insbesondere keinen Grund, an dem Vorgehen nicht vergebener Zuschläge für Tonhaltigkeit zu zweifeln, da dieser überzeugend darstellte, an keinem der beiden Messtage derartig lästige und die für eine Tonhaltigkeit charakteristische Geräusche in Form von z. B. brummenden, heulenden, singenden, kreischenden oder pfeifenden Tönen,
96vgl. zur Definition der Tonhaltigkeit OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 – 7 A 2140/00 –, juris, Rn. 127 ff.,
97wahrgenommen zu haben, die einen dahingehenden Zuschlag gerechtfertigt hätten. Auch weitere Zuschläge aufgrund tieffrequenter Geräusche und sekundären Luftschalls, wie sie die Klägerin befürchtet, sind nach dem System der TA Lärm zum einen, wie der Gutachtenersteller ausführte, kaum bis nicht berücksichtigungsfähig. Zum anderen ist ein dahingehendes Gefahrenszenario ausgehend von dafür seitens der Klägerin zuvorderst benannter Quelle in Form von Verdichtungsmaschinen in Halle 1 insoweit nicht zu befürchten, als die Baugenehmigung vom 28. November 1972 das Aufstellen entsprechender Maschinen wie bereits erwähnt erheblich einschränkt bzw. insgesamt verbietet.
984.
99Dass die angefochtene Baugenehmigung die Klägerin in ihren sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden subjektiven Rechten verletzen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
100Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Sachantrag gestellt haben und damit wegen der Regelung in § 154 Abs. 3 VwGO auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind.
101Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und Satz 2 sowie § 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
102Rechtsmittelbelehrung
103Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
104Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
105Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
106Beschluss
107Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10830.000,00 Euro
109festgesetzt.
110Gründe
111Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 7 Buchst. b des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019.
112Rechtsmittelbelehrung
113Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.