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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.
3Der Antragstellerin fehlt nicht bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil – wie sie meint – ihre vormalige Aufnahme in den Krankenhausplan von dem Bescheid vom 16. Dezember 2024 unberührt geblieben wäre. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist eine Aufnahme in einen Krankenhausplan nur so lange wirksam, bis diese aktualisiert wird. Eines förmlichen Widerrufs einer früheren Aufnahme eines Krankenhauses in einen Krankenhausplan bedarf es nicht.
4OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2007 – 13 A 1570/07 –, juris, Rn. 43.
5Ausdrücklich bestimmt der Bescheid vom 16. Dezember 2024 ganz in diesem Sinne, dass die Antragstellerin ab dem 1. April 2025 mit dem aus der Anlage zu diesem Bescheid ersichtlichen Versorgungsauftrag in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen wird.
6Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.
7Der Bescheid vom 16. Dezember 2024 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
8Rechtsgrundlage für seinen Erlass ist § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW.
9Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist insbesondere eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt. Der Antragstellerin ist namentlich mit Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2024 die beabsichtigte Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothese) und 14.4 (Revision Knieendoprothese) sowie der Leistungsgruppen 14.1 (Endoprothetik Hüfte) und 14.2 (Endoprothetik Knie) mitgeteilt worden. Ausdrücklich wurde dabei im Hinblick auf die Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothese) und 14.4 (Revision Knieendoprothese) auch darauf Bezug genommen, dass eine Zuweisung der Leistungsgruppen 14.1 (Endoprothetik Hüfte) beziehungsweise 14.2 (Endoprothetik Knie) Voraussetzung einer Zuweisung der Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothese) und 14.4 (Revision Knieendoprothese) ist. Dass es darüber hinaus einer weitergehenden Anhörung der Antragstellerin bedurfte, ist nicht erkennbar.
10In materieller Hinsicht bestehen an der Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothese) und 14.4 (Revision Knieendoprothese) im Falle der Antragstellerin keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
11Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Krankenhaus ein Anspruch auf die Aufnahme in einen Krankenhausplan zu, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung.
12Diese Rechtsprechung beansprucht auch insoweit Geltung, als eine Aufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KHGG mit einer Zuweisung von Leistungsgruppen einhergeht.
13Ausführlich zur Maßstabbildung jüngst VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, juris, Rn. 35 ff.
14Ausgehend davon ist die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothese) und 14.4 (Revision Knieendoprothese) im Falle der Antragstellerin voraussichtlich nicht zu beanstanden.
15Zweifel an der diesbezüglichen Ermittlung des Bedarfs sind weder ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich.
16Einer Bedarfsfeststellung müssen nach der Rechtsprechung valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Deshalb hat die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert zu erfolgen und muss in räumlicher Hinsicht den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen Rechnung tragen. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs als auch die Prognostizierung des zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Solche Prognosen über die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich einer exakten Tatsachenfeststellung. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.
17Zusammenfassend dazu zuletzt etwa VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, juris, Rn. 47 ff.
18Für das Jahr 2024 wurde für die Leistungsgruppe 14.3 (Revision Hüftendoprothese) ein Gesamtbedarf von 5.121 Fällen und für die Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knieendoprothese) ein Gesamtbedarf von 4.994 Fällen,
19Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 180, 182,
20sowie ein Bedarf auf der für diese Leistungsgruppen maßgeblichen Planungsebene des Regierungsbezirks,
21Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 181, 183,
22von (wohl) 1.322 Fällen beziehungsweise 1.181 Fällen ermittelt.
23Dass dabei unzutreffende Werte, Daten oder Zahlen zugrunde gelegt wurden oder eine wissenschaftlich nicht anerkannten Berechnungsmethode Anwendung gefunden hat, hat die Antragstellerin weder dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich.
24Dazu, dass die Datengrundlage der Prognosen des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 im Allgemeinen nicht zu beanstanden ist, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 –, S. 20, 23.
25Ausgehend davon erweist sich die vorgenommene Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothese) und 14.4 (Revision Knieendoprothese) voraussichtlich als vertretbar.
26Bei einer notwendigen Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG. Bei der zu treffenden Entscheidung ist zunächst entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Sodann ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG in Verbindung mit § 1 KHG nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen.
27Während die bei der Auswahl der geeigneten Krankenhäuser maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
28Zum Ganzen ausführlich zuletzt VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, Rn. 78 ff.
29Ausgehend von diesen Maßstäben stößt die die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothese) und 14.4 (Revision Knieendoprothese) im Falle der Antragstellerin nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken.
30Der Antragsgegner hat die Antragstellerin im Hinblick auf die Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothese) und 14.4 (Revision Knieendoprothese) bereits nicht zu den Krankenhäusern gezählt, die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Dies hat der Antragsgegner darauf zurückgeführt, dass die Antragstellerin die im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen festgelegten Mindestkriterien für eine Zuweisung der Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothese) und 14.4 (Revision Knieendoprothese), nämlich eine Zuweisung zum einen der Leistungsgruppe 14.1 (Hüftendoprothesen) und zum anderen der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie),
31Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 181, 183,
32nicht erfüllt.
33Dass der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen die Zuweisung dieser Leistungsgruppen nicht als Mindestvoraussetzung einer Zuweisung der Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothese) und 14.4 (Revision Knieendoprothese) hätte festschreiben dürfen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
34Die Antragstellerin vermag insoweit auch nicht mit Erfolg zu rügen, der Antragsgegner habe sein Auswahlermessen nicht ausgeübt. Denn der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen sieht in – wie gezeigt – nicht zu beanstandender Weise vor, dass die Mindestvoraussetzungen im Hinblick auf die jeweilige Leistungsgruppe diejenigen Anforderungen festlegen, die ein Krankenhaus mindestens erfüllen muss, um einen Versorgungsauftrag erhalten zu können, und dann, wenn die Zahl der auf Basis der Mindestanforderungen geeigneten Krankenhausstandorte die Zahl der zur bedarfsgerechten Versorgung erforderlichen Standorte übersteigt, eine Auswahlentscheidung im Sinne der Bestenauslese zu treffen ist.
35Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 70.
36Demgemäß stößt es auch mit Blick auf die dem Antragsgegner obliegende Ermessensausübung nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken, dass der Antragsgegner die Antragstellerin im Hinblick auf die Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothese) und 14.4 (Revision Knieendoprothese) bereits nicht zu den Krankenhäusern gezählt hat, die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind.
37Diesbezüglich vermag die Antragstellerin nicht mit ihrem Vorbringen durchzudringen, dass sie eine Fusion mit dem Klinikum D. beabsichtigt, das im Hinblick auf die Leistungsgruppe 14.1 (Hüftendoprothesen) mit 150 Fällen und im Hinblick auf die Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) mit 100 Fällen berücksichtigt wurde. Denn eine Zuweisung der Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothese) und 14.4 (Revision Knieendoprothese) an die Antragstellerin liegt auch unter Berücksichtigung dieser beabsichtigten Fusion nicht vor.
38Die Antragstellerin könnte sich auch nicht auf ihre vormalige Aufnahme in den Krankenhausplan berufen und geltend machen, dass sie im Hinblick auf die Leistungsgruppen 14.1 (Hüftendoprothesen) und 14.2 (Endoprothetik Knie) die Mindestvoraussetzungen des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen für eine Zuweisung der Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothese) und 14.4 (Revision Knieendoprothese) erfüllt. Denn mit dem Bescheid vom 16. Dezember 2024 wurde – wie gezeigt – die vormalige Aufnahme der Antragstellerin in den Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen aktualisiert.
39Ebenso wenig könnte die Antragstellerin mit Erfolg geltend machen, dass sie gegen die Nichtzuweisung auch der Leistungsgruppen 14.1 (Hüftendoprothesen) und 14.2 (Endoprothetik Knie) Klage erhoben hat. Denn auch dies hat – wie gezeigt – nicht zur Folge, dass der Antragstellerin über eine Zuweisung der Leistungsgruppen 14.1 (Hüftendoprothesen) und 14.2 (Endoprothetik Knie) verfügt, zumal sie ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich auf die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothese) und 14.4 (Revision Knieendoprothese) beschränkt hat.
40Schließlich ist ungeachtet der Frage, ob dies im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt zum Erfolg führen könnte, entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht anzunehmen, dass diese einen Anspruch auf Zuweisung der Leistungsgruppen 14.1 (Hüftendoprothesen) und 14.2 (Endoprothetik Knie) hat. Denn die diesbezügliche Nichtzuweisung im Falle der Antragstellerin stößt ebenfalls nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken.
41Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner darauf hingewiesen und im vorliegenden Verfahren vertiefend ausgeführt hat, dass die Antragstellerin in den Jahren 2019 bis 2023 in der Leistungsgruppe 14.1 (Hüftendoprothesen) Fälle im mittleren zweistelligen Bereich erbracht habe, wohingegen die berücksichtigten Krankenhäuser entweder weit überwiegend Fälle im konstant dreistelligen Bereich erbracht hätten oder in wenigen Fällen besondere Gegebenheiten berücksichtigt worden seien. Auch im Hinblick auf die Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) hat der Antragsgegner auf entsprechende Umstände verwiesen.
42Dass derartige Fallzahlen ein geeignetes und sachgerechtes Auswahlkriterium bilden, entspricht der Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach der die Qualität der Versorgung als erklärtes Ziel des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung auch an der in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit und den dadurch erworbenen Erfahrungen bemisst.
43Zuletzt dazu VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, juris, Rn. 121.
44Erkennbar kann sich die Antragstellerin diesbezüglich auch nicht mit Erfolg auf eine lediglich steigende Tendenz der von ihr erbrachten Fälle sowohl in der Leistungsgruppe 14.1 (Hüftendoprothesen) als auch der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie).
45Die Berücksichtigung der vom Antragsteller zumindest im vorliegenden Verfahren dargelegten besonderen Gegebenheiten lässt ebenso wenig Ermessensfehler erkennen. Hinzu kommt, dass es im Falle der Antragstellerin bereits an vergleichbaren Gegebenheiten fehlt. Etwas anderes ergibt sich zunächst nicht daraus, dass die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen die fachärztlichen Voraussetzungen für eine Zuweisung der Leistungsgruppen 14.1 (Hüftendoprothesen) und 14.2 (Endoprothetik Knie) übererfüllt. Denn der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen sieht lediglich vor, dass eine solche Übererfüllung von Bedeutung für die Auswahlentscheidung sein kann; überdies muss eine Übererfüllung gerade eine nachhaltigere und höhere Versorgungsqualität erwarten lassen.
46Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 71.
47Dass diese Voraussetzung im Falle der Antragstellerin im Vergleich zu den im Hinblick auf die Leistungsgruppen 14.1 (Hüftendoprothesen) und 14.2 (Endoprothetik Knie) berücksichtigten Krankenhäusern gegeben ist, hat die Antragstellerin weder dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich.
48Aus dem Hinweis der Antragstellerin, dass eine Zuweisung der Leistungsgruppe 27.1 (Geriatrie) ein Auswahlkriterium bei der Zuweisung der Leistungsgruppen 14.1 (Hüftendoprothesen) und 14.2 (Endoprothetik Knie) sei und ihr diese Leistungsgruppe zugewiesen worden sei, folgt nichts anderes. Bereits aufgrund der Vielzahl der strukturellen Qualitätsanforderungen,
49Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 69 f.,
50ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner dieser Umstand vom Antragsgegner unberücksichtigt gelassen oder fehlerhaft gewichtet hat.
51Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.1 (Hüftendoprothesen) und 14.2 (Endoprothetik Knie) stößt im Falle der Antragstellerin auch nicht deswegen auf durchgreifende Bedenken, weil – wie die Antragstellerin meint – das Ziel des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen einer angemessen erreichbaren Krankenhausversorgung verfehlt würde. Es ist weder erkennbar, dass der Antragsgegner insoweit die diesbezüglichen Vorgaben des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen,
52Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 36 ff.,
53missachtet hat, noch kann davon ausgegangen werden, dass vorliegend eine gegebenenfalls unzulässige lokale Bündelung,
54dazu VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 13. März 2025 – 18 L 257/25 –, S. 17 und vom 14. März 2025 – 18 L 374/25 –, S. 10 f.
55erfolgt ist.
56Darüber hinaus ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung sachfremde Erwägungen angestellt hätte. Soweit die Antragstellerin dies aus dem Hinweis im Bescheid vom 16. Dezember 2024 auf eine drohende wirtschaftliche Gefährdung herzuleiten versucht, vermag dies deswegen nicht zu überzeugen, weil die von ihr insoweit in Bezug genommene Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht die Auswahlentscheidung zwischen den insoweit in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern betrifft. Überdies misst die Antragstellerin der Formulierung im Bescheid vom 16. Dezember 2024, „dass mit der Leistungsgruppenzuweisung allein das elektive Fallgeschehen und nicht das Notfallgeschehen gesteuert [werde]“, eine unzutreffende Bedeutung bei. Denn ausweislich des Vorbringens des Antragsgegners hat dieser das Notfallgeschehen im Rahmen seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt.
57Schließlich ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch eine Ermessensüberschreitung nicht deswegen gegeben, weil der Antragsgegner im Rahmen seiner Auswahlentscheidung die Regelung des § 12 Abs. 5 Satz 2 KHGG NRW missachtet hätte. Die Antragstellerin kann sich diesbezüglich auf die beabsichtigte Fusion mit dem Klinikum D. nicht mit Erfolg berufen, weil ausweislich des Vorbringens der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren der Bereich der Endoprothetik gerade auf das Klinikum D. übergehen soll.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
59Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des im Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Streitwerts.
60Rechtsmittelbelehrung
61Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
62Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
63Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
64Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.