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Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.
3Der Antragstellerin fehlt nicht bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil – wie sie meint – ihre vormalige Aufnahme in den Krankenhausplan von dem Bescheid vom 16. Dezember 2024 unberührt geblieben wäre. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist eine Aufnahme in einen Krankenhausplan nur so lange wirksam, bis diese aktualisiert wird. Eines förmlichen Widerrufs einer früheren Aufnahme eines Krankenhauses in einen Krankenhausplan bedarf es nicht.
4OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2007 – 13 A 1570/07 –, juris, Rn. 43.
5Ausdrücklich bestimmt der Bescheid vom 16. Dezember 2024 ganz in diesem Sinne, dass die Antragstellerin ab dem 1. April 2025 mit dem aus der Anlage zu diesem Bescheid ersichtlichen Versorgungsauftrag in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen wird.
6Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.
7Der Bescheid vom 16. Dezember 2024 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
8Rechtsgrundlage für seinen Erlass ist § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW.
9Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
10In materieller Hinsicht bestehen an der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirurgie) im Falle der Antragstellerin keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
11Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Krankenhaus ein Anspruch auf die Aufnahme in einen Krankenhausplan zu, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung.
12Diese Rechtsprechung beansprucht auch insoweit Geltung, als eine Aufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KHGG mit einer Zuweisung von Leistungsgruppen einhergeht.
13Ausführlich zur Maßstabbildung jüngst VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, juris, Rn. 35 ff.
14Ausgehend davon ist die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirurgie) im Falle der Antragstellerin voraussichtlich nicht zu beanstanden.
15Zweifel an der diesbezüglichen Ermittlung des Bedarfs sind weder ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich.
16Einer Bedarfsfeststellung müssen nach der Rechtsprechung valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Deshalb hat die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert zu erfolgen und muss in räumlicher Hinsicht den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen Rechnung tragen. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs als auch die Prognostizierung des zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Solche Prognosen über die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich einer exakten Tatsachenfeststellung. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.
17Zusammenfassend dazu zuletzt etwa VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, juris, Rn. 47 ff.
18Für das Jahr 2024 wurde für die Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) ein Gesamtbedarf von 4.940 Fällen.
19Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 186,
20sowie ein Bedarf auf der für diese Leistungsgruppe maßgeblichen Planungsebene des Regierungsbezirks,
21Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 187,
22von (wohl) 1160 Fällen ermittelt.
23Dass dabei unzutreffende Werte, Daten oder Zahlen zugrunde gelegt wurden eine wissenschaftlich nicht anerkannten Berechnungsmethode Anwendung gefunden hat, hat die Antragstellerin weder dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich.
24Dazu, dass die Datengrundlage der Prognosen des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 im Allgemeinen nicht zu beanstanden ist, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 –, S. 20, 23.
25Insbesondere verhilft das Vorbringen der Antragstellerin ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zum Erfolg, dass eine Bedarfsermittlung auf der Grundlage der Daten der Jahre 2021 und 2022 fehlerhaft sei, weil es einer prospektiven Planung bedürfe. Denn der Bedarf wurde aufgrund der Daten des Jahres 2019 ermittelt.
26Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 88.
27Der bloße Vorhalt, dass es an einer prospektiven Planung fehle, rechtfertigt überdies ebenfalls nicht die Annahme, dass unzutreffende Werte, Daten oder Zahlen zugrunde gelegt wurden oder eine wissenschaftlich nicht anerkannten Berechnungsmethode Anwendung gefunden hat.
28Ausgehend davon erweist sich die vorgenommene Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) voraussichtlich als vertretbar.
29Bei einer notwendigen Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG. Bei der zu treffenden Entscheidung ist zunächst entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Sodann ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG in Verbindung mit § 1 KHG nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen.
30Während die bei der Auswahl der geeigneten Krankenhäuser maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
31Zum Ganzen ausführlich zuletzt VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, Rn. 78 ff.
32Ausgehend von diesen Maßstäben stößt die die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) im Falle der Antragstellerin nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken.
33Fehlerhaft ist allerdings zunächst die Heranziehung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Mindestmenge bei der thoraxchirurgischen Behandlungen des Lungenkarzinoms im Rahmen der Auswahlentscheidung des Antragsgegners. Dies folgt bereits daraus, dass die Festlegung dieser Mindestmenge auf einem festgestellten Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses bei der chirurgischen Behandlung des Lungenkarzinoms beruht. Die Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) umfasst auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners indes die chirurgische Behandlung von Organen in der Brusthöhle insgesamt, im Allgemeinen die Behandlung von Erkrankungen des Herzens, der Lunge und anderer pleuraler oder mediastinaler Strukturen. Die bloße Behauptung des Antragsgegners, dass es sich bei der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) um eine „onkologisch geprägte[…], hochkomplexe[…] Leistungsgruppe“ handelt, rechtfertigt ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene weitere Ermittlung des Sachverhalts vor diesem Hintergrund nicht die Heranziehung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Mindestmenge bei der thoraxchirurgischen Behandlungen des Lungenkarzinoms im Rahmen der Auswahlentscheidung des Antragsgegners im Hinblick auf die Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) insgesamt.
34Dies verhilft dem Antrag der Antragstellerin indes deswegen nicht zum Erfolg, weil der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung (vornehmlich auch) auf andere Erwägungen gestützt hat und deswegen ausgeschlossen werden kann, dass die Heranziehung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Mindestmenge bei der thoraxchirurgischen Behandlungen des Lungenkarzinoms Einfluss auf dessen Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) gehabt hat.
35Der Antragsgegner hat die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) im Falle der Antragstellerin zwar damit begründet, dass diese in den Jahren 2019 bis 2023 die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte Mindestmenge bei der thoraxchirurgischen Behandlungen des Lungenkarzinoms nicht erreicht habe, wohingegen die berücksichtigten Krankenhäuser neben der Erfüllung der Mindest- und Auswahlkriterien des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen
36Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 187,
37auch diese Mindestmenge verlässlich und regelhaft erfüllt hätten. Zugrunde lag dem allerdings ausweislich des Vorbringens des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren, dass die Antragstellerin in den Jahren 2019 bis 2023 mit durchschnittlich 22,6 Fällen auf erheblich weniger Fälle gekommen sei als die in der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) berücksichtigten Krankenhäuser.
38Nicht lediglich das Nichterreichen der vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Mindestmenge bei der thoraxchirurgischen Behandlungen des Lungenkarzinoms liegt demgemäß der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugrunde, vielmehr durfte dieser die in der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) berücksichtigten Krankenhäuser aufgrund der von ihnen erbrachten Fälle der Antragstellerin vorziehen.
39Dass derartige Fallzahlen ein geeignetes und sachgerechtes Auswahlkriterium bilden, entspricht der Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach der die Qualität der Versorgung als erklärtes Ziel des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung auch an der in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit und den dadurch erworbenen Erfahrungen bemisst.
40Zuletzt dazu VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, juris, Rn. 121.
41Ausgehend davon verhilft auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin ihrem Antrag nicht zum Erfolg. Dies gilt zunächst für die vergleichenden Ausführungen der Antragstellerin im Hinblick auf das Cellitinnen-Krankenhaus St. D. und das Cellitinnen-Krankenhaus St. Z.. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners erfüllen diese nämlich ebenso wie die Antragstellerin die vom Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen für die Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) festgelegten Mindestkriterien.
42Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 187.
43Ferner erfüllen nach dem Vorbringen der Beteiligten weder die Antragstellerin noch das Cellitinnen-Krankenhaus St. D. oder das Cellitinnen-Krankenhaus St. Z. sämtliche Auswahlkriterien, die der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen für die Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) festlegt. Aus den vergleichenden Ausführungen der Antragstellerin ergibt sich sodann insbesondere nicht, dass der Antragsgegner insoweit eine fehlerhafte Gewichtung der bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Aspekte vorgenommen hat. Dies gilt namentlich im Hinblick darauf, dass der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen keine Rangfolge der für die Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) vorgegebenen Auswahlkriterien enthält und diese überdies nicht abschließend sind.
44Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 70 f.
45Deswegen vermag die Antragstellerin vornehmlich nichts für sich daraus herzuleiten, dass der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf einzelne für die Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) festgelegte Auswahlkriterien eine hausangebundene Erbringung bevorzugt. Denn weder haben die von der Antragstellerin benannten Umstände dazu geführt, dass diese im Vergleich zu dem Cellitinnen-Krankenhaus St. D. und dem Cellitinnen-Krankenhaus St. Z. mehr Fälle in der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) erbracht hätte, noch ist sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin in Anbetracht der Vielzahl der strukturellen Qualitätsanforderungen,
46dazu Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 69 f.,
47gerade aufgrund dieser Umstände anstelle des Cellitinnen-Krankenhauses St. D. oder des Cellitinnen-Krankenhauses St. Z. in der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) hätte berücksichtigt werden müssen.
48Gleiches gilt, soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, der Antragsgegner habe unberücksichtigt gelassen, dass sie – die Antragstellerin – ein DKG-zertifiziertes onkologisches Zentrum der höchsten Stufe sei und deswegen selbst eine medikamentöse Therapie im Rahmen der Lungenkrebsbegleitung anbieten könne und zudem die Robotik-Chirurgie zur Anwendung bringe. Weder ist diesbezüglich ersichtlich, dass der Antragsgegner diese Umstände unberücksichtigt gelassen hätte, noch ergibt sich in Ansehung der Vielzahl der strukturellen Qualitätsanforderungen im vorbezeichneten Sinne aus dem Vorbringen der Antragstellerin, dass diese Umstände vom Antragsgegner fehlerhaft gewichtet worden wären.
49Des Weiteren hat der Antragsteller sein Ermessen auch nicht deswegen fehlerhaft ausgeübt, weil dieser auf der – wie gezeigt – maßgeblichen Planungsebene des Regierungsbezirks rechtsrheinisch allein das Krankenhaus C. im Hinblick auf die Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) berücksichtigt hat. Es ist weder erkennbar, dass der Antragsgegner insoweit die diesbezüglichen Vorgaben des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen,
50Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 36 ff.,
51missachtet hat, noch kann davon ausgegangen werden, dass vorliegend eine gegebenenfalls unzulässige lokale Bündelung,
52dazu VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 13. März 2025 – 18 L 257/25 –, S. 17 und vom 14. März 2025 – 18 L 374/25 –, S. 10 f.
53erfolgt ist.
54Schließlich ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch eine Ermessensüberschreitung nicht deswegen gegeben, weil der Antragsgegner im Rahmen seiner Auswahlentscheidung die Regelung des § 12 Abs. 5 Satz 1 KHGG NRW missachtet hätte. Allein der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass sie regionales Traumazentrum und als Maximalversorger wichtigster Notfallversorger in der Region sei und künftig die höchste G-BA-Notfallstufe erreichen werde, rechtfertigt ausgehend von den Vorgaben des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen,
55Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 48 ff.,
56nämlich für sich genommen und ohne dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene weitere Ermittlung des Sachverhalts nicht die Annahme, dass die in der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) berücksichtigten Krankenhäuser keine zeitlich und inhaltlich umfassende Vorhaltung von Leistungen der Notfallversorgung sicherstellen könnten.
57Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
58Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des im Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Streitwerts.
59Rechtsmittelbelehrung
60Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
61Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
62Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
63Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.