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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin ist am 00.00.1955 in H./Ukraine geboren. Als Eltern sind der am 00.00.1932 im Gebiet R. geborene Herr N. F. und die am 23.07.1928 im Gebiet H., seinerzeit E., geborene Frau P. K., geb. U. angegeben. Die Mutter wird mit deutscher Nationalität angegeben. Im Aufnahmeantrag findet sich zu ihr die Angabe „Verschleppung nach Deutschland 1943-1945“. Die Mutter habe die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. 1994 sei sie verstorben.
3Die Klägerin beantragte mit Datum vom 10.10.2003 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Als einzubeziehende Personen waren der Ehemann S. M., *00.00.1961, sowie die Kinder G. (*00.00.1988) und Q. (*00.00.1994) aufgeführt. Sie – die Klägerin – sei deutsche Volkszugehörige. In ihrem ersten Inlandspass sei sie mit russischer Nationalität eingetragen gewesen. Im Elternhaus habe sie von Beginn an sowohl Deutsch und Russisch als auch Ukrainisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihr von der Mutter und Verwandten mütterlicherseits vermittelt worden. Sie benutze Deutsch im engsten Familienkreis häufig und verstehe fast alles. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. Die Klägerin unterzog sich am 16.12.2003 in der deutschen Botschaft Kiew einem Sprachtest. Nach der Bewertung des Sprachtesters war dabei eine Verständigung mit der Klägerin auf Deutsch nicht möglich. Sie spreche nur einzelne deutsche Wörter. Die Klägerin gab hierzu an, auch als Kind nur einzelne deutsche Wörter gekannt zu haben.
4Mit Bescheid vom 15.06.2006 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag unter Hinweis auf die fehlenden Sprachfertigkeiten der Klägerin ab. Der Bescheid wurde der Klägerin über die Botschaft in Kiew zugestellt.
5Seit dem 27.05.2022 hält sich die Klägerin, aus V. kommend, in den Bundesrepublik Deutschland auf. Sie beantragte sinngemäß das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens und legte u.a. eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin X. in Hamburg vom 23.06.2022 vor, derzufolge sie aufgrund eines 1992 erlittenen Verkehrsunfalls mit Schäden-Hirn-Trauma unter schweren kognitiven Beeinträchtigungen leide und nicht imstande sei, zu lernen oder Prüfungen zu absolvieren.
6Mit Bescheid vom 05.08.2022 griff das BVA das Aufnahmeverfahren unter Hinweis auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz wieder auf, lehnte den Antrag jedoch in der Sache erneut ab. Zwar habe die Klägerin ihre Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nachgewiesen. Die Klägerin habe kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Die Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf die Eintragung der russischen Nationalität nach dem Vater im ersten Inlandspass der Klägerin. Von dem damit abgegebenen Volkstumsbekenntnis sei die Klägerin auch in der Folgezeit nicht wirksam abgerückt. Die nachfolgenden Änderungen der Nationalitätenangaben in den Geburtsurkunden der Kinder 2003 änderten hieran nichts; sie seien als bloßes Lippenbekenntnis im Hinblick auf die angestrebte Aufnahme zu werten.
7Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Im Zeitpunkt der Beantragung des ersten Inlandspasses habe sie sich als 16-Jährige gegenüber ihrem Vater in einer Zwangslage befunden. Sie sei von ihm abhängig und nicht der Lage gewesen, sich gegen ihn durchzusetzen. Dessen ungeachtet, sie sie von einem möglichen Gegenbekenntnis abgerückt, indem sie die deutschen Eintragungen viele Jahre lang aufrechterhalten habe. Ein durchgebendes Bekenntnis werde seit der Gesetzesänderung 2013 nicht mehr gefordert. Zudem werde die Klägerin in ihrem Umfeld als Deutsch wahrgenommen. Sie sei langjähriges Mitglied der „Wiedergeburt“. Vom Spracherfordernis sei sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zu befreien.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2022 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Behörde bekräftigte ihre Auffassung, dass die Klägerin ein wirksames Bekenntnis zum russischen Volkstum bei Beantragung des ersten Inlandspasses 1971 abgegeben und danach auch beibehalten habe. Noch 1994 habe sie sich bei der Ausstellung der Geburtsurkunde für die Tochter Q. für die Eintragung der russischen Nationalität entschieden. Die Änderungen 2003 wertete das BVA weiterhin als „Lippenbekenntnis“, das auch in der Folgezeit nicht zu einem echten und glaubhaften Bekenntnis werde.
9Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 18.11.2022.
10Die Klägerin hat am 09.12.2022 Klage erhoben.
11Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und weist ergänzend darauf hin, dass die Mutter und die Großmutter mütterlicherseits am 00.00.1944 kraft Einbürgerung in Z. an der L. die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten.
12Die Klägerin beantragt,
13die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des BVA vom 05.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2022 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und bekräftigt ihre Auffassung, dass die Klägerin sich nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt habe.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen.
Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 05.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin.
19Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese richten sich nach §§ 4 und 6 BVFG. Danach kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer, wie die Klägerin, nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist nach der hier maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise der Klägerin am 27.05.2022 nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.
20Bei der Prüfung, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige ist, kann offenbleiben, ob sie von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Insbesondere bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob die Großmutter mütterlicherseits und die Mutter der Klägerin am 00.00.1944 in Z. an der L. wirksam die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und die Klägerin damit von deutschen Staatsangehörigen abstammt. Denn es fehlt bei der Klägerin an dem erforderlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes abgegeben werden muss. Die Klägerin war unstreitig in den Personalpapieren bis 2003 mit russischer Nationalität vermerkt. Eine Nationalitätenerklärung im aktuellen Inlandspass fehlt aufgrund gesetzlicher Vorschriften in der Ukraine. Das hiernach gegebene Bekenntnis zu einem anderen Volkstum wird auch nicht dadurch relativiert, dass die Klägerin sich bei der Beantragung des ersten sowjetischen Inlandspasses aufgrund des väterlichen Einflusses in einer Zwangslage sah. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Darstellung einzig auf dem eigenen Vorbringen der Klägerin fußt und nicht objektivierbar ist, spricht nichts dafür, dass sie seinerzeit – nach Lage der Dinge 1971 – in einer Weise zur Abgabe des Volkstumsbekenntnisses gezwungen wurde, dass ihr keinerlei Entscheidungsalternative blieb. Hiergegen spricht auch, dass die Klägerin die Eintragung über viele Jahre beibehielt, auch 1994 bei der Ausstellung der ersten Geburtsurkunde der Tochter. Ein positives Bekenntnis, zu einer bestimmten Nationalität zu gehören, liegt auch dann vor, wenn die Erklärung von einem bestimmten subjektiven Bewusstsein getragen wird und nach der Prägung in der Familie als selbstverständlich erscheint. Solange die Willenserklärung frei von äußerem Zwang abgegeben wurde und äußere Erklärung und innerer Wille übereinstimmen, fehlt dieser Erklärung der Bekenntnischarakter nicht deshalb, weil keine Wahlmöglichkeit bestand,
21vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40.03 -, juris, Rn. 20 und OVG NRW, Beschluss vom 13.01.2022 - 11 A 3008/21 -.
22Bestätigend tritt der Umstand hinzu, dass die Klägerin bei ihrem Sprachtest 2003 über praktisch keine Deutschkenntnisse verfügte. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie ohne die Sprache als letztlich entscheidendes kulturvermittelndes Medium das Bewusstsein entwickelt haben sollte, Angehörige der deutschen Volksgruppe in der ehemaligen Sowjetunion zu sein. Hieran ändert auch die Mitgliedschaft in der „Wiedergeburt“ nichts.
23Zwar kann ein derartiges Gegenbekenntnis nach der aktuellen Rechtslage noch bis zur Aussiedlung revidiert werden. Denn es genügt, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bei der Aussiedlung vorliegt. Jedoch sind an die Feststellung eines Bewusstseinswandels auf der Grundlage der Rechtslage bei Einreise besondere Anforderungen zu stellen, denn das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum anzugehören, ist in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen. Deshalb bedarf es eines positiven Verhaltens des Betroffenen, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, abweichend von dem früheren Bekenntnis jetzt nur noch dem deutschen Volkstum und keinem anderen Volkstum anzugehören. Der Bewusstseinswandel muss einen ernsthaften Willen zum Abrücken von dem Gegenbekenntnis zum Ausdruck bringen und nach außen erkennbar sein. Diese Anforderungen sind in aller Regel nicht erfüllt, wenn die Hinwendung zum deutschen Volkstum erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Aufnahmeantrag erfolgt. In diesem Fall liegt darin lediglich der Wille, nach Deutschland auszuwandern,
24,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2021 - 11 A 4703/19 -, juris.
26Auch der Umstand, dass die Klägerin in die Geburtsurkunden der Kinder 2003 eine deutsche Nationalität eintragen ließ, ändert an dem bestehenden Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum nichts. Das BVA hat dieses Verhalten bereits im ersten Ablehnungsbescheid zutreffend als „Lippenbekenntnis“ eingestuft, das lediglich dem Zweck diente, die Ausreise nach Deutschland zu ermöglichen. Hieran ist festzuhalten. Denn allein die Tatsache, dass die Klägerin diese Eintragungen bis zu ihrer Ausreise 2022 beibehalten hat, ändert nichts an dieser Bewertung. Denn um eine frühere Erklärung zu einer anderen als der deutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur zum deutschen Volkstum und keinem anderen Volkstum zuzugehören.
27BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 23 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (146).
28Hierfür liegt nichts vor, weil die Klägerin nach dem Misserfolg im Jahre 2003 annähernd insoweit untätig blieb. Das Bewusstsein, einer bestimmten Volksgruppe anzugehören, formt sich im Laufe des Lebens aus und verfestigt sich regelmäßig. Es bedarf deshalb besonderer Umstände, die den Schluss auf einen inneren Bewusstseinswandel nachvollziehbar erscheinen lassen. Es ist der Klägerin durchaus zuzugestehen, dass es schwerfällt, abstrakt festzustellen, welche Indizien den Schluss auf einen solchen Bewusstseinswandel zulassen. Eine ablehnende Entscheidung wird sich regelmäßig dem Vorwurf ausgesetzt sehen, nur aufzuführen was nicht für die Feststellung eines Bewusstseinswandels ausreicht. Dies ist aber lediglich Ausdruck der Tatsache, dass der Wandel des Volkstumsbewusstseins eines Menschen eben die Ausnahme von der Regel ist. Insbesondere dann, wenn dieser Wandel auf ein einziges Indiz gestützt wird, das Jahrzehnte zurückliegt, sind durchgreifende Zweifel angebracht.
29Unbeachtlich ist, dass die Voraussetzungen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch das Änderungsgesetz vom 20.12.2023 teilweise erleichtert hat. Denn maßgebend ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland und damit auch die Rechtsauslegung durch das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 26.01.2021.
30Ob die Klägerin von den sprachlichen Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit zu befreien ist, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
31Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
33§§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
34Rechtsmittelbelehrung
35Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
36Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
37Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
38Beschluss
39Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
405.000,- Euro
41festgesetzt.
42Gründe
43Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
44Rechtsmittelbelehrung
45Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.