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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 564/23

Datum:
20.05.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 564/23
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2025:0520.7K564.23.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2023 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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