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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
2Die 1956 in F. geborene Klägerin begehrt die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG).
3In ihrer Geburtsurkunde ist die Nationalität ihrer Mutter mit Deutsche angegeben, die Nationalität des Vaters mit Russe. In dem 1979 ausgestellten Inlandspass der Klägerin ist ihre Nationalität mit russisch eingetragen. 1991 stellten die Klägerin und ihr Ehemann, N. T., einen Aufnahmeantrag. In dem Antragsformular war für die Klägerin im Feld Volkszugehörigkeit Russin angegeben; weiter war angegeben, sie spreche Deutsch und pflege das deutsche Volkstum, indem sie etwa deutsche Zeitungen lese und Rundfunksendungen höre. Für den Sohn Z. wurde unter dem 18.02.1992 eine Geburtsurkunde ausgestellt, in der seine und die Nationalität der Klägerin jeweils mit deutsch angegeben sind.
4Herrn N. T. wurde unter dem 06.08.1993 ein Aufnahmebescheid erteilt. Die Familie reiste im Januar 1994 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 15.11.1994 wurden ihr Ehemann als Spätaussiedler und die Klägerin selbst als Ehegatte eines Spätaussiedlers anerkannt.
5Mit Ablauf des 30.11.2021 ging die Klägerin in Rente. Gemäß ihrem Rentenbescheid vom 13.10.2021 wurden für die Berechnung der Rente Zeiträume zwischen 1975 und 1989 nicht berücksichtigt, da die Voraussetzungen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) nicht vorlägen. Die Klägerin beantragte daraufhin bei dem Bundesverwaltungsamt (BVA) die Feststellung, dass sie Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG sei. Sie gab an, sie sei irrtümlich als „nichtdeutscher“ Abkömmling eingestuft worden. Das Verfahren sei wiederaufzunehmen.
6Mit Bescheid vom 19.05.2022 lehnte das BVA den Antrag ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Die Frage, ob eine Person nach den §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler sei, richte sich nach dem Zeitpunkt der Aufnahme in Deutschland. Nach § 6 Abs. 2 BVFG sei Voraussetzung für die deutsche Volkszugehörigkeit gewesen, dass sich der Aufnahmebewerber bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt habe. Diese Voraussetzungen seien bei ihr nicht erfüllt. Sie sei bis zu diesem Zeitpunkt im Inlandspass mit russischer Nationalität geführt worden.
7Die Klägerin erhob Widerspruch. Aus den von ihr vorgelegten Dokumenten, den Geburtsurkunden der Söhne und dem am 14.01.1992 ausgestellten Pass ergebe sich, dass sie vor Verlassen der Aussiedlungsgebiete deutscher Staatsangehörigkeit/Nationalität gewesen sei.
8Den Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2022 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG nicht erfülle. Sie habe erst 1992 die Eintragungen ihrer russischen Nationalität in die Personenstandsurkunden ändern lassen. Zwar setze § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG kein durchgängiges Bekenntnis mehr zum deutschen Volkstum voraus. Es bedürfe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aber eines positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergebe, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum anzugehören. Ein Wandel des Volkstumsbewusstseins lasse sich bei der Klägerin nicht feststellen. Erst ein Jahr nach Antragstellung habe sie sie sich bemüht, die Änderungen ihrer nationalen Zuordnung in offiziellen Dokumenten herbeizuführen.
9Die Klägerin hat am 14.09.2022 Klage erhoben.
10Sie trägt vor, die russischen Behörden hätten eindeutig ihre deutsche Staatsangehörigkeit bestätigt. Einen eindeutigeren Nachweis im Hinblick auf das Bekennen zur deutschen Staatsangehörigkeit gebe es nicht. In sämtlichen Personenstandsdokumenten werde ihre Staatsangehörigkeit als deutsch angegeben. Ihre gesamte Familie habe den Status als Spätaussiedler gemäß § 4 BVFG erhalten. Es sei geradezu gefährlich gewesen, sich offiziell als Deutsche auszugeben. Das deutsche Volkstum habe im Geheimen gelebt werden müssen. Sie spreche fließend Deutsch, habe erfolgreich einen Deutschkurs absolviert, arbeite bei deutschen Arbeitgebern in einem deutschen Umfeld und habe sich anstandslos in die deutsche Gesellschaft integriert. Es sei merkwürdig, davon auszugehen, dass sie bei der Aussiedlung weniger Deutsch gesprochen habe als ihre als Spätaussiedler anerkannten Verwandten; sie habe – ebenso wie diese – ausreichende Kenntnisse besessen, um sich in Wort und Schrift auszudrücken.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 19.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2022 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie trägt vor, da die Klägerin 1994 ausgesiedelt sei, finde § 6 Abs. 2 BVFG in der ab dem 01.01.1993 geltenden Fassung Anwendung. Sie wiederholt ihren Vortrag, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG nicht erfülle. Es fehle an den Sprachkenntnissen. Ihr Vorbringen im Klageverfahren widerspreche ihren Angaben im Aufnahmeantrag. Auch könne sie kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum glaubhaft machen. Sie sei von ihrem Gegenbekenntnis nicht wirksam abgerückt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA verwiesen.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Der Bescheid des BVA vom 19.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2022 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.
20Nach dieser Vorschrift stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Wer Spätaussiedler ist, beurteilt sich nach §§ 4, 6 BVFG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft hinsichtlich aller statusbegründender Merkmale grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen,
21BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -, juris, Rn. 24, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14.
22Dies ergibt sich aus der Regelung in § 4 Abs. 1 BVFG. Danach ist Spätaussiedler ein deutscher Volkszugehöriger, der das Gebiet der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von 6 Monaten in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er seit 1945, 1952 oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die Eigenschaft als Spätaussiedler entsteht also erst mit der dauerhaften Übersiedlung in das Bundesgebiet. Deshalb ist dies der maßgebliche Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen für die Entstehung der Spätaussiedlereigenschaft vorliegen müssen. Welche Voraussetzungen dies sind, richtet sich nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage. Das bedeutet, dass günstige Rechtsänderungen, die erst nach der Übersiedlung in Kraft treten, einem Antragsteller grundsätzlich nicht mehr zugutekommen. Dies gilt insbesondere für das 10. BVFG-Änderungsgesetz, das auf die Klägerin nicht anzuwenden ist. Dieses entfaltet nämlich mangels einer ausdrücklichen Regelung keine Rückwirkung auf Übersiedlungen vor seinem Inkrafttreten,
23vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -, juris Rn. 25 f.
24Die Klägerin kann also aus den Änderungen des BVFG zur familiären Vermittlung der deutschen Sprache und Änderungen hinsichtlich des Bekenntnisses nichts für sich ableiten.
25In der hiermit verbundenen Privilegierung der in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Deutschstämmigen gegenüber denjenigen, die bereits vorher eingereist sind, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen nicht an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Bezweckt war die Erleichterung der Übersiedlung für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Personen. Die Neuregelung sollte die Anforderungen an einen Spätaussiedler an eine im Lauf der Zeit eingetretene Veränderung der Lebensumstände in den Aussiedlungsgebieten anpassen. Durch den vermehrten Wegzug deutscher Familien war es immer schwieriger geworden, die deutsche Sprache in den Familien weiterzugeben. Außerdem wurde in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Nationalität nicht mehr regelmäßig in die Inlandspässe und Personenstandsurkunden eingetragen. Hierdurch wurde es praktisch unmöglich, noch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzugeben. Mit den Erleichterungen für den Spracherwerb und das Bekenntnis sollte der Zuzug von Spätaussiedlern wieder gefördert werden,
26vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013 und VG Köln, Urteil vom 03.07.2020 - 7 K 7199/19 -, juris Rn. 21 ff.
27Zweck des Gesetzes war es dagegen nicht, den bereits in Deutschland lebenden Personen einen besseren Zugang zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen Vergünstigungen, insbesondere zu den Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz, zu ermöglichen,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -, juris, Rn. 28.
29Nach den im Zeitpunkt der Einreise geltenden §§ 4 und 6 Abs. 2 BVFG 1993 konnten Spätaussiedler nur deutsche Volkszugehörige im dort definierten Sinne sein. Für die deutsche Volkszugehörigkeit war erforderlich, dass der Antragsteller von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte (Nr. 1), ihm die Eltern oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt hatten (Nr. 2) und der Antragsteller sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zum deutschen Volkstum bekannt hatte (Nr. 3).
30Diese Anforderungen erfüllte die Klägerin bei der Einreise nicht vollständig. Denn es fehlt bereits an einem belastbaren Beleg eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum.
31Ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen wurde die Klägerin in ihrem sowjetischen Inlandspass mit russischer Nationalität geführt und es ist auch in die Geburtsurkunden ihrer Kinder bei deren Ausstellung für sie die russische Nationalität eingetragen worden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt.
32BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris Rn. 22 und Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, BVerwGE 171, 210, juris Rn. 22.
33Hinsichtlich des ersten sowjetischen Inlandspasses ist in der Regel ist davon auszugehen, dass der Passinhaber bei der Ausstellung bewusst und freiwillig einen Antrag unterzeichnet hat, in dem die später eingetragene Nationalität angegeben war. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Kläger, in dessen Inlandspass eine nichtdeutsche Nationalität eingetragen war, hinreichend substantiiert darlegt und beweist, dass und unter welchen besonderen Umständen die Nationalitätseintragung zustande gekommen ist.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2002 – 2 E 781/02 –, juris.
35Ungeachtet ihrer subjektiven Einschätzung, man habe nur im Geheimen „deutsch“ sein können, hatte die Klägerin seinerzeit als Tochter eines deutsch-russischen Elternhauses die Wahl, die deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Da ihr Vater Russe war und ihre Mutter Deutsche, konnte sie hinsichtlich der Nationalitätenzugehörigkeit zwischen Deutsch und Russisch wählen.
36Vgl. nur Uibopuu, Recht in Ost und West 1983, 245, 249.
37Zuletzt hat sie ihre Nationalität auch im Aufnahmeantrag vom 09.08.1991 bestätigt, indem sie dort ihre Volkszugehörigkeit mit Russin angab oder angeben ließ. Von diesem Gegenbekenntnis ist die Klägerin erst 1992 abgerückt, indem sie die Eintragungen in Personenstandsurkunden ändern ließ. Die Änderung der Nationalitätseintragung, die sie nach Stellung des Aufnahmeantrages herbeigeführt hat, war zwar grundsätzlich geeignet, die frühere Erklärung zum nichtdeutschen Volkstum rückgängig zu machen. Das galt jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen. Solche Anhaltspunkte lagen hier vor, weil die Nationalität erst während des Aufnahmeverfahrens geändert worden ist. Unter diesen Umständen stellt sich die Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, als bloßes Lippenbekenntnis dar, das zu dem Zweck abgelegt wurde, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, BVerwGE 99, 133, juris Rn. 29.
39Nach dem oben Gesagten kommt der Klägerin auch nicht die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Änderungsgesetz vom 20.12.2023 zugute. Danach gehen vor Verlassen der Aussiedlungsgebiete geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n.F.). Diese Regelung gilt jedoch nicht rückwirkend für bereits eingereiste Personen, für deren statusbegründende Merkmale nach dem oben Gesagten nach wie vor auf den Zeitpunkt der Einreise abzustellen ist.
40Angesichts dessen muss der Frage, ob die Klägerin die deutsche Sprache zum Zeitpunkt ihrer Einreise in einem Umfang beherrschte, der den Schluss zulässt, dass ihr die Eltern oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt hatten, nicht nachgegangen werden. Denn der Spätaussiedlerstatus erfordert zwingend das Vorliegen aller seiner Voraussetzungen. Abgesehen davon hat die Klägerin aber auch nichts substantiiert dazu vorgetragen, dass sie die Anforderungen in sprachlicher Hinsicht erfüllte. Auf etwaigen Spracherwerb nach der Einreise kommt es von vornherein nicht an; ebenso wenig kann sie aus dem Sprachniveau von Verwandten etwas für sich ableiten, da die Voraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG in ihrer Person vorliegen müssen und sie für deren Vorliegen nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet ist.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 Nr. 11 ZPO.
43Rechtsmittelbelehrung
44Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
45Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
46Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
47Beschluss
48Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
495.000,- Euro
50festgesetzt.
51Gründe
52Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
53Rechtsmittelbelehrung
54Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.