Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
2Der am 00.00.1978 geborene Kläger ist der Sohn der Kläger in den Verfahren 7 K 4945/18 und 7 K 4946/18. Mit Antrag an das Bundesverwaltungsamt (BVA) vom 24.04.2002 beantragte der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Mit Schreiben an das BVA vom 25.02.2003 teilte der Kläger mit, er „befürworte ... den Antrag meiner Großmutter ... und möchte die Einbeziehung meiner Familie in ihren Aufnahmebescheid obiges A 2“. Unter dem 11.08.2003 erteilte das BVA daraufhin u.a. dem Kläger die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner am 00.00.1928 geborenen Großmutter F. C.. Am 05.12.2003 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 18.05.2004 erteilte die Stadt Köln dem Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.
3Unter dem 27.03.2017 beantragte der Kläger beim BVA die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.
4Mit Bescheid vom 25.05.2018 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung stehe bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Denn der Kläger habe lediglich noch seine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Großmutter beantragt.
5Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2018 als unbegründet zurück. Hierbei verwies die Behörde erneut auf die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG.
6Der Kläger hat am 22.06.2018 Klage erhoben.
7Er habe Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, da er im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist und der Antrag nicht befristet sei. Er falle nicht unter die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Seinen Aufnahmeantrag habe er nicht zurückgenommen. Er erfülle alle Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 25.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2018 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass der Kläger seinen Aufnahmeantrag konkludent zurückgenommen habe. Der Kläger habe nach der Einreise nur eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG beantragt. Zudem lägen die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit nicht vor.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Klage ist nicht begründet.
16Der Bescheid des BVA vom 25.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.
17Zutreffend nimmt das BVA an, dass der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegensteht. Denn einem einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling kann gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Kläger seinen Aufnahmeantrag aus eigenem Recht mit Schreiben an das BVA vom 28.06.2001 zurückgenommen hat. Der Wortlaut des Schreibens
18„befürworte ... den Antrag meiner Großmutter ... und möchte die Einbeziehung meiner Familie in ihren Aufnahmebescheid obiges A 2“
19lässt sich bei verständiger Auslegung aus Sicht des Erklärungsempfängers – hier der zuständigen Behörde – nur in der Weise auslegen, dass es dem Kläger 2001 ausschließlich darum ging, möglichst schnell ausreisen und als in den Aufnahmebescheid der Großmutter einbezogene Person in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu können. Der Kläger wollte erkennbar das Aufnahmeverfahren gerade nicht im Herkunftsgebiet abwarten und nahm den Status als einbezogene Person in Kauf. Die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides wäre aus damaliger Sicht auch nur unter den Voraussetzungen eines besonderen Härtefalls möglich gewesen, wofür keine Anhaltspunkte vorlagen. Dass die Einbeziehung dem Willen des Klägers entsprach, illustriert auch sein Verhalten nach der Einreise. Denn nach der Erteilung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG durch die Stadt Köln am 18.05.2004 entwickelte der Kläger über Jahre keine weiteren Aktivitäten in Richtung auf eine nachträgliche Aufnahme, bis er schließlich 2017 den streitgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG stellte.
20Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist auch anwendbar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auch dann Anwendung findet, wenn der Betroffene – wie hier – vor dem Datum des Inkrafttretens der Vorschrift am 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist ist, nachdem er als Abkömmling oder Ehegatte in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen worden war.
21BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -, juris Rn. 17.
22Die Anwendung der Norm ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht aus eigener Überzeugung folgt, auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen.
23BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -, juris Rn. 21.
24Anderes gilt hiernach nur, wenn § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ein möglicherweise vorhandenes Vertrauen enttäuscht, die eigene deutsche Volkszugehörigkeit und damit die Spätaussiedlereigenschaft nach der Einreise erstmals geltend machen zu können. Ein solches Vertrauen ist nach der zitierten Rechtsprechung nur in zeitlich und sachlich in engen Grenzen schutzwürdig. Es kann nicht angenommen werden, wenn das es nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung durch Beantragung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG betätigt worden ist. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem Aussiedlungsvorgang und der Antragstellung soll dabei regelmäßig mit Ablauf eines Jahres, jedenfalls aber mit Ablauf von zwei Jahren verloren gehen.
25BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -, juris, Rn. 26.
26Das diese Voraussetzungen nicht vorliegen, liegt hier auf der Hand, nachdem der Kläger den zuerkannten Status über Jahre akzeptiert hat.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29Rechtsmittelbelehrung
30Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
31Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
32Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
33Beschluss
34Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
355.000,- Euro
36festgesetzt.
37Gründe
38Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
39Rechtsmittelbelehrung
40Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.