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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 1233/20

Datum:
10.02.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1233/20
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2025:0210.7K1233.20.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2020 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung weiterer Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz für den geltend gemachten, als Schiefnase bezeichneten Körperschaden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist es hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 
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