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1. Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Die sinngemäßen Anträge der Antragstellerin,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, auch die Antragstellerin bzw. ihre Spitzenkandidatin Frau Dr. C. V. in die Sendung „ARD Wahlarena“ am 17. Februar 2025, 21.15 Uhr, einzuladen und dort an der Diskussion teilnehmen zu lassen (hierzu I.),
4hilfsweise, nach freiem Ermessen des Gerichts Anordnungen zur Erreichung des Rechtsschutzziels der Antragstellerin – wenigstens teilweise Wahrung bzw. Wiederherstellung der Chancengleichheit im Ersten Deutschen Fernsehen (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 938 der Zivilprozessordnung – ZPO –) zu treffen (hierzu II.),
5haben keinen Erfolg.
6I. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrunde liegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das grundsätzliche Verbot einer hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
7Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris, Rn. 22; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, juris, Rn. 18.
8Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
9Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihr steht mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem Grundsatz der Chancengleichheit kein Anspruch auf Zulassung zu der am 17. Februar 2025 ausgestrahlten Sendung „Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl“ zu.
10Es handelt sich bei der Sendung um eine redaktionell gestaltete Sendung zur Bundestagswahl, deren Veranstaltung in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) des Antragsgegners fällt. Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit gewährleistet auch das Recht der Rundfunkanstalt, die Teilnehmer an einer solchen Sendung nach Ermessen selbst zu bestimmen.
11Vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 10. Mai 1990 – 1 BvR 559/90 –, juris, Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Juni 2024 – 13 B 494/24 –, juris, Rn. 6; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 16. Oktober 1996 – 10 S 2866/96 –, juris, Rn. 14, m.w.N. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (OVG Bremen), Beschluss vom 18. September 1991 – 1 B 53/91 –, juris, Rn. 6.
12Die Rundfunkfreiheit findet ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG) und den anderen Vorschriften der Verfassung. Zu diesen Schranken gehört auch der aus Art. 21 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der (abgestuften) Chancengleichheit der politischen Parteien.
13Vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 1996 – 10 S 2866/96 –, juris, Rn. 14, m.w.N.
14Die Chancengleichheit einer politischen Partei kann durch den Ausschluss von der Teilnahme an Diskussionsrunden und Wahlsendungen, die ein wichtiges Mittel im Wahlkampf der politischen Parteien sind,
15vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 17. November 1972 – 2 BvR 820/72 –, juris, Rn. 11,
16nachhaltig verschlechtert werden.
17Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18. September 1991 – 1 B 53/91 –, juris, Rn. 8.
18Stehen sich danach das Recht auf Chancengleichheit der Antragstellerin und die Rundfunkfreiheit des Antragsgegners gegenüber, muss zwischen beiden ein schonender Ausgleich im Wege der praktischen Konkordanz gefunden werden. Dabei müssen die beiden Rechtsgüter einander so zugeordnet werden, dass jedes von ihnen zu möglichst optimaler Wirksamkeit gelangen kann. Dies schließt eine Lösung aus, bei der ein Grundrecht völlig hinter dem anderen zurücktritt.
19Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18. September 1991 – 1 B 53/91 –, juris, Rn. 10.
20Die Kammer geht insofern im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung,
21vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2024 – 13 B 494/24 –, juris, Rn. 6 ff., vom 30. April 2012 – 13 B 528/12 –, juris, Rn. 8 ff., und vom 15. August 2002 – 8 B 1444/02 –, juris, Rn. 23 ff. m.w.N., nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2022 – 2 BvR 1332/02 –, juris, Rn. 5 ff.; siehe ferner etwa Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Saarl. OVG), Beschluss vom 13. März 2017 – 2 B 340/17 –, juris, Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2003 – 1 B 201/03 –, juris, Rn. 6 f.; VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 1996 – 10 S 2866/96 –, juris, Rn. 14 ff.; jeweils m.w.N.
22von folgenden Grundsätzen aus:
23Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unterliegen bei der Auswahl des Teilnehmerkreises auch bei redaktionellen Sendungen dem sog. Prinzip der abgestuften Chancengleichheit. Sie haben danach die Parteien auch in redaktionellen Sendungen vor Wahlen entsprechend ihrer Bedeutung zu berücksichtigen. Grundsätzlich wird dem Gebot der Chancengleichheit schon dann Rechnung getragen, wenn das Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insgesamt ausgewogen ist. Darüber hinaus kann der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit aber auch in Bezug auf eine einzelne Fernsehsendung Bedeutung gewinnen. Je enger – in zeitlicher und/oder inhaltlicher Hinsicht – die Beziehung der betreffenden Sendung zu der bevorstehenden Wahl und je größer ihr publizistisches Gewicht ist, umso mehr gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit eine Einschränkung des Ermessens der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Gestaltung der konkreten Sendung und der Auswahl des Teilnehmerkreises. Zur Bestimmung des Teilnehmerkreises ist insoweit grundsätzlich das Konzept einer redaktionellen Sendung (oder einer Serie gleichartiger Sendungen) als tragfähiges Differenzierungskriterium geeignet, sofern das Konzept seinerseits nicht unter dem Gesichtspunkt der (abgestuften) Chancengleichheit zu beanstanden ist. Wenn eine Partei danach nicht als Teilnehmerin einer konkreten Sendung zu berücksichtigen ist, ist ihrem Anspruch auf Chancengleichheit nur dann Genüge getan, wenn sie im Gesamtprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – auch und gerade unter Einbeziehung der konkreten Sendung – insgesamt entsprechend ihrer Bedeutung angemessen berücksichtigt wird. Ist das nicht der Fall, kann – je nach den Gesamtumständen – auch ein Anspruch auf Teilnahme an einer konkreten Sendung bestehen.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2024 – 13 B 494/24 –, juris, Rn. 6 ff.; vom 30. April 2012 – 13 B 528/12 –, juris, Rn. 8 ff., und vom 15. August 2002 – 8 B 1444/02 –, juris, Rn. 23 ff. m.w.N., nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2022 – 2 BvR 1332/02 –, juris, Rn. 5 ff.; siehe ferner etwa Saarl. OVG, Beschluss vom 13. März 2017 – 2 B 340/17 –, juris, Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2003 – 1 B 201/03 –, juris, Rn. 6 f.; VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 1996 – 10 S 2866/96 –, juris, Rn. 14 ff.; jeweils m.w.N.
25In Anwendung dieser Grundsätze besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Teilnahme an der Sendung „Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl“ zusteht.
26Das vom Antragsgegner mitgeteilte redaktionelle Konzept der Sendung rechtfertigt die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin.
27Zum redaktionellen Konzept hat der Antragsgegner ausgeführt, die Sendung „Wahlarena“ sei seit 2005 ein fester Bestandteil der Wahlberichterstattung der ARD und finde traditionell in einem sog. „Townhall-Meeting“-Format statt. Während in der Vergangenheit die Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten der Parteien, die berechtigte Chance auf das Kanzleramt hätten, in jeweils eigene Sendungen à 75 Minuten eingeladen worden seien, habe er sich für die Bundestagswahl 2025 in Anbetracht der Kürze der Zeit dazu entschieden, die Spitzenkandidatin und die Spitzenkandidaten von CDU / CSU, der AfD, der SPD und von Bündnis 90 / Die Grünen in eine gemeinsame 120-minütige Sendung einzuladen, in der diese nacheinander auf das Publikum treffen und sich den Fragen der Bürgerinnen und Bürger stellen. Der Antragsgegner habe sich für die Einladung der Spitzenkandidatin und Spitzenkandidaten der CDU / CSU, der AfD, der SPD und von Bündnis 90 / Die Grünen entschieden, da diese Parteien konstant und deutlich zweistellige Umfragewerte von über 10 % aufwiesen, während die anderen Parteien in den Umfragen deutlich schlechter abschneiden würden. Die vier eingeladenen Parteien hätten daher eine reale zahlenbasierte Chance, aus der Wahl zwar nicht zwingend als stärkste Kraft hervorzugehen, wohl aber zumindest stärkste Kraft in einer Regierung zu werden und den nächsten Kanzler zu stellen. Ziel der Sendung sei es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger im Dialog mit der Kandidatin bzw. den Kandidaten ein aussagekräftiges Bild über diese verschaffen können, indem sie erfahren, wie diese mit Bürgern umgehen, wie er sich in diese Person hineinversetzen, mit Alltagsproblemen umgehen und Lösungsvorschläge machen können. Die Erreichung dieses Ziels setze ausreichend Zeit für jeden teilnehmenden Kandidaten voraus, was eine Begrenzung des Teilnehmerkreises erforderlich mache. Die Gesamtdauer von 120 Minuten läge sowohl hinsichtlich der Aufmerksamkeitsspanne und der Rezeptionsgewohnheiten der Zuschauer bereits am Maximum der sinnvollerweise möglichen Länge einer politischen Informationssendung. Bei einer Gesamtlänge von 120 Minuten verbleibe eine Zeit von ungefähr 30 Minuten pro Kandidat abzüglich Moderationszeiten, in der schätzungsweise 8-10 Fragen gestellt werden könnten. Die Sendung sei Kernbestandteil der konzeptionellen Planung des Abends, der im Zeichen der Bundestagswahl stehen werde. Eingeleitet werde der Abend um 20.15 Uhr mit einer 60-minütigen Dokumentation „Was Deutschland bewegt“, welche die Ein- und Überleitung zu der um 21.15 Uhr folgenden „Wahlarena“-Sendung liefere. Um 23.15 Uhr folgten dann die Tagesthemen und um 23.50 Uhr eine Sendung, in der die kleinen Parteien zu Wort kämen.
28Die Kammer hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die hier streitgegenständliche Sendung in tatsächlicher Hinsicht dem mitgeteilten Konzept folgen soll.
29Die Umsetzung des vorgenannten redaktionellen Konzepts, nur die Spitzenkandidaten von Parteien einzuladen, die die reale Chance hätten, stärkste Kraft in einer Regierung zu sein, rechtfertigt zur Überzeugung der Kammer die Nichteinladung der Spitzenkandidatin der Antragstellerin zu der Sendung „Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl“ am 17. Februar 2025. Mit diesem Kriterium hat der Antragsgegner dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit hinreichend Rechnung getragen.
30Zur Ermittlung der gegenwärtigen Bedeutung der an der anstehenden Wahl beteiligten politischen Parteien kann in der Regel das vorhergehende Wahlergebnis als ein gewichtiges Indiz herangezogen werden. Die Einstufung der Parteien nach dem letzten Wahlergebnis allein würde jedoch nicht genügen, da eine solche Einstufung die Möglichkeit außer Betracht lassen würde, dass im Gefolge der allgemeinen politischen Entwicklung während der abgelaufenen Legislaturperiode unter Umständen eine erhebliche Kräfteverschiebung stattgefunden hat. Eine schematische Anknüpfung an die Ergebnisse der vorhergehenden Parlamentswahlen würde einer Aufrechterhaltung des status quo Vorschub leisten und auf eine Vorgabe im Wahlwettbewerb hinauslaufen, die mit dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen nicht zu vereinbaren wäre; insbesondere neu entstandene Parteien wären von vornherein von einer Teilnahme ausgeschlossen. Deshalb müssen, um die Bedeutung einer Partei zu ermitteln, noch andere Faktoren außer den Ergebnissen der letzten Parlamentswahlen berücksichtigt werden. Hierzu gehören beispielsweise die Zeitdauer ihres Bestehens, ihre Kontinuität, ihre Mitgliederzahl, der Umfang und Ausbau ihres Organisationsnetzes, ihre Vertretung im Parlament und ihre Beteiligung an der Regierung in Bund oder Ländern. Maßgeblich ist eine Würdigung der jeweiligen konkreten Gesamtsituation.
31Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1962 – 2 BvR 158/62 –, juris, Rn. 45 f., 49 (zur Vergabe von Sendezeiten für Wahlwerbung); siehe weiter BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1968 – 2 BvE 1/67 –, juris, Rn. 176; Einstweilige Anordnung vom 17. November 1972 – 2 BvR 829/72 –, juris, Rn. 11 und Beschluss vom 9. Mai 1978 – 2 BvC 2/77 –, juris, Rn. 24; vgl. auch in Bezug auf Neugründungen OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2017 – 5 B 467/17 –, juris, Rn. 12.
32Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich mit Blick auf die anstehende Bundestagswahl gegenwärtig feststellen, dass die eingeladenen Spitzenkandidaten der Parteien CDU/CSU, AfD, SPD und Grüne hinsichtlich der „realen Chance stärkste Kraft in einer Regierung zu sein“ gegenüber der Antragstellerin einen derart großen Abstand aufweisen, der die Nichtberücksichtigung der Spitzenkandidatin der Antragstellerin bei der streitgegenständlichen Sendung rechtfertigt.
33Die gegenwärtige, im Vergleich zu den eingeladenen Parteien geringere Bedeutung der Antragstellerin ergibt sich aus einer Würdigung der konkreten Gesamtsituation.
34Dabei kommt bei Parteien, die – wie die Antragstellerin aufgrund ihrer im Januar 2024 erfolgten Gründung – bei der letzten Parlamentswahl noch nicht angetreten sind, dem Kriterium der Erfolgsaussichten bei den vorstehenden Wahlen ein maßgebliches Gewicht zu.
35Vgl. so wohl OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2024 – 13 B 494/24 –, juris, Rn. 25 f. m.w.N.
36Bei repräsentativen zufallsbasierten telefonischen Befragungen renommierter Umfrageinstitute wie etwa infratest-dimap oder der Forschungsgruppe Wahlen bewegt sich die Antragstellerin derzeit in einem „Umfragekorridor“ von 3 bis 5 Prozent. Demgegenüber weisen die vom Antragsgegner zu der streitgegenständlichen Sendung eingeladenen vier Parteien, CDU/CSU mit 29 bis 30 %, AfD mit 20 bis 21 %, SPD mit 15 % und Grüne mit 14 bis 15 %, deutlich höhere Umfragewerte auf. Vielmehr ist die Antragstellerin mit ihren Umfragewerten der Gruppe der kleineren Parteien, die im Übrigen die Parteien Die Linke mit 4 bis 5 % und der FDP mit 4 % umfasst, zuzuordnen.
37Vgl. https://www.infratest-dimap.de/umfragen-analysen/bundesweit/sonntagsfrage/
38https://www.forschungsgruppe.de/Aktuelles/Politbarometer/
39(jeweils zuletzt abgerufen am 5. Februar 2025).
40Mit Blick auf die vorgenannten Umfragewerte ist plausibel, dass der Antragsgegner nur den eingeladenen Parteien CDU/CSU, AfD, SPD und Grüne eine reale Chance beimisst, stärkste Kraft in einer neuen Regierung zu werden. Denn diese weisen – wie dargestellt – eine deutlich bessere Ausgangslage auf, die es rechtfertigt, überhaupt von einer „Chance“ auf eine künftige Kanzlerschaft auszugehen, während dies bei den kleineren Parteien mit einem deutlich niedrigeren Ausgangsniveau – der FDP, der Linken und der Antragstellerin – nicht der Fall ist. Vielmehr kämpfen diese primär darum, überhaupt in den Bundestag einzuziehen und nicht darum, den nächsten Kanzler zu stellen.
41An dieser objektiven zahlenbasierten Einschätzung ändert auch die Spekulation der Antragstellerin, sie habe nach dem Spitzenkandidaten der Union die zweitgrößte Chance auf das Bundeskanzleramt, weil sie in einer nicht ausgeschlossenen, wenn auch nicht gewünschten Koalition mit der AfD, als „Königsmacherin“ sogar die Kanzlerschaft beanspruchen könnte, nichts. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten der politischen Zusammenarbeit von Parteien und der mitunter nicht strikten Befolgung von in der Vergangenheit getätigten Aussagen zu möglichen oder unmöglichen Koalitionen ist es aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Teilnehmerkreis nicht anhand konkreter Koalitionsaussagen bestimmt, sondern die Besetzung der Kanzlerschaft als eine Frage ansieht, die sich jenen vier eingeladenen Parteien stellt, deren Einzug in den Bundestag – im Gegensatz zur Antragstellerin – mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit feststeht.
42Eine den eingeladenen Parteien vergleichbare Bedeutung der Antragstellerin, die ihre Teilnahme an der streitgegenständlichen Sendung gleichwohl rechtfertigt, ergibt sich auch nicht in Ansehung weiterer Kriterien.
43Zwar ist es der Antragstellerin nach ihrer Gründung im Januar 2024 binnen kürzester Zeit gelungen, ein nicht unerhebliches Parteivermögen, ein Organisationsnetz und eine Struktur aufzubauen, die es ihr erlaubten bereits in ihrem Gründungsjahr neben der Europawahl 2024 an verschiedenen Kommunal- und Landtagswahlen mit entsprechenden Erfolgsaussichten teilzunehmen und mit Wahlkampfveranstaltungen das Interesse einer – auch im Vergleich zu den übrigen Parteien – nicht geringen Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern auf sich zu ziehen. Weiterhin mag die Bedeutung der Antragstellerin auch in der hohen Reichweite führender Mitglieder in den sozialen Medien als auch in der ihr eingeräumten Präsenz in den klassischen Medien wie Print, Hörfunk und Fernsehen zum Ausdruck kommen.
44Vgl. so wohl OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2024 – 13 B 494/24 –, juris, Rn. 28 ff.
45Allerdings ist bei einer Gesamtbetrachtung der Bedeutung der mittlerweile schon seit einem Jahr bestehenden Antragstellerin auch zu berücksichtigen, dass diese gegenüber den anderen Parteien sowohl geringere Mitgliederzahlen als auch eine geringere Anzahl an Mandaten aufweist.
46So ist die Antragstellerin derzeit mit 10 Abgeordneten mit Gruppen-Status im Bundestag vertreten. Demgegenüber verfügen die anderen Parteien, die SPD mit 207, die CDU/CSU mit 196, die Grünen mit 117, die FDP mit 90, die AfD mit 75 und Die Linke mit 28 Abgeordneten, über deutlich mehr Mandate. Auch in den Landtagen ist die Antragstellerin derzeit insgesamt nur mit 44 Abgeordneten, die CDU/CSU demgegenüber mit 605, die SPD mit 458, die Grünen mit 295, die AfD mit 282, Die Linke mit 84, die FDP mit 67 und die Freien Wähler mit 44 Abgeordneten vertreten. Dabei dürfte den Landtagswahlen in Thüringen, Sachsen und Brandenburg, bei denen die Antragstellerin zwar aus dem Stand beachtliche 15,8 %, 11,8 % und 13,8 % erzielt hat und durch die sie in den Bundesländern Brandenburg und Thüringen auch an der Landesregierung beteiligt ist, für die Einschätzung der bundesweiten Bedeutung der Partei aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte in den drei Bundesländern allerdings nur wenig Aussagekraft zukommen.
47Vielmehr hat die Antragstellerin bei der einzigen bundesweiten Parlamentswahl an der sie seit ihrer Gründung teilgenommen hat, namentlich den Europawahlen 2024, lediglich 6,20 % erzielt, während die CDU/CSU auf 30 %, die AfD auf 15,90 %, die SPD auf 13,9 % und die Grünen auf 11,90 % kamen, was das obige Bild einer höheren Bedeutung der eingeladenen Parteien im Vergleich zu der Antragstellerin bestätigt.
48Die Spitzenkandidatin der Antragstellerin ist danach zu Recht nicht als Teilnehmerin der Sendung „Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl“ berücksichtigt worden.
49Gemessen an ihrer Bedeutung wird ihrem Anspruch auf Chancengleichheit durch die Berichterstattung im Gesamtprogramm des Antragsgegners Genüge getan.
50So wird die Spitzenkandidatin der Antragstellerin u.a. in der Dokumentation „Wohin steuern sie Deutschland? Die Spitzenkandidaten“, am 10. Februar 2025 porträtiert. Darüber hinaus strahlt „das Erste“ am 17. Februar 2025, also am gleichen Tag der streitgegenständlichen Sendung, die Sendung „Und sonst so? Die kleinen Parteien im Bundestagswahlkampf“ aus, welche sich mit den kleinen Parteien befasst. Darüber hinaus haben alle Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten aller in Fraktions- und Gruppengröße im Bundestag vertretenen Parteien, auch die Spitzenkandidatin der Antragstellerin, am 20. Februar 2025 unmittelbar vor der Bundestagswahl in der 90-minütigen Sendung mit dem ZDF („Schlussrunde“) die Gelegenheit, sich im direkten Vergleich zu präsentieren. Weiterhin wird kurz vor der Bundestagswahl das gemeinsam mit dem ZDF produzierte Format „mo:ma vor der Wahl“ gesendet, in dem die Moderatorinnen und Moderatoren mit den Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten der Parteien, die derzeit in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten sind oder als parlamentarische Gruppe anerkannt sind und voraussichtlich im neuen Bundestag vertreten sein werden, sprechen. Hierbei wird auch die Spitzenkandidatin der Antragstellerin interviewt werden. Im Übrigen gab es dort bereits am 10. Januar 2025 ein Interview mit der Co-Partei-Vorsitzenden der Antragstellerin. Zudem wird das Morgenmagazin eine Serie mit dem Titel „6 Minuten für meine Stimme“ senden, in der Bürgerinnen und Bürger auf Politikerinnen und Politiker der ersten Reihe, darunter die Spitzenkandidatin der Antragstellerin, treffen. Daneben bestand und besteht auch in regulären Talkformaten der ARD für die Antragstellerin die Gelegenheit, ihre Standpunkte zu vertreten. So war die Spitzenkandidatin der Antragstellerin am 22. Januar 2025 zu Gast bei „Maischberger“. Am 10. Februar 2025 wird sie Gast bei „hart aber fair“ sein. Dabei wird es sich bei letzterer Sendung um eine 75-minütige Sondersendung „Vierkampf“ handeln, zu der die Parteien eingeladen sind, die zwar nicht zur stärksten Gruppe mit konstant deutlich über 10 % der Stimmen gehören, die aber eine realistische Chance haben, die 5 %-Hürde zu überspringen. Dies seien neben der Antragstellerin die FDP, die CSU und Die Linke. Daneben werde die Co-Parteichefin der Antragstellerin am 3. Februar 2025 bei „hart aber fair“ vertreten sein. Ferner produziert das Hauptstadtstudio der ARD zwischen dem 11. und dem 19. Februar 2025 24-minütige Audio-Interviews mit den Spitzenkandidaten der Union, der SPD, der AfD, den Grünen, der FDP, der Linken sowie der Spitzenkandidatin der Antragstellerin. Diese Interviews werden in der ARD-Audiothek zum Abruf bereitgestellt und parallel von den einzelnen Landesrundfunkanstalten in den jeweiligen Hörfunkwellen gesendet. Daneben wird es umfangreiche Angebote der ARD zur Bundestagswahl 2025 in ihren Online-Angeboten geben, bei der die Antragstellerin ebenfalls Berücksichtigung findet. Auch für ein Youtube-Format bei „funk“ sollen Politiker und Politikerinnen aller acht Parteien, die derzeit in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten oder als parlamentarische Gruppe anerkannt sind und voraussichtlich im neuen Bundestag vertreten sein werden, interviewt werden. In der Gesamtbetrachtung wird die Antragstellerin aus Sicht der Kammer eine ihrer Bedeutung angemessene Möglichkeit haben, potentielle Wählerinnen und Wähler sowohl aus der Gruppe der Briefwähler als auch aus dem Kreise derjenigen, die ihre Stimme im Wahllokal vor Ort abgeben, über ihr politisches Angebot zu informieren.
51Eine Einladung der Antragstellerin würde dem Grundsatz der praktischen Konkordanz auch nicht gerecht, weil die kollidierende Rundfunkfreiheit und das Recht auf (abgestufte) Chancengleichheit nicht so in Ausgleich gebracht würden, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden.
52Vgl. dazu allgemein: BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rn. 76 m.w.N.
53Eine Teilnahme der Spitzenkandidatin der Antragstellerin würde den Antragsgegner dazu zwingen, von seinem Konzept für die Sendung „Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl“ in der zu erwartenden Umsetzung erheblich abzuweichen.
54Zunächst wäre der Antragsgegner in Anbetracht der vergleichbaren Bedeutung der Antragstellerin mit den Parteien FDP und Die Linke in Ansehung des Gebots der abgestuften Chancengleichheit gehalten, auch deren Spitzenkandidaten sowie den Spitzenkandidaten der CSU zur streitbefangenen Sendung einzuladen. Dies würde bereits dem bisherigen Konzept der „Wahlarena“, nur die Kandidatinnen und Kandidaten der bedeutsamsten Parteien einzuladen, diametral zuwiderlaufen.
55Weiterhin würde aber auch die weitere Berücksichtigung nur der Spitzenkandidatin der Antragstellerin dazu führen, dass das Sendungsziel, dass sich das Publikum ein Bild über die Persönlichkeit derjenigen Personen machen könne, bei denen eine reale Chance bestehe, dass sie als Personen die Politik an der Spitze der Regierung nach der Wahl prägen werden, nur schwerlich erreicht werden kann.
56Nach dem mitgeteilten Sendungskonzept des Antragsgegners verbleiben bei der Berücksichtigung von vier Kandidaten knapp 30 Minuten pro Kandidat, in denen die anwesenden Bürgerinnen und Bürger den Kandidaten selbst Fragen stellen können, wobei von diesen 30 Minuten noch die Moderationszeiten abzuziehen sind. Der Antragsgegner geht insoweit davon aus, dass pro Kandidat Zeit zum Stellen von ungefähr 8-10 Fragen bleibt. In Anbetracht dessen liegt bei der zusätzlichen Berücksichtigung der Spitzenkandidatin der Antragstellerin auf der Hand, dass pro Kandidat damit weniger Zeit und auch weniger Raum für die anwesenden Bürgerinnen und Bürger für Fragen zur Verfügung steht. Bei einer noch geringeren Zeitspanne dürfte es dem Publikum aber kaum gelingen, sich ein aussagekräftiges Bild über den jeweiligen Kandidaten zu verschaffen. Denn soweit der Antragsgegner angegeben hat, Ziel der Sendung sei es u.a. zu erfahren, wie die Politiker mit den anwesenden Bürgern umgehen, wie sie sich in diese Person hineinversetzen, mit Alltagsproblemen umgehen und Lösungsvorschläge machen können, erscheint es der Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar, dass es zur Erreichung dieses Ziels in der Sendung hinreichend Zeit für Rückfragen und Nachhakens seitens der Bürger bedarf, damit diese nicht zu reinen „Stichwortgebern“ für erwartbare Antworten der Politiker werden. Eine mit der Einladung der Spitzenkandidatin der Antragstellerin einhergehende weitere Zeitreduktion wäre dem abträglich.
57Gleichzeitig ist der Antragsgegner auch nicht gehalten, die Sendung auf mehr als die bisher angesetzten 120 Minuten auszudehnen oder eine weitere „Wahlarena“ anzusetzen. Hierzu hat der Antragsgegner nachvollziehbar vorgetragen, dass die Gesamtdauer von 120 Minuten sowohl hinsichtlich der Aufmerksamkeitsspanne und der Rezeptionsgewohnheiten der Zuschauer/-innen bereits am Maximum der sinnvollerweise möglichen Länge einer politischen Informationssendung liege und eine Verlängerung erhebliche Verschiebungen und Verwerfungen im Programm zur Folge hätte. Entweder müsste auf die vorbereitende Dokumentation verzichtet werden oder die nachfolgenden Sendungen verschoben werden, was in diesem Fall zu Lasten der Sendung für die kleinen Parteien ginge. Darüber hinaus stünde weder die Produktionsstätte für einen weiteren Produktionstag zur Verfügung noch sei es aufgrund des sehr kurzen Wahlkampfes und des hohen logistischen Aufwands möglich, eine zusätzliche „Wahlarena“ zu platzieren.
58Weiterhin ist für die Kammer nicht ersichtlich, wie sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Teilnahme an der Sendung aus § 4 Abs. 1 und 2, § 5, § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDRG), § 26 des Medienstaatsvertrags (MStV) oder der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergeben soll.
59II. Der als Hilfsantrag verstandene Antrag zu 2. hat ebenfalls keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob dieser schon mangels Bestimmtheit unzulässig ist. Denn wie unter I. dargestellt, ist ein Verstoß des Antragsgegners gegen den Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit schon nicht gegeben.
60III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Streitwert ist vorliegend nicht zu halbieren. Denn das Verfahren hat keine bloß vorläufige Regelung zum Gegenstand, sondern ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
62Rechtsmittelbelehrung
63Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
64Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
65Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
66Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.