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1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
2Die Kammer entscheidet über den Eilantrag auf Grundlage der Gerichtsakte, da der angeforderte und auf dem Postweg versandte Verwaltungsvorgang bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht bei Gericht eingegangen ist und ein weiteres Zuwarten wegen der Dringlichkeit der Sache nicht in Betracht kommt.
3Der Antrag,
4den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bei den Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung am 20. Januar 2025 bis 28. Januar 2025 einen Nachteilsausgleich durch eine eingeschaltete Rechtschreibprüfung zu gewähren,
5hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.
6Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
7Da der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Nachteilsausgleich eine Vorwegnahme der Hauptsache bewirkt,
8wohl anders: OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2024 – 14 B 296/24 –, n. v., S. 3 f.
9sind gesteigerte Anforderungen an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch anzulegen.
10Ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre; denn das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO mit seinem eingeschränkten Prüfungsmaßstab dient grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Der Antragsteller muss zudem im Rahmen des Anordnungsgrundes glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2017 – 1 WDS-VR 4.17 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2022 – 6 B 870/22 –, juris, Rn. 7, und vom 11. Februar 2021 – 6 B 1769/20 –, juris, Rn. 4.
12Dies zugrunde gelegt ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf den begehrten Nachteilsausgleich durch Einschalten der automatischen Rechtschreibprüfung folgt insbesondere nicht aus dem Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG.
13Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein.
14Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Diesen ist aus Gründen der Chancengleichheit ein Nachteilsausgleich zu gewähren. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 – 6 C 35.14 –, juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 – 14 A 1735/09 –, juris, Rn. 34 ff.
16Ein Nachteilsausgleich kommt dabei nicht in Betracht, wenn die erheblichen Beeinträchtigungen des Prüflings die abzuprüfende Leistungsfähigkeit selbst beeinträchtigen. Denn es geht bei der Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht darum, durch Vergünstigungen Leistungsschwächen auszugleichen, die mit dem Leistungsnachweis gerade festgestellt werden sollen.
17Vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 301e; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2021 – 6 B 986/21 –, juris, Rn. 10.
18Vergünstigungen, die einzelnen Prüflingen im Wege des Nachteilsausgleichs gewährt werden, müssen ihrerseits im Verhältnis zu den anderen Prüflingen die Chancengleichheit wahren und dürfen nicht zu einer Überkompensation, also zu einer Übervorteilung des Prüflings führen.
19Vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 301h.
20Darüber, ob und in welcher Form ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, entscheidet die Prüfungsbehörde in eigener Verantwortung.
21Vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, 301g.
22Die Entscheidung der Prüfungsbehörde ist voll gerichtlich überprüfbar.
23Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 17. Januar 2022 – B 3 E 21.1275 –, juris, Rn. 39; VG Ansbach, Beschluss vom 26. April 2013 – 2 E 13.00754 –, juris, Rn. 18.
24Die typische Ausgleichsmaßnahme in schriftlichen Prüfungen ist die Verlängerung der Bearbeitungszeit; in Betracht kommt auch die Benutzung technischer Hilfsmittel.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 – 6 C 35.14 –, juris, Rn. 15 f.
26Eine rechtserhebliche Chancenungleichheit im oben genannten Sinne kann auch dann festgestellt werden, wenn lediglich die mechanische Darstellungsfähigkeit beeinträchtigt ist, auch wenn sie auf einem dauernden Defekt beruht. Damit ist ein Nachteilsausgleich dann geboten, wenn die Behinderungen außerhalb der durch die Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten liegen und das Prüfungsergebnis negativ beeinflussen können, wie beispielsweise die manuelle Fertigkeit des Schreibens. Eine Überkompensation der Nachteile dient jedoch nicht der Wiederherstellung der Chancengleichheit, sondern würde den Anspruch der anderen Prüflinge auf Chancengleichheit verletzen.
27Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 9. April 2019 – 4 EO 132/19 –, juris, Rn. 54 m. w. N.
28Dies zugrunde gelegt kann der Antragsteller die begehrte Einschaltung der automatischen Rechtschreibprüfung nicht als Maßnahme des Nachteilsausgleichs verlangen. Eine Lese- und Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie), wie sie beim Antragsteller diagnostiziert wurde, kann zwar nach dem Vorstehenden grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs begründen, soweit damit nicht die durch die Prüfung selbst nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten kompensiert werden. Ein Anspruch auf die konkret begehrte Einschaltung der automatischen Rechtschreibprüfung besteht nach den aufgezeigten Maßstäben jedoch nicht.
29Bei der Legasthenie handelt es sich um eine dauerhafte Lese- und (oder) Schreibstörung aufgrund einer neurobiologischen, entwicklungsbiologisch und zentralnervös begründeten Störung der Hirnfunktion. Die Legasthenie lässt Begabung und Intelligenz unberührt und beeinträchtigt die intellektuelle Erfassung von Sachverhalten nicht. Jedoch ist die Lese- und (oder) Schreibgeschwindigkeit verringert, so dass Legastheniker überdurchschnittlich viel Zeit benötigen, um schriftliche Texte aufzunehmen, zu verarbeiten und ihre Gedanken aufzuschreiben. Aufgrund dessen sind sie beeinträchtigt, ihre als solche nicht eingeschränkte intellektuelle Befähigung darzustellen, d.h. ihre tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in schriftlichen Prüfungen nachzuweisen. Zudem ist die Rechtschreibung von Legasthenikern überdurchschnittlich fehlerbehaftet.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 – 6 C 35.14 –, juris, Rn. 18 f. m. w. N. Nieders. OVG, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 – 2 ME 309/08 –, juris, Rn. 13 ff., und vom 10. März 2015 – 2 ME 7/15 –, juris, Rn. 13 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 – 7 CE 12.1324 –, juris, Rn. 18; VG Münster, Beschluss vom 28. August 2017 – 1 L 1154/17 –, juris, Rn. 18 ff.
31Dementsprechend können Prüflinge, die an Legasthenie leiden, zur Herstellung der Chancengleichheit in schriftlichen Prüfungen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, insbesondere die angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit, beanspruchen, sofern die Feststellung der Rechtschreibung nicht Prüfungszweck ist. Damit kann die langsamere Lese- und Schreibgeschwindigkeit, nicht aber die Rechtschreibschwäche kompensiert werden.
32So BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 – 6 C 35/14 –, juris, Rn. 19 m. w. N.
33Dem Antragsteller wurde von der Prüfungsbehörde wegen der genannten Beeinträchtigung eine Schreibzeitverlängerung von 30 Minuten je Aufsichtsarbeit gewährt. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf die konkret begehrte Einschaltung der automatischen Rechtschreibprüfung zur Kompensation der Rechtschreibschwäche hat der Antragsteller nicht.
34Zunächst ist festzuhalten, dass die Verlängerung der Bearbeitungszeit dem Antragsteller auch hinsichtlich der Rechtschreibstörung von Nutzen sein kann, soweit ihm der längere Bearbeitungszeitraum auch Zeit für die Vornahme von Korrekturen einräumt.
35In diesem Sinne: Thür. OVG, Beschluss vom 9. April 2019 – 4 EO 132/19 –, juris, Rn. 64.
36Die Kammer lässt darüber hinaus offen, ob ein Nachteilsausgleich durch Aktivierung der automatischen Rechtschreibprüfung vorliegend bereits deswegen nicht in Betracht kommt, weil das schriftliche Ausdrucksvermögen und damit (auch) die Rechtschreibung zur abgefragten Prüfungsleistung selbst gehören, wofür sprechen könnte, dass in den Aufsichtsarbeiten nicht nur die notwendigen Fachkenntnisse abgefragt, sondern auch überprüft werden soll, ob der Prüfling in der Lage ist diese Kenntnisse anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 2 JAG NRW), indem er den zur Prüfung gestellten Sachverhalt einer rechtlich und sprachlich überzeugenden Lösung zuführt.
37Vgl. im Fall eines Lehramtsstudierenden: VG Köln, Beschluss vom 20. Januar 2020 – 6 L 2469/19 –, n. v. Anders Hess. VGH, Beschluss vom 3. Januar 2006 – 8 TG 3292/05 –, juris, Rn. 8, wonach sich die Legasthenie nicht auf die eigentliche juristische Leistung, nämlich auf die Fähigkeit, einen Sachverhalt aufzunehmen und zu verstehen sowie die weitere Fähigkeit, den Fall in angemessener Zeit einer plausibel begründeten Lösung zuzuführen, auswirke, sondern lediglich die Lese- und Schreibtätigkeit als technischen Vorgang beeinträchtige.
38Der begehrte Nachteilsausgleich scheitert jedenfalls daran, dass er dem Antragsteller einen mit dem Recht auf Chancengleichheit nicht zu vereinbarenden Vorteil gegenüber seinen Mitprüflingen verschaffen würde. Die automatische Rechtschreibprüfung hilft bei der Korrektur von Texten, indem sie Rechtschreibfehler erkennt und kenntlich macht und es dem Nutzer ermöglicht, Texte in kürzester Zeit auf korrekte Rechtschreibung zu überprüfen und Rechtschreibfehler zu beheben. Mithilfe eines Rechtschreibprüfprogramms können Rechtschreibfehler in Texten weitgehend ausgeschlossen werden. Die Verwendung einer automatischen Rechtschreibprüfung würde dem Antragsteller einen erheblichen Vorteil gegenüber seinen Mitprüflingen einräumen und dabei nicht nur die Nachteile, die er aufgrund der diagnostizierten Rechtschreib-Schwäche hat, ausgleichen. Denn im Gegensatz zu seinen Mitprüflingen, die einen Teil der knappen Bearbeitungszeit für die Suche nach Fehlern einplanen müssen, würde der Antragsteller bei Verwendung einer Rechtschreibprüfung durch besondere Hervorhebungen auf sämtliche Rechtschreib-, Flüchtigkeits- und Tippfehler hingewiesen und könnte auch mit schlechteren Rechtschreibkenntnissen eine orthografisch fehlerfreie Ausarbeitung abgeben. Hinzu kommt, dass die im Textverarbeitungsprogramm vorhandene Rechtschreibprüfung nicht spezifisch auf legastheniebedingte Rechtschreibfehler ausgerichtet sein kann, sondern sämtliche Arten von Rechtschreibfehlern ungeachtet ihrer Ursache erfasst. Das Programm würde damit auch Fehler korrigieren können, die nicht auf der Legasthenie des Antragstellers beruhen, sondern – wie bei jedem anderen Prüfling auch – etwa in der Eile durch ungenaues Tippen entstehen.
39Eine chancengleichheitswidrige Überkompensation durch die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten auf einem PC mit Rechtschreibkontrolle annehmend: OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 19 A 149/24 –, juris, Rn. 12.
40Soweit der Antragsteller vorträgt, dass auch marktübliche kommerzielle Rechtschreibprogramme in aller Regel nicht absolut fehlerfrei seien und er durch die Verwendung eines Rechtschreibprogramms eine durchschnittliche Fehlerzahl erreichen könnte, ist dies in keiner Weise glaubhaft gemacht.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangstreitwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit war abzusehen, da das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
43Rechtsmittelbelehrung
44Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
45Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
46Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
47Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.