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1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Die Beteiligten haben den Rechtsstreit, in dem der Antragsteller beantragt,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Auskunft zu den Fragen
41. Beinhaltet der Gesamtwert der im Jahr 2024 erteilten Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern für Israel auch Länderabgaben der Bundeswehr, wenn ja, in welcher Höhe, und wenn nein, in Höhe welchen Gesamtwertes wurden im Jahr 2024 bisher Länderabgaben der Bundeswehr getätigt?
52. Beinhaltet der Gesamtwert der im Jahr 2023 erteilten Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern für Israel im Gesamtwert von ca. 326 Mio. Euro auch Länderabgaben der Bundeswehr, wenn ja, in welcher Höhe, und wenn nein, in Höhe welchen Gesamtwertes wurden im Jahr 2023 Länderabgaben der Bundeswehr getätigt (bitte die Angaben für die Zeiträume 1. Januar 2023 bis 6. Oktober 2023 und 7. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 getrennt angeben)?
6zu erteilen,
7hinsichtlich der Frage 1 mit Schriftsätzen vom 8. Februar 2025 und vom 31. März 2025 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Insoweit war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
8Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg.
9Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
10Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschlüsse vom 25. April 2018 – 6 L 4777/17 –, juris, Rn. 12 m.w.N., vom 9. Februar 2017 – 6 L 2426/16 –, juris, Rn. 5 m.w.N., und vom 28. August 2009 – 6 L 918/09 –, juris, Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 – 27 L 98-19 –, juris, Rn. 69.
11Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
12Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Auskunftsersuchens ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG).
13Das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht in seiner objektiv-institutionellen Dimension und in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung den Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden. Nur der auf diese Weise geleistete, prinzipiell ungehinderte Zugang versetzt die für die Demokratie essentielle freie Presse in den Stand, die ihr zukommende Informations- und Kontrollfunktion auch gegenüber Bundesbehörden wirksam wahrzunehmen.
14Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird maßgeblich durch die Funktionen bestimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt. Ihr kommt neben einer Informations- insbesondere eine Kontrollfunktion zu. Eine effektive, funktionsgemäße Pressetätigkeit setzt voraus, dass Journalisten in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind.
15Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. Juli 2022 – 15 B 1177/21 –, juris, Rn. 19.
16Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter konkrete behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2021 – 15 B 1107/20 –, juris, Rn. 11.
18Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine inhaltliche Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung abzielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die nach Maßgabe einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse ein schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung begründen. Sie begrenzen diesen Auskunftsanspruch, sind von der auf Auskunft in Anspruch genommenen Behörde darzulegen und durch das Gericht grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich zu überprüfen.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2022 – 15 B 1177/21 –, juris, Rn. 19.
20Vorliegend begehrt der Antragsteller noch Auskunft zu der Frage:
21„Beinhaltet der Gesamtwert der im Jahr 2023 erteilten Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern für Israel im Gesamtwert von ca. 326 Mio. Euro auch Länderabgaben der Bundeswehr, wenn ja, in welcher Höhe, und wenn nein, in Höhe welchen Gesamtwertes wurden im Jahr 2023 Länderabgaben der Bundeswehr getätigt (bitte die Angaben für die Zeiträume 1. Januar 2023 bis 6. Oktober 2023 und 7. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 getrennt angeben)?“.
22Hierzu hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Januar 2025 (Bl. 150 f. GA) zunächst erläuternd ausgeführt, dass dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit mit dem Rüstungsexportbericht der Bundesregierung ein Bild über die deutsche Rüstungsexportpolitik gegeben werden solle und Aussagen über Länderabgaben, das heißt Abgaben unmittelbar aus dem Bestand der Bundeswehr, in dem Bericht ebenfalls enthalten seien. Eine staatenbezogene Darstellung erfolge insoweit allerdings nicht. Soweit Ausfuhrgenehmigungen nach einzelnen Staaten aufgeschlüsselt würden (siehe beispielsweise Anlage 8 des Rüstungsexportberichts 2023), werde grundsätzlich der Gesamtgenehmigungswert für Rüstungsgüter (kommerzielle Rüstungsgüter und Länderabgaben) ausgewiesen; ein Rückschluss, ob und in welcher Höhe Länderabgaben an einen bestimmten Staat genehmigt worden seien, könne hieraus nicht gezogen werden.
23Insofern hat die Antragsgegnerin die erste Teilfrage, ob der Gesamtwert der im Jahr 2023 erteilten Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern für Israel im Gesamtwert von ca. 326 Mio. Euro,
24vgl. Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahr 2023 – Rüstungsexportbericht 2023, S. 102, abrufbar unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Aussenwirtschaft/bericht-der-bundesregierung-ueber-ihre-exportpolitik-fuer-konventionelle-ruestungsgueter-im-jahre-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=8),
25auch Länderabgaben der Bundeswehr beinhaltet, nicht beantwortet.
26Auch soweit die Bundesregierung die Frage 33 in der Bundestagsdrucksache 20/14661 vom 24. Januar 2025, ob die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 24 und 25 der Kleinen Anfrage der Gruppe BSW „Die militärische Unterstützung Israels durch Deutschland vor dem Hintergrund des Gaza-Krieges“ (Bundestagsdrucksache 20, 11838),
27vgl. BT-Drucksache 20/11838 vom 13. Juni 2024, S. 9, abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011838.pdf,
28so zu verstehen sei, dass der Gesamtwert der Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern für Israel nicht auch Abgaben der Bundeswehr beinhalte, damit beantwortet hat, dass für Länderabgaben der Bundeswehr vereinfachte Verfahren gelten, die Ausfuhren seien mittels Sammelausfuhrgenehmigungen getätigt worden,
29vgl. BT-Drucksache 20/14661 vom 24. Januar 2025, S. 13, abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/20/146/2014661.pdf
30hat die Antragsgegnerin diese Teilfrage nicht konkret beantwortet. Lediglich aus der Formulierung „die Ausfuhren wurden mittels Sammelausfuhrgenehmigungen getätigt“ und den weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 26. Februar 2025 (Bl. 169 GA), die Bundesregierung habe bei der Beantwortung der Frage 33 in der BT-Drs. 20/14661 keine Einzelheiten zu den aufgrund von Sammelausfuhrgenehmigungen getätigten Länderabgaben, insbesondere zum Umfang und Kosten der Abgaben, offengelegt und die Einzelabgaben könnten nicht mitgeteilt werden, da dies die Verschwiegenheitsvereinbarung mit Israel unterlaufen würde, kann der Schluss gezogen werden, dass es im Jahr 2023 Länderabgaben der Bundeswehr an Israel gegeben hat und diese in dem im Rüstungsexportbericht 2023 ausgewiesenen Gesamtwert von ca. 326 Mio. Euro enthalten sind.
31Da es dem Antragsteller mit seiner Frage jedoch unabhängig davon, ob die Länderabgaben in dem ausgewiesenen Gesamtwert von ca. 326 Mio. Euro enthalten sind, um die Mitteilung des Gesamtwertes der Länderabgaben an Israel im Jahr 2023 geht, kann dies im Ergebnis dahinstehen.
32Der Beantwortung der noch streitgegenständlichen Frage nach dem Gesamtwert der Länderabgaben an Israel im Jahr 2023 stehen öffentliche Belange entgegen, die das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegen.
33Das Auskunftsrecht von Pressevertretern endet – wie ausgeführt –, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen.
34Die hier streitgegenständlichen Informationen über Länderabgaben an Israel im Jahr 2023 fallen in den Bereich der außenpolitischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Der Schutz dieser außenpolitischen Beziehungen hat einen hohen Stellenwert. Dies verdeutlicht auch ein Blick in § 3 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), wonach ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Die Nennung der internationalen Beziehungen an erster Stelle der Aufzählung besonderer Belange in § 3 IFG unterstreicht den hohen Stellenwert des Schutzes der auswärtigen Beziehungen.
35Die Pflege auswärtiger Beziehungen fällt innerhalb des Verfassungsgefüges der Bundesrepublik Deutschland von der Verbandskompetenz her dem Bund zu (Art. 32 Abs. 1 GG), beim Bund – soweit nicht andere Verfassungsorgane etwa über Art. 59 Abs. 1 und 2 GG ausdrücklich damit betraut werden – zuvörderst der Bundesregierung. Nur diese verfügt in hinreichendem Maße über die personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten, auf wechselnde äußere Lagen zügig und sachgerecht zu reagieren und so die staatliche Aufgabe, die auswärtigen Angelegenheiten verantwortlich wahrzunehmen, bestmöglich zu erfüllen. Deswegen steht ihr in diesem Bereich auch ein weit bemessener Spielraum eigener Gestaltung zu, der sich weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entzieht.
36Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. September 2014 – 10 VR 1.24 –, juris, Rn. 27 f. m.w.N.
37Der mögliche Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen kann nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits lediglich in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirkt, hängt von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab, die notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden sind. Das Gericht kann insoweit nur überprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2021 – 15 B 1107/20 –, juris, Rn. 21.
39Der Vortrag der Antragsgegnerin erfüllt diese Anforderungen. Eine Vorlage der angeführten Verschwiegenheitsvereinbarung war – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht erforderlich.
40Die Antragsgegnerin hat in den Schriftsätzen vom 3. Dezember 2024 (Bl. 138 f. GA) und vom 15. Januar 2025 (Bl. 150 ff. GA) ausgeführt, dass Informationen zu Länderabgaben, wie über konkrete Exportgenehmigungsverfahren, grundsätzlich vertraulich behandelt würden, da es sich bei ihnen um ein weiteres Instrument unmittelbarer staatlicher Unterstützung und Form der Kooperation auf Grundlage bilateraler Vereinbarungen, an die die Bundesregierung gebunden sei, handele. Die entsprechenden Überlassungsvereinbarungen enthielten regelmäßig eine Vertragsbestimmung „Vertraulichkeit, Verschwiegenheit“, in der beide Seiten gegenüber der Öffentlichkeit Vertraulichkeit und Verschwiegenheit über den Inhalt der Vereinbarung vereinbarten. Die Vereinbarung der Verschwiegenheit beziehe sich auf den gesamten Inhalt der Absprache und umfasse demzufolge auch die vom Antragsteller begehrten Informationen, ob und in welchem Umfang Abgaben aus Bundeswehrbeständen erfolgt seien. Bei einer Verpflichtung, Inhalt und Umfang derartiger Länderabgaben grundsätzlich offenzulegen, würde der Bundesregierung dieses Instrumentarium der außen- und sicherheitspolitischen Gestaltung möglicherweise gänzlich entzogen. Jedenfalls könnte seine Wirksamkeit und Akzeptanz bei Partnernationen deutlich beeinträchtigt werden. Schließlich sei bei Länderabgaben nicht allein die Abgabe der Rüstungsgüter und die damit verbundene Ausstattung der Streitkräfte des Partnerstaates von Bedeutung, sondern auch der konkrete politische Kontext, in den die jeweilige Kooperation eingebunden sei. Hier spielten unterschiedlichste politische, militärische und auch wirtschaftliche Aspekte, wie beispielsweise Art und Höhe der Gegenleistung, eine Rolle, die es rechtfertigen könnten, diese Vorgänge nicht der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich zu machen und sie in Umsetzung der Verschwiegenheitsklausel mit einem Verschlusssachengrad zu versehen.
41Auch mit Israel bestehe – anders als beispielsweise mit der Ukraine, mit der sich die Bundesregierung auf eine offene Kommunikation geeignet habe – eine solche Vereinbarung, die Vertraulichkeit festlege. Die zwischen Israel und der Bundesrepublik Deutschland umfassend vereinbarte Vertraulichkeit beziehe sich ausnahmslos auf alle Aspekte möglicher Länderabgaben und damit auch auf die Höhe des Wertes. Eine Entscheidung im Sinne des Antragstellers würde im Ergebnis bedeuten, dass die Bundesregierung verpflichtet wäre, vereinbarungswidrig Informationen offen zu legen. Dies wäre dazu geeignet, die künftige bilaterale Zusammenarbeit, namentlich das Vertrauen zwischen Deutschland und Israel, nachhaltig zu beeinträchtigen und würde dem internationalen Ansehen der Bundesrepublik Deutschland und der Verlässlichkeit als Partner abträglich sein. Israel könne dies als mangelnde Rücksichtnahme auf seine sicherheitspolitischen Interessen auffassen, was zukünftige Kooperationen mit wechselseitigen Verbindlichkeiten, aber auch sonstige Aspekte der bilateralen Zusammenarbeit erschweren würde. Im Übrigen seien auch Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland bei Abgaben aus eigenen Beständen regelmäßig in besonderer Weise betroffen, da Auskünfte hierzu gegebenenfalls Rückschlüsse auf das noch bei der Bundeswehr vorhandene Material und damit etwaige eigene Fähigkeiten zuließen.
42Diese Prognose hat die Antragsgegnerin mit den vorstehenden Ausführungen zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar begründet. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin auch in den vom Antragsteller angeführten anderen Kontexten, wie beispielsweise in dem Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof,
43Entscheidung abrufbar unter: https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/193/193-20240430-ord-01-00-en.pdf,
44keine Angaben zu dem Umfang der Länderabgaben der Bundeswehr an Israel getätigt, sodass auch keine ernsthaften Zweifel am Bestand der getroffenen Verschwiegenheitsvereinbarung bestehen. Auch die in dem Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof getätigte Aussage, die einzigen Güter, die direkt von der deutschen Bundeswehr an Israel geliefert würden, seien Sanitätsmaterial und Helme (Bl. 147 f. GA) , erfolgte nach Angaben der Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Staat Israel.
45Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und folgt insoweit aus der Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
46Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht davon abgesehen, den Streitwert zu reduzieren.
47Rechtsmittelbelehrung
48Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
49Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
50Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
51Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.