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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr umfänglich und wahrheitsgemäß in schriftlicher Form folgende Auskünfte zu erteilen:
41. Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz seit der Einstufung der Partei D. (F.) als Verdachtsfall hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG –) innerhalb der F. festgestellt, insbesondere solche, die
a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind und / oder
7b) sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht darstellen?
82. Falls ja, welche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen im Einzelnen vor?
a) Welche Bestrebungen oder Tätigkeiten der F. werden als gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet bewertet?
11b) Welche sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht wurden innerhalb der F. festgestellt?
12hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.
13Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrundeliegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können.
14Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 25. April 2018 – 6 L 4777/17 –, juris, Rn. 12, m. w. N., vom 9. Februar 2017 – 6 L 2426/16 –, juris, Rn. 5, m. w. N., und vom 28. August 2009 – 6 L 918/09 –, juris, Rn. 9.
15Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen danach nicht vor. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
16Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Auskunftsersuchens der Antragstellerin ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich ein Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin für sie nicht aus § 16 Abs. 1 BVerfSchG. Diese Norm ist eine Aufgabenzuweisungs- und Befugnisnorm für das Bundesamt, die diesem eine sachgerechte Öffentlichkeitsunterrichtung ermöglichen soll.
17Vgl. Begründung zum Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938), BT-Drs. 18/4654, S. 31 f.; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 – 15 A 1218/22 –, juris, Rn. 325.
18Bereits aus ihrem Wortlaut („informiert die Öffentlichkeit“) folgt, dass die in der Norm vorgesehene Information dem Interesse der Allgemeinheit dient, nicht aber dem Schutz subjektiver Rechte Dritter. Unabhängig davon, ob die Vorschrift neben der fraglosen Befugnis zur Information der Öffentlichkeit auch eine damit korrespondierende Pflicht statuiert,
19in diesem Sinne etwa Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG, § 16 Rn. 2,
20vermittelt die Norm der Antragstellerin kein subjektives Recht auf Erteilung der dort genannten Information.
21Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht in seiner objektiv-institutionellen Dimension und in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers den Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese – wie hier – die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 15; zum Bundesnachrichtendienst etwa: BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 – 6 VR 2.15 –, juris, Rn. 11.
23Nur der auf diese Weise gewährleistete, prinzipiell ungehinderte Zugang versetzt die für die Demokratie essentielle freie Presse in den Stand, die ihr zukommende Informations- und Kontrollfunktion auch gegenüber Bundesbehörden wirksam wahrzunehmen.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021 – 6 A 10.20 –, juris, Rn. 18, vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 13 m. w. N.; Beschlüsse vom 11. April 2018 – 6 VR 1.18 –, juris, Rn. 14, vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1/17 –, juris, Rn. 17 m. w. N., und vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2022 – 15 B 1177/21 –, juris, Rn. 19; Urteil vom 10. September 2019 – 15 A 2751/15 –, juris, Rn. 65 m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 11. Juli 2019 – 6 K 5480/18 –, juris, Rn. 38 m. w. N.; VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 – 27 L 98.19 –, juris, Rn. 90 m. w. N.
25Aufgrund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter auf hinreichend bestimmte Fragen konkrete behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen.
26Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen.
27Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021 – 6 A 10.20 –, juris, Rn. 18, vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 13 m. w. N.; Beschlüsse vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 –, juris, Rn. 18 m. w. N., und vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2022 – 15 B 1177/21 –, juris, Rn. 10 und vom 5. März 2021 – 15 B 1107/20 –, juris, Rn. 11; Urteil vom 10. September 2019 – 15 A 2751/15 –, juris, Rn. 69 m. w. N; VG Köln, Urteil vom 11. Juli 2019 – 6 K 5480/18 –, juris, Rn. 46 m. w. N.; VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 – 27 L 98.19 –, juris, Rn. 90 m. w. N.
28Eine Bereichsausnahme für nachrichtendienstliche Angelegenheiten besteht dabei nicht.
29Vgl. VG Köln, Beschluss vom 5. August 2021 – 6 L 575/19 –, juris, Rn. 44 m. w. N.
30Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang beschränkt sich auf die bei der auskunftspflichtigen Behörde tatsächlich vorhandenen Informationen, führt also nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht der Behörde. Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 – juris, Rn. 29.
32Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Beantwortung der Frage 1 hat. Mit dieser möchte die Antragstellerin wissen, ob das Bundesamt seit der Einstufung der Partei F. als Verdachtsfall hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG festgestellt hat, insbesondere solche, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind und / oder sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des BVerfSchG für eine fremde Macht darstellen. Nach der Antragsbegründung soll die Frage sämtliche Aktivitäten des Bundesamts im Zeitraum seit der Einstufung der F. als Verdachtsfall erfassen. Die Frage zielt ausweislich ihrer Formulierung („hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte“) auf jene maßgebliche Voraussetzung ab, bei deren Vorliegen das Bundesamt zur Information der Öffentlichkeit gemäß § 16 Abs. 1 BVerfSchG berechtigt ist. Dementsprechend ist die von der Antragstellerin begehrte Auskunft zunächst daran zu messen, ob das Bundesamt zu einer entsprechenden Information der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG befugt wäre.
33Das Bundesamt sammelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder (§ 1 BVerfSchG) Informationen und wertet diese nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG aus. Die Beantwortung der Frage 1 setzt – wie bereits dargelegt – eine für die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG erforderliche Bewertung der gesammelten Informationen dahingehend, ob diese hinreichend gewichtig sind, voraus. Diese Bewertung erfordert eine Abwägung, bei der die Erkenntnisdichte und das öffentliche Interesse an der Informationserteilung ebenso einzustellen ist wie die nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1218/22 –, juris, Rn. 325 ff.
35Sie ist nach den Angaben der Antragsgegnerin noch nicht abschließend erfolgt.
36Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, bestehen nicht und zwar auch nicht mit Rücksicht auf das Vorbringen der Antragstellerin. Insoweit ist zunächst die bloße Ankündigung des früheren Präsidenten des Bundesamts am 14. Oktober 2024, dass eine Entscheidung darüber, wie die Partei F. hinsichtlich ihrer Verfassungsfeindlichkeit einzustufen sei, noch im Jahr 2024 erfolgen werde, nicht gleichwertig zu einer Bestätigung über das Vorliegen einer Entscheidung. Es ist allgemein bekannt, dass sich der Abschluss behördlicher Prüfverfahren (bspw. vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse) verschieben kann. Soweit die Antragstellerin auf Berichte verschiedener Zeitungen Bezug nimmt, ergibt sich aus diesen nichts Abweichendes. Insbesondere findet sich kein Beleg dafür, dass die Neubewertung der F. bereits abgeschlossen und das Prüfergebnis lediglich nicht veröffentlicht worden sei.
37Vgl. in diese Richtung ohne näheren Beleg: „Muss das neue F.-Gutachten jetzt ans Licht?“, in: „Bezugsquelle wurde entfernt“, 25. November 2024 (Bl. 164 GA).
38Die von der Antragstellerin angefragten Mitglieder des Bundestags haben mitgeteilt, dass ihnen ein Gutachten zur Bewertung der F. hinsichtlich ihrer Verfassungsfeindlichkeit nicht bekannt sei. Übereinstimmend hierzu antwortete der Pressesprecher des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, dass noch kein neues Gutachten zur Einschätzung der F. durch das Bundesamt vorliege. Soweit die Pressestelle der Partei N. (J.) auf die Anfrage der Antragstellerin mitteilte, dass „das in Rede stehende Gutachten […] vom Verfassungsschutz für den internen Gebrauch erstellt“ worden sei und unter Verweis auf den Geheimnisschutz eine Veröffentlichung grundsätzlich nicht möglich sei, ist diese Aussage im Sachzusammenhang lediglich als allgemeiner Hinweis auf die Geheimhaltungsinteressen des Bundesamtes zu verstehen.
39Unabhängig davon, dass eine Verpflichtung des Bundesamtes, der Presse Einblick in eine laufende Ermittlung zu geben und noch vor einer abschließende Bewertung Informationen herauszugeben, nicht besteht, kann die mit der Frage 1 begehrte Auskunft durch die Antragsgegnerin erst erteilt werden, wenn die oben dargelegte Abwägung abgeschlossen ist. Die Frage mit „Ja“ zu beantworten hieße zugleich, dass das Bundesamt nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG zu der entsprechenden Unterrichtung der Öffentlichkeit berechtigt wäre. Das augenscheinliche Ziel der Antragstellerin, das Bundesamt mithilfe des grundgesetzlich verbürgten Auskunftsanspruchs der Presse zu der in § 16 Abs. 1 BVerfSchG vorgesehenen Informationsbekanntgabe zu bewegen, scheitert an der allein dem Bundesamt vorbehaltenen Entscheidung darüber, ob der Bewertungsvorgang bezüglich der Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG noch andauert oder bereits abgeschlossen ist. In diesen Entscheidungsprozess dürfen die presserechtlichen Auskunftsansprüche nicht einwirken.
40Über die Beantwortung der Frage 2 hatte die Kammer nicht zu entscheiden, da diese ausdrücklich nur hilfsweise für den Fall der Bejahung eines Anspruchs auf Beantwortung der Frage 1 gestellt worden ist.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht davon abgesehen, den Streitwert zu reduzieren.
42Rechtsmittelbelehrung
43Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
44Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
45Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
46Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.