Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 3159/22

Datum:
15.04.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 3159/22
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2025:0415.3K3159.22.00
 
Schlagworte:
Beihilfe, Begründung, Überschreitung, Gebührensatz, Schwellenwert
Normen:
§ 10 Abs 3 GOZ, § 5 Abs 2 Satz 4 GOZ, § 5 Abs 1 GOZ, § 6 BBhV
Leitsätze:

Überschreitung des Schwellenwerts nach § 10 Abs 3 GOZ nur dann zulässig, soweit sich ausnahmsweise aus im Einzelfall gegebenen Erschwernissen Besonderheiten ergeben, die ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigten.

Fortgeltung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17.02.1994 – 2 C 10/92 –, juris Rn. 21 f.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank