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Verwaltungsgericht Köln, 2 L 2526/25

Datum:
27.11.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 2526/25
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2025:1127.2L2526.25.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 1403/25
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az.: 2 K 1443/25) in Gestalt der Klageänderung vom 30.09.2025 gegen die in den Ziffern 6 sowie 8 bis 11 der Ordnungsverfügung vom 24.01.2025 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.09.2025 angeordneten Nutzungsuntersagungen wird wiederhergestellt und hinsichtlich der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohungen in der Ordnungsverfügung vom 24.01.2025 in der Fassung vom 09.09.2025 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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