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Soweit die Klägerin und der Beklagte die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung C., Flur 0, Flurstück N01, I.-straße 00 in 00000 C.. Sie wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Doppelgarage, die Legalisierung genehmigungspflichtiger Abgrabungen und die Errichtung notwendiger Stützmauern sowie die Nutzungsänderung der vorhandenen Garage zu Kellerraum auf dem Grundstück Gemarkung C., Flur 0, Flurstück N02, I.-straße 00 in 00000 C., das nordöstlich an ihr Grundstück angrenzt. Darüber hinaus hat die Klägerin vom Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen von der Baugenehmigung abweichende baurechtswidrige Zustände auf dem Grundstück des Beigeladenen begehrt.
3Das Vorhabengrundstück des Beigeladenen und das Grundstück der Klägerin liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in C.. Ein Bebauungsplan besteht für den Bereich nicht. Das Grundstück des Beigeladenen ist mit einem genehmigten Zweifamilienhaus bebaut. Das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Klägerin sind nordwestlich der Erschließungsstraße I.-straße (B 00) gelegen. Die Geländehöhe der Grundstücke der Klägerin und des Beigeladenen steigt von der Erschließungsstraße in nordwestlicher Richtung an.
4Nachdem der Beklagte im Jahre 2022 gegen den Beigeladenen wegen Ausführung nicht genehmigter Bauarbeiten bauordnungsrechtlich eingeschritten war, stellte der Beigeladene im Juli 2022 beim Beklagten einen Bauantrag zur Legalisierung der ausgeführten Arbeiten. Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen unter dem 22.12.2022 im vereinfachten Verfahren gem. § 64 BauO NRW die streitgegenständliche Baugenehmigung. Gegenstand der Genehmigung war der Anbau einer Doppelgarage an das bestehende Wohnhaus bis zur Grenze zum Grundstück der Klägerin hin, die Legalisierung verfahrenspflichtiger Abgrabungen und die Errichtung notwendiger Stützmauern sowie die Nutzungsänderung der vorhandenen Garage zu Kellerraum. Die Genehmigung enthielt folgende als „aufschiebende Bedingung“ bezeichnete Nebenbestimmung:
5„1. Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns sind der Bauaufsichtsbehörde die unten aufgeführten Nachweise vorzulegen, die nicht von einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder geprüft sein müssen:
6der Standsicherheit“
Die Klägerin hat am 19.01.2023 Klage gegen die dem Beigeladenen am 22.12.2022 erteilte Baugenehmigung erhoben. Sie hat ihre Klage am 01.03.2024 mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten gegen den Beigeladenen wegen baurechtswidriger Zustände (abweichende nicht grenzständige Errichtung der Garage, Nutzung des Garagendachs als Terrasse) erweitert.
9Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass die Abgrabung und die Stützmauern nicht hinreichend standsicher ausgeführt seien. Die Nebenbestimmung der Baugenehmigung, mit der der Beigeladene zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises aufgefordert werde, sei zu unbestimmt. Der geforderte Standsicherheitsnachweis umfasse nur die Garage sowie die Stützmauer, die in einem 90-Grad-Winkel zum Grundstück der Klägerin verlaufe. Der Beigeladene sei von der Baugenehmigung abgewichen. Er habe die Garage nicht entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze, sondern mit Abstand zur Grenze errichtet. Der Beigeladene nutze das gesamte Garagendach als Terrasse. Im oberen Grundstücksbereich habe er ein weiteres Gebäude errichtet.
10Der Beklagte stellte anlässlich einer am 11.04.2024 durchgeführten Ortsbesichtigung fest, dass die Garage – abweichend von Baugenehmigung vom 20.12.2022 – in einem Abstand von 0,45 – 1,00 m zur Grenze des Grundstücks der Klägerin errichtet worden war. Auf dem Garagendach war zur Grundstücksgrenze der Klägerin und zur gesamten Straßenseite eine Absturzsicherung angebracht, die es ermöglichte, die gesamte Garagendachfläche als Terrasse zu nutzen.
11Der Beklagte hörte den Beigeladenen unter dem 16.04.2024 zu einer von ihm beabsichtigten Untersagung der Nutzung der Garage, der Terrasse auf der Garage sowie eines im oberen Bereich des Grundstücks errichteten Werkstatt-/Abstellgebäudes an. Der Beigeladene beantragte daraufhin unter 05.07.2024 eine Nachtragsbaugenehmigung für den Anbau einer Grenzdoppelgarage, die Errichtung von Mauern zur Geländeabfangung und Nutzungsänderung der bestehenden Garage in Keller. Nach den vom Beigeladenen vorgelegten Planzeichnungen war die Absturzsicherung auf dem Garagendach zurückgebaut auf einen Bereich, der einen Abstand von 3,0 m zur Grundstücksgrenze der Klägerin einhält. Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen unter dem 09.12.2024 eine Nachtragsbaugenehmigung. Gegenstand der Genehmigung war die abweichende Ausführung der Grenzdoppelgarage sowie der Mauern zur Geländeabfangung. Die Baugenehmigung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.12.2024 zugestellt. Der Nachtragsbaugenehmigung ist unter Ziff. 5 folgende Auflage beigefügt:
12„Die Hangsicherung ist dauerhaft zu gewährleisten...“
13Die Klägerin hat am 13.01.2025 im Wege der Klageerweiterung auch gegen die Nachtragsbaugenehmigung vom 09.12.2024 Klage erhoben.
14Zur Begründung trägt sie vor, dass sich die für die ursprüngliche Genehmigung vom 22.12.2022 gerügte Unbestimmtheit auch für die Nachtragsbaugenehmigung fortsetze. Gegenstand der Nachtragsbaugenehmigung sei die abweichende Ausführung der Grenzdoppelgarage sowie der Mauern der Geländeabfangung. Der Genehmigungsakte sei eine Prüfung der Geländeabfangung nicht zu entnehmen. Die neue Auflage „die Hangsicherung ist zu gewährleisten“ sei genauso unbestimmt wie die Regelungen in der Ursprungsgenehmigung. Die jetzigen Maßnahmen im hinteren
15Grundstücksbereich, die Aufstellung von Betontrögen sowie die Errichtung eines Zauns erfüllten jedenfalls nicht eine fachgerechte, geländeabfangende bzw. -stützende Funktion. Die Nachtragsgenehmigung verletze auch in Bezug auf den genehmigten Standort der Garage ihre Nachbarrechte, weil keine Vorkehrungen getroffen worden seien, um ein Abrutschen des Geländes im Bereich zwischen Garage und Grenze zu verhindern. Ein nicht grenzständiger Garagenbau füge sich jedenfalls nicht in die Umgebungsbebauung ein, da dort grenzständiges Bauen die Regel sei, so dass sich das jetzige Verhalten des Beigeladenen entsprechend nachbarrechtlich als rücksichtslos darstelle. Die genehmigte Terrasse sei nicht zu beanstanden. Der Beigeladene habe aber auf seinem Garagendach nunmehr einen überdachten Wintergarten errichtet und das genehmigte Geländer Ende Juli/Anfang August 2025 abgebaut, um wieder das gesamte Dach als Terrasse zu nutzen. Das Geländer habe der Beigeladene zwischenzeitlich aber wieder angebracht.
16Die Klägerin und der Beklagte haben die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sie darauf gerichtet war, den Beklagten zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten gegen den Beigeladenen zu verpflichten.
17Die Klägerin beantragt,
18die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 22.12.2022 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 09.12.2024 aufzuheben.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er meint, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlende Standsicherheit der Anschüttung und der Mauer vorlägen. Der Beigeladene habe mit der Baubeginnanzeige vom 24.02.2023 einen Standsicherheitsnachweis des M. Ingenieurbüros für die Garage und die Erddruckwände vom 16.01.2023 vorgelegt. In statischer Hinsicht bestünden deshalb keine Bedenken, so dass keine weiteren Vorkehrungen erforderlich seien, um ein Abrutschen des Geländes zu verhindern.
22Der Beigeladene beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er verweist darauf, dass ein Abrutschen Geländes auf das Grundstück der Klägerin nicht mehr möglich sei. Im unteren Bereich zwischen Garage und Grundstücksgrenze sei das Erdreich auf die ursprünglich vorhandene Höhe verfüllt und verfestigt worden. Im weiteren oberen Bereich sei durch die Errichtung einer
25Stützwand ebenfalls ein Abrutschen des Geländers auf das Grundstück der Klägerin unmöglich gemacht worden.
26Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
28Soweit die Klägerin und der Beklagte die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
29Die noch anhängige Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22.12.2022 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 09.12.2024 ist unbegründet.
30Eine baurechtliche Nachbarklage - wie die vorliegende - ist nur dann begründet, wenn sich die angefochtene Baugenehmigung gerade wegen der Verletzung von Vorschriften, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, als rechtswidrig erweist. Dies ist hier nicht der Fall. Die angefochtene Baugenehmigung vom 22.12.2022 in der Fassung vom 09.12.2024 ist weder unbestimmt noch werden durch sie nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, namentlich das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Klägerin verletzt.
31Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtsrelevanten Punkten zum Nachteil der Klägerin inhaltlich unbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Eine Baugenehmigung ist insoweit nur dann als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn sie das zur Entscheidung gestellte Vorhaben nicht ausreichend beschreibt und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale bezieht, deren Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen,
32vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.09.2011 – 2 A 2249/09 -, juris Rn. 60.
33Dies ist vorliegend nicht der Fall.
34Die Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung ist in Bezug auf die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Standsicherheit weder zu unbestimmt noch verletzt sie insoweit Nachbarrechte der Klägerin. Die Standsicherheit (§ 12 BauO NRW) gehört im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW nicht zum Prüfungsumfang. Ein Nachweis einer sachverständigen Person über die Standsicherheit muss der Bauaufsichtsbehörde erst bei Baubeginn nach § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW vorliegen,
35vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2016 – 7 B 1023/15 – juris Rn. 12.
36An dem eingeschränkten Prüfungsumfang einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergangenen Baugenehmigung ändern die Nebenbestimmungen der streitgegenständlichen Baugenehmigung nichts. Mit der Vorgabe zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises spätestens mit der Anzeige des Baubeginns in Ziff. 1 der Genehmigung vom 22.12.2022 wird lediglich die gesetzlich bestehende Verpflichtung des § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW wiederholt. Die Auflage Ziff. 5 zur Nachtragsbaugenehmigung vom 09.12.2024 wiederholt nur die gesetzlich gem. § 12 BauO NRW bestehende Pflicht zur standsicheren Errichtung baulicher Anlagen.
37Der Beklagte war nicht gehalten, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht prüfpflichtigen Vorschriften über die Standsicherheit zum Anlass für eine Versagung der Genehmigung zu nehmen, weil ein offensichtlicher Verstoß gegen die nicht prüfpflichtigen Standsicherheitsvorschriften im Zeitpunkt der Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung vom 09.12.2024 nicht gegeben war,
38vgl. zum offensichtlichen Verstoß gegen nicht prüfpflichtige Brandschutzvorschriften: OVG NRW, Urteil vom 28.01.2009 – 10 A 1075/08 –, juris Rn. 39-43.
39Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beigeladenen errichteten Stützwände - namentlich die entlang zur Grenze des Grundstücks der Klägerin errichtete – offensichtlich nicht standsicher sind, sind nicht erkennbar. Der Beigeladene hat dem Beklagten zwar für die im Gartenbereich errichteten Stützwände keinen Standsicherheitsnachweis einer sachverständigen Person i.S.v. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW vorgelegt. Der vom Beigeladenen mit der Baubeginnanzeige vom 24.02.2023 vorgelegte Standsicherheitsnachweis des M. Ingenieurbüros vom 16.01.2023 enthält keine statischen Berechnungen für die Stützmauern, die der Beigeladene im nordwestlichen Bereich seines Grundstücks errichtet hat. Soweit der genannte Sicherheitsnachweis vom 16.01.2023 unter der Bezeichnung „Objekt 0000 Erddruckwände und Garage“ auch statische Berechnungen für auf dem Grundstück ausgeführte Stützwände in der Ausführung als Natursteinwand (S. 8 ff. der Berechnungen) umfasst, betreffen die angestellten statischen Berechnungen nur die straßenseitig geplanten, nicht aber die gartenseitig, im nordwestlichen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen errichteten Stützmauern. Die Nichtvorlage eines gem. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW erforderlichen Standsicherheitsnachweises berechtigt aber nicht zu der Annahme, dass die im Gartenbereich errichteten Stützmauern offensichtlich standunsicher sind. Für diese Annahme sind weitere Anhaltspunkte erforderlich – etwa schon eingetretene oder unmittelbar drohende Veränderungen an den Stützmauern oder der Geländeoberfläche. Solche Anhaltspunkte waren nach den Feststellungen des Beklagten, die er anlässlich der örtlichen Überprüfung am 11.04.2024 getroffen und durch aktenkundige Lichtbilder dokumentiert hat, nicht gegeben. Der Beklagte wird allerdings darüber zu entscheiden haben, welche repressiven bauaufsichtlichen Maßnahmen er gegenüber dem Beigeladenen ergreift, damit dieser den gesetzlich gem. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW geforderten Standsicherheitsnachweis einer sachverständigen Person für die im Gartenbereich errichteten Stützwände – namentlich der entlang der Grenze zum Grundstück der Klägerin errichteten Stützwand – bei ihm einreicht. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin, Beweis zu erheben zu der Standsicherheit der entlang der Grenze zu ihrem Grundstück errichteten Stützwand, konnte als unsubstantiiert abgelehnt werden. Anlass für eine weitere Sachaufklärung des Gerichts im Rahmen der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung hätte nur bestanden, wenn die Klägerin tragfähige Anhaltspunkte – etwa eine bereits beginnende Absenkung des Geländeniveaus auf ihrem Grundstück – dafür vorgetragen hätte, dass die entlang der Grenze zu ihrem Grundstück errichtete Mauer offensichtlich nicht standsicher ist. Solche Anhaltspunkte, die die Annahme einer offensichtlichen Standunsicherheit der Stützmauer rechtfertigen, hat die Klägerin mit ihrem Beweisantrag nicht substantiiert dargelegt.
40Die gerügte nicht grenzständige Errichtung der Garage verletzt die Klägerin nicht in planungsrechtlichen Nachbarrechten.
41Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen bestimmt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhabengrundstück ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in C. gelegen. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht.
42Ob sich die dem Beigeladenen genehmigte Garage hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche insgesamt nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt, ist unerheblich. Denn § 34 Abs. 1 BauGB ist insoweit nicht generell nachbarschützend. Die überbaute Grundstücksfläche betrifft vorrangig städtebauliche Gesichtspunkte und lässt den Gebietscharakter unberührt. Auch Beeinträchtigungen des Ortsbildes sind zwar nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB bodenrechtlich bedeutsam, aber nicht nachbarschützend. Nachbarschutz vermittelt die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB nur, wenn das Vorhaben in einer das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Art und Weise für den Nachbarn beeinträchtigend wirkt. Das Gebot der Rücksichtnahme ermöglicht einen Ausgleich widerstreitender Interessen der Nachbarn bei der Verwirklichung baulicher Anlagen. Ob es verletzt ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. Erforderlich ist dabei eine Abwägung zwischen den Interessen des Rücksichtnahmeberechtigten und des Rücksichtnahmeverpflichteten. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des berechtigten Nachbarn ist, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Umgekehrt muss der Bauherr um so weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Danach liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann vor, wenn die durch das Bauvorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen für den Nachbarn nicht mehr zumutbar ist,
43vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 – 4 C 13/94 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2014 – 7 A 1776/13 - juris.
44Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Klägerin ist vorliegend nicht gegeben. Werden die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandflächenrechts – wie hier durch die nach § 6 Abs. 8 BauO NRW abstandsflächenrechtlich privilegierte Garage - eingehalten, so bedeutet dies in aller Regel und auch hier, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter denjenigen Gesichtspunkten, welche Regelungsziele der Abstandsvorschriften sind (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands), jedenfalls aus tatsächlichen Gründen auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt,
45vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102 und vom 22.11.1984 – 4 B 244/84 –, juris.
46Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Klägerin auch die Kosten hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten, auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Verpflichtungsklage aufzuerlegen. Die als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage war unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 75 VwGO vor Erhebung der Klage am 01.03.2024 keinen Antrag auf bauordnungsrechtliches Einschreiten beim Beklagten gestellt hat. Prozessuale Erklärungen und Prozesshandlungen wie die Klageerhebung erfüllen nicht die Voraussetzungen eines bei der zuständigen Behörde zu stellenden Behördenantrages. Es entsprach der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
47Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
48Rechtsmittelbelehrung
49Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
51Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
52Beschluss
53Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5420.000,- Euro
55festgesetzt.
56Gründe
57Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache, wobei für die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung und die auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichtete Verpflichtungsklage jeweils 10.000,00 € angesetzt wurden.
58Rechtsmittelbelehrung
59Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.