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Verwaltungsgericht Köln, 27 L 401/25.A

Datum:
04.03.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 L 401/25.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2025:0304.27L401.25A.00
 
Schlagworte:
Offensichtlichkeitsurteil, Folgeantrag, Vorläufiges Bleiberecht, Ernstliche Zweifel, Offensichtlich unbegründet, Ex-nun-Prüfung
Normen:
AsylG § 36 Abs. 4 AsylG, § 30 Abs. 1 Nr. 8, EURL 2013/32/EU Art. 46 Abs. 3
Leitsätze:

1. Gegenstand des vorläufigen Rechtschutzes nach einer Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist die Abschiebungsandrohung und damit zunächst die Frage, ob einer der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Nr. 1-8 AsylG (das Offensichtlichkeitsurteil) vorliegt. Daneben ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle, ob erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Verwaltungsakt aus anderen Gründen rechtswidrig ist (§ 36 Abs. 4 AsylG: "Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts"). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Asylantrag nicht unbegründet ist (§ 30 Abs. 1 AsylG am Anfang).

2. Art. 46 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU garantiert Asylsuchenden in der Hauptsache einen wirksamen Rechtsbehelf mit einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ohne eine solche Prüfung nicht klären, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

3. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ist mit höherrangigem Recht vereinbar, ohne dass hierfür einer Veränderung der gerichtlichen Kontrolldichte erforderlich wäre.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 1341/25.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.2.2025 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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