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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin.
Gründe
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zum einen abzulehnen, weil die Antragstellerin keine formularmäßige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat und zum anderen, weil der Antrag aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Zivilprozessordnung - ZPO -).
32. Der sinngemäß gestellte und zulässige Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage (27 K 6383/24.A) gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.09.2024 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,
5ist unbegründet.
6Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) entfaltet die Klage gegen die gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG erlassene Abschiebungsanordnung nach Spanien keine aufschiebende Wirkung.
7Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung nach Spanien durch § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Für die vorzunehmende Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren maßgeblich.
8Hiervon ausgehend fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, wie sich die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des angegriffenen Bescheids zum jetzigen, gemäß § 77 Abs. 1 HS 2 AsylG entscheidungserheblichen Zeitpunkt als rechtmäßig erweist.
9Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG.
10Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
11Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung vor.
12Spanien ist gemäß Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrages der Antragstellerin zuständig, weil die Antragstellerin laut der Eintragung in der EURODAC-Datei am 01.09.2023 über Spanien illegal in den Dublin-Raum eingereist ist und zu dem gemäß Artikel 7 Abs. 2 Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland am 17.05.2024 noch keine zwölf Monate abgelaufen waren. Zudem wurde das Wiederaufnahmegesuch an die spanischen Behörden fristgerecht gestellt. Nach dem Akteninhalt hat die Antragstellerin am 13.06.2024 ein Asylgesuch geäußert, das Aufnahmegesuch wurde am 17.07.2024 an die spanischen Behörden gerichtet, so dass – falls es sich bei dem Antrag der Antragstellerin um einen erneuten Antrag im Sinne des Artikel 23 Dublin III-VO handeln sollte – selbst die zweimonatige Frist des Art. 23 Dublin III-VO eingehalten wurde. Da die zweimonatige Antwortfrist abgelaufen ist, ist außerdem gemäß Artikel 22 Abs. 7 Dublin III-VO von der Stattgabe des Aufnahmegesuches auszugehen.
13Darüber hinaus ist die Bundesrepublik Deutschland auch nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig geworden, denn diese läuft gemäß Art. 29 Abs. 1 Uabs. 1 Dublin III-VO a.E. erst sechs Monate nach der gerichtlichen Entscheidung über den vorliegenden Eilantrag ab.
14Ebenso wenig ist die Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen.
15Dies würde voraussetzen, dass es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Spanien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) bzw. Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) mit sich bringen.
16Dies ist nicht der Fall.
17Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der GFK, der EMRK und der GR-Charta entspricht,
18vgl. Europäische Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – juris.
19Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Die nationalen Behörden und Gerichte sind aber nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die auf ein ernsthaftes Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GR-Charta hindeuten, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Diese müssen zudem eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die nur vorliegt, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass einem Asylbewerber gerade aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit und unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not drohen würde, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde,
20vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 – juris, Rn. 92, 95.
21Ausgehend von diesen Maßstäben ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Spanien tatsächlich Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
22Nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Einzelrichterin anschließt, verfügt Spanien über ein funktionsfähiges, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, dass grundsätzlich gewährleisten kann, dass Asylbewerber nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen müssen,
23vgl. hierzu ausführlich Verwaltungsgericht (VG) Gera, Urteil vom 06.12.2024 - 6 K 1398/24 Ge - juris, Rn. 40, mit zahlreichen Nachweisen aus der neueren Rechtsprechung.
24Dies gilt nach überwiegender Rechtsprechung auch für vulnerable Personen,
25vgl. hierzu VG Ansbach, Beschluss vom 31.05.2022 - AN 17 S 22.50132 -juris, Rn. 22, m.w.N.
26Insbesondere haben Asylbewerber – sollte eine weitere ärztliche Behandlung der Antragstellerin notwendig werden - vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem. Für Asylbewerber, die sich im spanischen Aufnahmesystem befinden, ist die allgemeine Gesundheitsversorgung im ganzen Land verfügbar. Die jeweiligen Sozialdienste und Nichtregierungsorganisationen, die für das spanische Aufnahmesystem zuständig sind, bieten darüber hinaus Beratung und Hilfestellung bei grundlegenden Verfahren, wie dem Erhalt einer Gesundheitskarte oder der Registrierung im örtlichen Rathaus an. Sobald Asylwerber eine Gesundheitskarte erhalten haben, können sie einen Hausarzt wählen, der für die Überweisung zu medizinischen Tests und Fachärzten erforderlich ist,
27vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 09.10.2024 - W 6 K 24.50306 -juris, Rn. 41, VG Gera, Urteil vom 6. Dezember 2024 – 6 K 1398/24 Ge -juris, Rn. 44, jeweils m.w.N.
28Gleiches gilt im Fall einer zu berücksichtigenden eventuellen Anerkennung eines internationalen Schutzstatus in Spanien,
29vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 09.10.2024 - W 6 K 24.50306 -juris, Rn. 44 ff., m.w.N.
30Soweit die Antragstellerin befürchtet, sie könne in Spanien erneut auf die Personen treffen, die sie nach ihrem Vortrag zur Prostitution in Deutschland gezwungen haben, stellt dies keinen dem spanischen Asylsystem innewohnenden systemischen Mangel, sondern ggf. kriminelles Unrecht dar. Die Antragstellerin ist diesbezüglich gehalten, sich an die spanische Polizei und Sicherheitsbehörden zu wenden.
31Die Antragsgegnerin ist ferner nicht verpflichtet, von ihrem in Artikel 17 Abs. 1 Dublin III-VO normierten Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
32Nach dieser „Ermessensklausel“ kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der so verfahrende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Ermessensbegriff des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO,
33vgl. EuGH, Urteil vom 23.01.2019 – C-661/17 - juris,
34und der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. § 114 VwGO) käme eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihren zuständigkeitsbegründenden Selbsteintritt zu erklären, hiernach lediglich im Wege der „Ermessensreduzierung auf Null“ in Betracht. Eine insoweit erforderliche, besonders gravierende und atypische Ausnahmesituation,
35vgl. z.B. VG Gera, Urteil vom 12. Dezember 2024 – 6 K 1178/24 Ge –, juris, Rn. 49,
36ist vorliegend nicht gegeben.
37Ermessenfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich, insbesondere ist aufgrund des Vermerkes der Sonderbeauftragen für Menschenhandel vom 12.07.2024 ersichtlich, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung, das Selbsteintrittsrecht nicht auszuüben, den Vortrag der Antragstellerin, sie sei Opfer von Menschenhandel/Zwangsprostitution geworden, berücksichtigt und ihr Ermessen ausgeübt hat.
38Die Entscheidung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Spanien nicht vorliegen (Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insofern wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die diesbezügliche Begründung des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid und die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
39Ebenso wenig ist zum jetzigen, entscheidungserheblichen, Zeitpunkt ersichtlich, dass der Abschiebung der Antragstellerin aufgrund ihres Vortrages, sie sei Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden, inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bzw. -verbote oder Duldungsgründe entgegenstehen,
40vgl. zur Zuständigkeit des Bundesamtes insoweit: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 – juris, Rn. 10 ff., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung.
41Die dreimonatige Bedenk- und Erholungsfrist des § 59 Abs. 7 AufenthG, die Opfern von Menschenhandel ungeachtet ihres Status zu gewähren ist, damit sie darüber entscheiden können, ob sie mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren wollen,
42vgl. zu Sinn und Zweck der Regelung: BT-Drs. 17/5470, Seite 24; Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, § 59 Rn. 32
43ist abgelaufen. Zudem hat die Antragstellerin bereits eine Strafanzeige erstattet und wurde nach den vor ihr vorgelegten Unterlagen schon am 03.07.2024 als Zeugin vernommen.
44Darüber hinaus ist gemäß § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Abschiebung eines Ausländers auszusetzten, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhaltes erschwert wäre. Dieser Tatbestand steht einer Abschiebung indes nur entgegen, wenn die Erklärung einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichts vorliegt, wonach der betroffene Ausländer für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens benötigt wird. Eine solche Erklärung ist unabhängig davon erforderlich, ob ein Strafverfahren bereits förmlich eingeleitet wurde oder nicht. Zudem ist im Rahmen von § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zu prüfen, ob eine solche Erklärung zu erteilen wäre. Weder die Ausländerbehörde noch die Verwaltungsgerichte haben zu entscheiden, ob die Anwesenheit eines Ausländers für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens erforderlich ist. Darüber befinden Staatsanwaltschaften und Strafgerichte in eigener Zuständigkeit und Verantwortung
45vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.12.2018 – 7 B 11346/18.OVG – juris, Rn. 7.
46Dass eine solche Erklärung vorliegt, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin.
47Aufgrund der geschilderten Vorgänge ergibt sich auch kein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Duldung aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, wonach einem Ausländer unter anderem eine Duldung erteilt werden kann, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Denn – wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt -, richtete sich die Strafanzeige der Antragstellerin gegen „die unbekannte J. u.a.“. Gegenüber dem Bundesamt hat die Antragstellerin bei ihrer persönlichen Anhörung ebenfalls vorgetragen, sie kenne nur den Vornamen der Frau, die sie zur Prostitution gezwungen habe und wisse nicht, wo die Wohnung liege, aus der sie habe fliehen können. Mit einer zeitnahen Anklageerhebung ist deshalb nicht zu rechnen. Ungeachtet dessen kann bei einer späteren Ermittlung von möglichen Tätern den Rechten der Antragstellerin an der Mitwirkung bzw. Teilnahme an einem Strafverfahren dadurch Rechnung getragen werden, dass ihr vorübergehend die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ausländerrechtlich gestattet wird,
48vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 29.01.2020 – AN 17 S 19.51111 -, juris, Rn. 36.
49Sonstige inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich.
50Dass die Antragstellerin nach der im Juli 2024 durchgeführten gynäkologischen Operation im aufgrund gesundheitlicher Probleme reiseunfähig wäre, ist nicht vorgetragen und ergibt sich nicht aus den vorgelegten ärztlichen Berichten.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus§ 83b AsylG.
52Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.