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1. Das Unionsrecht sieht eine Bindung Deutschlands an die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Deutschland ist jedenfalls nach dem Asylantrag einer Person nicht daran gehindert, selbst zu prüfen, ob die Person Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat. Nach dem negativen Abschluss einer solchen Prüfung ist der Erlass einer Abschiebungsandrohung für das Herkunftsland mit Unionsrecht vereinbar.
2. § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verweist nicht auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Dies ist keine planwidrige Regelungslücke.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
2Der im Jahr 1994 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste im August 2020 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
3Nach einem von dem Bundesamt eingeholten EURODAC-Treffer hatte der Kläger im Oktober 2017 bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt. In dem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, sein Heimatland erstmals im August 2017 verlassen zu haben. In Griechenland sei ihm internationaler Schutz zuerkannt worden.
4In der Anhörung zu seinem Verfolgungsschicksal schilderte der Kläger, in Mossul unter der IS-Besatzung gelebt zu haben. Das Haus der Familie sei fast vollständig zerstört worden. Später seien sie von Gruppierungen angegriffen worden, die noch schlimmer als der IS gewesen seien. Er habe persönlich nie Kontakt zum IS oder zum Nicht-IS gehabt. Er befürchte im Fall der Rückkehr in den Irak getötet zu werden, weil er CDs verkauft habe. Einmal habe er kein Geld erhalten. Wenn er das Geld verlangt hätte, wäre er getötet worden. Er habe auch religiöse Probleme gehabt. Er habe Photos gedruckt und verkauft. Dies sei beim IS verboten gewesen. Die anderen Gruppierungen hätten gezeigt, noch schlimmer als der IS zu sein.
5Das Bundesamt lehnte mit Bescheid aus dem Oktober 2020 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Irak angedroht (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).
6Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Die ursprünglich mit dem Hauptantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich des Iraks und die Aufhebung der Abschiebungsandrohung sowie der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beschränkt. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass jedenfalls der Abschiebungsandrohung die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Griechenland entgegenstehe.
7Der Kläger beantragt zuletzt,
8die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 20.10.2020 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegt.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie beruft sich auf den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass nach Auskunft der griechischen Behörden dem Kläger im Januar 2019 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Auch nach der Beiziehung von Unterlagen der griechischen Behörden aus dem dortigen Asylverfahren halte die Beklagte an der getroffenen Entscheidung fest. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Griechenland stehe der Abschiebungsandrohung nicht entgegen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
13Entscheidungsgründe
14Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
15Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
16Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet.
17Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks (unten I.). Die Abschiebungsandrohung (unten II.) und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig (unten III.). Der angegriffene Bescheid ist deshalb im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.
18I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 (unten 1.) und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (unten 2.) hinsichtlich des Iraks.
191. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
201. Der Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak weder aus individuellen Gründen (unten a) noch wegen der allgemeinen Sicherheitslage (unten b) und auch nicht wegen der Versorgungslage (unten c) eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
21a) Eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten aus Art. 3 EMRK ist weder durch den IS noch durch schiitische Milizen zu befürchten.
22Die Stadt Mossul, die Heimatstadt des Klägers ist (wie der Kläger selbst angibt) bereits vor Jahren von dem IS befreit worden. Von dem IS geht deshalb für den Kläger (dort) keine Gefahr mehr aus.
23Auch Handlungen von schiitischen Milizen, durch die der Kläger betroffen sein könnte, sind in Mossul nicht beachtlich wahrscheinlich. In der Stadt Mossul sind die Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces – PMF – arabische Bezeichnung: Al-Haschd Asch-Schaabi, Al-Hashd Al-Sha’abi) nicht militärisch aktiv. Zwar haben die Einwohner der Stadt ein äußerst angespanntes Verhältnis zu den PMF, weil diese noch Einfluss auf Wirtschaft und Politik von Mossul ausüben. Die innere Sicherheit in Mossul wird aber durch Polizei und Armee gewährleistet.
24Vgl. zum Beispiel Accord, Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen im Irak, 17.5.2023.
25Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass alle (sunnitischen) Einwohner von Mossul durch schiitische Milizen derart bedroht sind, dass eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht. Der Kläger weist nicht ein derart besonderes Risikoprofil aus, das in seinem Fall eine andere Bewertung rechtfertigten könnte. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung dazu beschränkte sich im Wesentlichen darauf, dass Schiiten strenge Regeln hätten und er von Familienmitgliedern gehört habe, dass Personen, die Alkohol trinken würden und Musik hörten, ins Gefängnis kämen. Zwar trifft es zu, dass der Verkauf von Alkohol jedenfalls außerhalb des kurdischen Autonomiegebiets (unabhängig von der Religion der Verkäufer) offiziell verboten ist.
26Vgl. dazu VG Hamburg, Urteil vom 24.7.2024 – 8 A 3112/19 –, Rn. 42, juris.
27Die fehlende Möglichkeit, im Fall der Rückkehr legal Alkohol zu kaufen und zu konsumieren, begründet aber keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen früheren Alkoholkonsums vor der Ausreise im Fall einer Rückkehr verfolgt werden könnte, liegen nicht vor.
28Ebenso fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen seines früheren CD-Handels, des Musikkonsums und/oder des Drucks von Photos Schädigungshandlungen befürchten muss. Die Tätigkeiten liegen länger zurück, sie waren auch nicht ursächlich für die Ausreise des Klägers. Der Vortrag des Klägers gegenüber dem Bundesamt zu Schädigungshandlungen von schiitischen Milizen vor der Ausreise ist nicht glaubhaft. Das Gericht sieht insoweit in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe ab, weil es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt (vgl. insbesondere S. 4, vierter Absatz des angegriffenen Bescheids). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erstmals angegeben, sein Geschäft sei von der al-Hashd-Miliz zerstört worden, weil er Widerstand geleistet habe, als diese Sachen aus seinem Geschäft genommen hätten. Auch diese Schilderung ist nicht glaubhaft, weil es nicht zu erklären ist, warum der Kläger diese Angaben nicht bereits beim Bundesamt gemacht hat. Er berichtete dort zwar, dass ihm einmal kein Geld gezahlt worden sei. Dass sein Geschäft zerstört worden sei, gab er aber nicht an. In der Anhörung gegenüber der griechischen Behörden hat der Kläger ausweislich der vom Bundesamt vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht geschildert, dass sein Geschäft durch schiitische Milizen zerstört worden sei.
29Schließlich muss der Kläger auch nicht befürchten, bereits wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit Schädigungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt zu sein. Eine Gruppenverfolgung von Sunniten liegt nicht vor.
30Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 1.10.2024 – Au 9 K 24.30480 –, Rn. 36, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 17.7.2024 – A 14 K 2600/22 –, Rn. 39 ff., juris, jeweils m. w. N.
31b) Auch die Sicherheitslage in Mossul und im Irak begründen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die derzeitige Situation im Irak ist nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
32Vgl. zu den sicherheitsrelevanten Vorfällen BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak vom 28.3.2024, S. 38 ff., 87.; die nachfolgende Entwicklung im Jahr 2024 hat keine wesentlichen Änderungen ergeben, vgl. zur Bewertung auch OVG NRW, Urteil vom 31.7.2024 – 9 A 1591/20.A –, Rn. 122 ff., juris.
33c) Der Kläger ist im Fall der Rückkehr nach Mossul auch nicht wegen der dortigen Versorgungslage gefährdet.
34Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und damit zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kommt allerdings nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau.
35Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 89 ff.
36Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dies der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann.
37Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 10611/09, Husseini/ Schweden –, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 und 39; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 22; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-297/17, juris, Rn 89; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn. 90; BVerwG, Urteil vom 18.2.2021 – 1 C 4/20 –, Rn. 65, juris Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 113 f.
38Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegensprechenden Tatsachen.
39Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22.
40Für die Beurteilung ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26; EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309.
42Eine Abschiebung in den Irak verletzt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse Art. 3 EMRK. Nicht jedem Rückkehrer droht eine von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müssen individuell erschwerenden Umstände vorliegen, die ein erhöhtes Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung begründen.
43Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31.7.2024 – 9 A 1591/20.A –, juris, Rn. 229 ff.; und vom 5.9.2023 – 9 A 1249/20.A – juris, Rn. 252 ff., m. w. N.
44Ausgehend hiervon liegt ein ganz besonderer Ausnahmefall im vorstehend genannten Sinne im Hinblick auf die individuelle Situation des Klägers nicht vor. Der Kläger ist gesund und erwerbsfähig. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm anders als anderen irakischen Staatsangehörigen die Lebensunterhaltssicherung nicht gelingen würde. Im Fall des Klägers kommt hinzu, dass er in Mossul lange gelebt hat, also mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist. Zudem verfügt er über Familienangehörige, die ihn ggf. (zeitweise) unterstützen könnten.
452. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Gründe, die die Feststellung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
46II. Die Abschiebungsandrohung in den Irak ist rechtmäßig.
47Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (Nr. 1.)., dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (Nr. 2.), dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird (Nr. 2a.), die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (Nr. 3.), der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (Nr. 4.) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 5.).
48Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Der Kläger ist nicht als Asylberechtigter anerkannt und hat auch keinen internationalen Schutz erhalten. Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hat er (wie ausgeführt) ebenfalls nicht. Der Abschiebung steht weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen entgegen. Der Kläger besitzt auch keinen Aufenthaltstitel.
49Die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Griechenland steht der Abschiebungsandrohung weder aus Gründen des Unionsrechts (unten 1.) noch des nationalen Rechts (unten 2.) entgegen. Die Beklagte musste und durfte als Zielstaat der Abschiebungsandrohung nur den Irak (und nicht Griechenland) nennen (unten 3.).
501. Das Unionsrecht sieht eine Bindung Deutschlands an die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Deutschland war jedenfalls nach dem Asylantrag des Klägers nicht daran gehindert, selbst zu prüfen, ob er Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat. Nach dem negativen Abschluss der Prüfung durfte die Beklagte eine Rückkehrentscheidung in Form der Abschiebungsandrohung erlassen.
51Es ist durch den Europäischen Gerichtshof geklärt, dass es den Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts freisteht, die Anerkennung sämtlicher mit der Flüchtlingseigenschaft verbundenen Rechte in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig zu machen, dass ihre zuständigen Behörden eine neue Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen. Dabei muss jedoch die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang berücksichtigt werden.
52Vgl. EuGH, Urteil vom 18.6.2024 – C-753/22 –, Rn. 69, juris.
53Für den subsidiären Schutz gilt nichts Anderes. Die Beklagte ist den Vorgaben des Gerichtshofs nachträglich nachgekommen. Sie hatte den angegriffenen Bescheid zwar ursprünglich ohne Kenntnis der Anhaltspunkte, auf denen die Entscheidung der griechischen Behörden beruhte, erlassen. Im Gerichtsverfahren hat sie aber die wesentlichen Unterlagen der griechischen Behörden beigezogen und an ihrer Entscheidung festgehalten. Der Kläger hat zudem die Klage gegen die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes zurückgenommen.
54Im Hinblick auf die in Deutschland vom Bundesamt durchgeführte Prüfung, ob der Kläger Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes hat, steht einer Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland aus unionrechtlicher Sicht nichts entgegen.
55Zwar hat der Europäische Gerichtshof in einen Auslieferungsverfahren entschieden, dass in dem Fall, dass ein von einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannter Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, Gegenstand eines Auslieferungsersuchens seines Herkunftslands ist, der ersuchte Mitgliedstaat die Auslieferung nicht zulassen darf, wenn er nicht einen Informationsaustausch mit der Behörde, die der gesuchten Person die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, eingeleitet und diese Behörde die Flüchtlingseigenschaft nicht aberkannt hat.
56Vgl. EuGH, Urteil vom 18.6.2024 – C-352/22 –, Rn. 72, juris.
57Hieraus ist aber für die vorliegende Konstellation nichts ableitbar. Dabei kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs von vornherein auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht übertragbar sind, weil diese anders als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft möglicherweise nicht nur deklaratorischen Charakter hat. Jedenfalls unterscheidet sich die hier vorliegende Konstellation von einem Auslieferungsverfahren grundlegend dadurch, dass wegen des Asylantrags des Klägers vor dem Erlass der Abschiebungsandrohung zunächst die nach nationalem Recht zuständige Behörde die Zuerkennung subsidiären Schutzes neu geprüft hat. Der Kläger hatte daraufhin die Möglichkeit, die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen, nahm die Klage aber zurück. Die vom Europäischen Gerichtshof im Auslieferungsverfahren zu Grunde gelegte mögliche Umgehung der Vorschriften über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (bzw. des internationalen Schutzes) droht aber nicht, wenn die zuständige Behörde auf Antrag des Betroffenen die Zuerkennung internationalen Schutzes neu geprüft hat.
58Ob unionsrechtlich eine Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland jedenfalls dann möglich ist, wenn der Betroffene nicht in den anderen Mitgliedstaat wegen einer dort drohenden Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK verwiesen werden kann (dazu unten 3.), kann daher dahinstehen.
59Das Gericht folgt dementsprechend nicht dem Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der davon ausgeht, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu einem Verbot der Abschiebung in den Herkunftsstaat führt.
60Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.8.2023 – 13 ME 143/23 –, Rn. 11, juris; VG München, Urt. v. 9.7.2021 - M 11 K 18.31931 -, Rn. 48, juris; jeweils unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –, Rn. 28 ff., juris und BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.9.2020 – 2 BvR 2082/18 –, Rn. 28, juris.
61Die Entscheidungen überzeugen aus den vorstehend genannten Gründen nicht und sind zudem vor den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ergangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage entgegen der Inanspruchnahme durch die vorstehend zitieren Gerichte zudem nicht entschieden. In der Entscheidung aus dem Jahr 2014 führt das Bundesverwaltungsgericht (nur) aus, dass der Antrag einer Person, der bereits subsidiären Schutz in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt worden ist, unzulässig ist. Zudem weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der deutsche Gesetzgeber sich in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dafür entschieden hat, dass die Flüchtlingsanerkennung in einem anderen Mitgliedstaat auch in Deutschland Abschiebungsschutz begründet. Dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat auch in Deutschland Abschiebungsschutz begründet, wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. Die Frage war im Fall des Bundesverwaltungsgerichts schon nicht entscheidungserheblich, weil dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war.
62Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthält zwar den Satz „Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im Falle einer bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat untersagt“. Zur Begründung verweist das Bundesverfassungsgericht (nur) auf zwei Literaturstellen. Auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war allerdings primär die Frage, ob ein Asylantrag als unzulässig statt als unbegründet hätte abgelehnt werden müssen, nicht aber die Bindungswirkung einer Zuerkennung subsidiären Schutzes, wenn ein zulässiges Asylverfahren in Deutschland durchgeführt wurde. Aus der Entscheidung ist deshalb nichts ableitbar.
63Vgl. auch die Zweifel zur Aussage des Bundesverfassungsgerichts in BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7.9.2022 – 1 C 26/21 –, Rn. 15, juris.
642. Der Abschiebungsandrohung steht auch nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Griechenland aus Gründen des nationalen Rechts entgegen.
65Gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach Satz 2 gilt dies auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruft, stellt gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
66Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.
67Auf das Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann der Kläger sich nicht berufen, weil ihm in Griechenland der subsidiäre Schutzstatus und nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.
68§ 60 Abs. 2 AufenthG, der in seinem Satz 1 das Verbot der Abschiebung subsidiär Schutzberechtigter i. S. des § 4 AsylG enthält, ordnet in seinem Satz 2 für diesen Personenkreis zwar eine entsprechende Geltung von Regelungen des § 60 Abs. 1 AufenthG an; indes betrifft dies ausdrücklich nur § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG. Dafür, dass die mangelnde Bezugnahme auf § 60 Absatz 1 Satz 2 AufenthG als planwidrig angesehen werden könnte, besteht keinerlei Anhalt.
69Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29.3.2022 – 11 S 1142/21 –, Rn. 49, juris.
70Ginge man von einer analogen Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aus, wäre zudem fraglich, ob eine Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland jedenfalls dann möglich wäre, wenn der Betroffene nicht in den Mitgliedstaat, der subsidiären Schutz zuerkannt hat, wegen einer dort drohenden Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK verwiesen werden kann.
71Vgl. hierzu VG Aachen, Urteil vom 3.6.2022 – 10 K 2844/20.A –, Rn. 99, juris, m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4.8.2021 – 16 K 1148/21.A –, Rn. 102, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 18.2.2022 – A 7 K 3174/21 –, Rn. 44, juris; ausdrücklich offen gelassen BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7.9.2022 – 1 C 26/21 –, Rn. 15, juris.
723. Im Hinblick auf die vollständige Ablehnung des Asylantrags des Klägers konnte und musste das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung in sein Herkunftsland androhen. Eine Abschiebungsandrohung nach Griechenland war jedenfalls deshalb nicht möglich, weil der Kläger dort in seinen Rechten aus Art. 3 EMRK verletzt werden würde. Die Beklagte hat deshalb auch zu Recht den Asylantrag des Klägers nicht als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt.
73Der Kläger würde in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten und könnte selbst seine grundlegenden Lebensbedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") nicht befriedigen. Das Gericht verweist insoweit auch unter Berücksichtigung gegenläufiger Entscheidungen auf die tatsächlichen Feststellungen zu den Verhältnissen in Griechenland und die Begründungen der nachfolgenden Entscheidungen, denen es folgt.
74Vgl. VG Aachen, Urteil vom 12.12.2024 – 10 K 1614/23.A –, Rn. 34 ff., juris; VG Berlin, Beschluss vom 30.9.2024 – 34 L 210/24 A –, Rn. 11 ff., juris; VG Köln, Beschluss vom 30.8.2024 – 18 L 1583/24.A –, Rn. 17 ff., juris.
75III. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind nicht zu beanstanden.
76IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
77V. Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 78 Abs. 6 AsylG i. V. m. § 134 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Zuerkennung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland entgegensteht.
78Rechtsmittelbelehrung
79Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
80Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
81Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und die Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist der Revisionsschrift beizufügen. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung.
82Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) oder bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig oder Postfach 100854, 04008 Leipzig) schriftlich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten einzulegen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besondere Regelung in § 67 Abs. 4 Sätze 5, 6 und 8 VwGO wird hingewiesen.
83Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils durch einen Bevollmächtigten mit der genannten Qualifikation gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu begründen. Der Inhalt der Revisionsbegründung ergibt sich aus § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.