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§ 60 Abs. 5 AufenthG erfasst nur zielstaatsbezogene Hindernisse und nicht Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt werden würde. Familiäre Bindungen im Sinne von Art. 6 GG/Art. 8 EMRK begründen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
2Der am 00.0.0000 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im März 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Der Kläger gab an, staatenloser Kurde aus Syrien zu sein. Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 16.2.2015 die Flüchtlingseigenschaft zu und führte in einem Vermerk zur Begründung aus, dass in allen Landesteilen Syriens Verfolgung stattfinde.
3Im August 2017 erhielt die Ausländerbehörde Köln Kenntnis davon, dass der Kläger im Irak geboren worden sei. Das Bundesamt leitete darauf ein Rücknahmeverfahren ein und nahm nach Anhörung des Klägers mit Bescheid aus dem Oktober 2020 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurück (Ziffer 1). Es erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3).
4Der Kläger hat dagegen Klage erhoben und hat später die Klage zurückgenommen, soweit sie sich ursprünglich gegen die Regelungen in den Ziffern 1 und 2 des Bescheid des Bundesamtes richtete. Er führt aus, dass er tatsächlich irakischer Abstammung sei. Da seine Kinder und Ehefrau in Deutschland aufenthaltsberechtigt seien, habe er Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots.
5Der Kläger beantragt zuletzt,
6die Beklagte unter Aufhebung des Ziffer 3 des Bescheids vom 14.10.2020 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.
10Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe
12Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
13Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
14Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.
15Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 (unten 1.) oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (unten 2.).
161. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot aus dieser Grundlage ergibt sich weder aus Art. 8 EMRK (unten a) noch aus Art. 3 EMRK (unten b).
17a) Ein Abschiebungsverbot folgt nicht auf Grund familiärer Bindungen des Klägers aus Art. 8 EMRK. Denn § 60 Abs. 5 AufenthG erfasst nur zielstaatsbezogene Hindernisse und nicht Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt werden würde (inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, (unten aa.). Auch wenn im Zielstaat der Abschiebung ein Zusammenleben von ausländischen Ehegatten (und deren Kinder) verschiedener Staatsangehörigkeit nicht möglich ist, weil der Zielstaat dem einen Ehepartner, der nicht die Staatsangehörigkeit dieses Abschiebezielstaats besitzt, kein Nachzugsrecht einräumt, begründet die daraus resultierende Gefahr einer Trennung (nur) ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (unten bb).
18aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst § 60 Abs. 5 AufenthG nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse.
19Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 35, und vom 11.11.1997 – 9 C 13.96 –, juris, Rn. 8 f. (zu § 53 Abs. 4 AuslG).
20Der Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, wonach § 60 Abs. 5 AufenthG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen sei, dass auch familiäre Beziehungen vom Bundesamt zu berücksichtigen seien,
21vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 13.6.2023 – 9a K 250/21.A –, Rn. 20, juris, – 9a K 3660/20.A –, Rn. 22, juris, – 9a K 4131/20.A –, Rn. 20 ff., juris,
22folgt der Einzelrichter nicht.
23Unionsrechtliche Vorgaben, die die Zuerkennung eines (nationalen) Schutzstatus durch die Behörde fordern, die für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, existieren nicht. Die Richtlinie 2011/95/EU sieht einen Schutzstatus allein in Form der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes vor. Die Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) enthält keine Vorgaben zur Zuerkennung eines Schutzstatus. Der Europäischen Gerichtshofs hat zu Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115 (nur) entschieden, dass das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen sind, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken.
24Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, Rn. 28, juris.
25Eine Rückkehrentscheidung ist aber nach nationalem Recht allein die Abschiebungsandrohung und nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Dass der Europäische Gerichtshof keine weitergehende Aussage treffen wollte, ergibt sich auch unmissverständlich aus dem Zusatz, dass der Minderjährige nicht darauf verwiesen werden darf, seine geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend zu machen. Vollzogen werden kann nur die Rückkehrentscheidung, nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist deshalb auch in sich unschlüssig, weil selbst die Feststellung eines Abschiebungsverbots durch das Bundesamt noch kein Aufenthaltsrecht begründen würde, sondern diese Feststellung nur die Grundlage für die Prüfung eines gegenüber der Ausländerbehörde zu stellenden Antrags nach § 25 Abs. 3 AufenthG wäre. Unter den dort genannten Voraussetzungen könnte die Ausländerbehörde selbst im Fall der Feststellung eines Abschiebungsverbots die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen und dann die ggf. Abschiebung in einen anderen Staat androhen.
26Vgl. im Ergebnis wie hier: BayVGH, Urteil vom 30.12.2024 – 13a B 24.30718 –, Rn. 24 f., juris; VG Köln, Urteil vom 30.9. 2024 – 27 K 4629/20.A –, Rn. 67, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 9.4.2024 – 17 K 8423/21.A –, Rn. 111 ff.; VG München, Gerichtsbescheid vom 6.3.2024 – M 10 K 24.30366 –, juris, Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.1.2024 – 15a K 4469/22.A –, juris, Rn. 108; VG Hamburg, Urteil vom 14.7.2023 – 8 A 490/21 –, juris, Rn. 62.
27bb) Der Kläger hat auch kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK im Hinblick auf eine mögliche Trennung des Klägers von seiner Ehefrau, die nach seinen Angaben syrische Staatsangehörige ist, und von den gemeinsamen Kindern. Denn auch in dieser Fallkonstellation läge nur ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vor. Das Gericht kann deshalb offenlassen, ob Ehefrau und Kinder des Klägers ein Aufenthaltsrecht im Irak erhalten könnten.
28Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse bestehen, wenn schon durch die Vollstreckung der Ausreisepflicht ein Rechtsgut verletzt wird, die Rechtsgutverletzung also nicht erst im Zielstaat eintritt. Zielstaatsbezogene Hindernisse leiten sich hingegen der Sache nach aus Gefahren her, die im Zielstaat der Abschiebung drohen.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 – 9 C 13.96 –, juris, Rn. 8; und vom 21.9.1999 – 9 C 12.99 –, juris, Rn. 14.
30Die befürchtete Trennung des Klägers vor seiner Familie und damit der Eingriff in Art. 6 GG/Art. 8 EMRK würde aber nicht erst im Zielstaat entstehen, sondern bereits durch die Vollstreckung der Ausreisepflicht begründet.
31Vgl. zur Abgrenzung der unmittelbaren Trennungswirkung im Inland von mittelbar nachteiligen Folgen im Zielstaat in diesem Sinne vom BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 – 9 C 12.99 –, juris, Rn. 17 f., a. A.: Treiber, in: Berlit, GK-AufenthG, § 60 Rn. 28 unter Verweis auf Rechtsprechung, die allerdings nicht entschieden hat, dass in dieser Konstellation zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz zu gewähren ist.
32b) Dem Kläger droht auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Irak.
33Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
34Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und damit zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kommt allerdings nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau.
35Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 89 ff.
36Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dies der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann.
37Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 10611/09, Husseini/ Schweden –, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 und 39; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 22; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-297/17, juris, Rn 89; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn. 90; BVerwG, Urteil vom 18.2.2021 – 1 C 4/20 –, Rn. 65, juris Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 113 f.
38Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegensprechenden Tatsachen.
39Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22.
40Für die Beurteilung ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26; EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309.
42Lebt der Asylsuchende in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Asylsuchenden im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 16 ff.
44Eine Abschiebung in den Irak verletzt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse Art. 3 EMRK. Nicht jedem Rückkehrer droht eine von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müssen individuell erschwerenden Umstände vorliegen, die ein erhöhtes Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung begründen.
45Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31.7.2024 – 9 A 1591/20.A –, juris, Rn. 229 ff.; und vom 5.9.2023 – 9 A 1249/20.A – juris, Rn. 252 ff., m. w. N.
46Dies gilt auch für Familien.
47Vgl. VG Köln, Urteil vom 4.11.2024 – 27 K 2428/22.A –, juris, Rn. 57 f.
48Ausgehend hiervon liegt ein ganz besonderer Ausnahmefall im vorstehend genannten Sinne im Hinblick auf die individuelle Situation des Klägers nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger allein oder mit seiner Ehefrau und Kindern zurückkehren würde. Denn in beiden Fällen ist davon auszugehen, dass die Existenzsicherung gelingen würde. Der Kläger ist gesund und erwerbsfähig. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm anders als anderen irakischen Staatsangehörigen die Lebensunterhaltssicherung nicht gelingen würde. Dies gilt auch, wenn er zusätzlich weitere Familienmitglieder ernähren müsste. Ein besonderer Bedarf dieser, der erhöhte Kosten begründen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
49.
502. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Gründe, die die Feststellung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
513. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
524. Die Sprungrevision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Die Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen ist höchstrichterlich geklärt. Die vom Kläger genannten anhängigen Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu der vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vertretenen Rechtsauffassung beruhen auf der Einlegung von Revisionen der Beklagten. Weiterer Klärungsbedarf besteht im Hinblick auf die oben darstellte Rechtslage offensichtlich nicht.
53Rechtsmittelbelehrung
54Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
55Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.