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Verwaltungsgericht Köln, 27 K 3863/22.A

Datum:
18.08.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 3863/22.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2025:0818.27K3863.22A.00
 
Schlagworte:
International Schutzberechtigter
Normen:
AsylG § 29 Abs 1 Nr 2 AufenthG § 60 Abs 1 Satz 2
Leitsätze:

1. Die Flüchtlingszuerkennung durch einen anderen europäischen Mitgliedstaat steht einer Abschiebungsandrohung in das Heimatland selbst dann entgegen, wenn der Betroffene wegen einer drohenden Art. 3 EMRK Verletzung nicht in diesen Mitgliedstaat abgeschoben werden kann.

2. Hat das Bundesamt in der Sache über einen Asylantrag entschieden, anststatt diesen gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen, besteht kein Anspruch auf eine isolierte Aufhebung dieser Entscheidung.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Bescheid vom 30.8.2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 9/10 und die Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 
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