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Verwaltungsgericht Köln, 26 K 6493/21

Datum:
01.12.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 6493/21
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2025:1201.26K6493.21.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3442/25
Leitsätze:

Überschrift:

Erhebung von Zinsen im Rahmen der BAföG-Rückzahlung

1.Die Pflicht eines Darlehensnehmers zur Zahlung von Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG a. F. entsteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Weiteres kraft Gesetzes und tritt mit Blick auf den Sanktionscharakter der Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung verschuldensunabhängig ein.

2. Einer vorhergehenden Mahnung bedarf es nicht. Das Bundesverwaltungsamt ist rechtlich auch nicht gehalten, einen Darlehensnehmer vorab über das Drohen der Verzinsungspflicht zu informieren.

3. Für den Eintritt der Fälligkeit der Rückzahlungsraten bedarf nicht der Bekanntgabe eines Rückzahlungsbescheids, diese tritt vielmehr kraft Gesetzes ein.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils voll­streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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