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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
21.
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, weil dem Antragsteller das hierfür notwendige Rechtsschutzinteresse fehlt. Das Rechtsschutzinteresse fehlt dann, wenn der Antrag für den Antragsteller eindeutig nutzlos ist, weil er ihm offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte,
4vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 7 C 22.12 – juris, Rn. 22.
5So liegt der Fall hier. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers bringt ihm keinerlei Vorteil. Das hiesige Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei, es fallen also keine Gerichtskosten an. Dem Antragsteller können daher nur noch Kosten entstehen, wenn er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt. Andere Kosten, wie etwa Porto und Telefongebühren, werden nicht aus Mitteln der Prozesskostenhilfe übernommen. Auch auf die Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Einfluss (§ 123 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO). In gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Rechtsschutzbedürfnisses daher nicht in Betracht, wenn weder ein Rechtsanwalt beauftragt noch ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt worden ist.
6OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2018 – 4 D 10/18 – juris, Rn. 10.
7Der Antragsteller hat die Beiordnung eines bestimmten von ihm beauftragten Rechtsanwalts, auch auf den Hinweis des Gerichts in der Eingangsverfügung vom 28.03.2025, nicht beantragt. Ebenso wenig hat er gegenüber dem Gericht unter Vorlage entsprechender Nachweise dargelegt, dass er einen Rechtsanwalt beauftragt habe oder dass er zwar einen Rechtsanwalt mandatieren wolle, aber keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt habe finden können.
8Nach alledem können dem Antragsteller in dem hiesigen gerichtskostenfreien Verfahren ohne Vertretungszwang keine von der Prozesskostenhilfe umfassten Kosten entstehen, sodass er Prozesskostenhilfe zur effektiven Rechtsverfolgung nicht benötigt.
92.
10Auch der sinngemäße Antrag,
11die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 2828/25.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17.03.2025 anzuordnen,
12hat keinen Erfolg.
13Er ist zulässig, aber unbegründet.
14Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG ist die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
15BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris.
16Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Voraussetzungen für den Erlass der auf §§ 34 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG beruhenden Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides liegen vor. Danach erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und wenn – wie hier – der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.
17Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen.
18Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes – d.h. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sowie des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG – offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen kein vernünftiger Zweifel besteht und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt.
19Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 – juris und vom 30.07.2003 – 2 BvR 1880/00 – juris.
20So liegt der Fall hier. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Aspekte, die eine Anerkennung als Asylberechtigter, eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat keinerlei Verfolgung in Armenien vorgetragen, sondern sich zur Begründung seines Asylantrages allein auf gesundheitliche Gründe berufen. Dies könnte allenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG begründen. Auf ein solches bezieht sich der „Offensichtlichkeits“-Tenor gerade nicht.
21Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot liegen ebenfalls nicht vor. Auch diesbezüglich verweist das Gericht nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die ausführlich dargelegten Gründe in dem angegriffenen Bescheid. Ergänzend wird ausgeführt, dass insbesondere die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG im Falle des Antragstellers nicht erfüllt sind. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung eintreten würde,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 – juris, Rn.15.
23Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich aus einer unzureichenden Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat ergeben. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa, weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt,
24BVerwG, Beschluss vom 17.01.2019 – 1 B 85.18 – juris, Rn. 5.
25Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist, § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
26Ausgehend von diesem Maßstab ist im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht von dem Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes auszugehen. Der Antragsteller trägt vor, dass armenische Ärzte im November 2023 bei ihm eine Lungenkrebserkrankung diagnostiziert hätten. Er sie in Armenien mittels Computertomografie, MRT und Biopsie behandelt worden. Für seine Behandlung habe er über 200.000 Dram bezahlt, das habe er von seinen Ersparnissen bezahlt. Er habe in Armenien immer gearbeitet und monatlich 200.000 bis 220.000 Dram verdient. Er vertraue den Ärzten in Deutschland mehr als allen anderen Ärzten. In Armenien habe er in einem Eigentumshaus gelebt, dieses stehe jetzt leer. Im Rahmen des hiesigen Gerichtsverfahrens legt der Antragsteller einen ärztlichen Bericht des Uniklinikums W. vom 11.03.2025 vor, ausweislich dessen der Antragsteller an einem nicht-kleinzelligen Lungenkarzinom leidet. Im März 2025 sei eine neue Metastase festgestellt worden. Es werde eine Strahlentherapie oder operative Versorgung empfohlen. Aufgrund der Größe der Metastase könne auf eine begleitende Chemotherapie vorerst verzichtet werden. Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung des MVZ Klinikums U. vom 31.03.2025 werde eine Systemtherapie aufgenommen, die zunächst in vierwöchigen Intervallen durchgeführt werde. Ein Ende der Behandlung sei nicht absehbar. Diese Erkrankung rechtfertigt nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers aufgrund seiner Erkrankung alsbald nach einer Rückkehr nach Armenien gravierend verschlechtern würde. Denn die Erkrankung ist auch in Armenien behandelbar. Soweit der Antragsteller pauschal gegenteiliges behauptet, erscheint dies nicht glaubhaft. Die Behandelbarkeit seiner Erkrankung ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller vor seiner Einreise nach Deutschland in Armenien behandelt wurde. Zum anderen ergibt sich dies auch aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln. Die medizinische Grundversorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet.
27Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 05.03.2024 (Stand: Mitte Dezember 2023), S. 16; Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Version 12, Datum der Veröffentlichung: 16.10.2023), S. 35.
28In allen Polikliniken des Landes sind Onkologen beschäftigt, die kostenlose ambulante Fachleistungen anbieten.
29Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Armenien vom 28.02.2025, S. 1.
30Die Behandlung ist für den Antragsteller auch erreichbar, insbesondere finanzierbar. Soweit der Antragsteller Zuzahlungen leisten müsste, ist er hierzu in der Lage. Er war bis zu seiner Ausreise in Armenien berufstätig und verdiente nach eigenen Angaben 200.000 bis 220.000 Dram monatlich. Für die Behandlung gab er 200.000 Dram aus, dies entspricht einem Monatsgehalt. Zudem ist er auf die finanzielle Unterstützung durch seine Familie zu verweisen. Dass er sich die Fortsetzung der Behandlung in Armenien zukünftig nicht würde leisten können, trägt er nicht substantiiert vor, zumal er auch dazu in der Lage war, die nicht unerheblichen Kosten für die Ausreise aufzubringen. Dass die Behandlung in Armenien möglicherweise nicht dem Standard der Behandlung in Deutschland entspricht, ist mit Blick auf die Regelung in § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG ohne Relevanz. Dem Antragsteller ist eine Unterbrechung der Behandlung zur Rückreise nach Armenien auch zumutbar. Denn er hat seinerseits die Behandlung in Armenien abgebrochen, um nach Deutschland zu reisen und sich hier behandeln zu lassen, ohne dass dies gesundheitliche Folgen gehabt hätte. Anhaltspunkte, dass dies zum jetzigen Zeitpunkt zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen könnte, sind nicht ersichtlich.
31Schließlich ergeben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit auch nicht aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Abschiebungsandrohung sowie der Ausreisefrist an sich. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegenstünden, vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG, bestehen nicht. Seine Ehefrau, die sich ebenfalls in Deutschland aufhält, verfügt über kein Bleiberecht. Das Bundesamt hat überdies die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und – im Falle eines fristgerechten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – bis zur Bekanntgabe einer Ablehnung des Eilantrages ausgesetzt.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.