Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn ab sofort auf einer Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO haushalterisch nachzuweisen und für ihn ab sofort in jeder monatlichen Beförderungslesung bis zur Entscheidung über das Klageverfahren eine entsprechende Planstelle freizuhalten,
4sowie hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, für ihn eine Haushaltsstelle eines Stabsfeldwebels (A 9 BBesO) ab sofort freizuhalten, solange nicht über den Antrag des Antragstellers auf Beförderung zum Stabsfeldwebel bestandskräftig entschieden ist,
5hat keinen Erfolg.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
7Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
8Der Antragsteller hat weder für den Hauptantrag, noch für den Hilfsantrag einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
9Es besteht nicht die Gefahr, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Klageverfahren – 23 K 6551/23 – über den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Beförderung durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers – hier in Form des Bewerbungsverfahrensanspruchs – vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
10Die Antragsgegnerin ist dem Antrag des Antragstellers vom 9. Februar 2023 auf Erteilung einer Zusicherung für die Freihaltung einer Haushaltsstelle eines Stabsfeldwebels mit Schreiben vom 3. März 2023 nachgekommen. Darin teilt die Antragsgegnerin mit, den Antragsteller vorsorglich ab dem 1. Februar 2023 auf einer Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO haushalterisch nachzuweisen. Dies ist inhaltlich ausreichend um sicherzustellen, dass im Falle einer Neubescheidung seines Beförderungsantrags unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts und einer positiven Bescheidung auf Beförderung eine Planstelle für den Antragsteller zur Verfügung steht.
11Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedarf es auch nicht der Zusicherung des Freihaltens einer Planstelle bezogen auf die jeweils monatliche stattfindende Beförderungsauswahl. Der vom Antragsteller in Bezug genommenen, den Beteiligten bekannten, Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Februar 2024 – 10 B 10012/24.OVG –, wonach bei Stellen, die zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten besetzt werden, der Bewerbungsverfahrensanspruch mit der Besetzung der Beförderungsstellen erlösche und damit für jede folgende Beförderungslesung, in deren Rahmen eine oder mehrere Beförderungen erfolgten, ein neuer separater Bewerbungsverfahrensanspruch entstehe, folgt die Kammer nicht.
12Der einmal entstandene Bewerbungsverfahrensanspruch erlischt nicht durch die Besetzung von Planstellen nach Durchführung einer Beförderungsreihung. Er verwirklicht sich erstmals in dem Monat, in welchem der Antragsteller aufgrund seines Antrags im Auswahlverfahren mitbetrachtet wurde oder hätte mitbetrachtet werden müssen. Konkret bedeutet dies, dass im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache unter Umsetzung der Rechtsaufassung des Gerichts hinsichtlich der Bewerberliste (im Obsiegensfalle) fiktiv unter korrigierter Praxis eine neue Reihung vorgenommen werden muss.
13Würde sich der Antragsteller nach Maßgabe dieser neuen Reihung nicht durchsetzen, so wäre er nach der Rechtsauffassung der Kammer aufgrund seines Beförderungsantrags in jedem Folgemonat erneut in die Auswahl einzubeziehen und unter korrigierter Praxis zu reihen. Würde der Antragsteller nach dieser fiktiven korrigierten Reihung in den Kreis der beförderbaren Soldaten fallen, so würde dies nicht dazu führen, dass er bezogen auf den Monat, in dem er sich durchsetzt, einen Anspruch auf eine damals bereits vergebene Planstelle hätte. Da eine rückwirkende Beförderung nicht möglich ist, sondern ex nunc erfolgt, wird er auf einer im Zeitpunkt des Durchsetzens freien Planstelle befördert. Für den zurückliegenden Zeitraum ist er auf Schadlosstellung zu verweisen.
14Aus diesem Grund verfängt auch das Argument des Antragstellers nicht, er müsse mit dem Antrag sicherstellen, dass im Falle des Obsiegens in der Hauptsache unverzüglich eine entsprechende Haushaltsstelle für seine Beförderung zur Verfügung stehe und dass er rückwirkend schadlos gestellt werde. Da die Antragsgegnerin bereits mitgeteilt hat, für den Antragsteller ab dem 1. Februar 2023 vorsorglich eine Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO nachzuweisen, könnte sie einem Anspruch auf Schadloshaltung nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine entsprechende Planstelle sei nicht verfügbar (gewesen). Davon abgesehen ist dem Gericht aus Parallelverfahren bekannt, dass die Antragsgegnerin laufend über Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO verfügt, welche für eine ggf. anspruchsgemäße Beförderung des Antragstellers verwendet werden könnten bzw. hätten verwendet werden können,
15so im Ergebnis auch VG Potsdam, Beschluss vom 17. Juli 2024 – 2 L 976/23 –, für einen Antrag auf Freihalten einer Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A 16.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
17Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund des Antragsgegenstandes (einstweiliges Freihalten einer Beförderungsplanstelle) wird auf den Auffangstreitwert abgestellt. Denn das Begehren ist nicht unmittelbar auf eine Beförderung gerichtet. Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes im Hinblick darauf, dass es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren handelt, ist nicht angezeigt. Denn im Fall des Antragserfolges wäre damit eine (nicht anhängige) Hauptsache (Freihaltung einer Stelle) vorweggenommen worden.
18Rechtsmittelbelehrung
19Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
20Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
21Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
22Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.