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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
2Der Kläger ist Reservedienst Leistender im Rang eines Hauptmanns. Er begehrt seine (Wieder)Einstellung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.
3Er ist promovierter Volljurist und hat verschiedene Masterabschlüsse erworben.
4Von September 1998 bis Juni 1999 leistete der Kläger seinen Grundwehrdienst. Von Dezember 2014 bis September 2015 erwarb er die Befähigung eines Reserveoffiziers des allgemeinen Truppendienstes /Streitkräfte. Er wurde zuletzt mit Urkunde vom 13. Juni 2022 zum Hauptmann der Reserve befördert.
5Der Kläger war seit 1999 in verschiedenen zivilen Verwendungen im öffentlichen Dienst tätig, u.a. bei der Bundespolizei, einem Landratsamt in N., der W. Landesverwaltung und dem W. Landespolizeivollzugsdienst.
6Zum 1. Februar 2018 wechselte der Kläger – im Dienstverhältnis eines Beamten auf Probe – zur Bundeswehrverwaltung. Im Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 13. Mai 2018 wurde der Kläger beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPerBw) im Justiziariat (Referat I.1.2) verwendet. Er war als Referent für juristischen Angelegenheiten und Eingaben an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (WBDBT) und Buntkreuzangelegenheiten tätig. Für diese Tätigkeit wurde am 14./15. August 2018 ein Beurteilungsbeitrag erstellt, indem dem Kläger eine gute Mischung aus „fachlicher und sozialer Kompetenz“ bescheinigt wird.
7Vom 14. Mai bis zum 31. August 2018 erfolgte alsdann eine Verwendung im BAMAD im Dezernat „T.“. Zu den dortigen Aufgaben gehörte die Bearbeitung aller Rechtsangelegenheiten mit Bezug zur Aufgabenerfüllung des MAD (insbesondere Extremismus-/Terrorismusabwehr, Einsatzabschirmung) durch Erarbeiten von Gutachten, Beiträgen und Vorlagen.
8Für den Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. August 2018 wurde eine dienstliche Beurteilung zur Mitte der Probezeit erstellt. Diese Beurteilung schloss mit der Bewertungsstufe 4 „nicht mehr befriedigend“. Im zusammenfassenden Urteil heißt es, dass der Kläger die Erwartungen an einen aufgabenbereichsübergreifenden „Grundsatzjuristen“ nur mit Defiziten habe erfüllen können. Wegen der Einzelheiten dieser Beurteilung wird auf Blatt 109 ff der Gerichtsakte Bezug genommen.
9Im Anschluss an die Verwendung beim BAMAD erfolgte eine Verwendung des Klägers im Bundesamt für Infrastruktur und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) DL II 1 sowie im BA PersBw V 1.2.
10Gegen diese Beurteilung sowie die Verlängerung der Probezeit legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2019 wurden – bei gleichbleibendem Gesamtergebnis – Einzelnoten angehoben.
11Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 24. Juni 2019 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (15 K 3935/19), die mit Urteil vom 8. Oktober 2020 abgewiesen wurde. Den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 6. Januar 2023 (1 A 3268/20) ab.
12Der Kläger beantragte am 30. Dezember 2019 seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und wurde antragsgemäß zum 31. März 2020 entlassen.
13Mit E-Mail vom 30. Juni 2021 bat Oberstleutnant (Name geschwärzt) als PersFhrPSt. um Prüfung, ob der Kläger als StOffR (Seiteneinsteiger) in die Bundeswehr eingestellt werden könne. Diese Mail sei als Bewerbung des Klägers zu verstehen. Sollte sich der Kläger im Assessment StOffzR nicht durchsetzen, bestehe aus Sicht der Personalführung Interesse und Bedarf für die Wiedereinstellung als PersStOffz im Schwerpunktbereich InFÜ im UTB I..
14Der Verwaltungsvorgang zu dieser Bewerbung liegt nicht vor. Nach Angaben der Beklagten wurde die Bewerbung am 23. Augst 2021 mangels Mitwirkung abgelehnt, da der Kläger keine lückenlosen Nachweise über seine Vortätigkeiten in der Bundeswehrverwaltung vorgelegt habe. Rechtsmittel habe der Kläger gegen diese Ablehnung nicht eingelegt.
15Am 2. November 2021 ging die hier streitgegenständliche Bewerbung des Klägers ein. Diese Bewerbung wurde über das Kommando I., durch Herrn Brigadegeneral Z. eingereicht, ihr war ein Antrag des Klägers vom 30. September 2021 beigefügt.
16Der Bewerbung war ein tabellarischer Lebenslauf des Klägers beigegeben, ausweislich dessen er im Zeitraum von Februar 2018 bis März 2020 als Beamter im höheren nichttechnischen Dienst (Regierungsrat) im Geschäftsbereich des BMVg tätig gewesen sei. Als Verwendungen gab der Kläger an: „Referent/Sachgebietsleiter BAPersBW, BAMAD und BAIUDBw. Nachweise über diesen Zeitraum fügte der Kläger nur in Gestalt eines Beurteilungsbeitrages für die Tätigkeit beim BA PersBW vom 1. Februar 2018 bis zum 13. Mai 2018 nicht aber für die restlichen Zeitabschnitte bei. Ferner legte der Kläger ein Schreiben vom 17. Februar 2020 vor, ausweislich dessen die Beurteilung zur Mitte der Probezeit in seiner Personalakte nicht mehr enthalten sei. Die Beurteilung zum Ablauf der Probezeit werde ebenfalls nicht Bestandteil der Personalakte.
17Diese Bewerbung lehnte die Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Mai 2022 ab.
18Die gegen diese Ablehnung gerichtete Beschwerde vom 11. Juni 2022 lehnte die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 21. Juli 2022 ab. Trotz mehrfacher Aufforderung habe der Kläger keine lückenlosen Nachweise in Form von Dienstzeugnissen und Beurteilungen über den Zeitraum der Beschäftigung im Geschäftsbereich des BMVg vorgelegt. Eine Vorprüfung der charakterlichen Eignung erfordere u.a. einen lückenlosen biographischen Nachweis auch über Vordiensttätigkeiten im öffentlichen Dienst. Einen solchen habe der Kläger nicht erbracht, sondern nur einen Beurteilungsbeitrag über die Zeit vom 1. Februar bis Mai 2018 sowie eine Bescheinigung eines externen Vertragsanwaltes vorgelegt.
19Die Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdebescheides lautet wie folgt:
20„Gegen diesen Beschwerdebescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, erhoben werden.“
21Der Beschwerdebescheid wurde dem Kläger am 23. Juli 2022 ausgehändigt.
22Am Mittwoch, dem 24. Augst 2022 ging bei Gericht eine Klage auf Neubescheidung des Wiedereinstellungsgesuchs ein.
23Zunächst ist der Kläger der Auffassung, die Klage sei fristgerecht erhoben. Es greife keine Monats- sondern die Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 VwGO, weil in der Rechtsmittelbelehrung fälschlich die Bekanntgabe statt der Zustellung als fristauslösendes Ereignis benannt worden sei.
24Inhaltlich beruft sich der Kläger auf positive Stellungnahmen und Beurteilungen u.a. aus seiner Tätigkeit als Reserveoffizier. Ferner macht er geltend, dass in dem Bereich, für den er sich beworben habe, Personalmangel herrsche. In Bezug auf die früher erstellte Beurteilung zur Mitte der Probezeit aus dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Probe dürfe aufgrund der der Beklagten bekannten „Negativbescheinigung“ nicht abgestellt werden. Aufgrund seines Entlassungsantrages sei diese nicht mehr Gegenstand der Personalakte.
25Der Kläger hat sich am 30. Juni 2022 erneut um eine Einstellung beworben. Dieses Verfahren ist mit Blick auf das hiesige Verfahren ausgesetzt worden.
26Der Kläger beantragt,
27die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24. Mai 2022 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. Juli 2022 zu verpflichten, über seinen über das Kommando I. vorgelegten Antrag vom 30. September 2021, eingegangen am 2. November 2021, auf Wiedereinstellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie hält die Klage bereits für verfristet. Der Beschwerdebescheid sei dem Kläger am 23. Juli 2022 zugestellt worden, so dass er bis zum 23. August 2022 Klage habe erheben müssen. Tatsächlich sei die Klage erst am 24. August 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Ferner tritt die Beklagte dem Vortrag des Klägers zur Fehlerhaftigkeit der Rechtmittelbelehrung entgegen. Die Zustellung stelle einen speziellen Fall der Bekanntgabe dar, die Rechtmittelbelehrung sei somit nicht unrichtig.
31Materiell-rechtlich wiederholt sie die Auffassung, wonach keine abschließende Prüfung der charakterlichen Eignung habe vorgenommen werden können, da der Kläger nicht lückenlos alle Beurteilungen aus seiner Vortätigkeit im Geschäftsbereich des BMVg vorgelegt habe. Die seinerzeit erstellte Beurteilung zur Mitte der Probezeit sei auch noch verwertbar.
32Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe
34Gegenstand der Klage ist der mit Bescheid vom 24. Mai 2022 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 21. Juli 2024 abgelehnte Wiedereinstellungsantrag. Durch diesen erneuten Antrag ist der früher gestellte Antrag vom 30. Juni 2021 jedenfalls überholt.
35Die Klage ist bereits unzulässig.
36Die am 24. August 2021 eingegangene Klage gegen den am 23. Juli 2021 bekannt gegebenen Beschwerdebescheid ist nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO erhoben.
37Aufgrund der Zustellung des ablehnenden Verwaltungsaktes am 23. Juli 2022 begann die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 24. Juli 2022 und endete am 23. August 2022, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.
38Maßgeblich ist vorliegend die einmonatige Klagefrist und nicht - wie der Kläger meint - die Jahresfrist nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 VwGO.
39Diese Jahresfrist greift dann, wenn eine Rechtbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist.
40Der Kläger meint, eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung daraus ableiten zu können, dass als fristauslösendes Ereignis nicht die nach § 12 Abs. 1 Satz 3 WBO vorzunehmende Zustellung, sondern die Bekanntgabe benannt worden ist.
41Dem folgt die Kammer nicht.
42Der Umfang der Belehrungspflicht ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 4 WBO. Danach ist bei zurückweisenden Bescheiden der Beschwerdeführer über den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren.
43Danach gehen die Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 4 WBO hinsichtlich des Umfangs der Belehrung insbesondere auch in Bezug auf das fristauslösende Ereignis nicht über die Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO hinaus, mit der Folge, dass die zu dieser Norm entwickelten Grundsätze hier entsprechend gelten.
44Eine Belehrung über den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
45Urteil vom 9. Mai 2019 - 4 C 2/18 – juris Rn. 12 ff., 15,
46der die Kammer folgt, nach Sinn und Zweck des § 58 VwGO nicht erforderlich. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass niemand aus Rechtsunkenntnis eines Rechtsbehelfs verlustig gehen soll. Es soll mit anderen Worten durch die Rechtsbehelfsbelehrung die Versäumung der für den Rechtsbehelf maßgeblichen Frist verhindert werden. Dem Beteiligten soll vor Augen geführt werden, dass er einerseits zwar nicht sofort gegen eine ihn belastende Entscheidung vorgehen muss, dass er aber andererseits auch nicht unbegrenzt Zeit für einen Rechtsbehelf hat. Damit ist eine Warnfunktion verbunden. Der Belehrte soll auf den drohenden Rechtsverlust bei Fristablauf aufmerksam gemacht und veranlasst werden, sich alsbald Rechtsrat einzuholen oder sich anders über die konkreten Fristanforderungen des Rechtsbehelfs zu informieren.
47§ 58 VwGO bezweckt demgegenüber nicht, eine Rechtsmittelbelehrung zu sanktionieren, die dem Beteiligten die konkrete Fristberechnung nicht bereits aus sich heraus ermöglicht. Im Hinblick auf die in Betracht kommenden unterschiedlichen fristauslösenden Ereignisse (Bekanntgabe oder Zustellung) und Modalitäten (etwa Übermittlung durch die Post, § 41 Abs. 2 VwVfG; öffentliche Bekanntgabe, § 41 Abs. 4 VwVfG; Zustellung durch die Post oder mittels Empfangsbekenntnis, §§ 3 ff. VwZG) ist eine konkrete Belehrung über den Fristbeginn in der Regel gar nicht möglich und wäre im Übrigen fehleranfällig,
48vgl. zum Umfang der Belehrungspflicht auch: OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2020 – 19 A 2958/20.A –, juris Rn. 8 ff und Thüringer OVG, Beschluss vom 12. Oktober 2020 – 3 ZKO 153/19 –, juris Rn. 5 (jeweils zur Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs) sowie Marsch/Laas in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3 z. Aufl., § 58 VwGO (Stand 15. Dezember 2022), Rn. 13 und v. Albedyll, in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 8.Auflage 2021, § 58, Rn. 10.
49Die hier zur Beurteilung stehende Fallkonstellation ist dadurch gekennzeichnet, dass mit der Zustellung des Beschwerdebescheides immer zugleich auch eine Bekanntgabe des Bescheides verbunden ist,
50vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 6 B 65/05 – juris Rn. 9,10 sowie Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 70/88 –, juris Rn. 18.
51Die den Fristlauf auslösende Bekanntgabe besteht gerade in der Zustellung. Ein möglicher Rechtsnachteil infolge eines Irrtums über den Fristbeginn droht dem Kläger mithin nicht.
52Die demgegenüber vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung,
53vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2000, – 14 A 4921/99 –, juris Rn. 19 sowie BSG, vgl. Urteil vom 6. Dezember 1996 – 13 RJ 19/96 –, juris Rn. 18,
54betrifft nicht vergleichbare Sachverhalte, indem in den dortigen Konstellationen (mündliche Mitteilung einer Prüfungsentscheidung sowie Zustellung mittels eingeschriebenen Briefs) Bekanntgabe und Zustellung nicht zwingend zusammenfallen.
55Erweist sich mithin die Rechtmittelbelehrung des Beschwerdebescheides als nicht fehlerhaft, ist die Klage hier wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abzuweisen.
56Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erbetene Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren, weil die Zulässigkeit der Klage von beiden Beteiligten im Verfahren bereits thematisiert wurde und sich in der mündlichen Verhandlung durch Kundgabe der Rechtsauffassung des Gerichts kein neuer Sachverhalt ergeben hat.
57Auf die materiell-rechtliche Frage, ob der Kläger eine Neubescheidung beanspruchen und ihm dabei das Fehlen von Leistungsnachweisen für den vollständigen Zeitraum der Dienstleistung als Beamter in Wehrverwaltung von Februar 2018 bis zur antragsgemäßen Entlassung zum 31. März 2020 nicht entgegengehalten werden kann, kommt es mithin nicht an.
58Namentlich bedarf es keiner Befassung mit der Frage, ob das Schreiben des BAPersBw vom 17. Februar 2020, wonach in der Personalakte des Klägers die Beurteilung zur Mitte der Probezeit nicht mehr enthalten ist, entgegen ihres Wortlautes dahingehend auszulegen sein sollte, dass die benannte Beurteilung infolge einer Aufhebung ihre Rechtswirkung verliert.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
60Rechtsmittelbelehrung
61Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
62Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
63Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
64Beschluss
65Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
6623.499,66 Euro
67festgesetzt.
68Gründe
69Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
70Rechtsmittelbelehrung
71Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.