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Die Anhörungsrüge der Kläger vom 1. Juli 2024 gegen den Beschluss des Vorsitzenden vom 1. Dezember 2022 über den Antrag auf Protokollberichtigung und Protokollergänzung der Kläger vom 16. November 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
2Die Anhörungsrüge der Kläger ist zulässig, namentlich ist sie rechtzeitig erhoben worden. Nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Zwar datiert der angegriffene Beschluss bereits auf den 1. Dezember 2022, jedoch ist dieser Beschluss den Klägern erst am 20. Juni 2024 (eEB der Prozessbevollmächtigten zu 1) – wirksam – zugestellt worden, nachdem die frühere Zustellung in der Akte nicht hinreichend sicher dokumentiert war. Die Anhörungsrüge vom 1. Juli 2024 wahrt daher die Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO.
3Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet, so dass das Verfahren (zur Berichtigung und Ergänzung des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2022 im Verfahren 23 K 1614/21) nicht fortzuführen ist.
4Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht gegeben. Das Recht der Kläger aus Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht in seinen Ausprägungen des Rechts auf Information, des Rechts auf Äußerung oder des Rechts auf Berücksichtigung verletzt. Den Klägern sind im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Berichtigung und Ergänzung des Protokolls über die mündliche Verhandlung keine Informationen vorenthalten worden, sie hatten umfangreich Gelegenheit, sich zu äußern und das Gericht hat ihr Vorbringen berücksichtigt. Dass die Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht zu dem von ihnen gewünschten Ergebnis (Berichtigung und Ergänzung des Protokolls) geführt hat, ist für die Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht von Belang.
5Soweit die Kläger ihr Vorbringen aus dem Antrag auf Protokollberichtigung und Ergänzung wiederholen und vertiefen, greifen sie die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 1. Dezember 2022 an. Damit verkennen sie grundlegend, dass der außerordentliche Rechtsbehelf der Anhörungsrüge kein Rechtsmittel gegen für in der Sache für unrichtig gehaltene (unanfechtbare) gerichtliche Entscheidungen ist, sondern alleine der Wahrung des rechtlichen Gehörs dient. Nur hierauf ist die gerichtliche Selbstkontrolle im Rahmen der Anhörungsrüge beschränkt.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).