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Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. Februar 2021 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 13. Mai 2022 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung in Gestalt einer Nachtragsgenehmigung, die die Beklagte den Beigeladenen erteilt hat.
3Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G01, Flurstück N01 mit der postalischen Anschrift Y.-straße 00 in 00000 P.. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich.
4Nordwestlich grenzt das Vorhabengrundstück G01, Flurstück N02 unter der Anschrift Q.-straße 00 und 00a in 00000 P. an. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000 der Beklagten (Z.).
5Ursprünglich stand das Vorhabengrundstück im Eigentum der Beigeladenen zu 1), die es im laufenden Verfahren an die Beigeladenen zu 2)-5) veräußert hat.
6Unter dem 5. Februar 2021 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren.
7Die Baugenehmigung wurde den Klägern am 20. April 2021 bekannt gegeben.
8In der Folge beantragte die Beigeladene zu 1) eine Änderung der erteilten Baugenehmigung hinsichtlich der Gestaltung des rückwärtigen Grundstücksbereichs. In Richtung des klägerischen Grundstücks gestaltet sich die Planung nunmehr wie folgt: Auf einer Höhe von 59,00m NHN schließt - wie schon in der Ursprungsbaugenehmigung genehmigt - eine Terrasse an die Wohngebäude an. Es folgt eine Böschung, die zunächst bis zu einer Höhe von 58,77m NHN leicht abfällt und im Grenzbereich wieder auf 58,81m NHN ansteigt. An der Grenze zum Grundstück der Kläger soll eine Stützwand aus L-Steinen mit einer Kronenhöhe von 58,84m NHN errichtet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Lageplan vom 10. September 2020 (Bl. 18 des Verwaltungsvorgangs Bd. 1) sowie die Schnittzeichnung (Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs Bd. 2) Bezug genommen.
9Am 13. Mai 2022 erteilte die Beklagte die beantragte Nachtragsgenehmigung. Diese wurde den Klägern am 19. Mai 2022 bekannt gegeben.
10Die Kläger haben am 17. Juni 2022 Klage erhoben.
11Sie erheben im Wesentlichen die folgenden Einwände gegen das Vorhaben:
12Zunächst machen sie einen Abstandsflächenverstoß geltend. Ihr Grundstück sowie das Vorhabengrundstück hätten im Grenzbereich ursprünglich auf einer Höhe von 57,81m NHN gelegen. Durch die nachträglich genehmigte Stützmauer entstehe eine Höhendifferenz von 1,02m. Die Stützmauer löse daher Abstandsflächenerfordernisse aus, die nicht eingehalten würden.
13Das Einhalten der Abstandsfläche sei deshalb von Bedeutung, weil das in ihrem Eigentum stehende Grundstück aufgrund seiner Lage dem besonderen Risiko von Wassermengenansammlungen, insbesondere durch Starkregenereignisse, ausgesetzt sei.
14Der der Baugenehmigung zu Grunde liegende Bebauungsplan erweise sich als fehlerhaft, da die Beklagte die Gefahr der Überschwemmung im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 000 nicht hinreichend berücksichtigt habe.
15Die Kläger beantragen,
16die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. Februar 2021 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 13. Mai 2022 aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie trägt vor, die von den Klägern genannten Geländehöhen entsprächen nicht den auf den genehmigten Plänen angegebenen Höhen. Ein Abstandsflächenverstoß liege nicht vor; das klägerische Grundstück liege im Grenzbereich auf einer Höhe von 58,34m NHN.
20Dem Bebauungsplan Nr. 000 liege ein Erschließungskonzept zu Grunde, das sowohl die Beseitigung der häuslichen Abwässer, als auch die Beseitigung des Niederschlagswassers hinreichend berücksichtige. Im Planverfahren sei durch ein hydrologisches Gutachten belegt worden, dass der Boden im Plangebiet grundsätzlich versickerungsfähig sei.
21Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
22Auch die Beigeladene zu 1) ist der Ansicht, dass die genehmigte Stützwand nicht gegen Abstandsflächenvorschriften verstößt. Die Kläger gingen in ihrem Vortrag von unzutreffenden Bestandshöhen aus. Aus § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 BauO NRW ergebe sich, dass Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe von bis zu zwei Metern ohne Abstandsflächen zulässig seien. Die genehmigte Stützwand nebst Aufschüttung überschreite diese Höhe nicht. § 13 BauO NRW werde im einfachen Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft. Durch den in der Planung vorgesehenen Abstand von fünf Zentimetern zwischen der Oberkante der Stützmauer und der Oberkante des Gartengeländes auf dem Vorhabengrundstück könne kein Wasser auf das klägerische Grundstück übertreten. Das vorgesehene Gefälle führe das im grenznahen Bereich anfallende Niederschlagswasser vom klägerischen Grundstück weg in Richtung eines Kiesgrabens, in dem das Wasser „zwischengespeichert“ werde. Unabhängig vom tatsächlichen Bestehen eines Abwägungsfehlers im Planverfahren sei ein solcher schon mit Blick auf § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr relevant.
23Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Drittanfechtungsklage ist begründet.
26Die angefochtene Baugenehmigung in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung ist in nachbarrelevanter Weise rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27Die genehmigte Aufschüttung verstößt gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts.
28Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BauO NRW gelten die abstandsrechtlichen Vorschriften auch für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als ein Meter über der Geländeoberfläche liegen und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden.
29Die durch die Ursprungs- und die Nachtragsbaugenehmigung genehmigte Geländeaufschüttung - bestehend aus einer Terrasse sowie einer Böschung - ist dazu geeignet und bestimmt, von Menschen betreten zu werden. Sie übersteigt im Bereich der an die Wohnhäuser der Beigeladenen angrenzenden Terrassen die maßgebende Höhe von einem Meter und löst damit Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze der Kläger aus, die nicht eingehalten sind.
30Das Geländeniveau wird im Bereich der Terrassen um mehr als einen Meter angehoben.
31Bei der Berechnung der Höhe der Anschüttung ist als unterer Bezugspunkt auf die Geländeoberfläche abzustellen. Gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW ist Geländeoberfläche die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. In Ermangelung einer Festsetzung der Geländehöhen im Bebauungsplan und genehmigter Höhenangaben in der für das Grundstück erteilten Baugenehmigung ist hier auf die natürliche Geländeoberfläche abzustellen. Für die Bestimmung der natürlichen Geländeoberfläche sind regelmäßig diejenigen Geländeverhältnisse zugrunde zu legen, die vor der Durchführung der streitigen Baumaßnahme bestanden haben.
32Vgl. zur Bestimmung der natürlichen Geländeoberfläche OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 - 7 A 1494/09 -, juris Rn. 80 ff.
33Hierbei erscheint es als probates Mittel, auf die nachrichtlich aufgenommen Höhenangaben in dem grün gestempelten Lageplan zur Baugenehmigung abzustellen, deren Plausibilität die Kammer anhand einer tim-online Recherche überprüfen konnte.
34Das in diesem Sinne maßgebende Geländeniveau liegt im hinteren Bereich der Wohnhäuser zwischen 57,89m NHN und 57,83m NHN. Für die Terrasse ist eine Geländeaufschüttung bis zu einer Höhe von 59,00m NHN genehmigt, sodass das vorhandene Geländeniveau um mindestens 1,11m und bis zu 1,17m angehoben wird.
35Unmittelbar an der Grenze zum Klägergrundstück ist eine Aufschüttung von lediglich 69 bis 63 cm genehmigt. Die ursprüngliche Geländehöhe liegt hier - unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe zur Ermittlung der Geländeoberfläche - zwischen 58,15m NHN bis 58,53m NHN. In diesem Bereich liegt die Aufschüttung demgemäß unter einem Meter, sodass sie isoliert betrachtet kein Abstandsflächenerfordernis auslösen würde.
36Dieser Grenzbereich darf jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr ist die gesamte genehmigte Aufschüttung, beginnend mit der Terrasse im rückwärtigen Bereich des Wohnhauses in den Blick zu nehmen.
37Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt,
38vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Juni 2011 - 7 A 1494/09 -, juris Rn. 85, vom 30. November 2000 - 7 A 978/96 -, nrwe sowie Beschluss vom 22. Januar 2001 - 7 E 547/99 -, juris Rn. 5; Urteile der Kammer vom 15. Juni 2022 - 23 K 5935/19 -, juris und vom 14. Mai 2025 - 23 K 5286/22 -, juris,
39ist eine einheitliche Anschüttung grundsätzlich als eine bauliche Anlage zu betrachten und kann nicht in mehrere, einer unterschiedlichen abstandsrechtlichen Bewertung zugängliche Teilanlagen aufgeteilt werden.
40Die Beurteilung einer gestuften Anschüttung als getrennt zu bewertende bauliche Anlagen kommt nur dann in Betracht, wenn die vorhandene Geländetopographie vor Durchführung der Baumaßnahme dies vorgibt, indem etwa ein Teil der Geländeanhebung die natürliche Geländeoberfläche „aufgreift“.
41Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 - 7 A 1494/09 -, juris Rn. 87 ff.
42Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor: Das Geländeniveau der Aufschüttung im Bereich des geplanten Wohnhauses entsprach zu keinem Zeitpunkt dem zur Genehmigung gestellten Niveau von 59,00 m NHN. Genehmigt und bereits ausgeführt ist eine durchgehende Anhebung des vorhandenen Geländeniveaus bis hin zur klägerischen Grundstücksgrenze. Von einem „Aufgreifen“ kann hierbei keine Rede mehr sein, selbst wenn der Anstieg in Richtung der Mauer aus L-Steinen im Bereich von circa zwei Metern vor der Grenze zum klägerischen Grundstück parallel zu dem vorhandenen, natürlichen Geländeanstieg verläuft. Die bauliche Anlage wird von der insgesamt abfallenden Neigung in Richtung des klägerischen Grundstücks geprägt, die insoweit diametral zu der vorhandenen, natürlichen Geländeoberfläche verläuft.
43Somit gibt es keinen tragfähigen Anknüpfungspunkt dafür, die genehmigte Geländeveränderung im Grenz- und Böschungsbereich sowie im übrigen Grundstücksbereich als zwei jeweils selbstständige bauliche Anlagen zu bewerten.
44Ist das Gelände - wie hier - abgeböscht, darf der Böschungsfuß nicht innerhalb der Abstandsfläche liegen.
45Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2011 - 7 B 1803/1009 -, juris Rn. 33; vom 10. Februar 2010 - 7 B 1368/09 -, juris Rn 22 und vom 22. Januar 2011 - 7 E 547/99 -, juris Rn. 4; Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2021 - 23 L 2028/20 -, juris Rn. 17.
46Hier befindet sich der Böschungsfuß in der Form der Mauer aus L-Steinen jedoch innerhalb der Abstandsfläche, nämlich unmittelbar an der Grenze zum Klägergrundstück.
47Auf den aufgezeigten Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften können sich die Kläger auch berufen. Gerade die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen sind ihrem Schutz als Nachbarn zu dienen bestimmt, indem sie die Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie des ausreichenden Sozialabstands gewährleisten.
48Da die Aufschüttung mit der Böschung und der Stützwand als einheitliche bauliche Anlage anzusehen sind, kommt es auf die Frage, ob die Stützmauer isoliert betrachtet nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BauO NRW abstandflächenrechtlich privilegiert ist, nicht an.
49Aufgrund des festgestellten Verstoßes der Baugenehmigung gegen die bauordnungs-rechtlichen Abstandsflächenvorschriften kommt es auf die weiteren, von den Klägern vorgebrachten Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften nicht mehr an. Insbesondere muss nicht erörtert werden, ob der hier maßgebliche Bebauungsplan wirksam ist und ob die Kläger als Eigentümer eines außerhalb des Bebauungsplangebietes gelegenen Grundstücks aus einer Unwirksamkeit Rechte herleiten können.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
52Rechtsmittelbelehrung
53Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
54Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
55Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
56Beschluss
57Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5810.000,00 Euro
59festgesetzt.
60Gründe
61Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
62Rechtsmittelbelehrung
63Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.