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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
2Mit seiner Klage begehrt der Kläger die (weitergehende) Erstattung von Reisekosten als Reservedienst Leistender. Als Oberstleutnant der Reserve wird er regelmäßig zu Reserveübungen herangezogen.
3Der Kläger steht als Oberregierungsrat in den Diensten der Beklagten. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 wurde er in diesem zivilen Dienstverhältnis unter Zusage der Umzugskostenvergütung vom F. L. zum E. in V. versetzt.
4Anlässlich dieser Versetzung zog der Kläger zum 1. August 2020 in eine Wohnung unter der Anschrift 00 W.-straße in 0000 V.. Zugleich behielt er seine bisherige Wohnung unter der Anschrift C.-straße 0 in 00000 R. als Zweitwohnung bei.
5Mit Zuziehungsbescheid vom 17. Mai 2022 wurde der Kläger gemäß § 81 Soldatengesetz zur Teilnahme an der dienstlichen Veranstaltung „G. Marsch“ vom 18. bis zum 22. Juli 2022 in V. zugezogen. Die Verfügung enthält den Hinweis, dass ihm auf Antrag die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohnung und Ort der dienstlichen Veranstaltung erstattet werden, u.a. bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, jedoch höchstens 150 Euro für die Hinfahrt sowie den gleichen Betrag für die Rückfahrt. Ferner heißt es: „Wird die Hinreise aus dem Ausland gemäß § 11 Abs. 2 BRKG erstattet, ist ein besonderes Interesse des Dienstherrn zu unterstellen und unter Berücksichtigung der gleichen Ermessenserwägungen auch die komplette Rückreise zu erstatten. Somit ist für diese Rückreise die Reisekostenvergütung an den ausländischen Wohnort (Wohnsitz vor der Einstellung) wie für Dienstreisen zu erstatten.“
6Mit weiterem Bescheid vom 30. Juni 2022 erfolgte eine Zuziehung des Klägers zur Teilnahme am J. am 5. Juli 2022 in V.. Dieser Zuziehungsbescheid enthält dieselben Hinweise zur Reisekostenerstattung wie der Bescheid vom 17. Mai 2022.
7Nach seiner Teilnahme an beiden vorgenannten Übungen stellte der Kläger am 6. Juli 2022 betreffend den J. und am 25. Juli 2022 betreffend den G. Marsch einen Antrag auf Reisekostenerstattung. Dabei gab er als Wohnort jeweils „00000 R.“ an; die Rubrik „ggf. weitere Wohnorte“ blieb unausgefüllt. Der Kläger bezifferte die zurückgelegte Strecke jeweils auf 310 Kilometer und beantragte zusätzlich die Erstattung der Pauschale für Verpflegung gemäß § 23 Abs. 3 USG.
8Mit Bescheid vom 13. Oktober 2022 gewährte die Beklage dem Kläger für die dienstliche Veranstaltung am 6. Juli 2022 neben einem Tagegeld von 33,60 Euro eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 2 x 1,80 Euro (9 km x 0,20 Euro). Für den „G. Marsch“ gewährte die Beklagte neben dem Tagegeld für 2 Tage wiederum Reisekosten in Höhe von je 1,80 Euro für die Hin- und Rückreise.
9In beiden Fällen berechnete die Beklagte die Entschädigung fiktiv unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen der Wohnung in V. und der Dienststätte.
10Der Kläger legte am 30. Oktober 2022 Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2022 ein. Maßgeblich sei sein Wohnsitz in Deutschland. Insoweit nahm der Kläger Bezug auf Ziffer 1105 der Allgemeinen Regelung A-2211/11 „Anwendung des Bundesreisekostengesetzes“ Abschnitt 11.2 Absatz 2 „Reisen aus Anlass der Einstellung“.
11Die Beschwerde des Klägers wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid des BAIUD Bw vom 27. Februar 2023 zurück.
12Die Gewährung von Wegstreckenentschädigung erfolge nach § 11 Abs. 3 BRKG. Aufgrund der Zuziehung des Klägers finde Ziffer 6058 der Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 „Die Reserve“ Anwendung. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BRKG könne für Anreisen vor dem Beginn des Dienstverhältnisses als Soldat und bzw. nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 1. Halbsatz BRKG für Reisen aus Anlass des Ausscheidens Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen gewährt werden. Dies gelte bei Rückreisen in das Ausland nur bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen, von dem die Flugreise angetreten werde (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Absatz 3 Satz 2 BRKG). Die Reisekostenvergütung dürfe dabei nicht höher sein als der Betrag, der für eine Dienstreise von der Wohnung zur Dienststätte zu erstatten wäre. Die Dauer der Dienstreise bestimme sich nach Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn die Dienstreise beginne oder ende an der Dienststätte.
13Wohnung im Sinne des § 2 BRKG sei nach der Textziffer 2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BRKG die Wohnung oder Unterkunft, von der aus sich Dienstreisende überwiegend in die Dienststätte begeben, an Tagen, an welchen sie in der Dienststätte Dienst zu leisten haben.
14Dies sei im Falle des Klägers die Wohnung in V., so dass diese Wohnung für die Ermittlung der Wegstreckenentschädigung zugrunde zu legen sei.
15Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Zuziehungsbescheid an die inländische Referenzadresse zugestellt worden sei.
16Die vom Kläger herangezogene „Allgemeine Regelung A- 2211/11 (Anwendung des BRKG) in Gestalt der Textziffern 1103 und 1105 finde nur auf Neueinstellungen Anwendung. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Anreise über eine reisekostenrechtliche Wohnung in V. verfügt. Bei der Wohnung in R. handele es sich nur um den Zweitwohnsitz.
17Der Kläger hat am 16. März 2023 Klage erhoben, mit der er eine Neubescheidung seines Antrages vom 6. Juli 2022 begehrt.
18Er meint, die Beklagte habe sich bei der Ablehnung seines Antrages zu Unrecht auf Ziffer 303 der Zentralvorschrift A1- 2211/1-6000 „Planung und Abrechnung von Reisen“ gestützt, indem sie ausgeführt habe, die Zustellung der Zuziehungsbescheide an inländische Referenzadressen führe nicht zwangsläufig dazu, dass die inländische Adresse für die Bemessung der Reisekosten zu berücksichtigen sei.
19Diese Verwaltungsvorschrift sei in seinem Fall bereits deshalb nicht anwendbar, weil er die Dienstreise nicht vom Ausland aus, sondern von seinem Wohnsitz in R. aus angetreten habe.
20Mithin seien in Anwendung von § 5 BRKG i.V.m. Nummer 110 der Zentralvorschrift A1-2211/0-6000 „Planung und Abrechnung von Reisen“ die tatsächlichen zurückgelegten Kilometer maßgeblich.
21Ergänzend legt der Kläger dar, bereits nach allgemeinen Maßstäben sei für die Bestimmung der Dauer der Dienstreise nach § 2 Abs. 2 BRKG nicht der Begriff des Wohnorts, sondern der der Wohnung maßgeblich. Richtig sei zwar, dass Wohnung im Sinne dieser Vorschrift die Wohnung oder Unterkunft sei, von der aus sich der Dienstreisende an den Tagen, an denen er Dienst zu leisten habe, vorwiegend in die Dienststätte begebe. Allerdings müsse zwischen seinem Wehrdienstverhältnis und seinem Beamtenverhältnis unterschieden werden. Die Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 BRKG im Beamtenverhältnis stimme nicht notwendig mit der Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 BRKG im Wehrdienstverhältnis überein. Für das Wehrdienstverhältnis sei seine Wohnung in R. die Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 BRKG.
22Schließlich vertieft der Kläger seine Auffassung, wonach die Regelung der Nr. 1105 der A-2211/11 eine Spezialvorschrift darstelle, aus der auch Reservedienstleistenden Reisekostenvergütung wie für Dienstreisen gewährt werden könne.
23Der Kläger beantragt sinngemäß,
24die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 2022 und Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 27. Februar 2023 zu verpflichten, seinen Reisekostenantrag vom 6. Juli 2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sei bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben.
31Die Klage hat keinen Erfolg.
32Das Gericht hat das Klagebegehren des Klägers gemäß § 88 VwGO so ausgelegt, dass er die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 2022 sowie die Aufhebung des Beschwerdebescheides begehrt. Insbesondere wendet sich der Kläger nicht gegen die Zuerkennung des Tagegeldes, sondern es geht ihm um die weitergehende Erstattung von Reisekosten.
33Sein Klageantrag ist zudem explizit auf die Neubescheidung seines Reisekostenantrages vom 6. Juli 2022 betreffend die Teilnahme am „J.“ gerichtet, nicht hingegen auch auf eine Neubescheidung hinsichtlich des Bescheides vom 25. Juli 2022 betreffend die Teilnahme am „G. Marsch“. An diese Bestimmung des Klagebegehrens durch den Kläger ist das Gericht gebunden. Das Gericht darf insbesondere nicht über das hinausgehen, was der Kläger ausdrücklich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat.
34Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
35Anspruchsgrundlage für die begehrten Reisekosten ist § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BRKG. Danach kann Reisekostenvergütung gewährt werden für Einstellungsreisen vor dem Wirksamwerden der Ernennung u.a. zum Soldaten (Nr. 1) sowie für Reise aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst u.a. wegen Ablaufs der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit oder von Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten; dies gilt für Reisen in das Ausland nur bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen, von dem die Flugreise angetreten wird (Nr. 2).
36Durch die Verwaltungsvorschrift der Ziffer 6058 der Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 „Die Reserve“ hat die Beklagte den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 BRKG in Bezug auf die Wegstreckenentschädigung auch für Reservedienst Leistenden in entsprechender Anwendung eröffnet.
37Gleiches gilt im Übrigen unter Anwendung der Konkretisierung in Ziffer 3.1 der Zentralvorschrift ZV A1 2211/0-600 „Planung und Abrechnung von Reisen“. Dort heißt es, der persönliche Geltungsbereich des BRKG umfasse Soldatinnen und Soldaten allgemein, so dass im Falle einer Dienstreise eines Reservedienst Leistenden Reisekostenvergütung nach den Regelungen des BRKG zu gewähren sei.
38Somit richtet sich der Anspruch des Klägers auf Wegstreckenentschädigung grundsätzlich nach § 11 Abs. 3 BRKG, dessen Satz 2 die entsprechende Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 11 BRKG vorsieht.
39Das gesamte Reisekostenrecht ist geprägt vom Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
40Dies kommt unter anderem in § 3 Abs. 1 BRKG zum Ausdruck, wonach nur die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten erstattet werden. Der Dienstherr soll nur für solche Kosten aufkommen, die unmittelbar durch die dienstliche Maßnahme verursacht sind. Zusätzliche Kosten, die aufgrund eines eigenen Entschlusses des Soldaten entstehen, sind hingegen nicht erstattungsfähig.
41In Konkretisierung des allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebotes sieht § 11 Abs. 2 BRKG zudem vor, dass die Reisekostenvergütung nicht höher sein darf als der Betrag, der für eine Dienstreise von der Wohnung zur Dienststätte zu erstatten wäre.
42Nach Maßgabe dieser Grundsätze können dem Kläger nur Reisekosten auf der Grundlage der Wegstrecke zwischen seiner Hauptwohnung unter der Anschrift 00, W.-straße in V. und seiner Dienststätte zugrundgelegt werden. Dienststelle des Klägers ist seit seiner Versetzung im August 2020 der Z., M.-straße, F-00000 V. CEDEX.
43Denn von seinem Hauptwohnsitz in V. und nicht von der Nebenwohnung in R. tritt der Kläger an den Tagen, an denen er Dienst leistet, überwiegend seinen Dienst in seiner Dienststätte an.
44Soweit der Kläger argumentiert, es müsse zwischen der beamtenrechtlichen Wohnung in V. und der Wohnung als Reservedienst Leistender in R. unterschieden werden, ist ihm nicht zu folgen. Eine derartige Differenzierung hat im Reisekostenrecht keine normative Verankerung. Diese Unterscheidung nach verschiedenen Dienstverhältnissen stellt sich im Gegenteil als systemwidrig dar.
45Ohne Erfolg wendet der Kläger ferner ein, die Beklagte habe sich zu Unrecht auf Ziffer 303 der Zentralvorschrift A1- 2211/1-6000 „Planung und Abrechnung von Reisen“ gestützt, indem sie ausgeführt habe, die Zustellung der Zuziehungsbescheide an inländische Referenzadressen führe nicht zwangsläufig dazu, dass die inländische Adresse für die Bemessung der Reisekosten zu berücksichtigen sei.
46Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass diese Norm aufgrund des Dienstantritts im Inland nicht anwendbar ist, folgt daraus nicht im Umkehrschluss, dass der geltend gemachte Anspruch besteht. Als Verwaltungsvorschrift kann die Regelung nur eine gesetzliche Norm konkretisieren. Hingegen ist die Verwaltungsvorschrift von vornherein ungeeignet, den Anwendungsbereich des § 2 BRKG und die dortigen Begriffe des Wohnorts und der Dienststätte einer erweiternden Auslegung zu unterziehen.
47Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der weiteren vom Kläger herangezogenen Verwaltungsvorschrift Ziffer 1103 der Zentralen Dienstvorschrift A-2211/11 „Anwendung des Bundesreisekostengesetzes“. Diese Ziffer konkretisiert für Reisen aus Anlass der Einstellung, dass in den Fällen, in denen die Eingestellten mehrere Wohnungen haben, die Wohnung maßgebend ist, die die Eingestellten bei ihrer Bewerbung und bei Vorbesprechungen (Vorstellung, Auswahlgespräch, Einstellungsuntersuchung, Erörterung über den Einstellungsort) angegeben und bis zur Einstellungsreise beibehalten haben.
48Diese für Sonderkonstellationen gedachte Konkretisierung gelangt im Falle des Klägers nicht zur Anwendung. Vorrangig vor den Regelungen zur Einstellungsreise sind hier die allgemeinen Regelungen zu Wohnort und Dienststätte in § 2 BRKG zu berücksichtigen.
49Dies folgt hier unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 BRKG, wonach die Reisekostenvergütung nicht höher sein darf, als der Betrag, der für eine Dienstreise von der Wohnung zu Dienststätte zu erstatten wäre.
50Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
51Rechtsmittelbelehrung
52Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
53Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
54Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
55Beschluss
56Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
57120,40 Euro
58festgesetzt.
59Gründe
60Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Differenz zwischen der bewilligten und der beantragten Geldleistung.
61Rechtsmittelbelehrung
62Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.