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Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 188/25.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2024 (Gesch.-Z.: N02) enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 188/25.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2024 (Gesch.-Z.: N02) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4ist begründet. Es bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides.
5Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
6BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.
7Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.
8Zwar ist die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, nicht zu beanstanden. Insbesondere vermag die am 30. April 2024 erfolgte Eheschließung mit der bulgarischen Staatsangehörigen Frau H. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht zu begründen. Bei der Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote sind lediglich zielstaatsbezogene Umstände zu berücksichtigen. Die familiäre Bindung des Antragstellers zu seiner Ehefrau kann daher erst bei der Abschiebungsandrohung berücksichtigt werden.
9Die Abschiebungsandrohung ist dennoch zu beanstanden. Denn nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. d. F. des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024, in Kraft getreten am 27. Februar 2024, sind bei Erlass der Abschiebungsandrohung unter anderem familiäre Bindungen zu berücksichtigen. Diese Belange standen bereits im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung entgegen. Zwar hat der Antragsteller in seiner Anhörung beim Bundesamt am 5. Februar 2024 nichts von einer beabsichtigten Heirat erwähnt. Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids und erst recht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) stellt sich der Sachverhalt jedoch anders dar. Wie sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergibt, fand die Eheschließung am 30. April 2024 statt. Dem Bundesamt ist insoweit zugute zu halten, dass der Antragsteller dies dem Bundesamt nicht mitgeteilt hat. Gleichwohl erweist sich nach Maßgabe der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber gewünschten Entscheidungsfrist von einer Woche (vgl. die mit Art. 97 Art. 1 GG nicht zu vereinbarende Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG) die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung als rechtswidrig.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).