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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 22 K 932/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides.
5Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
6BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.
7Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
8Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21.
9Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken.
10Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N.
11Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zuungunsten der Antragstellerin aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag der Antragstellerin zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt (dazu 1.). Auch begegnet die von der Antragsgegnerin getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, keinen Bedenken (dazu 2.).
121.
13Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Asylantrag der Antragstellerin zu Recht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.
14Der Gesetzgeber hat damit Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29. Juni 2013 (Neufassung)) umgesetzt. Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchführen, d.h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Der Asylantragsteller darf danach bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. „Belanglos“ müssen diese Umstände also im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, sein.
15Ein Vorbringen kann unter anderem dann als belanglos angesehen werden, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt.
16So VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 – 7 L 1798/24.A –, juris, Rn. 22 ff., und vom 21. August 2024 – 14 L 2208/24.A –, juris, Rn. 14; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 – 31 L 670/23 A –, juris: wenn der Vortrag des Antragstellers nicht an zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes anknüpfe.
17Darüber hinaus sind die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände nach allgemeinem Sprachverständnis aber auch dann für die Prüfung des Antrags „nicht von Belang“, wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se asylfremde Gründe, sondern auch dann, wenn aus dem Vorbringen des Antragstellers oder der Antragstellerin auch ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit wie auch der Übereinstimmung mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsland, mit anderen Worten also bei Wahrunterstellung, kein Schutzstatus nach Artikel 16a Grundgesetz, § 3 oder § 4 AsylG folgen kann.
18So auch VG Köln, Beschluss vom 11. September 2024 – 27 L 1541/24.A –, juris, Rn. 14; VG Ansbach, Beschluss vom 23. Januar 2024 – AN 17 S 24.30038 –, juris, Rn. 20 und Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 30 AsylG Rn. 15, jeweils m. w. N.
19Dies ist auch dann der Fall, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Antragsteller bzw. die Antragstellerin sich darauf verweisen lassen muss.
20Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – W 8 S 24.31970 –, juris, Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2024 – Au 6 K 24.30308 –, juris, Rn. 20 ff., 31 sowie VG Dresden, Beschluss vom 16. April 2024 – 3 L 186/24.A –, juris, Rn.20; kritisch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 – 7 L 1825/24.A –, juris, Rn. 28 f.
21Umstände, die dafürsprächen, lediglich per se asylfremdes Vorbringen als belanglos i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu werten, bestehen nicht. Namentlich dem schon im Wortlaut des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Norm, Prüfverfahren „beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen“ durchzuführen, ist Rechnung getragen, wenn das Vorbringen eines Antragstellers bzw. einer Antragstellerin auch bei Wahrunterstellung nicht zum Erfolg des Antrags führen kann und deswegen keinen Anlass für eine weitergehende – ggf. zeitaufwändige – Prüfung bietet. Hinzu kommt noch, dass bei einer Verengung des Anwendungsbereichs des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf per se asylfremde Umstände die Norm praktisch weitgehend ohne praktische Relevanz sein dürfte.
22Ausführlich VG Köln, Beschluss vom 26. September 2024 – 15 L 1556/24.A –, juris, Rn. 17 ff.
23Daran gemessen war das Vorbringen der Antragstellerin hier als belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
242.
25Das Bundesamt hat weiterhin zutreffend erkannt, dass in der Person der Antragstellerin kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegt. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Ausländer muss nach der durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294, 1298) erfolgten Neufassung des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. der Neufassung des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
26So im Wesentlichen auch schon die bisherige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris, Rn. 13, und vom 17. Oktober 2006 –1 C 18.05 –, juris, Rn. 15.
27Konkret ist die Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach Ankunft im Zielstaat der Abschiebung in eine solche Lage geriete, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten, auf die er angewiesen ist, unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann.
28BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris, Rn. 13, und vom 22. März 2012 – 1 C 3.11 –, juris, Rn. 34.
29Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung oder Medikation tatsächlich, z.B. aus finanziellen oder sonstigen Gründen, nicht erlangen kann.
30BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris, Rn. 9, vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rn. 20, und vom 22. März 2012 – 1 C 3.11 –, juris, Rn. 34, sowie Beschluss vom 17. Januar 2019 – 1 B 85.18 –, juris, Rn. 5.
31Dabei ist es nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.
32So auch schon die bisherige Rechtsprechung; vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 – 13 A 3598/04.A –, juris, Rn. 3.
33Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris, Rn. 32, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris, Rn. 32 ff., und vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A –, juris, Rn. 54 ff.
35Gemessen hieran liegt in der Person der Antragstellerin kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan vor. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem endgültigen Arztbrief des Klinikums P. vom 7. November 2024, ergibt sich, dass die Antragstellerin an einer Herzerkrankung leidet und diesbezüglich auch Risikofaktoren aufweist (insb. Diabetes mellitus Typ II). Der Antragstellerin wurde eine sechsmonatige Medikation mit Clopidogrel sowie eine dauerhafte Medikation mit ASS verschrieben. Außerdem empfehlen die behandelnden Ärzte eine Lebensstiländerung mit moderatem Ausdauertraining, ausgewogener Ernährung und das Erreichen des Optimalgewichts. Ferner wird eine regelmäßige ambulante Verlaufskontrolle empfohlen.
36Es ist für das Gericht nicht ersichtlich und durch die vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht, dass für die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan eine abschiebungsschutzrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes droht. Es ist nicht dargetan, dass für die Antragstellerin die notwendige medizinische Versorgung in Aserbaidschan nicht erreichbar wäre. Die Antragstellerin war in Aserbaidschan bereits vor ihrer Ausreise wegen der bei ihr bestehenden Herzerkrankung in Behandlung. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist somit davon auszugehen, dass sie auch im Falle einer Rückkehr die erforderliche Behandlung einschließlich der erforderlichen Medikamente erhalten wird.
37Auch aus dem Vortrag, dass die Antragstellerin auf die Unterstützung ihrer Tochter angewiesen sei, ergibt sich keine andere Bewertung. Aus dem Vortrag lässt sich insoweit nur ableiten, dass die Antragstellerin bislang von ihrer Tochter unterstützt worden ist. Dass es für die Antragstellerin unmöglich wäre, in Aserbaidschan Pflege und Unterstützung von anderen Personen zu erlangen, ergibt sich aus dem Vortrag nicht. Die Antragstellerin ist somit zunächst darauf zu verweisen, die in Aserbaidschan vorhandenen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Die Antragstellerin bezieht nach eigenen Angaben eine staatliche Rente, so dass es ihr auch finanziell möglich sein sollte, die erforderliche Pflege bzw. Unterstützung auch tatsächlich zu erlangen. Im Übrigen wären offenbar auch die Söhne der Antragstellerin grundsätzlich in der Lage, sie finanziell zu unterstützen, sofern dies erforderlich sein sollte.
38Dass die Antragstellerin aus psychischen oder sonstigen Gründen nicht in der Lage wäre, die erforderliche Behandlung bzw. Pflege in Aserbaidschan zu erlangen, ergibt sich auch nicht aus der „ärztlichen Verordnung“ des Dr. Y. L. vom 10. September 2024. Dieses Schreiben erfüllt schon nicht die formellen Voraussetzungen, die § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung stellt.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
40Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).