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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 22 K 3774/25.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. April 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
5Der Antrag ist zulässig.
6Er ist statthaft, da nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG Klagen gegen ablehnende Asylentscheidungen nur in Fällen einer einfachen Ablehnung i. S. v. § 38 Abs. 1 AsylG sowie in Fällen der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung haben. Vorliegend hat das Bundesamt das Asylverfahren eingestellt, die Abschiebung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG angedroht und eine einwöchige Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 2 AsylG gesetzt. Es liegt kein Fall des § 38 AsylG vor, in dem der Klage aufschiebende Wirkung zukommt.
7Der Antrag wurde auch fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Klage- und Antragsfrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG gestellt. Hier gilt insbesondere nicht die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 AsylG, da § 33 Abs. 6 AsylG dessen Anwendung lediglich für einen – hier nicht gegebenen – Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach§ 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG vorsieht.
8Da die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrags nach § 33 Abs. 5 AsylG im Vergleich zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einstellung des Asylverfahrens in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides nicht gleichwertig ist, ist für den vorliegenden Antrag auch ein Rechtsschutzinteresse anzuerkennen.
9Vgl. hierzu VG Augsburg, Beschluss vom 4. Juni 2024 – Au 9 K 24.30467 –, juris, Rn. 31; VG Ansbach, Beschluss vom 25. März 2020 – AN 4 S 20.30214 –, juris, Rn. 20; VG Würzburg, Beschluss vom 15. Januar 2020 – W 8 S 20.30022 –, juris, Rn. 13.
10Der Antrag ist aber unbegründet.
11Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Dabei hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtswidrig, sodass die Klage Erfolg hätte, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug des rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen. Umgekehrt kann der Antragsteller kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben.
12Der Maßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, nach dem die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, ist vorliegend nicht anwendbar. Denn § 36 Abs. 4 AsylG gilt nur bei einer Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und bei offensichtlicher Unbegründetheit, nicht jedoch im Fall der hier vorliegenden Einstellung nach § 33 AsylG. § 38 Abs. 2 AsylG hingegen enthält keine § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entsprechende Regelung.
13Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende gerichtliche Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt, da die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids ist voraussichtlich rechtmäßig.
14Für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist in dem hier gegebenen Fall, in dem kein Asylverfahren durchgeführt und demzufolge keine Sachentscheidung über den Asylantrag ergangen ist, ist zunächst erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 bis 4 AsylG vorliegen. Dies ist hier der Fall.
15Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt das Verfahren ein, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist. Dies war hier der Fall. Das Bundesamt hat den Antragsteller über dessen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 13. Februar 2025 zum Anhörungstermin geladen. Dieser Anhörungstermin sollte am 10. April 2025 um 11 Uhr stattfinden. Wie sich aus einem Telefonvermerk ergibt, war dieser Termin mit der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers abgestimmt (vgl. Blatt 62 der Beiakte 2 zum Verfahren 22 K 3774/25.A). Zu diesem Termin ist der Antragsteller nicht erschienen. Damit sind die Voraussetzungen der Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG objektiv erfüllt.
16Diese Vermutung gilt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG dann nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Diesen Nachweis hat der Antragsteller bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht erbracht. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich der Antragsteller das Verschulden seines Bevollmächtigten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ladung zur Anhörung – wie hier – dem Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt worden ist.
17Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 11. November 2024 – W 8 S 24.32171 – juris, Rn. 25 f.
18Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 7. April 2025 schriftlich beantragt, den Anhörungstermin am 10. April 2025 zu verlegen. Auch hat er zur Begründung auf eine Terminkollision verwiesen. Anders als in den zwei vorangegangenen Verlegungsanträgen hat der Prozessbevollmächtigte diesmal jedoch keinen Beleg, insbesondere die Ladung des Verwaltungsgerichts Weimar für den 10. April 2025, für die Terminkollision beigefügt. Dies wäre jedoch geboten gewesen, zumal das Bundesamt die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich eines Telefonvermerks noch am 9. April 2025 telefonisch darum gebeten hatte, den Nachweis für den anderweitigen Termin beim Verwaltungsgericht Weimar (per E-Mail) vorzulegen. Dies ist nicht geschehen.
19Die Widerlegung der Vermutung wäre dem Antragsteller im Übrigen immer noch möglich. Denn die Monatsfrist des § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG endet hier erst am 25. Mai 2025. Da ein entsprechender Nachweis jedoch auch mit der vorliegenden Antragsschrift nicht vorgelegt worden ist, erweist sich die Verfahrenseinstellung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig.
20Anhaltspunkte für das Vorliegen nationaler zielstaatsbezogener oder inlandsbezogener Abschiebungsverbote (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 AsylG) sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).