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Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2023 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 27. Dezember 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Januar 2023 einen Asylantrag.
3Das Bundesamt hörte den Kläger am 3. April 2023 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er sei aufgrund von Verfolgung durch seine Brüder aus der Türkei ausgereist, da er homosexuell sei. Im Alter von elf Jahren sei er nach dem Tod seiner Eltern in ein Kinderheim gekommen. Dort habe er bis zu seinem 18. Lebensjahr gewohnt. In der Zeit im Kinderheim sei er sowohl von männlichen Mitarbeitern des Kinderheims als auch von männlichen Mitarbeitern des Sicherheitspersonals sexuell missbraucht worden. Nachdem er das Kinderheim nach Vollendung seines 18. Lebensalter verlassen durfte, habe er angefangen das Bedürfnis zu entwickeln, mit Männern intim zu werden. In den Jahren 1997 und 1998 habe er auch mit dem Gedanken beschäftigt sich zu einer Frau umoperieren zu lassen. Fehlende finanzielle Mittel sowie gesellschaftlicher Druck hätten ihn jedoch davon abgehalten. Er habe später dann auch geheiratet und Kinder bekommen, um durch Familie und Gesellschaft nicht als homosexueller entlarvt zu werden. Innerlich habe er sich jedoch immer wieder zu Männern hingezogen gefühlt. Er habe immer wieder unterschiedliche Phasen durchlaufen in denen das Bedürfnis zu einer Beziehung mit einem Mann mal stärker und mal weniger stark gewesen sei. In seinem Heimatort habe es ein Lokal namens V. gegeben. Dort hätten sich Homosexuelle getroffen. Auch habe er viele transsexuelle Freunde gehabt, welche in I. gelebt hätten. Seine Frau habe nicht akzeptieren können, dass er homosexuell sei. Seine Kinder hätten damit keine Probleme. Jedoch habe sein Bruder nicht akzeptieren können, dass er homosexuell sei. Jemand habe im Jahr 2021 auf seine Wohnung geschossen. Daraufhin habe er die Türkei verlassen. Von seinen Nachbarn habe er erfahren, dass dies sein Bruder gewesen sei. Auf Nachfrage weshalb er sich trotz der Gefahr noch Zeit mit seiner Ausreise gelassen habe, trug er vor, dass er sein Geschäft verkauft habe, um Geld zu bekommen. An die Polizei habe er sich nicht gewendet, da diese nichts unternehmen würde.
4Mit Bescheid vom 18. Oktober 2023 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 14. Dezember 2023 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger sei auf internen Schutz zu verweisen.
5Der Kläger hat am 20. Dezember 2023 Klage erhoben.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
8hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
9weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2021 18. Oktober 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
13Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2025 nicht erschienen ist, weil sie ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
17Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag wie aus dem Tenor ersichtlich zulässig und begründet.
18Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 18. Oktober 2023 (Gesch.-Z.: N01) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
19Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
20Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
21Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
22Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13.
24Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
25Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13.
26Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13.
28Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14.
30Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35.
32Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse.
33Es besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei eine nichtstaatliche Verfolgung durch dessen Brüder oder durch andere männliche Familienmitglieder droht. Zunächst bestehen hinsichtlich der sexuellen Orientierung des Klägers keine Zweifel. Dass der Kläger homosexuell ist, hat er in seiner Anhörung beim Bundesamt glaubhaft vorgetragen. Auch das Bundesamt geht von der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags aus. Dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner informellen Anhörung glaubhaft vorgetragen, homosexuell zu sein.
34Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung folgt hier aus den glaubhaft vorgetragenen Gewalt- und Todesdrohungen, die die Familie des Klägers diesem gegenüber geäußert hat. Dem Kläger wurde insbesondere von seinen älteren Brüdern seine Tötung angedroht. Es ist angesichts der vorstehend erläuterten Lage für homosexuelle Personen in der Türkei sowie angesichts der durch den Kläger geschilderten Einstellung seiner Familie auch beachtlich wahrscheinlich, dass die Familie versuchen würde, diese Drohungen in Taten umzusetzen.
35Homosexuelle Menschen wie der Kläger werden in der Türkei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG verfolgt. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (lit. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (lit. b). Bei der Prüfung ist dabei zu berücksichtigen, dass als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG).
36Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne des von § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten.
37Vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – 1 9 S 1873/12 –, juris, Rn. 34 ff.
38Angesichts der bestehenden Grundhaltung der türkischen Bevölkerung werden sämtliche LGBTQI+-Personen in der Türkei von der sie umgebenden und sie verfolgenden Gesellschaft als andersartig betrachtet, so dass ihre Gruppe eine abgegrenzte Identität im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG besitzt. Die mangelnde Schutzbereitschaft und -fähigkeit des türkischen Staates knüpft ebenfalls an dieses Merkmal an, so dass offenbleiben kann, ob die Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung oder zwischen dem Verfolgungsgrund und dem Fehlen von Schutz bestehen muss (s. § 3a Abs. 3 AsylG).
39Die Familie des Klägers, insbesondere deren männliche Mitglieder, stellen auch taugliche Verfolgungsakteure im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG dar. Danach kann die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Familie des Klägers erfüllt. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist der türkische Staat derzeit nicht willens, LGBTQI+-Personen wirksam vor der geschilderten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die türkische Gesellschaft oder einzelne Personen zu schützen. Dabei belegen einzelne geschilderte Übergriffe nicht bereits die Schutzunwilligkeit bzw. -unfähigkeit des Staates.
40Vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 9 ZB 17.30302 –, juris, Rn. 4.
41Auch das Fortbestehen vereinzelter Verfolgungshandlungen und damit gewisse Schutzlücken schließen die Wirksamkeit des Schutzes nicht grundsätzlich aus.
42Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 13. Juni 2018 – 6 K 268/16.A – juris, Rn. 10. m. w. N.
43Im Falle der Türkei ist davon auszugehen, dass die Stigmatisierungen und Diskriminierungen der LGBTQI+-Personen durch die türkische Öffentlichkeit ein solches Maß erreicht haben und eine Aufklärung und Verfolgung dieser Taten nur in einem derart geringen Umfang stattfinden, dass nicht nur einzelne Übergriffe und vereinzelte Schutzlücken festzustellen sind, sondern ein systemisches bzw. strukturelles Schutzproblem besteht. Der türkische Staat und die regierungsnahen Medien befeuern die allgemeine Haltung der Gesellschaft und tragen damit jedenfalls mittelbar noch zu einer Verschlechterung der Situation bei.
44Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Türkei, Version 9, 18. Oktober 2024, S. 268 f.
45Es besteht kein spezifischer rechtlicher Schutz vor Diskriminierung und Gewalt auf Grundlage von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität. Das Diskriminierungsverbot der türkischen Verfassung umfasst nicht explizit die Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung.
46Vgl. AA Lagebericht Türkei 2024, S. 15.
47Die Gesetze garantieren Personen sexueller Minderheiten auch nicht dieselben Rechte in Bezug auf Pension, Erbschaft oder Sozialversicherung, die heterosexuelle Menschen infolge einer Eheschließung gewährt werden. Es gibt außerdem Anhaltspunkte, dass einige Gesetze dafür benutzt werden, die Freiheiten sexueller Minderheiten zu beschneiden. Beispielsweise wird eine Bestimmung des Beamtengesetzes, nach der Entlassungen wegen „unmoralischen Verhaltens“ möglich sind, dafür genutzt, queere Menschen aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Auch Anklagen wegen „Aufstachelung zu Hass und Feindschaft“ gegen queere Aktivist:innen sind bekannt.
48Vgl. dazu BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Türkei, Version 9, 18. Oktober 2024, S. 264.
49Tätern von Gewalttaten gegen queere Personen wird zugestanden, sich auf ungerechtfertigte Provokation als Strafmilderungsgrund zu berufen, was routinemäßig bei Tätern zur Anwendung kommt, die queere Menschen umgebracht oder angegriffen haben. Von der zweiten Instanz wurden diese Urteile teils mit der Begründung der „unmoralischen Natur“ des Opfers aufrechterhalten.
50Vgl. United States, Department of State, Turkey 2022 Human Rights Report, 20. März 2023, S. 91 f.
51Auch hinsichtlich gewaltvoller Übergriffe fehlt es teils an wirksamen strafrechtlichen Sanktionen. Dementsprechend wenden sich Opfer von queerfeindlicher Gewalt in den meisten Fällen nicht an die Polizei. Wenn sie es doch tun, werden sie in der Regel von der Polizei nicht angemessen behandelt oder geschützt. Nicht alle Staatsanwälte sind überhaupt bereit, queerfeindliche Gewalttäter zu verfolgen und damit vor Gericht zu bringen.
52Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Türkei, Version 9, 18. Oktober 2024, S. 269.
53Neben den Staatsanwaltschaften wird auch bereits bei der Polizei darüber berichtet, dass Gewalttaten gegen queere Personen nicht nachgegangen wird oder Rechtfertigungen der Täter akzeptiert werden.
54Vgl. United States, Department of State, Turkey 2022 Human Rights Report, 20. März 2023, S. 91.
55Zuletzt besteht für den Kläger auch keine interne Fluchtalternative im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach dieser Vorschrift ausgeschlossen, wenn der Schutzsuchende in einem Teil des Zielstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. In den Großstädten der Türkei gibt es Stadtviertel, die als liberalere Viertel bekannt sind und als interne Schutzmöglichkeit betrachtet werden, wie beispielsweise in Istanbul die Stadtviertel Beyoğlu und Kadıköy. Soweit teilweise die Großstädte insgesamt als interne Schutzmöglichkeit gesehen werden
56(so etwa VG Magdeburg, Urteil vom 9. April 2018 – 11 A 33/17 – juris, Rn. 65),
57ist dem nicht beizupflichten. So geht der Lagebericht des Auswärtigen Amts auch für Großstädte davon aus, dass dort Homosexualität „in bestimmten Bereichen“ gezeigt werden kann.
58Vgl. AA Lagebericht Türkei 2024, S. 15.
59Diese „bestimmten Bereiche“ stellen aber keine interne Schutzmöglichkeit dar, auf die der Kläger verwiesen werden könnte. Einzelne Stadtteile genügen bereits nicht als interne Fluchtalternative und der Kläger ist auch in diesen Stadtteilen nicht geschützt vor Verfolgung. Zuletzt kann darüber hinaus nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass der Kläger sich in einem der Stadtteile niederlassen kann, weil unter Berücksichtigung des dortigen Mietniveaus nicht zu erwarten ist, dass er dort sein Existenzminimum sichern können wird.
60Einzelne Stadtteile stellen keinen „Teil des Zielstaates“ im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG dar, in denen der Kläger hinreichend vor Verfolgung geschützt wäre. Bei den genannten Stadtvierteln handelt es sich um nur wenige Quadratkilometer große Stadtbezirke (Kadıköy ist beispielsweise 25 km² groß, Beyoğlu nur knapp 9 km²). Bei geographisch derart kleinen Gebieten handelt es sich nicht um einen „Teil des Zielstaates“ im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG. Der Begriff des Landesteils ist nicht legaldefiniert. Üblich ist eine Anknüpfung an geopolitische Untergliederungen, wie einzelne Regionen oder Provinzen. Entscheidend ist aber, dass der als verfolgungssichere Ort zur Verfügung stehende Bereich eine hinreichende Größe aufweist, um nachhaltige Sicherheit zu verheißen und eine Lebensgrundlage zu gewährleisten. Dies dürfte noch bei gesamten größeren Städten der Fall sein, aber dann nicht mehr, wenn es sich nur um Teile einer Stadt handelt, weil eine dauerhafte Niederlassung in einigen wenigen sicheren Straßenzügen nicht zumutbar ist.
61Vgl. Wittmann, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 21. Edition (Stand: 1. Mai 2025), AsylG § 3e Rn. 16.
62Dass eine dauerhafte Niederlassung in nur bestimmten Stadtteilen nicht zumutbar ist, erscheint auch vor dem Hintergrund stimmig, dass eine Begrenzung auf Stadtviertel in den Großstädten der heutigen Zeit bereits schlicht nicht möglich ist. Denn bei einzelnen Stadtteilen handelt es sich gerade nicht um eine gesamte Stadt oder ein ganzes Gebiet, so dass eine gewisse Mobilität hinsichtlich einer Arbeitsstelle oder sonstigen alltäglichen Besorgungen noch möglich wäre. Vielmehr würde der Kläger darauf verwiesen werden, sein gesamtes Leben, von der Wohnung über die Arbeitsstelle bis hin zum Sozialleben, auf ein Stadtviertel zu begrenzen. Dies dürfte bereits hinsichtlich nicht abgetrennter Stadtteile nicht möglich sein, würde aber jedenfalls den Kläger zu einer weitreichenden eingeschränkten örtlichen Zurückhaltung zwingen.
63Bei den genannten Stadtteilen handelt es sich auch nicht um eine Schutzalternative, die hinreichenden Schutz vor Verfolgung bieten würde. Wie dargestellt, handelt es sich bei einzelnen Stadtteilen gerade nicht um hinreichend geschützte Zonen oder Gebiete, in denen ein freies Leben des Klägers möglich wäre. Vielmehr handelt es sich um Stadtteile, die gerade auch das touristische Zentrum der Großstädte ausmachen, die nicht nur von ausländischen, sondern auch von inländischen Touristen stetig frequentiert werden. Genauso wie nicht sichergestellt werden kann, dass der Kläger sein gesamtes Leben auf ein Stadtviertel begrenzen kann, kann in einer Großstadt, die von der Mobilität der dort Lebenden allgemein geprägt ist, nie sichergestellt werden, dass ein Stadtviertel nur von den möglicherweise liberaleren Anwohnern frequentiert wird. Es kann daher schlicht nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in diesen allgemein zwar liberaleren Vierteln von der allgemeinen Stimmung der Gesellschaft gegen queere Menschen geschützt ist. Gerade auch in öffentlichen Verkehrsmitteln, die sich regelmäßig nicht auf ein Stadtviertel begrenzen, sondern verschiedene Stadtviertel miteinander verbinden, wird es unmöglich sein, trotz eines Aufenthalts in den liberaleren und kosmopolitischen Stadtvierteln, nicht auf die allgemeine Gesellschaft und deren Ansichten zu treffen und damit möglichen Gewalttaten ausgesetzt zu sein.
64Darüber hinaus kann vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich in den genannten Stadtvierteln niederlassen kann, weil unter Berücksichtigung des dortigen Mietniveaus nicht zu erwarten ist, dass er dort sein Existenzminimum sichern können wird. Eine interne Schutzalternative kann gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur dann angenommen werden, wenn der Schutzsuchende diesen Ort erreichen kann und wenn von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Er muss dort außerdem eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden und das Existenzminimum muss gewährleistet sein.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11/07 –, juris, Rn. 32.
66Es ist vorliegend nicht zu erwarten, dass der Kläger sein Existenzminimum in den Bereichen der türkischen Großstädte sowie „an der Südküste“, in denen es nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes möglich sein soll, Homosexualität zu zeigen, sichern könnte. Daher kann realistischer Weise nicht von einem Niederlassen des Klägers ausgegangen werden. Bei den regelmäßig als liberale Gegenden bezeichneten Stadtvierteln handelt es um derart teure Stadtviertel, das nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger sich dort niederlassen können wird. Die genannten Viertel sind die auch bei Zugezogenen, Touristen und „Expats“ beliebtesten, da es sich gerade aufgrund der liberalen Lebensweise um die „trendigen“ Ausgehviertel handelt. Damit steigen aber auch die Mietpreise erheblich. Hat die Türkei in den letzten Jahren allgemein aufgrund der Inflation erhebliche Mietsteigerungen durchlaufen, sind die Mieten in diesen beliebten Vierteln nochmal mehr gestiegen. Beträgt eine Durchschnittsmiete beispielsweise in Istanbul 650 Euro, liegt sie in den beliebten Vierteln bei 1.000,- Euro und aufwärts.
67Vgl. https://www.barnes-turkey.com/en/news/2024/istanbul-becomes-one-of-europes-most-expensive-cities-for-rent-266.html (abgerufen am 31. Mai 2025).
68Die besonders als LGBTQI+-freundlichen Viertel wie Beyoğlu und Kadıköy gehören in Istanbul dabei zu den Vierteln mit den teuersten Mieten der Stadt, in denen eine 39 qm Wohnung eine deutlich teurere Miete als den türkischen Mindestlohn aufweist.
69Vgl. https://www.duvarenglish.com/new-minimum-wage-falls-short-of-rent-in-over-half-of-istanbuls-districts-news-65454 (abgerufen am 31. Mai 2025).
70Auch wenn der Kläger studiert und einige Zeit ein Restaurant betrieben hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei in eines dieser Viertel ziehen, dort seine Homosexualität offen ausleben sowie eine Arbeitsstelle finden könnte, bei der er ein ausreichendes Einkommen erwirtschaftet, um sich die dortigen Mieten leisten zu können.
71Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag unbegründet, soweit dieser auf die Anerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG gerichtet ist. Denn der Kläger ist auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so dass er sich gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht auf das Asylrecht berufen kann.
72Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben.
73Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG.
74Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
75Rechtsmittelbelehrung
76Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
77Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.